VwGH 91/18/0172

VwGH91/18/017228.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Josef N gegen eine mit "Bescheid" bezeichnete Erledigung einer nicht genannten Behörde vom 3. Mai 1991, Zl. I/7-St-R-90101, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AdLRegOrgG 1925;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art106;
VStG §46 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AdLRegOrgG 1925;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art106;
VStG §46 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der im Instanzenzug ergangenen Erledigung vom 3. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 18 Stunden) sowie wegen Übertretungen nach § 7 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit Geldstrafen von je S 500,-- (Ersatzarreststrafe je 24 Stunden) bestraft.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung vom 3. Mai 1991 enthält zwar die Bezeichnung "Bescheid", einen "Spruch" und eine "Rechtsmittelbelehrung" (§ 58 Abs. 1 AVG); sie enthält jedoch darüberhinaus weder eine Fertigungsklausel noch den Namen des Genehmigenden noch die Bezeichnung der entscheidenden Behörde(n).

Der für die Beurteilung der gegenständlichen Erledigung in formeller Hinsicht (§ 58 Abs. 3 AVG) maßgebliche § 18 Abs.4 AVG in der (nach der Übergangsbestimmung des Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 357/1990) von den Behörden anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990, hatte folgenden Wortlaut:

"Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

Die angefochtene Erledigung enthält weder die Bezeichnung der Behörde (bzw. der Behörden), die sie erlassen hat (bzw. haben, z.B. "Für den Landeshauptmann"; "Für die Landesregierung"), noch kann aus anderen Umständen erschlossen werden, wem die Erledigung zuzurechnen ist.

Die im Kopf der angefochtenen Erledigung verwendete

Bezeichnung "Amt der ... Landesregierung" sagt nichts darüber

aus, ob die Erledigung von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht; das Amt der Landesregierung ist hingegen bloßes Hilfsorgan beider Behörden (vgl. Verfassungsgerichtshof 13. Oktober 1970, Slg. 6275).

Da die gegenständliche Erledigung sohin einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar ist, kann sie auch nicht als Bescheid qualifiziert werden (vgl. RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Anmerkung 9 zu § 58 AVG; vgl. hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, und vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149).

Darüberhinaus enthält die offensichtlich nicht im Wege automatisationsunterstützter Datenverarbeitung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/03/0326) erstellte und dem Beschwerdeführer zugekommene Erledigung auch nicht die Beisetzung des Namens des Genehmigenden. Auch insofern ist ein für Bescheide geltendes essentielles Formerfordernis nicht erfüllt. Die angefochtene Erledigung ist sohin als "Nichtbescheid" zu werten.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Da sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen eine als "Bescheid" zu qualifizierende Erledigung einer Verwaltungsbehörde richtet, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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