Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §54;
AVG §58 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §43 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §54;
AVG §58 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §43 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. August 1989 gegen 13.55 Uhr als Lenker eines Pkws im Gemeindegebiet von Tribuswinkel auf der B 210, in Richtung Helenental fahrend, zwischen Straßenkilometer 19 und 17,5 im Bereich einer Rechtskurve an einer Stelle, wo sich eine Sperrlinie befunden habe, diese überfahren (1.). Im unmittelbaren Zusammenhang damit habe er überholt, obgleich der Lenker des von ihm überholten Fahrzeuges durch sein Fahrverhalten zum Bremsen und Ablenken genötigt, gefährdet und behindert worden sei (2.). In der Folge habe er im Gemeindegebiet von Baden an einer zwischen Straßenkilometer 16,8 und 15,5 der B 210 gelegenen Straßenstelle den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens (Fahrstreifenwechsel vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen) anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt (3.). Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO, zu 2. nach § 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO und zu 3. nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil diese der Darstellung des anzeigenden Kfz-Lenkers und nicht seiner leugnenden Verantwortung Glauben geschenkt hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:
Der Beschwerdeführer nennt keinerlei Gründe, die gegen die Richtigkeit der Darstellung des mehrfach vernommenen Anzeigers sprechen könnten. Er meint nur, wenn als Beweismittel lediglich zwei einander widersprechende Aussagen vorlägen, müsse von einem Zweifelsfall ausgegangen werden, in dem zugunsten des Beschuldigten zu erkennen sei.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist aber keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0214). Dies traf im Beschwerdefall aber nicht zu. Die belangte Behörde hat ausdrücklich festgestellt, daß sie der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt; die dafür maßgebenden Überlegungen hat sie eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Auch in der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, daß diese Überlegungen unschlüssig wären. Daß beim Anzeiger eine Animosität nicht erkannt werden konnte, hat die belangte Behörde neben zahlreichen anderen Argumenten lediglich am Rande bemerkt.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß seinem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines mit Gegenüberstellung der Beteiligten nicht stattgegeben wurde.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit Plankopie und Skizze hinreichend klargestellt sind, sodaß es keines Lokalaugenscheines bedurfte. Was die Gegenüberstellung der Beteiligten anlangt, so steht einer Partei nach der für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage kein Recht auf Gegenüberstellung mit den Zeugen zu. Eine solche ist nur dann vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit dafür, z.B. bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung, besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zlen. 91/18/0050, 0051). Im Beschwerdefall bestand eine solche Notwendigkeit nicht. Der Beschwerdeführer hatte auch kein Recht, an den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0032). Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 6 MRK ist darauf hinzuweisen, daß die Durchführung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund des zu Art. 5 MRK erhobenen Vorbehaltes der Republik Österreich nicht den Verfahrensgarantien des Art. 6 MRK unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es dem Gesetz entspricht, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, diesem die Aussage in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0047, und vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0170).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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