Normen
ARG 1984 §3 Abs1;
AZG §28;
AZG §9;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ARG 1984 §3 Abs1;
AZG §28;
AZG §9;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 7. November 1991 wurde der Beschwerdeführer der Übertretungen des § 9 Arbeitszeitgesetz und des § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz schuldig erkannt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten offenen Handelsgesellschaft zu verantworten habe, daß ein namentlich genannter Arbeitnehmer dieser Gesellschaft an näher bezeichneten Tagen im September 1989 die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden in näher umschriebenem Ausmaß überschritten habe und daß ihm im September 1989 in zwei Kalenderwochen nicht die Wochenendruhe gewährt worden sei. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei unbestritten, daß die Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht seien. Strittig sei die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Sein Vorbringen, eine näher genannte Person sei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sei nicht zielführend, weil ein aus der Zeit vor der Tat stammender Nachweis der Zustimmung der genannten Person zu ihrer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter nicht vorgelegt worden sei. Die angebotene Vernehmung von Zeugen könne den Zustimmungsnachweis nicht ersetzen. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, im Sinne des § 5 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 20 Arbeitszeitgesetz bzw. § 11 Arbeitsruhegesetz liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Überschreitung der täglichen Arbeitszeit und die Nichtgewährung der Wochenendruhe; auch auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinne des § 20 Arbeitszeitgesetz bzw. § 11 Arbeitsruhegesetz beruft sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Er vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte auch dann, wenn ein Nachweis der Zustimmung der von ihm genannten Person zu ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG nicht vorliege, berücksichtigen müssen, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf die betreffende Person deshalb übergegangen sei, weil sie als Bevollmächtigter im Sinne des § 28 Arbeitszeitgesetz anzusehen sei. Für die Bestellung zum Bevollmächtigten bedürfe es nicht eines Nachweises im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu erwidern, daß gemäß § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz Arbeitgeber (im Falle juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit die zur Vertretung nach außen Berufenen) und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, zu bestrafen sind. Der Bevollmächtigte ist neben dem Arbeitgeber (dem zur Vertretung nach außen Berufenen) Adressat der Strafnorm des § 28 Arbeitszeitgesetz (siehe Grillberger, Arbeitszeitgesetz, Seite 125). Die Bestellung eines Bevollmächtigten befreit somit den gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen - anders als im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG - nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.
2.1. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe - ausgehend von ihrer Auffassung, mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sei er verantwortlich - angenommen, daß ihm Fahrlässigkeit anzulasten sei. Sie habe nicht einmal behauptet, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend gewesen seien.
2.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß zu den Tatbeständen der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich daher um Ungehorsamsdelikte, dies mit der Folge, daß die im § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte Schuldvermutung zu Lasten des Täters Platz greift. Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtfertigung vom 23. Februar 1990, auf die er in der Berufung verwiesen hat, ausgeführt, daß er der von ihm als Unternehmensleiter auszuübenden Dienstaufsicht nachgekommen sei. Es fänden wöchentlich Direktionssitzungen statt, ohne daß ihm von Vorfällen der aufgezeigten Art berichtet worden wäre. Er habe sich auf die Verläßlichkeit des namentlich genannten Produktionsleiters uneingeschränkt verlassen. Es habe auch keine Beanstandung durch den Betriebsrat gegeben. Die von ihm regelmäßig stichprobenweise durchgeführten Kontrollen von Arbeitskarten hätten einen Vorfall der gegenständlichen Art bisher nicht erkennbar gemacht.
2.3. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Dazu wäre es erforderlich gewesen, konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, welches Kontroll- und Maßnahmensystem betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in dem vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmen geschaffen wurde und wie dieses konkret funktioniert (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0247, vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0036, und vom 9. Juli 1992, Zl. 91/19/0270). Aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsache, daß ihm bei den wöchentlichen Direktionssitzungen von Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes oder des Arbeitsruhegesetzes nicht berichtet worden sei, kann auf das Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems nicht geschlossen werden. Das gleiche gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bisher auf den Produktionsleiter uneingeschränkt verlassen und es habe auch keine Beanstandungen durch den Betriebsrat gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf von ihm stichprobenweise durchgeführte Kontrollen der Arbeitskarten beruft, ist ihm zu erwidern, daß stichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinne nicht zu ersetzen vermögen (vgl. dazu u.a. die oben genannten Erkenntnisse vom 12. Juni und 9. Juli 1992). Im Hinblick darauf, daß ein Vorbringen, das zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet gewesen wäre, nicht erstattet wurde, bedurfte es auch nicht der Vernehmung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, den Mangel seines Verschuldens an der Überschreitung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit und an der Nichtgewährung der Wochenendruhe glaubhaft zu machen, hatte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen.
3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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