VwGH 89/17/0266

VwGH89/17/026619.1.1990

N gegen Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Oktober 1989, Zl. Gem-7124/2-1989-Wa,

betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Firma AB)

Normen

BAO §198 Abs1 impl;
BAO §201 impl;
LAO OÖ 1984 §145 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
BAO §198 Abs1 impl;
BAO §201 impl;
LAO OÖ 1984 §145 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 5. September 1988 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 1988 "gemäß §§ 145 und 149 Abs. 2 O.ö. Landesabgabenordnung 1984 und §§ 2 und 4 O.ö. Gemeindegetränkesteuergesetz vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 15/1950 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Traun vom 1. Juli 1988 betreffend die Getränkesteuer" eine GETRÄNKESTEUERNACHFORDERUNG von S 4.156,-- und gemäß den §§ 162 und 164 LAO ein 4 %iger Säumniszuschlag in der Höhe von S 166,--, insgesamt sohin ein Betrag von S 4.322,-- festgesetzt. Der Bescheid enthält weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung Ausführungen dazu, wie hoch die für diesen Zeitraum vom Mitbeteiligten selbstbemessene Getränkesteuer war, und läßt weiters offen, wie hoch diese Steuer insgesamt (d.h. die selbstbemessene Abgabe zuzüglich des Nachforderungsbetrages) war.

Der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun mit Bescheid vom 19. April 1989 nur hinsichtlich des Säumniszuschlages statt; im übrigen wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 19. April 1989 Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Traun. Nach der dem Bescheid beigegebenen Begründung war für die aufhebende Vorstellungsentscheidung tragend, daß die Gemeindeabgabenbehörden für den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Zeitraum lediglich die RESTLICHE Getränkesteuer, nicht aber die Getränkesteuer INSGESAMT festgesetzt hatten. Da Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten hätten, hätte es den Gemeindeabgabenbehörden oblegen, die Gesamtsumme der Getränkesteuer selbst dann festzusetzen, wenn etwa Teilbeträge davon schon entrichtet worden sein sollten. Auf den Umstand, daß der bereits entrichtete Teilbetrag von der im Bescheid festgesetzten Abgabengesamtsumme in Abzug zu bringen sei, hätte in den Abgabenbescheiden in geeigneter Weise hingewiesen werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weil in dem vom Gemeiderat der Stadtgemeinde Traun bestätigten erstinstanzlichen Abgabenbescheid nur die Bemessungsgrundlage für die Nachverrechnung in Höhe von S 41.557,90 und der daraus abgeleitete zehnprozentige Nachforderungsbetrag, nicht aber die gesamte Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Getränkesteuer für diesen Zeitraum insgesamt ausgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Landesabgabenordnungen hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die GESAMTE im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf die RESTLICHE Abgabenforderung zu erstrecken. Dies ergibt sich aus der in den einzelnen Landesabgabenordnungen (so auch in § 149 Abs. 2 O.ö. LAO, LGBl. Nr. 30/1984) getroffenen Anordnung, daß die Abgabenbehörde DIE ABGABE mit Bescheid festzusetzen hat, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist (vgl. hiezu das ebenfalls einen Getränkesteuerfall in Oberösterreich betreffende hg. Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 87/17/0262, und die dort angeführten Vorerkenntnisse, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 29. April 1983, Slg. Nr. 5781/F).

Die Rüge der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 19. April 1989 aufgehoben, weil mit diesem die Getränkesteuer für den Streitzeitraum gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht insgesamt, sondern bloß mit dem restlichen Betrag festgesetzt worden sei, erweist sich daher als im Gesetz nicht begründet.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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