Normen
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs3;
AVG §66 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
VwRallg;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs3;
AVG §66 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin besitzt eine Konzession zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb auf den österreichischen Wasserstraßen und im grenzüberschreitenden Verkehr.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Konzession nach dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, für drei Motorgüterschiffe mit je ca. 1500 Tonnen Tragfähigkeit, zwei Motortankschiffe mit einer Tragfähigkeit von je ca. 1700 Tonnen, drei Trockenfrachtleichter mit einer Tragfähigkeit von je ca. 800 Tonnen und drei Tankleichter mit einer Tragfähigkeit von je ca. 1100 Tonnen.
Zu diesem Antrag teilte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Schreiben vom 31. August 1990 der Beschwerdeführerin mit, daß zur weiteren Behandlung des Ansuchens noch unter anderem ein Nachweis, daß die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Fahrzeuge wird verfügen können, zu übermitteln wäre; ein derartiger Nachweis solle Aufschluß über Art und Umfang der Verfügungsberechtigung geben (z.B. Kauf- oder Mietvertrag).
Zu dieser Aufforderung gab die Beschwerdeführerin am 24. September 1990 bekannt, daß die Schiffe nach Erlangung der Konzession gekauft werden. Sie gebe die verbindliche Erklärung ab, daß die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel zur Gänze von österreichischen Staatsbürgern bzw. Unternehmen stammten, an denen ausschließlich österreichische Staatsbürger beteiligt seien.
Da die Behörde diese ergänzenden Angaben über die für den erweiterten Schiffahrtsbetrieb vorgesehenen Fahrzeuge und deren Finanzierung sowie die in Aussicht genommene Besatzung nicht für ausreichend präzisiert hielt, um die weitere Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu ermöglichen, forderte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 auf, eine entsprechend detaillierte Beantwortung insbesondere der Frage, welche Fahrzeuge konkret angekauft werden sollten, ehestmöglich nachzureichen.
Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1990 brachte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sein Schreiben vom 1. Oktober 1990 in Erinnerung. Die derzeit vorliegenden Unterlagen reichten als Grundlage für das durchzuführende Ermittlungsverfahren nicht aus. Es werde ersucht, die Antragsergänzungen bis spätestens 15. Jänner 1991 vorzulegen. Sollte die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgen, werde angenommen, daß der gegenständliche Antrag nicht mehr aufrecht erhalten werde.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 1990 legte die Beschwerdeführerin die Halbjahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1.1.1990 bis 30.6.1990 vor und bemerkte dazu, es sei dieser Bilanz zu entnehmen, daß sie über ausreichende Mittel zur Anschaffung und Erhaltung der beantragten Schiffe verfüge. Darüber hinaus wurden von ihr Schreiben ihrer Gesellschafter vorgelegt, wonach diese sich verpflichten, der Beschwerdeführerin ausreichende Mittel zur Anschaffung von Schiffen und zur Fortführung des Schiffahrtsbetriebes zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, daß die genannten Daten zur Bearbeitung des Ansuchens ausreichend seien. Sollten zur Bearbeitung über die bereits bekannten Daten noch weitere benötigt werden, werde um eine präzise und konkrete Anfrage gebeten.
Ohne auf diese Eingabe näher einzugehen, hielt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in dem weiteren an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 1. März 1991 fest, daß die Beschwerdeführerin bisher nur unzureichende Angaben betreffend die Verfügungsmöglichkeit über die für den erweiterten Betriebsumfang vorgesehenen Fahrzeuge gemacht habe. Nach dem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde dem gegenständlichen Antrag nicht zu entsprechen sein, da die Nachweise gemäß § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 nicht geführt worden seien und daher vorbehaltlich der noch durchzuführenden Überprüfung des volkswirtschaftlichen Interesses bereits eine der objektiven Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß ein geeigneter Nachweis über die zukünftige Verfügungsberechtigung neben den im Zuge des Verfahrens bereits genannten Möglichkeiten bestehender Kauf- oder Mietverträge auch durch Vorlage von Optionen erfolgen könne. Es werde gemäß § 37 und § 45 Abs. 3 AVG ersucht, hiezu bis spätestens 5. April 1991 Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom 4. April 1991 führte die Beschwerdeführerin aus, das Gesetz enthalte keinerlei Hinweis, wann der im § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 geforderte Nachweis erbracht werden müsse. Mangels entsprechender positiver Anordnung müsse es daher dem Antragsteller überlassen bleiben, wann er diesen Nachweis erbringe. Die Anschaffung der Schiffe und auch die Anmietung von Schiffen bereits jetzt sei wirtschaftsfremd und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 Abs. 1 GmbH-Gesetz) unvereinbar. Auch die Möglichkeit einer Option komme nicht in Frage, weil sie für das Unternehmen jedenfalls eine Verpflichtung nach sich ziehen würde, die eine nicht zu vertretende Belastung in dem Falle bedeuten würde, als die Konzession nicht erteilt werde. Die Beschwerdeführerin behalte sich vor, den Nachweis über die künftige Verfügungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, verpflichte sich aber bereits jetzt, die Schiffe anzuschaffen und sei der Ansicht, daß vorerst die Überprüfung des volkswirtschaftlichen Interesses durchzuführen sein werde.
Mit Bescheid vom 26. April 1991 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Schiffahrtskonzession zur Güterbeförderung gemäß § 13 AVG im Zusammenhalt mit § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin sei in einigen Punkten ergänzungsbedürftig gewesen, wobei insbesondere keine Nachweise gemäß § 79 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 geführt worden seien. Einem mit Schreiben vom 31. August 1990 ergangenen Verbesserungsauftrag habe die Beschwerdeführerin durch Antragsergänzungen und durch Nachreichung von Unterlagen, die über das Vorhandensein ausreichender wirtschaftlicher Mittel Aufschluß geben sollen, allerdings nur teilweise entsprochen. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung über die erforderlichen Fahrzeuge, beispielweise durch Vorlage von Kauf- oder Mietverträgen bzw. von Optionen, sei trotz Aufforderung durch die Behörde nicht beigebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich hiezu ausdrücklich nicht bereit erklärt und dies im wesentlichen damit begründet, daß sie vor Konzessionserteilung keine verbindlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Verfügungsmöglichkeit über die antragsgegenständlichen Fahrzeuge eingehen könne und es darüber hinaus nach ihrer Auffassung dem Antragsteller überlassen bleibe, wann er diese Verfügungsmöglichkeit nachweise. Nach § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestehe eine der objektiven Antragsvoraussetzungen darin, daß der Antrag geeignete Angaben bzw. Unterlagen beinhalte, die für eine materielle Überprüfung geeignet seien. Da der Antrag der Beschwerdeführerin diesen Erfordernissen nicht entspreche und trotz Aufforderung nicht saniert worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Fotokopien der Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 darf die in Rede stehende Konzession nur erteilt werden, wenn der Bewerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können. Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. ist ferner Voraussetzung für die Verleihung der Konzession, daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; ein solches liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die zu erteilende Konzession - bezogen auf den Beschwerdefall - die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Güterbeförderung jeweils im betreffenden Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mit der Formulierung im § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 "wird verfügen können" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß für die Verleihung der Konzession nicht erforderlich ist, daß der Bewerber bereits über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper verfügt, sondern daß hiefür der Nachweis genügt, daß ihm die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis bezieht sich sohin auf die Verfügungsmöglichkeit nach Erteilung der Konzession.
Das bedeutet jedoch nicht, daß dem Konzessionsansuchen jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper fehlen dürften, zumal es für die Beurteilung der nach § 79 Abs. 2 Z. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990 weiteren Verleihungsvoraussetzung, nämlich daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, von Bedeutung ist, welche Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nach Art und Anzahl tatsächlich zum Einsatz gelangen werden. Solcherart stellt die Fassung des § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (vgl. etwa die Formulierung des § 79 Abs. 2 Z. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen. Ob dies dem Konzessionswerber möglich sein wird, hat er bereits im Konzessionsansuchen darzutun und zu belegen. Zum Nachweise dafür ist aber nicht nur die Vorlage von Kauf- oder Mietverträgen bzw. von Optionen - wie sie von der belangten Behörde im übrigen nur beispielhaft angeführt wurden und durch die jedenfalls der geforderte Nachweis erbracht wird - geeignet, sondern auch jede andere Vereinbarung oder Erklärung, aus denen hervorgeht, daß dem Konzessionswerber nach der Verleihung der Konzession die beantragten Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung gestellt werden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in 705 der Beilagen zu den steneographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, wonach die Formulierung "wird verfügen können" verdeutlichen soll, daß der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung die Verfügung über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper lediglich glaubhaft zu machen hat und ein endgültiger Nachweis hierüber erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionsvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig ist).
Da diesbezüglich dem Konzessionsansuchen jeglicher Nachweis mangelt, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie darin ein dem Konzessionsansuchen anhaftendes Formgebrechen erblickte und die Beschwerdeführerin zur Behebung dieses Mangels durch Beibringung entsprechender Unterlagen aufforderte, wobei die Aufforderung die Vorlage anderer als der von ihr beispielhaft angeführten Belege durchaus offen ließ. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. März 1991 lediglich um Stellungnahme ersucht worden, welchem Ersuchen sie auch nachgekommen sei, es sei ihr aber nicht angedroht worden, daß mit Zurückweisung des Antrages vorgegangen werde, ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vor diesem Schreiben - wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - wiederholt auf das dem Konzessionsansuchen anhaftende Formgebrechen hinwies und ihr ebenfalls wiederholt die Behebung dieses Gebrechens unter Setzung einer Frist auftrug. Hiebei bestand kein Zweifel darüber, worin die belangte Behörde das Formgebrechen erblickte, das von der Beschwerdeführerin zu beheben gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch, daß sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. März 1991 neuerlich daran erinnert und ihr Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, in keinem Recht verletzt. Im übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müßte, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist nicht von einem dem Auftrag beigefügtem Hinweis abhängig (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1990, Zlen. 88/03/0191, 89/03/0299, 0300). Daß es sich aber bei den von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin erteilten Verbesserungsaufträgen ungeachtet dessen, daß darin nicht ausdrücklich auf § 13 Abs. 3 AVG Bezug genommen wurde, um solche im Sinne dieser Gesetzesstelle handelte, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach, weil die von ihr ausgesprochene Verpflichtung, die Schiffe nach Verleihung der Konzession zu kaufen, für den nach § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 geforderten Nachweis im dargestellten Sinne ebensowenig hinreicht wie der Umstand, daß sie über ausreichende Mittel zu ihrer Anschaffung und Erhaltung verfügt, weil damit allein nicht dargetan ist, daß der Bewerber über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper auch tatsächlich wird verfügen können.
Wenn die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage nicht prüfte, ob für die Erteilung der Konzession ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, ist ihr keine Rechtswidrigkeit anzulasten.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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