Normen
AZG §28 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG;
VStG §27 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
AZG §28 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG;
VStG §27 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 10. Juli 1990 wurde der Mitbeteiligte wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 letzter Satz und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes bestraft, weil er es "als zur Vertretung nach außen berufenes und somit gemäß § 9 (1) Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1950) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der XY-GmbH mit dem Sitz in W zu verantworten" habe, "daß diese Gesellschaft in der Filiale in W, Z-Straße" namentlich bestimmte Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten länger als zehn Stunden täglich und unter Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um jeweils mehr als zehn Stunden beschäftigt habe.
Dieses Straferkenntnis wurde aufgrund der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG eingestellt. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY-GmbH zur Verantwortung gezogen worden, weil die im Spruch (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) genannten Arbeitnehmer in der "weiteren" Betriebsstätte in W, Z-Straße, entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beschäftigt worden seien. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß der Sitz der genannten Gesellschaft m.b.H. in W, N-Straße, gelegen sei. Entgegen der Meinung der Erstinstanz seien die angelasteten Übertretungen nicht dort begangen worden, wo die Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, sondern am Sitz der Unternehmung in W, N-Straße, weil der Mitbeteiligte von diesem Ort aus hätte handeln sollen. Dieser Tatort sei ein wesentliches Sachverhaltselement der Übertretung(en) und hätte daher dem Mitbeteiligten innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 AVG (gemeint: VStG) 1950 angelastet werden müssen. Die Erstinstanz habe innerhalb dieser Frist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Juni 1990 erlassen, in deren Tatumschreibung jedoch der Tatort nicht ausreichend konkretisiert worden sei, da lediglich die Ortsbezeichnung "W" angeführt worden sei. Es liege somit eine taugliche Verfolgungshandlung nicht vor. Da außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wesentliche Sachverhaltselemente nicht hinzugefügt oder ausgetauscht werden dürften, habe das Straferkenntnis erster Instanz behoben und die Einstellung des Verfahrens verfügt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 gestützte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Auch der Mitbeteiligte brachte eine Gegenschrift ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein Eingehen auf die weitwendigen Ausführungen des Mitbeteiligten, mit denen unter Ablehnung der im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 91/19/0037, zur Rechtzeitigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 vertretenen Rechtsauffassung die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist beantragt wird, erübrigte sich. Die vorliegende Beschwerde wurde am 1. Oktober 1991 eingebracht. Da der angefochtene Bescheid dem gemäß § 8 Abs. 4 ArbIG 1974 am Berufungsverfahren beteiligten Arbeitsinspektorat für den
6. Aufsichtsbezirk nach der Aktenlage am 6. September 1991 zugestellt worden war, wäre die sechswöchige Beschwerdefrist für den Beschwerdeführer auch dann gewahrt, wenn man mit dem Mitbeteiligten davon ausgehen wollte, daß die Frist gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG mit der Zustellung an das im Berufungsverfahren beteiligte Arbeitsinspektorat begänne.
In der Sache selbst ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er geltend macht, daß es bei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 5. Oktober 1989, Zl. 87/08/0321) für den Ausschluß der Verfolgungsverjährung genüge, wenn sich die Verfolgungshandlung - wie es hier der Fall gewesen sei - auf die konkrete Filiale beziehe, in der die Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften stattgefunden hätten.
Die Ausführungen in den Gegenschriften sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung zu veranlassen. Wohl ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde (vgl. das vom Mitbeteiligten zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/08/0027); die Angabe des Tatortes ist jedoch zur Umschreibung der von einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG erfaßten bestimmten Tat dann nicht erforderlich, wenn die von der Verfolgungshandlung umfaßten Sachverhaltselemente keinen Zweifel übrig lassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf sie sich beziehen. Hiefür reichte im Beschwerdefall die Angabe der Filiale, in der die Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften stattfanden, ohne daß darüber hinaus noch die Angabe des Tatortes (Sitz des Unternehmens) erforderlich gewesen wäre. Im übrigen bedarf es selbst zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht in allen Fällen der Angabe des Tatortes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967).
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
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