VwGH 91/10/0190

VwGH91/10/019024.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. Juli 1991, Zl. Va-421-3/1991, betreffend Wiederaufforstungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §5;
AVG §38;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 23. März 1987 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 des Vorarlberger Landesforstgesetzes für schuldig, weil er im Oktober 1986 in der KG Röthis auf der Gp. n1 zwölf Stämme ohne behördliche Auszeige gefällt habe, obwohl diese Fläche Wald im Sinne des Forstgesetzes sei.

Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Verwaltungsstrafverfahren mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. November 1987 eingestellt.

1.2.1. Mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 1989 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe von zwölf Tagen), weil er im August 1989 in Röthis im nördlichen Teil der Gp. n1 gegen das Rodungsverbot verstoßen habe, indem er den Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet habe, indem er auf diesem Platz Schafhaltung betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), begangen habe.

Im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens hatte die Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft ein Gutachten vom 12. Oktober 1989 erstattet, demzufolge das Grundstück im Norden an die Gp. 919 (Wald) und im Westen an die Gp. 485/4 (Wald) grenze. Das Grundstück sei vor der widerrechtlichen Abholzung durch den Beschwerdeführer im nördlichen Teil mit Lärchen und Robinien voll bestockt gewesen. Da diese Fläche von zwei Seiten an Wald direkt anschließe, sei die im Gesetz festgelegte Mindestfläche von 1.000 m2 gegeben. Die Grundfläche sei Wald im Sinne des ForstG. Die vorhanden gewesene Bestockung sei nach wie vor an den vorhandenen Stöcken feststellbar. Weiters könnten mehrere Fachleute (Waldaufseher F, Dipl.-Ing. R sowie der Sachverständige selbst) bezeugen, daß dieser Teil der Gp. n1 vor der illegalen Schlägerung mit den erwähnten Holzarten voll bestockt gewesen sei.

Die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stützte sich auf diese Stellungnahme. Die Angaben seien zusätzlich mit Fotos belegt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Röthis als Landwirtschaftsgebiet (Freifläche/Landwirtschaft) gewidmet. Optisch stelle sich die Liegenschaft als Wiese dar. § 17 Abs. 1 ForstG verbiete auch nicht, Schafe im Wald weiden zu lassen.

Im Berufungsverfahren erstattete der forsttechnische Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme unter Vorlage von drei Lichtbildern. Danach sei die Eintragung im Flächenwidmungsplan für die Frage der Waldeigenschaft ohne jede Bedeutung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Fläche stelle sich optisch als Wiese dar, sei insofern nicht richtig, als sämtliche Stöcke jener Bäume, die im Oktober 1986 vom Beschwerdeführer illegal geschlägert worden seien, auch derzeit noch gut sichtbar seien, obwohl versucht worden sei, einzelne Stämme mit Rasenziegeln abzudecken. Der nördliche Teil des Gst. n1 sei bis Oktober 1986 voll mit ca. 60-jährigen Lärchen und Robinien bestockt gewesen. Die seit August 1989 ausgeübte intensive landwirtschaftliche Nutzung in Form der Schafhaltung stelle eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur dar. Für diese Schafhaltung sei in der Nordwest-Ecke des Grundstückes ein Unterstand errichtet worden. Die beschriebene landwirtschaftliche Nutzung sei im August 1989 mehrmals festgestellt worden.

Zum Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen gab der Berufungswerber im wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Er lehne Ing. K als Sachverständigen für das Berufungsverfahren ab, weil dieser bereits am erstinstanzlichen Verfahren als Amtssachverständiger teilgenommen habe und sein Schreiben an die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft eher im Tonfall einer Stellungnahme der Anklagebehörde abgefaßt sei. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der behaupteten illegalen Schlägerungen sei vom Landeshauptmann für Vorarlberg eingestellt worden. Es sei auch nicht "versucht" worden, einzelne Stämme mit Rasenziegeln abzudecken. Die Abdeckung sei tatsächlich durchgeführt worden, und zwar um die Stöcke schneller verfaulen zu lassen. Bereits im erwähnten eingestellten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Schlägerungen im Jahre 1986 sei vorgetragen worden, daß das Grundstück zu keinem Zeitpunkt überwiegend überschirmt gewesen sei. Zwischenzeitlich seien vier Jahre vergangen, in denen das Grundstück jedenfalls den optischen Eindruck einer Wiese biete, auf der sich keinerlei Bestockung befinde. Auch in einem Schreiben der Gemeinde Röthis aus dem Jahre 1979 heiße es bereits, daß das Grundstück im bisherigen Flächenwidmungsplan als Grünfläche gewidmet gewesen sei und unbedingt als solche erhalten werden solle. Schon im Jahr 1979 habe also das Grundstück nicht nur ausgesehen wie eine Wiese, sondern sei auch eine solche Grünfläche gewesen. Andernfalls hätte die Grundparzelle aus dem Flächenwidmungsplan ausgespart bleiben müssen. Forstflächen seien nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz ungewidmet zu lassen. Eine Flächenwidmung als Wiese sei zwar für die Forstbehörde nicht verbindlich, aber immerhin ein guter Beweis dafür, daß die Raumplanungsbehörden das Grundstück als Wiese und nicht als Wald eingeschätzt hätten. Es werde daher beantragt, zur Frage der überwiegenden Überschirmung des Grundstückes ein präzises Sachverständigengutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen.

1.2.2. Mit Bescheid vom 23. November 1990 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ab.

1.2.3. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 91/10/0013, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weil er nicht innerhalb der Erledigungsfrist nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 299/1984 erlassen wurde.

1.3. Mit Bescheid vom 19. März 1991 trug die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 ForstG auf, den nördlichen Teil des Gst. n1, KG Röthis, welcher im beiliegenden Lageplan rot gefärbelt dargestellt sei, bis spätestens 31. Mai 1991 mit 270 Stück Lärche (europäische Lärche, Larix decidua), in einem Pflanzverband von ca. 1,5 x 1,5 m wieder aufzuforsten. Die Kultur sei solange nachzubessern, bis sie gesichert sei. Nach der Begründung dieses Bescheides seien nach der widerrechtlich durchgeführten Schlägerung im oberen, nördlichen Bereich der als Wald zu beurteilenden Fläche des Grundstückes n1, an der Grenze zum Grundstück 919, zwei Unterstände für Schafe erstellt; im Jahr 1989 seien zwei- bis dreimal, so auch im August 1989, fünf bis acht Stück Schafe geweidet worden. Die Erstellung von zwei Unterständen und die intensive Beweidung des Grundstückes durch Schafe stelle eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) dar. Da Schafe bekanntlich auch sämtliche bestandesbildenden Laub- und Nadelhölzer abweideten, sei bei anhaltender Schafweide keine rechtzeitige Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erwarten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wiederholte darin den Text der im Berufungsverfahren betreffend die Bestrafung wegen unbefugter Rodung abgegebenen Stellungnahme (siehe oben Punkt 1.2.1.).

1.4. Mit Bescheid vom 4. Juli 1991 - dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid - wies der Landeshauptmann von Vorarlberg diese Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrag mit der Maßgabe, daß die Frist mit 31. Oktober 1991 bestimmt werde.

In der Begründung dieses Bescheides wird zur Frage, ob es sich um Waldboden handle, der rechtswidrig verwendet worden sei, unter Bezugnahme auf die im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Stellungnahmen des forsttechnischen Amtssachverständigen ausgeführt:

"Der forsttechnische Amtssachverständige hat dazu ein Gutachten erstattet, wonach der nördliche Teil des gegenständlichen Grundstückes bis Oktober 1986 voll mit ca. 60-jährigen Lärchen und Robinien bestockt gewesen ist. Es handelt sich demnach nur um einen Teil des Grundstückes, der in einem Plan durch den forsttechnischen Amtssachverständigen ersichtlich gemacht ist. Der Berufungswerber hat nicht bestritten, sondern sogar bestätigt, daß Baumstöcke auf dem nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes vorhanden sind. Aus den im Akt aufliegenden Fotos sind solche Stöcke auch klar ersichtlich. Nach den Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen ist nur der nördliche Teil des gegenständlichen Grundstückes als Wald zu qualifizieren. Es mag durchaus zutreffen, daß der Rest des Grundstückes sich 'optisch als Wiese darstellt' bzw. eine Wiese ist; so läßt sich auch die vom Berufungswerber zitierte Aussage der Gemeinde durchaus verstehen. Der Behauptung des Berufungswerbers, daß eine Flächenwidmung als Wiese für die Forstbehörde nicht verbindlich ist, ist zuzustimmen. Der forsttechnische Amtssachverständige hat persönlich festgestellt, daß der besagte Teil des Grundstückes voll mit ca. 60-jährigen Bäumen bestockt war. Dies wird aufgrund seiner Fachkompetenz als besserer Beweis als die Hinweise des Berufungswerbers gewertet. Demgegenüber ist amtsbekannt, daß bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen raumplanungsrechtlich erhebliche Gegebenheiten, die sich nur auf Teile von Grundstücken bezogen, häufig keine Berücksichtigung gefunden haben.

Die Feststellungen des Amtssachverständigen sind schlüssig; die Berufungsbehörde kann keine Zweifel an ihrer Richtigkeit finden. Vielmehr wird die Ansicht vertreten, daß der erwähnte nördliche Teil des gegenständlichen Grundstückes innerhalb der letzten 15 Jahre Wald war (§ 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975). Somit ist davon auszugehen, daß der Tatbestand auf Waldboden konkretisiert worden ist.

Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung, ein neuerliches Gutachten eines anderen Amtssachverständigen einzuholen. Es sind keine Umstände aufgetreten, die auf eine Befangenheit des Sachverständigen hindeuten würden. Auch an der vom Berufungswerber zitierten Wortwahl können keine Anstände gefunden werden, weil es sich um Formulierungen handelt, die in forsttechnischen Gutachten häufig vorkommen. Es ist zulässig, im Berufungsverfahren ein ergänzendes Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der bereits im Verfahren erster Instanz sein Gutachten abgegeben hat.

Das in der ergänzenden Stellungnahme des Berufungswerbers vom 01.10.1990 erwähnte Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht deshalb eingestellt, weil festgestellt worden wäre, daß das gegenständliche Grundstück nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes ist. Der zweite vom Berufungswerber erwähnte Akt hat keinen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren.

Der forsttechnische Amtssachverständige hat nicht nur festgestellt, daß das gegenständliche Grundstück im nördlichen Teil voll bestockt war, sondern daß es von zwei Seiten direkt an Wald anschließt, sodaß die im Forstgesetz festgelegte Mindestfläche von 1.000 m2 jedenfalls gegeben ist. Bei der in § 1 Abs. 1 Forstgesetz erwähnten Fläche und Breite ist nicht von den Maßen eines einzelnen Grundstückes, sondern von Grundflächen unabhängig von ihrer Unterteilung nach dem Kataster auszugehen. Auch aus den im Akt vorhandenen Plänen ist ersichtlich, daß diese Maße in der Natur bei weitem überschritten werden.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist daher davon auszugehen, daß die Grundfläche, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist."

Sodann heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter, der Beschwerdeführer bestreite nicht, daß er im August 1989 auf dieser Grundfläche Schafe habe weiden lassen und daß er darauf einen Unterstand für Schafe errichtet habe, der im August 1989 dort gestanden sei. Nach dem forsttechnischen Gutachten sei diese Nutzung durch Schafhaltung im August 1989 mehrmals festgestellt worden. Diese Schafhaltung mit einem auf Waldboden errichteten Unterstand sei eine Verwendung von Waldboden, die nicht Zwecken der Waldkultur diene (Rodung). Da Schafe bekanntlich auch sämtliche bestandesbildenden Laub- und Nadelhölzer abweideten, sei bei anhaltender Schafweide keine rechtzeitige Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erwarten. Eine Rodung im Sinne des ForstG setze eine Schlägerung von Bäumen nicht voraus.

Ein Verfahren über die erforderlichen Wiederherstellungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 172 Abs. 6 ForstG sei unabhängig von einem Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe forstrechtliche Vorschriften, nämlich das Rodungsverbot, außer acht gelassen. Auf der Rodungsfläche hätten sich ca. 60-jährige Lärchen befunden, sodaß dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, Lärchen zu pflanzen, wobei der im Spruch erwähnte Pflanzverband für diese Höhenlage üblich sei. Die aufgetragenen Maßnahmen dienten der umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes und seiner Sicherung.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 172 Abs. 6 ForstG lautet:

"(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten sowie die Wildbachräumung,
  4. d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

    dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

§ 1 ForstG lautet auszugsweise:

"(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

...

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat,

..."

§ 5 Abs. 2 ForstG bestimmt:

"(2) Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß

  1. a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder
  3. c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,

    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt."

§ 5 Abs. 1 leg. cit. sieht zur Einleitung eines Waldfeststellungsverfahrens auch eine amtswegige Verfahrensinitiative vor.

Voraussetzung für die Erteilung eines

Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG ist,

daß es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt

des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen

Bewuchses (arg: "bei Behandlung des Waldes") und zum Zeitpunkt

der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne

des ForstG gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das

Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032

= ZfVB 1991/2/502, und vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0170

= ZfVB 1991/3/921).

2.2.1. In der Beschwerde wird zunächst die Waldeigenschaft

der wiederaufzuforstenden Teilfläche des Gst. n1, KG Röthis, in Frage gestellt.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er habe schon im Verwaltungsverfahren die Objektivität des Amtssachverständigen in Zweifel gezogen und die Heranziehung eines anderen oder zusätzlichen Sachverständigen gefordert. Eine Wortwahl wie "illegal geschlägert" stehe nämlich einem Sachverständigen nicht zu; damit verlasse er die Ebene der Objektivität. Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe "versucht", einzelne Stämme (gemeint: Stöcke) "mit Rasenziegeln abzudecken", werde dem Beschwerdeführer Vorsatz und Verheimlichungsabsicht unterschoben. Auch eine derartige Würdigung stehe einem Sachverständigen nicht zu und mache ihn befangen. Dabei habe der Sachverständige insbesondere auch unzulässige rechtliche Würdigungen vorgenommen.

2.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 anzuwenden. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß in der Wendung, der Beschwerdeführer habe "illegal geschlägert" eine das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung vorwegnehmende Aussage liegt. Die Beurteilung einer Schlägerung als unerlaubt etwa deswegen, weil sie nach Auffassung des Sachverständigen gegen das Verbot einer bewilligungspflichtigen Schlägerung ohne Bewilligung oder gegen die Bestimmungen über die auszeigepflichtigen freien Fällungen und deren Anzeige nach dem Vorarlberger Landesforstgesetz, LGBl. Nr. 28/1979, verstoße, setzt die Bejahung der Waldeigenschaft der strittigen Grundfläche voraus. Dennoch nimmt diese in eine rechtliche Bewertung hineinreichende Ausdrucksweise für den aktenkundigen Umstand, auf den sich der Sachverständige beziehen wollte, nämlich daß eine Bewilligung nicht vorlag und eine Anzeige der auszeigepflichtigen Fällungen nicht vorgenommen wurde, dem Gutachten - seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit vorausgesetzt - nicht seine Eignung als Beweismittel. Schon gar nicht vermag der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen, daß die zitierte Wendung "die Ebene der Objektivität des Sachverständigen" verließe oder dessen Unbefangenheit in Zweifel setzte. Letzteres gilt auch für die zweite vom Beschwerdeführer hervorgehobene Feststellung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer habe "versucht, einzelne Stämme mit Rasenziegeln abzudecken". Aus dieser Wendung herauszulesen, der Sachverständige unterstelle dem Beschwerdeführer Vorsatz und Verheimlichungsabsicht, trägt an diese einen Inhalt heran, den sie nicht hat. Vielmehr ist der Satz als neutrale Feststellung zu lesen, daß das Abdecken (aus welchen Motiven immer, also auch aus dem vom Beschwerdeführer angegebenen Grund, daß er die Stöcke schneller vermodern lassen wollte) im Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vollständig gelungen war und die Stöcke ungeachtet der vorgenommenen Abdeckung ganz oder teilweise sichtbar waren.

Der schon im Verwaltungsverfahren erhobene Vorwurf der Befangenheit des forsttechnischen Amtssachverständigen erweist sich somit als unberechtigt. Dadurch, daß die belangte Behörde dem damit begründeten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht entsprochen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.3.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, nach Darstellung der belangten Behörde befinde sich die Liegenschaft seit über viereinhalb Jahren vor Erlassung des Erstbescheides im derzeitigen Zustand. Selbst wenn das Grundstück einmal Wald gewesen sein sollte, sei dies im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides nicht mehr der Fall gewesen. Das Grundstück habe seine Waldeigenschaft zwischenzeitlich längst verloren. Auch hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ergeben, daß schon im Jahr 1986 eine Überschirmung des Grundstückes "im Sinne einer Qualifikation als Wald" nicht gegeben gewesen sei. Darüberhinaus hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen, daß die Raumplanungsbehörden das Grundstück als "Freifläche - Freihaltegebiet" gewidmet hätten. Der Widerspruch zwischen dem Flächenwidmungsplan und dem Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen hätte der Aufklärung bedurft. Nicht ausreichend sei der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß "bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen raumplanungsrechtlich erhebliche Gegebenheiten, die sich nur auf Teile von Grundstücken bezögen, häufig keine Berücksichtigung gefunden" hätten.

2.3.2.1. Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 172 Abs. 6 ForstG ist unter anderem wesentlich, daß es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt der Behandlung des Waldes, anläßlich derer die forstrechtlichen Bestimmungen außer acht gelassen wurden (etwa bei der widerrechtlichen Entfernung des Bewuchses oder der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur - diesfalls käme es auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses gar nicht an), um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Wiederbewaldungsauftrag die im Jahr 1989 erfolgte Verwendung des Waldbodens zur Schafweide und Schafhaltung (einschließlich der Errichtung von Unterständen) als bewilligungslose Rodung zugrundegelegt. Es kommt daher darauf an, ob die in Rede stehende Fläche zu diesem Zeitpunkt oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von 15 Jahren Wald gewesen ist (§ 5 Abs. 2 ForstG). Diese Frage bildet eine im forstaufsichtsrechtlichen Verfahren nach § 172 Abs. 6 ForstG zu beurteilende Vorfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 90/10/0100 = ZfVB 1995/3/923).

2.3.2.2. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter

sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des

Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob

eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß

§ 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er

nicht Rechtswidrigkeit ... wegen Verletzung von

Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und

3) ..., den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der

belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der

geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) ... zu

überprüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser durch die genannte Bestimmung auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; da der Verwaltungsgerichtshof nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1973, Slg. N.F. Nr. 8489/A). Dem Gerichtshof ist es verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüberhinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen (hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A).

Vor dem Hintergrund dieser gemäß § 41 VwGG eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes findet der Gerichtshof keinen Anlaß, die diesbezüglichen Ermittlungen der belangten Behörde als unvollständig oder die aus diesen Beweisergebnissen gezogenen Folgerungen als unschlüssig zu beurteilen. Dies gilt im besonderen für die von der belangten Behörde bei ihrer Beweiswürdigung offengelegte Erwägung, den Beweiswert der Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen (über die volle Bestockung des im Lageplan kenntlich gemachten nördlichen Teiles des Grundstückes bis zum Oktober 1986 mit ca. 60-jährigen Lärchen und Robinien), die er auf seine eigene persönliche Wahrnehmung, die Wahrnehmung von ihm namentlich genannter anderer Forstfachleute und die im Akt erliegenden Fotoaufnahmen gestützt hat, höher zu bewerten als jenen der gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers und des von diesem im Verwaltungsverfahren zitierten Schreibens der Gemeinde Röthis vom 12. Juni 1979, wonach die Gp. n1 "schon im bisherigen Flächenwidmungsplan als Grünfläche gewidmet" gewesen sei und "aus Gründen der Ortsbildgestaltung unbedingt als solche erhalten werden" solle. Es erscheint nicht unschlüssig, diese Bekundung der Gemeinde auf das restliche Grundstück, das sich unstrittig als Wiese dargestellt hat, zu beziehen.

Die Feststellungen, auf die sich die Beurteilung des gegenständlichen Teiles des Gst. n1 als Wald stützt, sind somit mit keinem vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegendem Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Verfahrensfehler belastet.

2.3.2.3. Auch die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß die in Rede stehende Teilfläche des Gst. n1, die im Norden und im Westen an Wald unmittelbar angrenzt, im Jahr 1986 als Wald zu qualifizieren war, ist nicht rechtswidrig. Zur Waldeigenschaft auch einer Teilfläche eines Grundstückes und zur Bedeutung des räumlichen Zusammenhanges mit anschließendem Wald wird unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0064 = ZfVB 1996/3/958, hingewiesen. Innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren (§ 5 Abs. 2 ForstG) vor den den Wiederbewaldungsauftrag begründenden, im Jahr 1989 vorgenommenen Maßnahmen des Beschwerdeführers (Schafhaltung, Errichtung eines Schafstalles) war die Grundfläche Wald im Sinne des ForstG. War die Grundfläche im Jahr 1986 Wald, so hat sie durch die in diesem Jahr und in der Folge vorgenommenen Schlägerungen die Waldeigenschaft weder im Jahr 1989 noch im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages verloren gehabt.

2.3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof verweist im übrigen auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0035, mit dem eine weitere Beschwerde des nämlichen Beschwerdeführers gegen seine Bestrafung wegen Übertretung des Rodungsverbotes durch Ausübung der Schafweide auf dem nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes am 8. und am 20. August 1991 abgewiesen und die Beurteilung dieses Grundstücksteiles als Wald an den dort relevanten Zeitpunkten nicht als rechtsirrig erkannt wurde.

2.4.1. Der Beschwerdeführer meint in der Beschwerde weiters, die Erfahrungstatsache, daß "Schafe bekanntlich auch sämtliche bestandesbildenden Laub- und Nadelhölzer abweiden, weshalb bei anhaltender Schafweide keine rechtzeitige Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erwarten" sei, "könnte möglicherweise bestreitbar sein". Jedenfalls hätte sich aber ein Auftrag zur Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes jedenfalls auf die Untersagung der weiteren Schafweide zu beschränken gehabt. Ein Wiederaufforstungsauftrag wäre nur möglich, wenn die Schafe auch tatsächlich den Waldbestand abgefressen hätten. Es mangle am Zusammenhang zwischen der angeblich verbotenen Schafweide und dem Wiederaufforstungsauftrag.

2.4.2. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß die Schafhaltung in Verbindung mit einem auf Waldboden errichteten Unterstand eine Verwendung von Waldboden, die nicht den Zwecken der Waldkultur dient, also eine Rodung, ist. Bei anhaltender Schafweide sei keine rechtzeitige Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erwarten, weil Schafe bekanntlich auch sämtliche bestandesbildenden Laub- und Nadelhölzer abweideten. Eine Rodung setze eine Schlägerung von Bäumen nicht voraus.

Diese Rechtsauffassung ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes zutreffend. Von Bedeutung ist nämlich, daß der Beschwerdeführer zuvor im Jahr 1986 den Bestand der Bäume (60-jährige Lärchen und Robinien) von dem in Rede stehenden Grundstücksteil entfernt hat. Eine solche Schlägerungsmaßnahme allein wäre noch nicht als Rodung zu beurteilen, dazu bedarf es vielmehr auch der Feststellung, daß der Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Diese forstfremde tatsächliche Verwendung (Schafhaltung, Errichtung eines Unterstandes) ist im Beschwerdefall erst im Jahr 1989 aktenkundig. Bemerkt sei allerdings dazu, daß der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 11. März 1987 als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ausgesagt hat, er sei zu einer Wiederaufforstung nicht bereit, da er die Grundparzelle n1 landwirtschaftlich nutzen wolle. Zutreffend hat die belangte Behörde sodann in dieser tatsächlichen Verwendung der bereits abgestockten Grundfläche nicht eine Nutzung des Waldes als Waldweide erblickt. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Entfernung der Bäume in der festgestellten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise in Form der Schafhaltung (samt Errichtung eines Unterstandes) eine bewilligungslose Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG erblickt hat. Daß dabei die Beweidung durch Schafe das Aufkommen eines neuen forstlichen Bewuchses durch Naturverjüngung in Zukunft unmöglich machen werde, unterstützt die Richtigkeit dieser Beurteilung, stellt aber - bezogen auf den Zeitpunkt der gesetzten Maßnahme - kein alleinentscheidendes Kriterium dar, weil die dauerhafte Entziehung des Bodens zu diesen der Waldkultur fremden Zwecken auch durch andere Maßnahmen (Entfernung der Naturverjüngung durch den Menschen) sichergestellt werden kann.

Die in der Beschwerde vorgetragene Rechtsrüge, der angefochtene Bescheid hätte äußerstenfalls die Waldweide untersagen, nicht jedoch eine Wiederbewaldung auftragen dürfen, wird daher zu Unrecht erhoben. Wird durch die getroffenen Maßnahmen in ihrem Zusammenhang eine Rodung im Rechtssinne bewirkt, dann erweist sich die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nicht als rechtsirrig.

2.5. Wenn sich der Beschwerdeführer weiters gegen die ausschließliche Wiederbewaldung durch Lärchen wendet, dann ist ihm entgegenzuhalten, daß ein Wiederbewaldungsauftrag nicht eine detailgetreue Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Gegenstand hat, sondern die Wiederbewaldung mit standortgerechten forstlichem Bewuchs. In dieser Richtung wurden Bedenken nicht geäußert. Daß damit eine unzulässige Monokultur bewirkt werde, stellt eine unzulässige Neuerung (§ 41 VWGG) dar und wäre auch im Hinblick auf die geringe Fläche nicht stichhältig.

2.6. Bedenken gegen die Regelung der Behördenzuständigkeit wegen Widerspruchs zu Art. 6 Abs. 1 MRK sind aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Slg. Nr. 11.500, wird hingewiesen.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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