VwGH 90/17/0406

VwGH90/17/040619.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des F in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Juli 1990, Zl. MD - 6694/1989, betreffend Vorschreibung von Getränke- und Speiseeissteuer, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
BAO §198 Abs1 impl;
BAO §198 Abs2;
BAO §201 impl;
BAO §289 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir;
LAO Tir 1984 §148 Abs1;
LAO Tir 1984 §148 Abs2;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
BAO §198 Abs1 impl;
BAO §198 Abs2;
BAO §201 impl;
BAO §289 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir;
LAO Tir 1984 §148 Abs1;
LAO Tir 1984 §148 Abs2;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 5. Oktober 1988 wurde der abgabenpflichtige Umsatz des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1987 auf Grund des Ergebnisses der in seinem Betrieb (Betriebsteile "Buffet" und "Einzelhandel") durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. Nr. 102/1973 in der geltenden Fassung (im folgenden: Tir GetrStG), mit insgesamt S 10,363.621,-- festgestellt und die hierauf entfallende Getränke- und Speiseeissteuer mit S 1,036.362,-- (10 %) festgesetzt. Im Spruch des Bescheides heißt es weiters, daß für den genannten Zeitraum bereits ein Umsatz von S 8,735.940,-- bzw. eine Getränke- und Speiseeissteuer in der Höhe von S 873.594,-- erklärt worden seien; daraus ergebe sich eine Abgabennachforderung in der Höhe von S 162.768,-- zuzüglich eines 2 %-igen Säumniszuschlages von S 3.255,--, insgesamt sohin ein Betrag von S 166.023,--, der innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei. Zur Fälligkeit wurde ausgeführt, daß der genannte Betrag bereits fällig gewesen sei. Zur Begründung der Abgabennachforderung im allgemeinen sowie zur Berechnung und Höhe im besonderen wurde auf den dem Bescheid beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Prüfungsbericht vom 20. September 1988, Zl. III - 2200/1988, verwiesen.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen; die Fälligkeit der bereits festgesetzten Abgabe erfahre durch diesen Bescheid keine Änderung.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in der er eine Reihe von Rechtsverletzungen, die er als Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte qualifizierte, geltend machte und für den Fall der Abweisung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber beantragte, ob er in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Mit Beschluß vom 24. September 1990, B 983/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.4. In seiner als "Vorbereitender Schriftsatz des Beschwerdeführers und Anträge" bezeichneten Eingabe vom 25. Oktober 1990 an den Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer geltend,

"daß der bekämpfte Bescheid nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 81/17/0060/10 vom 29.4.1983 rechtswidrig ist, weil die belangte Behörde dadurch gegen das Gesetz verstoßen hat, daß sie über rechtliche "- richtig:

restliche -" Abgabenschulden aus mehreren Jahren in einem Bescheid entschieden hat.

Gemäß § 150 Abs. 1 TLAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gem. § 2 der eben zitierten Rechtsvorschrift haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Die belangte Behörde hat jedoch nicht die Abgaben (siehe oben) festgesetzt, sondern die restliche Abgabenschuld des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte daher dem Bescheid vom 5.10.1988 Zahl III 2200/1988 zur Abgabennummer xxxx.x des Stadtmagistrates Innsbruck, Steuerprüfungsamt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie ihrerseits den angeführten Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet."

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Landesabgabenordnungen hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die GESAMTE IM BEMESSUNGSZEITRAUM zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf die restliche Abgabenforderung zu erstrecken. Dies ergibt sich aus der in den einzelnen Landesabgabenordnungen (so auch § 151 Abs. 2 TLAO, LGBl. Nr. 34/1984) getroffenen Anordnung, daß die Abgabenbehörde DIE ABGABE mit Bescheid festzusetzen hat, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/17/0266, sowie z.B. die ebenfalls Rechtsfälle nach der Tiroler Landesabgabenordnung betreffenden hg. Erkenntnisse vom 29. April 1983, Zl. 81/17/0060, 18. November 1983, Zl. 82/17/0030, vom 24. Feber 1984, Zl. 83/17/0147, vom 30. November 1984, Zl. 83/17/0040, und vom 27. März 1987, Zl. 83/17/0247).

Die unter Hinweis auf das eben genannte Erkenntnis vom 29. April 1983 erhobene Rechtsrüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde nur die restliche, nicht jedoch die gesamte Abgabenschuld festgesetzt habe, ist unberechtigt. Die Abweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (vgl. das zu § 289 Abs. 2 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 90/13/0164, sowie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 214 Abs. 2 TLAO).

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß der oben näher umschriebene Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde auch zum Inhalt ihres (zweitinstanzlichen) Abspruches gemacht wurde, den gesetzlichen Bestimmungen des § 148 Abs. 2 erster Satz TLAO ("Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe DER ABGABEN, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten") ausreichend Rechnung trägt. Der angefochtene Bescheid läßt weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung einen Zweifel darüber entstehen, wie hoch die im Prüfungszeitraum vom Beschwerdeführer selbstbemessene Getränke- und Speiseeissteuer, und wie hoch diese Steuer auf Grund der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung insgesamt (d.h. die selbstbemessene Abgabe zuzüglich des Nachforderungsbetrages) war.

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde (auch) dadurch gegen das Gesetz verstoßen habe, daß sie über Abgabenschulden aus mehreren Jahren in einem Bescheid entschieden habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Rechtsansicht im Gesetz keine Deckung findet. Der schon genannten Vorschrift des § 148 Abs. 2 TLAO läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß die Abgabenvorschreibung für einen größeren - etwa einen einer abgabenbehördlichen Prüfung zugrundegelegten - Zeitraum nicht in einem Abgabenbescheid erfolgen könnte. Die gewählte Vorgangsweise der Abgabenbehörde erscheint auch im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen unbedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 19. Oktober 1960, Zl. 1770/60, ausdrücklich aus, daß es sich bei einer solchen Vorgangsweise eigentlich um eine "Zusammenfassung mehrerer in die äußere Erscheinungsform eines behördlichen Abspruches gekleideter selbständige Bescheide" handle.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei in dem von ihr umschriebenen Beschwerdepunkt (oben Pkt. 1.4.) durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.4. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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