Normen
AVG §38;
AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs9;
ForstG 1975 §20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs9;
ForstG 1975 §20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe insgesamt S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Gemeinde G beantragte mit Eingaben vom 30. Oktober 1990 und vom 4. Dezember 1990 beim Amt der Tiroler Landesregierung eine unbefristete Rodungsbewilligung für eine Fläche von 2.650 m2 aus der im Eigentum des Bundes (Österreichische Bundesforste) stehenden Parzelle nn4 der KG G sowie eine befristete Rodungsbewilligung für eine Fläche von 1530 m2 aus derselben Parzelle zum Zwecke der Errichtung eines Hochbehälters für die Gemeindewasserversorgungsanlage sowie zum Bau eines Zufahrtsweges und einer Zu- und Ablaufleitung. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß die Gemeinde G mit ihrer Wasserversorgungsanlage immer wieder Schwierigkeiten infolge Wassermangels habe; um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, sei der Bau eines neuen Hochbehälters mit einem Fassungsvermögen von 800 m3 geplant. Durch diesen Neubau sei die Versorgung von ca. 450 Einwohnern sowie ca. 2700 Gästen gewährleistet.
Der Landeshauptmann von Tirol beraumte für 3. April 1991 eine mündliche Verhandlung an, zu der unter anderem auch die Beschwerdeführer geladen wurden.
Mit einem am 2. April 1991 beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangten, mit 1. April 1991 datierten Schriftsatz wandten sich die Erstbeschwerdeführer gegen die beantragte Rodungsbewilligung. Sie bemängelten, im Akt sei kein Rodungsansuchen vorhanden; der Landeshauptmann sei unzuständig; die zur Rodung beantragte Fläche sei zugunsten ihrer Liegenschaften mit umfangreichen Einforstungsrechten belastet, die Forstbehörde müsse daher nach § 20 des Forstgesetzes 1975 vorgehen und das Rodungsverfahren bis zur Entscheidung der Agrarbehörde über Bestehen und Ausmaß dieser Rechte aussetzen. Da die Waldfläche den Österreichischen Bundesforsten gehöre, wäre der Rodungsantrag von diesen und nicht von der Gemeinde G einzubringen gewesen. Es habe also ein Unzuständiger bei einer unzuständigen Behörde einen Rodungsantrag eingebracht.
Der Zweitbeschwerdeführer erklärte bei der mündlichen Verhandlung, er stimme der Rodung nicht zu, weil seine Weiderechte nicht mehr bedeckt seien. Erforderlichenfalls sollten seine Rechte enteignet werden.
Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste erklärte, die beanspruchte Rodefläche des Grundstückes nn4, EZ 51, KG G, sei mit dem Recht des Holz- und Streubezuges sowie der Weiderechte der "G-Güter" belastet. Auf einer belasteten Waldfläche von 3625 ha sei ein jährlicher Hiebssatz von 9900 fm zur Schlägerung vorgesehen, wobei jährlich 2967 fm für die Bedeckung der Servitutsgebühren vorgesehen seien. Somit betrage die Servitutsbelastung der Waldflächen in G nur rund 30 % des Einschlages und die Österreichischen Bundesforste könnten jederzeit die Holzbezugsrechte der eingeforsteten Servitutsberechtigten auf den verbleibenden Waldflächen bedecken und die Holz- und Streubezugsrechte könnten weiterhin ungeschmälert ausgeübt werden. Da zusätzliche Grünflächen entstünden, werde nach Meinung der Österreichischen Bundesforste praktisch keine Schmälerung der Weideausübung im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochbehälters und der übrigen Anlagen erfolgen.
Der Amtssachverständige für Forsttechnik vertrat ebenfalls die Meinung, daß durch die geplante Rodung die Einforstungsrechte nicht beeinträchtigt würden und in vollem Umfang weiter ausgeübt werden könnten.
In der Folge übermittelte die Forstbehörde den Rodungsakt der Agrarbehörde mit der Bitte um Überprüfung gemäß § 20 des Forstgesetzes 1975. Die Agrarbehörde teilte mit Schreiben vom 9. April 1991 mit, auf den von der Rodung betroffenen Flächen lasteten mehrere im Grundbuch aufscheinende Holz- und Streubezugsrechte sowie Weiderechte zugunsten der sogenannten "G-Güter". Zur Frage, ob durch die geplante Rodung die bestehenden Weiderechte allenfalls geschmälert werden könnten, möge eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Alm- und Weidewirtschaft eingeholt werden. In bezug auf die Holz- und Streunutzungsrechte sei vom Amtssachverständigen für Forstwesen bereits in der Rodungsverhandlung festgestellt worden, daß die Bedeckung dieser Rechte weiterhin gewährleistet sei, sodaß in dieser Hinsicht gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung keine Bedenken bestünden.
Mit Bescheid vom 12. April 1991 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde G die beantragte Rodungsbewilligung (Spruchabschnitt I). Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen (Spruchabschnitt II). Hiezu wurde in der Begründung auf die Äußerungen des Vertreters der Österreichischen Bundesforste und des Amtssachverständigen für Forsttechnik bei der mündlichen Verhandlung sowie auf die Stellungnahme der Agrarbehörde verwiesen. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Alm- und Weidewirtschaft habe verzichtet werden können, da die Gesamtfläche der Parzelle nn4 134.820 m2 betrage und lediglich 2650 m2 dieser Fläche beansprucht würden, wobei ein Teil der vorgenannten Rodefläche sicher als Weidefläche erhalten bleibe. Außerdem sei seitens des Vertreters der Österreichischen Bundesforste und des forsttechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, daß die Ausübung der Weiderechte durch das Projekt nicht geschmälert werde. Es werde daher festgestellt, daß hinsichtlich der agrarischen Rechte gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung keine Einwendungen bestünden. Die Ausübung der Weiderechte scheine in vollem Umfang gesichert; die volle Bedeckung der Holz- und Streubezugsrechte sei gegeben.
Die Beschwerdeführer beriefen. Der Berufung des Zweitbeschwerdeführers ist zu entnehmen, daß er die Erteilung der Rodungsbewilligung als Enteignung seiner Rechte betrachtete. Die Erstbeschwerdeführer wiederholten ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen. Sie erklärten es als denkunmöglich, daß ihre Waldbodenbenützungsrechte trotz Rodung einer Fläche von ca. einem Joch nicht geschmälert werden würden.
Mit Bescheid vom 16. September 1991 wies die belangte Behörde die Berufungen ab. In der Begründung wird ausgeführt, die von den Erstbeschwerdeführern vertretene Auffassung, bei Vorliegen von Einforstungsrechten sei das Rodungsverfahren jedenfalls zu unterbrechen, sei unzutreffend. Die Meinung der Beschwerdeführer, die Erteilung der Rodungsbewilligung käme einer Enteignung der dinglich Berechtigten gleich, könne von der belangten Behörde auf Grund des Ergebnisses des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht geteilt werden. Daß die Ausübung der grundbücherlich sichergestellten Nutzungsrechte weiterhin möglich sei, ergebe sich aus den übereinstimmenden Äußerungen der Agrarbehörde, des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie des Vertreters der Österreichischen Bundesforste. Die Auffassung der Erstbeschwerdeführer, der Gemeinde G fehle die Antragslegitimation für das Rodungsverfahren, finde im Forstgesetz ebensowenig Deckung wie das Argument, der Landeshauptmann von Tirol sei unzuständig. Auch die von den Beschwerdeführern geäußerte Vermutung, die Behörde hätte ohne Vorliegen eines Rodungsantrages ein Verfahren durchgeführt, widerspreche der Aktenlage. Der Umstand, daß das Rodungsansuchen nicht den im Gemeindeamt G zur Einsicht aufliegenden Projektsunterlagen angeschlossen gewesen sei, vermöge keinen Verfahrensmangel zu begründen, zumal der sich aus dem Rodungsansuchen ergebende Inhalt (rodungsgegenständliches Grundstück, Rodungsfläche, Rodungszweck) in der den Parteien zugestellten Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Februar 1991 wiedergegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf den Mangel der Legitimation der Konsenswerberin hingewiesen. Es sei ihnen niemals ein gültiger Antrag der Gemeinde G auf Erteilung einer Rodungsbewilligung vorgelegt worden. Sie hätten sowohl bei der Gemeinde G als auch beim Amt der Tiroler Landesregierung in den Verfahrensakt Einsicht genommen, wobei den Verfahrensakten kein Antrag angeschlossen gewesen sei. Von den Beschwerdeführern habe nicht überprüft werden können, ob in der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Februar 1991 der Antrag der Gemeinde tatsächlich richtig wiedergegeben worden sei, sodaß es ihnen nicht möglich gewesen sei, eine konkrete Stellungnahme zum eigentlichen Antrag abzugeben, wodurch sie sowohl in ihrem Recht auf Parteiengehör als auch im Recht auf Akteneinsicht verletzt worden seien.
Nach § 19 Abs. 2 lit. b des Forstgesetzes 1975 sind die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung berechtigt.
§ 17 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 sieht vor, daß die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unbeschadet des im § 17 Abs. 1 normierten Rodungsverbotes eine Bewilligung zur Rodung erteilen kann, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Im Beschwerdefall dient die Rodung dazu, die von der Gemeinde G betriebene Wasserversorgungsanlage so auszubauen, daß die auftretenden Mängel beseitigt und eine klaglose Wasserversorgung der Gemeindebevölkerung und der Gäste gewährleistet ist. Diese Maßnahmen stellen eine im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung gelegene Tätigkeit der Gemeinde G dar, weshalb diese auch zur Antragstellung nach § 19 Abs. 2 lit. b des Forstgesetzes 1975 berechtigt war.
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß der Inhalt der Rodungsansuchen der mitbeteiligten Partei (betroffenes Grundstück, beantragte Rodungsfläche, Rodungszweck) in der den Parteien zugestellten Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Februar 1991 wiedergegeben wurde. Die Beschwerdeführer hatten daher - selbst wenn es zutreffen sollte, daß sie die Rodungsanträge anläßlich ihrer Akteneinsicht im Akt nicht vorgefunden haben - die Möglichkeit, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen. Sie wurden diesbezüglich in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerdeführer erachten sich in dem ihnen auf Grund des § 20 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 zustehenden Recht auf Aussetzung des Rodungsverfahrens bis zur Entscheidung der Agrarbehörde über Bestehen und Umfang ihrer Einforstungsrechte verletzt.
§ 20 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 lautet:
"(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen."
Dieser Bestimmung läßt sich weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen - das Forstgesetz 1975 spricht lediglich davon, daß die Forstbehörde die Agrarbehörde zu verständigen hat - noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheides) zu treffen. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen. § 20 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 kann daher nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das Forstgesetz 1975 etwas "anderes" im Sinne des § 38 erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selbst vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zlen. 91/10/0139, 91/10/0141).
Die Beschwerdeführer erachten sich weiters in dem ihnen auf Grund des § 19 Abs. 9 des Forstgesetzes 1975 zustehenden Recht auf Verweisung ihrer Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verletzt.
§ 19 Abs. 9 des Forstgesetzes 1975 lautet:
"(9) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."
Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese Parteien in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Einwendungen, in denen die Beeinträchtigung von zu den dinglichen Rechten gehörenden Einforstungsrechten durch eine Rodung behauptet wird, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zlen. 91/10/0139, 91/10/0141).
Hingegen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn sie sich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren verletzt erachten.
Die belangte Behörde geht von der Annahme aus, bei einer Verwirklichung der bewilligten Rodung würden die von den Beschwerdeführern behaupteten Einforstungsrechte nicht beeinträchtigt und beruft sich dabei auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Diese bieten aber keine ausreichende Grundlage für eine derartige Annahme. Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob durch die Rodung eine Beeinträchtigung von Einforstungsrechten eintreten könnte, ist eine genaue Feststellung von Inhalt und Umfang dieser Einforstungsrechte, wie sie von den Beschwerdeführern im Zuge des Verwaltungsverfahrens immer wieder verlangt wurde. Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem sonstigen Akteninhalt ist eine solche Feststellung zu entnehmen. Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste gab bei der mündlichen Verhandlung am 3. April 1991 an, die Rodungsfläche sei mit dem Recht des Holz- und Streubezuges sowie den Weiderechten der "G-Güter" belastet. In gleicher Weise äußerte sich die Agrarbehörde. Aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ist jedoch ersichtlich, daß die Parzelle nn4 nicht nur mit Weiderechten und Brenn-, Nutz- und Kalkholzsowie Streubezugsrechten belastet ist, sondern auch mit der Dienstbarkeit des Bezuges von Lehm, Kalksteinen und Schotter. Die belangte Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob diese Bodenproduktgewinnungsrechte auch den Beschwerdeführern zustehen, welchen genauen Inhalt und Umfang sie haben und ob sie durch die geplante Rodung beeinträchtigt werden könnten. Auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zum Kreis der Berechtigten deutet der Umstand hin, daß sich in der im Grundbuchsauszug angeführten Auflistung der Berechtigten unter anderem die Bezeichnungen "Ä" und "Ö" finden - Bezeichnungen, die die Beschwerdeführer in ihren Berufungen zur Benennung ihrer Liegenschaften verwendet haben. Die belangte Behörde hat sich aber mit den erwähnten Bodenproduktgewinnungsrechten und ihrer möglichen Beeinträchtigung durch die Rodung überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Was die Weiderechte anlangt, so findet sich lediglich die von der Forstbehörde erster Instanz in die Begründung ihres Bescheides übernommene Meinung des Vertreters der Österreichischen Bundesforste, durch die Rodung werde praktisch keine Schmälerung der Weideausübung eintreten, da zusätzliche Grünflächen entstünden. Es liegt auf der Hand, daß auf Flächen, die zur Errichtung eines Hochbehälters sowie zum Bau eines Zufahrtsweges verwendet werden, die Weide nicht mehr ausgeübt werden kann. Inwiefern durch die Rodung zusätzliche Grünflächen entstehen und ob diese in Quantität und Qualität den bisherigen Weidemöglichkeiten entsprechen, ist weder der Stellungnahme des Vertreters der Österreichischen Bundesforste noch der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen. Es hätte daher zur Klärung der Frage, ob durch die Rodung die den Beschwerdeführern zustehenden Weiderechte beeinträchtigt werden könnten, der Feststellung von Inhalt und Umfang dieser Weiderechte sowie der von der Agrarbehörde vorgeschlagenen Zuziehung eines Sachverständigen für Alm- und Weidewirtschaft bedurft.
In bezug auf die Holzbezugsrechte ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um eine Verpflichtung der Österreichischen Bundesforste zur Lieferung einer bestimmten Menge Holz aus einem beliebigen Teil der Parzelle nn4 an die Beschwerdeführer handelt oder ob das Holzbezugsrecht in der Befugnis der Beschwerdeführer besteht, nach Art, Qualität und Menge näher umschriebenes Holz aus einem bestimmten Teil der Parzelle, insbesondere aus der Rodefläche, selbst zu gewinnen und ob demnach der Verweis auf Bedeckungsmöglichkeiten aus den von der Rodung nicht betroffenen Flächen - insbesondere auch im Hinblick auf die Bringungsmöglichkeiten - zulässig ist. Ähnliches gilt für die Streubezugsrechte.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)