Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
TilgG 1972 §2;
TilgG 1972 §3 Abs1;
VStG §55 Abs1;
WaffG 1986 §17;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
TilgG 1972 §2;
TilgG 1972 §3 Abs1;
VStG §55 Abs1;
WaffG 1986 §17;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1991 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte unter Bezugnahme auf § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes 1986 abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer bereits am 2. Jänner 1986 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt habe und dieser Antrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1990 abgewiesen worden sei. Offenbar im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit habe der Beschwerdeführer nunmehr einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte eingebracht. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. April 1991 führe der Beschwerdeführer abschließend aus, daß er ein gutmütiger Mensch sei, der allerdings bei Streitgesprächen - das würde er zugeben, das sei sein Fehler - laut werden könne, daß er aber für sein Temperament nichts könne, ebensowenig, daß er ein großes Gerechtigkeitsgefühl in sich habe und Unwahrheiten nicht auf sich sitzen lassen könne. Vergleiche man dieses Vorbringen mit jenen Sachverhalten, die seinerzeit zur Abweisung seines Antrages geführt hätten - und die im angefochtenen Bescheid im einzelnen nochmals angeführt wurden, wobei sämtliche Vorfälle aus dem Jahre 1985 stammen -, ergebe sich bei diesem Vorbringen, daß trotz des Zeitablaufes, der eine meritorische Erledigung möglich und rechtlich zulässig erscheinen lasse, die Gründe, die seinerzeit zur Abweisung seines Antrages geführt hätten, weiterbestünden. Diese Vorfälle seien im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß sich der Beschwerdeführer im Recht gefühlt habe und, um bei seinen Worten zu bleiben, sein Temperament zum Ausdruck gekommen sei. Wenn sich aber daran, wie aus seinen Ausführungen zu ersehen sei, nichts geändert habe, dann komme auch dem bisherigen Zeitablauf nicht jene Bedeutung zu, die der Beschwerdeführer ihm als einer neu entstandenen, die Rechtskraft des seinerzeitigen Verfahrens durchbrechenden Tatsache beimessen möchte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, daß der belangten Behörde im Ergebnis darin beizupflichten ist, daß der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1991 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einer meritorischen Erledigung zugänglich und daher nicht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war. Es ist nämlich schon deshalb von einer nachträglichen Änderung der für die Beurteilung des (an sich gleichlautenden) Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0321, und vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0229) auszugehen, weil selbst der letzte der Vorfälle, die im Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1990 zur Begründung, der Beschwerdeführer neige zu aggressivem Verhalten und sei daher nicht als verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes 1986 anzusehen, herangezogen wurden, vom Dezember 1985 stammt und daher bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. April 1991 bereits mehr als ein Zeitraum von fünf Jahren zurücklag. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/01/0057, zum Ausdruck gebracht, daß sich der Sachverhalt durch die spätere Tilgung einer Vorstrafe im Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten, das bei Annahme der mangelnden Verläßlichkeit der Partei im Sinne der genannten Gesetzesstelle von Bedeutung war, in einem wesentlichen Punkt geändert hat. Bedenkt man, daß die Tilgungsfrist zwar nicht weniger als fünf Jahre ab (tatsächlichem oder fiktivem) Vollzug der Strafe (§§ 2 und 3 Abs. 1 Z. 2 Tilgungsgesetz 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988) bzw. ab Fällung des Straferkenntnisses (§ 55 Abs. 1 VStG) beträgt, der Beschwerdeführer aber wegen keiner der zugrunde gelegten Vorfälle bestraft wurde, so muß allein im nunmehr eingetretenen Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit dem letzten zugrunde gelegten Vorfall (und demnach ohne Hinzukommen weiterer Umstände) eine solche wesentliche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden.
Auf Grund des Bescheides vom 14. März 1990 steht bindend fest, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht als verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes 1986 anzusehen war. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß sich die nunmehr auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Vorfälle (aus dem Jahre 1985) nicht ereignet hätten, so wendet er sich daher unzulässigerweise gegen die Richtigkeit der im Bescheid vom 14. März 1990 getroffenen Tatsachenfeststellungen, die diese Annahme rechtfertigten, sodaß darauf nicht mehr eingegangen werden kann. Entscheidend ist vielmehr nur, ob der Beschwerdeführer trotz dieser Vorfälle in der Zwischenzeit die erforderliche Verläßlichkeit im Sinne des Gesetzes erlangt hat.
Der Beschwerdeführer verweist zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des § 6 des Waffengesetzes 1986 (früher 1967) ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen muß (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0081, und die dort angeführte Judikatur) und hiebei im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/01/0060, mit weiteren Judikaturhinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt kann aber der belangten Behörde unter Berücksichtigung des von ihr wiedergegebenen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gekommen ist, daß der Beschwerdeführer aus einem übersteigerten Gerechtigkeitsgefühl heraus weiterhin zu einem aggressivem Verhalten neigt und demnach keine Gewähr dafür gegeben ist, daß er Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es müsse "in einer demokratischen Rechtsordnung gestattet sein, seine Rechtsmeinung mit Vehemenz vorzutragen, ohne befürchten zu müssen, hienach sogleich als unzuverlässig bezeichnet zu werden", ist entgegenzuhalten, daß ein solches Verhalten im gegebenen Zusammenhang dort ihre tolerierbare Grenze findet, wo es sich gegen die körperliche Integrität anderer Personen richtet, wobei gerade im Hinblick auf im Jahre 1985 erfolgte Äußerungen des Beschwerdeführers, er werde nötigenfalls auch von einer Waffe Gebrauch machen, um seine (vermeintlichen) Rechte zu wahren, in Verbindung mit seinem Berufungsvorbringen befürchtet werden muß, daß er gegebenenfalls diese Grenze überschreitet. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände seiner Unbescholtenheit, seiner akademischen Qualifikation und seiner "sonstigen Persönlichkeitswerte (wissenschaftliche Tätigkeit)" fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Da der Beschwerdeführer keine Umstände aufgezeigt hat, die eine andere rechtliche Beurteilung zulassen würden, stellt auch der von ihm gerügte Umstand, es sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden, keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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