Normen
AVG §17;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §32 Abs2;
VStG §41;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §13 Z1;
VwGG §13 Z2;
AVG §17;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §32 Abs2;
VStG §41;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §13 Z1;
VwGG §13 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D-GmbH zu verantworten, daß diese am 14. September 1990 um 7.00 Uhr die Straße und den darüber befindlichen Luftraum in Wien I, und zwar im gesamten Bereich des X-Platzes, durch Hinterlegen von roten Zetteln im Format A 5 betreffend ein Sensationsgastspiel im Variete M an sämtlichen dort abgestellten Fahrzeugen an den Windschutzscheiben ohne die erforderliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benutzt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht, wer ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der StVO Straßen (einschließlich des dazugehörigen darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, das Tatbild des § 99 Abs. 3 lit. d StVO. Die Anbringung von Reklamezetteln hinter den Scheibenwischern parkender Autos ist als eine verkehrsfremde Benützung einer Straße im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO anzusehen (vgl. die denselben Beschwerdeführer, vertreten durch denselben Rechtsanwalt, betreffenden hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0197, und vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0167). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, ein direkter Kontakt des Werbematerials mit der Straße habe nicht stattgefunden, die Benützung nur jenes über der Straße befindlichen Luftraumes sei pönalisiert, welcher für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht komme, geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung bringt der Beschwerdeführer vor, in der - eine rechtzeitige Verfolgungshandlung darstellenden - Strafverfügung der Erstbehörde sei er als zur Vertretung der D-GmbH nach außen Berufener bezeichnet worden, jedoch sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Eigenschaft er zu haften habe. Mit der in der Strafverfügung gewählten Tatumschreibung ist aber klar zum Ausdruck gekommen, daß der Beschwerdeführer die Tat nicht in eigener Verantwortung, sondern als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlicher begangen hat. Abgesehen davon war es für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung gar nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A).
Der Beschwerdeführer macht geltend, zur ihm angelasteten Tatzeit 7.00 Uhr könnten wohl schwerlich sämtliche Fahrzeuge am Tatort gleichzeitig mit Werbematerial versehen worden sein. Zu dieser Zeit waren die betreffenden Fahrzeuge jedenfalls mit Werbezetteln versehen (woraus die Straßenbenützung im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO resultierte), mag auch die Zettelverteilung selbst zuvor geraume Zeit in Anspruch genommen haben. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A) nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die Tatzeitangabe 7.00 Uhr oder durch die - ihm zuwenig konkret erscheinende - Tatortumschreibung "Bereich des X-Platzes" in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre.
Dadurch, daß im angefochtenen Bescheid im Gegensatz zur Strafverfügung der Bereich der Nebenfahrbahn des N-Ringes nicht mehr als (zusätzlicher) Tatort angeführt wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, erstmals im erstinstanzlichen Straferkenntnis, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist, sei das Werbematerial näher umschrieben worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine fristgerechte Verfolgungshandlung auch darin gelegen war, daß seinem anwaltlichen Vertreter auf dessen Ersuchen am 15. Jänner 1991 Akteneinsicht und eine Frist zur schriftlichen Rechtfertigung gewährt wurde. Im eingesehenen Akt war aber die Anzeige samt dem in Rede stehenden Werbezettel enthalten. Im übrigen hätte es einer genaueren Beschreibung des für die Scheibenwischerwerbung verwendeten Materials gar nicht bedurft; schon die in der Strafverfügung enthaltene Tatumschreibung ("Anbringen von Werbematerial an abgestellten Fahrzeugen") entsprach dem Gesetz.
Da somit fristgerechte Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, die sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bezogen, erweist sich der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers als unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, es gebe keine Beweise dafür, daß die Werbezettel von ihm selbst bzw. der D-GmbH oder beauftragten Personen verteilt worden seien. Zu Recht durfte jedoch die belangte Behörde aus dem Umstand, daß für einen Besuch in einem Lokal der D-GmbH geworben wurde, den Schluß ziehen, daß die in Rede stehende Scheibenwischerwerbung nicht ohne deren Wissen und nicht gegen deren Willen erfolgt ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 84/03/0356). Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, wie es sonst zu dieser Werbemaßnahme gekommen sein soll. Bereits im eingangs zitierten Erkenntnis vom 11. Mai 1990 ist der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen worden, daß für eine solche Werbung, die der GmbH dient, die zur Vertretung nach außen berufene Person zur Verantwortung gezogen werden kann.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, inwieweit für einzelne Lokale der D-GmbH verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ernannt woren seien. Daß er selbst hiefür behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre, konnte der Beschwerdeführer aber wiederum dem ihn betreffenden Erkenntnis vom 11. Mai 1990, aber auch jenem vom 20. November 1990 entnehmen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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