Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §40 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §40 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 2. Juni 1991 um 22.45 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenker eines Pkws geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ladungsbescheid vom 14. Oktober 1991 stelle keine taugliche Verfolgungshandlung dar, weil darin lediglich vom Lenken eines Pkws und der Verweigerung des vom Wachebeamten verlangten Alkomattestes die Rede sei, ohne darauf hinzuweisen, daß die Aufforderung zum Test durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß der Meldungsleger die Qualifikation eines solchen Organes nicht gehabt hätte; hieran haben sich auch im Zuge des Verwaltungsverfahrens keine Zweifel ergeben. Da der Ladungsbescheid auf eine Verweigerung gegenüber dem Meldungsleger und somit gegenüber einer die Qualifikation des § 5 Abs. 2 StVO aufweisenden Person Bezug nahm, war diese Qualifikation auch von der genannten Verfolgungshandlung erfaßt, auch wenn dem Beschwerdeführer hierin eine Mitteilung über Schulung und Ermächtigung des Meldungslegers nicht ausdrücklich gemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0284). Im übrigen waren bereits zuvor am 8. Juli, 16. Juli und 20. August 1991 Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen über die gegenständliche Amtshandlung erfolgt, welche ebenfalls taugliche Verfolgungshandlungen darstellten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0051).
Dem Vorbringen, es wäre undenkbar, im selben Zeitpunkt (22.45 Uhr) ein Kraftfahrzeug zu lenken und die Vornahme des Alkotests zu verweigern, ist zu entgegnen, daß es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beendigung des Lenkens, die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgten, nicht rechtswidrig ist, die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens mit einer Zeitangabe zu umschreiben, wenn dieses Gesamtgeschehen auch mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Beschwerdeführer durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, wofür kein Anhaltspunkt besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0092).
Der Beschwerdeführer vermißt weiters die Angabe der Alkoholisierungssymptome. Er verkennt, daß bereits auf Grund des von ihm zugestandenen Alkoholkonsums vor dem Lenken (Bier) die in Rede stehende Aufforderung gerechtfertigt war (vgl. neuerlich das eben zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 1992). Seine Ausführungen zu den in der Anzeige festgehaltenen Alkoholisierungssymptomen, deren Anlastung, Verifizierung im Ermittlungsverfahren und Darlegung in Spruch und Begründung des Bescheides gehen schon aus diesem Grund ins Leere, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist.
Das Schwergewicht der Beschwerde liegt in der Bestreitung einer Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung; damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre:
Die Behörde konnte sich hiebei auf die Zeugenaussage des Meldungslegers stützen, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, zur Atemalkoholuntersuchung zum Kommissariat mitzufahren, weil er in der Nähe wohne. Daß die Aussage des Meldungslegers vor der belangten Behörde mit der Anzeige und seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren zwar im wesentlichen, nicht aber in jedem Detail übereinstimmte, mußte die belangte Behörde an seiner Glaubwürdigkeit nicht zweifeln lassen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, der Meldungsleger habe ihm zwar den Führerschein abgenommen, ihm aber gestattet, das Kommissariat selbständig aufzusuchen, nicht gefolgt ist. Die Aussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mußte die belangte Behörde zu keiner anderen Beurteilung veranlassen, weil diese Zeugin offenbar der Amtshandlung nicht hinreichend folgen konnte, zumal sie sich um ihr Kind kümmern mußte. Auf die im erstinstanzlichen Verfahren abgelegte Aussage eines weiteren am Tatort anwesenden Polizeibeamten, der die Verweigerung des Beschwerdeführers bestätigt hatte, jedoch mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt war, hat sich die belangte Behörde ohnehin nicht gestützt; die neuerliche Vernehmung dieses Beamten war entbehrlich.
Auch der Vernehmung von im Kommissariat diensthabenden Beamten durch die belangte Behörde bedurfte es nicht, weil diese Beamten über das Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort keine Angaben hätten machen können. Eine nachträgliche Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen, konnte die bereits eingetretene Strafbarkeit der Verweigerung nicht aufheben (vgl. wiederum das Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0092). Nur am Rande sei erwähnt, daß der betreffende, im erstinstanzlichen Verfahren vernommene Polizeibeamte zwar bestätigte, der Beschwerdeführer sei im Wachzimmer erschienen; er habe dort jedoch mitgeteilt, daß er den Alkomattest verweigert habe; die Amtshandlung habe ihm zu lange gedauert.
Zur Strafbemessung rügt der Beschwerdeführer die Anführung "durchschnittlicher Einkommensverhältnisse". Daß diese Annahme bei einem Einkommen von S 17.000,-- unzutreffend wäre, behauptet er nicht. Er legt auch nicht dar, daß seine Einkommensangabe anders als monatlich zu verstehen gewesen wäre oder welche Bedeutung dem Umstand der selbständigen Berufstätigkeit zukommen soll. Die Anlastung von Vorsatz bekämpft er nicht, weshalb es auf sich beruhen kann, ob es hiezu näherer Ausführungen im angefochtenen Bescheid bedurft hätte. Auch mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe zum Vorliegen von Milderungsgründen nicht Stellung genommen, vermag er einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, weil er nicht darlegt, welche Milderungsgründe ihm hätten zugute kommen sollen. Es bedurfte weiters keiner Konkretisierung der - dem Beschwerdeführer ja bekannten und von ihm auch gar nicht bestrittenen - einschlägigen Vorstrafe in der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/02/0083). Dies gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Vorstrafe rechtskräftig oder allenfalls schon getilgt sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. März 1985, Zl. 85/02/0058). Soweit der Beschwerdeführer das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1979, Zl. 3277/78, ins Treffen führt, ist festzuhalten, daß die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ohnehin dargelegt hat, sie werte eine auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe als erschwerend. Im übrigen hat der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers am 7. April 1992 Akteneinsicht genommen, wodurch er genaue Kenntnis von der schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis erwähnten einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers (S 15.000,-- wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO) erlangen konnte. Durch diese Bestrafung wurde der Beschwerdeführer von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes nicht abgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der belangte Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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