VwGH 90/18/0186

VwGH90/18/018614.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Ing. Anton N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.Juni 1990, Zl. VerkR-11.332/4-1990-II/Ma, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;
KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §2 Z30 idF 1977/615;
KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;
VStG §21 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §65;
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;
KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §2 Z30 idF 1977/615;
KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;
VStG §21 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §65;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Oberösterreich erließ im Berufungswege gegenüber dem Beschwerdeführer den mit 29. Juni 1990 datierten Bescheid, dessen Schuldspruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Sie haben es als verantwortlicher Geschäftsführer und somit als satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzer - A.Z.-Ges.m.b.H. bzw. A. und M.Z.-Ges.m.b.H. - des am 9. 2. 1989 um 15.35 Uhr in Linz, A7 Mühlkreis Autobahn, Richtungsfahrbahn Nord, km 7,2, gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... mit dem Anhänger, Kennzeichen ..., unterlassen, für den vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen, da am Kraftfahrzeug folgende Mängel festgestellt wurden:

  1. a) Durch den am Anhänger geladenen Bagger wurde eine Gesamtbreite von 3 m erreicht, wodurch die größte Breite des Fahrzeuges überschritten wurde.

    RECHTSGRUNDLAGE: § 9 Abs. 1 VStG 1950, § 103 Abs. 1 KFG 1967, § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967.

  1. b) Die größte Höhe des Fahrzeuges wurde überschritten, da eine Gesamthöhe von 4,3 m festgestellt wurde.

    RECHTSGRUNDLAGE: § 9 Abs. 1 VStG 1950, § 103 Abs. 1 KFG 1967, § 101 Abs. 1 lit. b KFG 1967, § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG 1967.

  1. c) Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg wurde um 6.050 kg überschritten (die Nutzlast des Fahrzeuges beträgt 15.000 kg, die Überladung betrug 6.050 kg).

    RECHTSGRUNDLAGE: § 9 Abs. 1 VStG 1950, § 103 Abs. 1 KFG 1967, § 4 Abs. 7 lit. b KFG 1967, § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967.

  1. d) Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte vom Kraftwagen mit Anhänger von 38.000 kg wurde um 6.000 kg überschritten.

    RECHTSGRUNDLAGE: § 9 Abs. 1 VStG 1950, § 103 Abs. 1 KFG 1967, § 104 Abs. 9 Satz 1 KFG 1967.

Eine Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes bestand zur Tatzeit nicht ..."

Über den Beschwerdeführer wurden daher Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt; außerdem wurde der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz herabgesetzt und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von S 100,-- zu leisten habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer weist einleitend darauf hin, er habe während des Verwaltungsstrafverfahrens den Antrag gestellt, den Zeugen Z. zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß die in Rede stehenden Übertretungen nicht begangen worden seien. Im Falle der Einvernahme dieses Zeugen und Durchführung des ebenfalls beantragten Ortsaugenscheines "wäre festzustellen gewesen", daß bei dem vorliegenden Transport die zulässige Höhe und Breite sowie das zulässige Gewicht nicht überschritten worden sind.

Dieser Verfahrensrüge ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer lediglich in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1990 gemeint hat, es sei unverständlich, warum zu der Frage, ob "die Schaufel am Bagger abmontiert war", u.a. der eben genannte Zeuge Z. nicht einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer hat also einerseits nicht beantragt, diesen Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen worden sind, und andererseits nicht zu erkennen gegeben, inwiefern die Aussage dieses Zeugen zur Widerlegung der Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten, welche die Übertretungen wahrgenommen haben, geeignet gewesen wären, worin also die im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels liegt. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Frage, inwiefern die belangte Behörde im Falle der Durchführung eines Lokalaugenscheines zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Im übrigen hat einer der beiden Polizeibeamten als Zeuge erklärt, daß "bei der Abmessung der Höhe von uns das Fahrzeug bestiegen wird, sodaß die tatsächliche Höhe wirklich gemessen werden kann", und in der Anzeige wurde festgehalten, daß ... "die größte Höhe ... von Rev. Insp. U. und mir mit einem dienstlichen Maßband festgestellt wurde", sodaß nicht zu erkennen ist, warum die Beamten in Anwendung dieser Meßmethode nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Höhe des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Genauigkeit festzustellen. Der Gerichtshof kann sich daher der Meinung des Beschwerdeführers nicht anschließen, daß dazu ein "Maßstab" notwendig gewesen wäre. Ferner ist festzuhalten, daß die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage "warum für die Berufungsbehörde offenkundig sein soll, daß die lichte Durchfahrtshöhe bei der gegenständlichen Fahrtroute in jedem Fall mehr als 4,5 m betragen soll", schlechthin unverständlich ist, weil dieses Thema nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und angesichts des Wortlautes des § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG 1967 (die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten) auch nicht zu erörtern war. Es handelt sich bei diesem Vorbringen also überdies um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Bei seinem Vorbringen, daß "mangels Überdeckung des Kennzeichens durch die Baggerschaufel" das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre, übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm die belangte Behörde kein diesbezügliches Delikt zur Last gelegt hat.

§ 103 Abs. 1 KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer u. a. zur Einhaltung des § 101 Abs. 1 lit. a und des § 104 Abs. 9 leg. cit. Diese beiden Bestimmungen haben verschiedene Regelungsinhalte. Während die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 das Verbot enthält, daß die BELADUNG von Kraftfahrzeugen und Anhängern das HÖCHSTE ZULÄSSIGE GESAMTGEWICHT nicht überschreiten darf, verbietet § 104 Abs. 9 KFG 1967 - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1975, Slg. N.F. Nr. 8925/A ausgesprochen hat - das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der (sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden) HÖCHSTEN ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHTE der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38.000 kg überschreitet. Durch die Übertretung der beiden genannten Bestimmungen werden daher - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Slg. N.F. Nr. 11641/A, dargelegt hat - zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht einerseits im Hinblick auf die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers wegen Übertretung u.a. des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 und andererseits mit Rücksicht auf das Überschreiten "der höchsten zulässigen Gesamtgewichte vom Kraftwagen mit Anhänger" wegen Übertretung u.a. des § 104 Abs. 9 erster Satz legt. cit. bestraft. Eine Überschreitung des im Gesetz nicht vorgesehenen gemeinsamen Gesamtgewichtes des Kraftwagens und Anhängers (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1988, Zl. 85/18/0068) hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, weshalb er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die belangte Behörde habe ihm vorgeworfen, als verantwortlicher Geschäftsführer nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand von Kraftfahrzeug und Anhänger gesorgt zu haben. Dazu sei festzuhalten, daß er mit dem unmittelbaren Transport nichts zu tun gehabt habe, also insbesondere nicht an Ort und Stelle bei der Verladung anwesend gewesen sei. Dem Beschwerdeführer habe daher eine Überschreitung der zulässigen Höhe des Fahrzeuges ebensowenig auffallen können wie eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers oder der zulässigen Breite des Fahrzeuges. Darüber hinaus habe er darauf vertrauen dürfen, daß sämtliche Transporte nur mit den ohnedies für das Unternehmen des Zulassungsbesitzers zahlreich vorhandenen Sondergenehmigungen durchgeführt werden, weil die Arbeitnehmer eine entsprechende Anweisung haben, nur mit Ausnahmegenehmigungsbescheiden derartige Transporte durchzuführen. In diesem Sinne sei insbesondere festzuhalten, daß im vorliegenden Fall erstmals eine derartige Beanstandung von Kraftfahrern des Unternehmens des Zulassungsbesitzers erfolgt sei, was beweise, daß der Beschwerdeführer seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht im Sinne des § 9 VStG 1950 ausreichend nachgekommen sei. Aus einem einmaligen Vorfall könne jedenfalls nicht auf ein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen werden.

Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Zufolge § 9 Abs. 1 VStG 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Dem Zulassungsbesitzer (ist dieser, wie im Beschwerdefall, eine juristische Person, dann dem zur Vertretung nach außen Berufenen) kommt daher über den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs. 1 leg. cit. stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 dar, sodaß der Zulassungsbesitzer einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Er muß somit darlegen, daß er wirksame Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 86/02/0193). Unterläßt er dies oder mißlingt ihm die Glaubhaftmachung, hat (auch) er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten.

Ein unter diesem Gesichtspunkt relevantes Vorbringen hat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens nicht erstattet, und auch mit der Behauptung, im vorliegenden Fall sei "erstmals eine derartige Beanstandung erfolgt", vermag der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Verletzung von Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Auch Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0202, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich der Meinung des Beschwerdeführers nicht anschließen, daß ihm allein deshalb ein bloß geringfügiges Verschulden an den ihm vorgeworfenen Übertretungen angelastet werden könne, weil "ein entsprechender Ausnahmebewilligungsbescheid für die gegenständlichen Fahrzeuge unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall ausgestellt wurde, ohne daß irgendeine zusätzliche Auflage erteilt worden wäre". Der Beschwerdeführer übersieht dabei nämlich, daß um diese Ausnahmebewilligung erst am 13. Februar 1989, also - offenbar als Folge der im Gegenstande erstatteten Anzeige - erst nach Begehung der in Rede stehenden Übertretungen angesucht worden ist, und überdies in dem diesbezüglichen Bewilligungsbescheid (entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers) zahlreiche im Interesse der Verkehrssicherheit gelegene Auflagen enthalten sind. Daß diese Auflagen schon anläßlich der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Fahrt eingehalten worden sind, kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Fehlt es aber schon an dem unter diesen Umständen nicht erfüllten Kriterium der Geringfügigkeit des Verschuldens, dann erübrigt es sich, das Vorliegen des zweiten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Kriteriums zu erörtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1986, Zl. 85/03/0170).

Gemäß § 65 VStG 1950 sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs. 4 abgeändert worden ist.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, wie schon erwähnt, spruchgemäß vorgeschrieben, "als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von S 100,-- zu leisten". Diese Vorschreibung entspricht dem § 65 leg. cit., weil der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der unter lit. a und b des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Übertretungen keine Folge gegeben worden ist und auch die Behörde erster Instanz für diese beiden Übertretungen eine Geldstrafe von zusammen S 1.000,-- sowie eine Ersatzarreststrafe von zusammen 72 Stunden festgesetzt hatte. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 65 VStG 1950 darauf abgestellt, daß in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, daß in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, daß ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG 1950 auch in jenen Fällen führen muß, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/02/0315, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer ist daher auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht im Recht.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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