Normen
AVG §18 Abs4;
DSG 1978 §47 Abs1 idF 1982/577;
DSG 1978 §47 Abs3 idF 1982/577;
DVRV 1979 §8 idF 1983/449;
AVG §18 Abs4;
DSG 1978 §47 Abs1 idF 1982/577;
DSG 1978 §47 Abs3 idF 1982/577;
DVRV 1979 §8 idF 1983/449;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Vorhalt der Anzeige eines Beamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 7. Februar 1984 samt eines Radarfotos gab der Beschwerdeführer am 29. März 1984 als Beschuldigter zu, es sei richtig, daß er zu der in der Anzeige genannten Zeit als Lenker eines Pkws, Marke Porsche, die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.
Mit (einem mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau vom 18. April 1984, welches neben der eigentlichen Geschäftszahl des Anlaßfalles auch die Zl. "DVR: 0077470(B701)" aufweist, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Jänner 1984 um 16,22 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Tauernautobahn aus Richtung Villach kommend in Richtung Salzburg gelenkt und dabei kurz vor dem Helbersbergtunnel bei Stkm 41,87 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 43 km/h überschritten (Radarmessung). Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 a Z. 10 a StVO wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe von fünf Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Es handle sich um eine erhebliche Überschreitung. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, die Strafkostenentscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich bei dem gegenständlichen Straferkenntnis um ein "rechtliches Nichts, da es nicht unterzeichnet sei, weder auf Vordruckpapier noch sonst irgendwie ersichtlich sei, daß es von der berechtigten Behörde ausgestellt sei". Er legte eine Fotokopie des Straferkenntnisses, welches in Maschinschrift (wie der übrige Text) die Fertigungsklausel "Für den Bezirkshauptmann: G" trägt, bei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1984 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, zur Ansicht des Beschwerdeführers, das Straferkenntnis stelle ein "rechtliches Nichts" dar, ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982 bedürften Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer (eigenhändigen) Unterschrift noch einer Beglaubigung und sei daher die Meinung des Beschwerdeführers rechtlich verfehlt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung
aufweist. ... Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung (letzter Satz des Abs. 4).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß Ausfertigungen von Bescheiden, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, vertritt jedoch die Ansicht, es handle sich bei dem von der Erstbehörde gegen ihn erlassenen Straferkenntnis vom 18. April 1984 um einen absolut nichtigen Bescheid, zumal sich aus dieser Erledigung keinerlei Hinweis auf eine Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ergebe und daher mangels Unterschrift oder Beglaubigung die Zurechnung zu einer bestimmten Behörde nicht möglich sei. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt gewesen, die "nichtige (erstinstanzliche) Erledigung" zu bestätigen.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist zufolge § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG (§ 24 VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren die Erlassung von Straferkenntnissen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, zulässig, wobei diese weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.
Gemäß § 47 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1981 und Nr. 577/1982 (DSG), ist beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ein Register der automationsunterstützten Verarbeitungen von Daten (Datenverarbeitungsregister) einzurichten. Die Führung des Datenverarbeitungsregisters obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Anordnungen des Bundeskanzleramtes.
Nach § 47 Abs. 3 DSG hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates die näheren Bestimmungen über die Registrierung und Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Übersichtlichkeit der Eintragungen, auf die Vergabe einer Registernummer, auf die Einfachheit der Einsichtnahme in das
Register ... Bedacht zu nehmen.
Zufolge § 47 Abs. 4 DSG ist für jeden Auftraggeber (§ 8, § 23 Abs. 1) eine Registernummer zu vergeben. …
Auf Grund der Ermächtigung des § 47 Abs. 3 DSG erging die Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 573 (in der Fassung BGBl. Nr. 129/1980 und Nr. 449/1983), über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO). Auf Grund der vorgeschriebenen Registrierung wird an den Auftraggeber (hier: Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau) eine Registernummer in Form einer siebenstelligen Zahl vergeben (vgl. § 8 Abs. 2 DVR-VO), welche mit der näheren Kennzeichnung "DVR:" zu führen ist. Hiebei sind Zusätze zur Registernummer, die der genaueren internen Bezeichnung von Verarbeitungen seitens des Auftraggebers dienen, zulässig; sie sind in Klammern getrennt von der Registernummer zu führen (vgl. § 8 Abs. 3 DVR-VO).
Im vorliegenden Fall weist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau neben der eigentlichen Geschäftszahl des Anlaßfalles auch die bereits in der Sachverhaltsdarstellung genannte Registernummer mit der näheren Kennzeichnung "DVR:" samt einem Klammerzitat auf. Daraus ist entgegen den Beschwerdeausführungen deutlich erkennbar, daß die Ausfertigung des Straferkenntnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ist durch die Anführung "Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau" im Kopf des Bescheides sowie des maschinschriftlichen Ausdruckes am Schluß des Bescheides: "Für den Bezirkshauptmann: G" klar ersichtlich, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist und welches Organ den Bescheid erließ, weshalb damit der Bestimmung des § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG Rechnung getragen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Meinung des Beschwerdeführers, das von der Bezirkshauptmannschaft erlassene Straferkenntnis vom 18. April 1984 stelle einen absolut nichtigen Bescheid dar, nicht zu folgen. Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht Folge gab und in der Begründung das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers unter Zitierung des § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG als verfehlt erachtete.
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG 1985 abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 16. Jänner 1985
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)