Normen
ABGB §431;
AgrVG §4;
AVG §8;
FlVfGG §37;
FlVfGG §41;
FlVfLG Slbg 1973 §44 Abs1 Z1;
FlVfLG Slbg 1973 §44 Abs2 Z1;
FlVfLG Slbg 1973 §44 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §44;
FlVfLG Slbg 1973 §95;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
ABGB §431;
AgrVG §4;
AVG §8;
FlVfGG §37;
FlVfGG §41;
FlVfLG Slbg 1973 §44 Abs1 Z1;
FlVfLG Slbg 1973 §44 Abs2 Z1;
FlVfLG Slbg 1973 §44 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §44;
FlVfLG Slbg 1973 §95;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag des FB, geb. 1968, in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, das Beschwerdeverfahren mit ihm fortzusetzen, wird ebenso zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Anträge der mitbeteiligten Parteien und der Agrargemeinschaft M in S, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, auf Aufwandersatz werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1981 wies das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung des Sonderteilungsverfahrens betreffend die Ausscheidung des O.-Gutes aus der Agrargemeinschaft M gemäß den §§ 41 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 (FLG 1973) ab.
Der Beschwerdeführer berief. Nachdem die belangte Behörde einen bei ihr am 3. Mai 1986 eingelangten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht mit Erkenntnis vom 2. Juli 1986 mit der Begründung abgewiesen hatte, daß den Landesargrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung als die zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständige Behörde kein ausschließliches Verschulden an der Verzögerung treffe, stellte der Beschwerdeführer am 22. Jänner 1991 erneut einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über seine Berufung, welchem die belangte Behörde mit ihrem Erkenntnis vom 27. Februar 1991 mit der Bekundung "stattgab, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung" auf sie übergegangen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AGrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung §§ 41 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 FLG 1973 als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, es aus dem Grunde seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleiches begehrt die Argrargemeinschaft in einer von ihr erstatteten Gegenschrift. Der überwiegende Teil der Eigentümer der argrargemeinschaftlichen Grundstücke hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch des Aufwandersatzes an die Argrargemeinschaft beantragt und vorgebracht wird, daß dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation deswegen fehle, weil er seit Jänner 1991 nicht mehr Eigentümer der vom Sonderteilungsverfahren betroffenen Liegenschaft, noch sonst einer argrargemeinschaftlichen Liegenschaft sei.
Zu diesem Vorbringen der mitbeteiligten Miteigentümer der argrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Äußerung aufgefordert, erklärte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Enkelsohn FB, daß es zutreffe, daß der Beschwerdeführer mit Übergabsvertrag vom 16. Jänner 1991 das vom Sonderteilungsverfahren betroffene Gut an seinen Enkel übertragen habe; die Verbücherung des Übergabsvertrags sei den betroffenen Parteien am 10. Mai 1991 zugestellt worden und laut Auskunft des zuständigen Bezirksgerichtes am 14. Juni 1991 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer und sein Enkel beantragten "infolge der dinglichen Wirkung", daß das Beschwerdeverfahren nunmehr durch den Enkel des Beschwerdeführers fortgesetzt werde. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die dingliche Wirkung des Bescheides für den jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer nicht anerkennen, sei der Beschwerde deswegen Folge zu geben, weil der Bescheid sich an den Beschwerdeführer gerichtet habe, dieser über die Anteilsrechte aber nicht mehr verfügen habe können, weshalb das Verwaltungsverfahren in die Parteienrechte seines Enkelsohnes eingegriffen hätte.
Dem Beschwerdeführer mangelt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung und der Antrag seines Enkelsohnes ist unzulässig.
Mit dem vor Ergehen des angefochtenen Erkenntnisses durch seine Zustellung am 9. August 1991 eingetretenen Verlust des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers an den argrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Einlangen des den Übergabsvertrag verbüchernden Gesuches beim Grundbuchsgericht (vgl. ENr. 6 zu § 431 ABGB in MGA 233) verlor der Beschwerdeführer seine aus § 44 Abs. 2 Z. 1 FLG 1973 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfließende Parteistellung im Verfahren. Gemäß § 95 FLG 1973 ist die während des Verfahrens durch Bescheide der Argrarbehörde oder durch die vor der Argrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen und gesetzten Verfahrenshandlungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend. Diese, die Nachfolge in die Parteistellung ausdrücklich vorsehende Verwaltungsvorschrift (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 123) hatte zur Folge, daß der Enkel des Beschwerdeführers als sein Rechtsnachfolger mit dem Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs kraft Gesetzes in das Verfahren in jener Lage eintrat, in der es sich zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels befand (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 2 und E 3 zu § 4 AgrVG 1950 wiedergegebene hg. Judikatur).
Das an den Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt ergangene angefochtene Erkenntnis konnte demnach, da die anhängige Berufung ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugerechnet werden durfte, seine Rechtsstellung auch nicht berühren. Er konnte durch das angefochtene Erkenntnis in subjektiv-öffentlichen Rechten deshalb auch nicht verletzt werden, was der meritorischen Erledigung seiner Beschwerde entgegensteht.
Der von FB mit seinem Antrag angestrebte Parteiwechsel durch Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit ihm scheitert an dem Umstand, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Parteiwechsel nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern während des Verfahrens vor der belangten Behörde eingetreten sind (vgl. die Ausführungen bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 157). Es ist der Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers aus dem Grunde der im § 95 FLG 1973 angeordneten Rechtswirkungen durch das angefochtene Erkenntnis deswegen auch nicht beschwert, weil es der dargestellten Verfahrenslage nach zu Unrecht an den Beschwerdeführer und nicht an ihn ergangen war und deswegen auch ihm gegenüber die im § 95 FLG 1973 vorgesehene Rechtswirkung nicht entfaltet.
Es war die Beschwerde somit aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, was nach § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu geschehen hatte. Ebenso zurückzuweisen war aus dem Grunde der Unzulässigkeit der Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mit Franz B.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Antrag der Agrargemeinschaft auf Zuerkennung von Aufwandersatz war zurückzuweisen, weil ihr im Sonderteilungsverfahren Parteizustellung nicht zukam (vgl. den hg. Beschluß vom 20. April 1993, 92/07/0196), weshalb sie durch den Erfolg einer Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt hätte werden können (§ 21 Abs. 1 VwGG). Ebenso zurückzuweisen war der Antrag der mitbeteiligten Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf Aufwandersatz an die Agrargemeinschaft, weil § 47 Abs. 1 VwGG einer vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegenden Partei Anspruch auf Ersatz nur ihrer, aber nicht fremder Aufwendungen gewährt; einen Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen aber haben die mitbeteiligten Parteien nicht beantragt, weshalb ihnen der Ersatz ihres Aufwandes aus dem Grunde des § 59 Abs. 1 VwGG auch nicht zuerkannt werden konnte.
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