VwGH 90/12/0247

VwGH90/12/024719.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsident Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, .Dr Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des SchriftführersDr. Haid, in der Beschwerdesache der Dr. N in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Normen

AVG §56;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §3;
VwGG §27;
AVG §56;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §3;
VwGG §27;

 

Spruch:

I. hinsichtlich des Punktes 4 des Antrages der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 1989 den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der in den Punkten 1. bis 3. des Antrages der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 1989 erhobenen, auf ihr aktives Dienstverhältnis bezogenen dienstrechtlichen Feststellungsbegehren, zu Recht erkannt:

Der Antrag der Beschwerdeführerin wird im dargestellten Umfange gemäß § 8 AVG iVm §§ 1 und 3 DVG zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Sektionschefin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; ihre letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dessen Präsidialsektion sie leitete.

Mit Eingabe vom 9. Jänner 1989 begehrte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Funktion als Leiterin der Präsidialsektion

"1. die bescheidmäßige Feststellung des mir in dieser Funktion obliegenden konkreten und detaillierten Wirkungsbereiches einschließlich der Feststellung, welche Angelegenheiten mir in dieser Funktion im Vorschreibungswege vor Genehmigung, vor Abfertigung bzw. vor Hinterlegung zur Kenntnis zu bringen und welche Angelegenheiten mir zur Approbation vorzulegen sind, sowie

2. die bescheidmäßige Feststellung jener Maßnahmen seitens der Ressortleitung, die mir wieder die gesetzeskonforme Ausübung der Funktion eines Präsidialvorstandes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gewährleisten, insbesondere meiner Leitungs-, Koordinations- und Überwachungspflichten gegenüber den dem Präsidium unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung sowie meiner Anleitungspflicht gegenüber ALLEN Mitarbeitern des Präsidiums einschließlich der allfälligen Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Weisungen oder sonstigen Anordnungen;

3. die bescheidmäßige Feststellung, daß das Büro des Herrn Bundesministers bzw. dessen Leiter weder aufgrund der Geschäfts- und Personaleinteilung, noch aufgrund anderer Regelungen für Aufgaben und Maßnahmen zuständig ist, die im Sinne von Punkt 1 und 2 der Leiterin der Präsidialsektion vorbehalten sind.

4. Weiters beantrage ich die schriftliche Bekanntgabe und Zustellung sämtlicher Anweisungen, Anordnungen etc. an Bedienstete des Ressorts - insbesondere der Präsidialsektion - sowie nachgeordneter Dienststellen des Ressorts, die von der Ressortleitung sowie dem Büro des Herrn Bundesministers und von der intermistisch eingerichteten Sondereinheit oder anderen Organisationseinheiten sowie Personen seit Amtsantritt von Bundesminister Dipl.-Ing. Riegler ergingen und die zu einer de facto-Ausschaltung bzw. Umgehung der Leiterin der Präsidialsektion führen, führten oder führen könnten."

Mangels Erledigung des Punktes 4 dieses Begehrens forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. März 1989 auf, entsprechend dem Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid zu erlassen oder die gewünschte Auskunft zu erteilen. Da diesem Begehren nicht entsprochen wurde, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde, die mit Beschluß vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0246, zurückgewiesen wurde.

Mangels Entscheidung der belangten Behörde über ihren Antrag vom 9. Jänner 1989 machte die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 3. September 1990 beim Verwaltungsgerichtshof ebenfalls Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.

Die belangte Behörde hat nach Ablauf der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben, in der sie eine Beschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Funktionsausübung bzw. deren Berechtigung zu den gestellten Feststellungsbegehren, nicht aber die Verletzung der Entscheidungspflicht an sich in Abrede stellte.

In weiterer Folge teilte die belangte Behörde mit, daß die Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen mit Ablauf des 31. Oktober 1991 gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden ist.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß im Hinblick auf ihre Ruhestandsversetzung und des Ausschlusses der Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, einer Entscheidung in der im Säumnisverfahren anhängigen Verwaltungsrechtssache komme kein Einfluß mehr auf ihre subjektive Rechtsstellung zu, es sei daher auch kein rechtliches Interesse mehr gegeben. Hiezu wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 VwGG eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit keinen

Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen dadurch, daß die belangte Behörde über ihre Eingabe vom 9. Jänner 1989 durch mehr als sechs Monate nach Einlangen nicht entschieden hat, in ihrem Recht gemäß § 73 Abs. 1 AVG verletzt.

I. Punkt 4. des Antrages der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 1989:

Gestützt auf diesen Punkt ihres seinerzeitigen Antrages hat die Beschwerdeführerin bereits die unter Zl. 90/12/0246 protokollierte Beschwerde vom gleichen Tage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0246, zurückgewiesen.

Insoweit im vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf den Beschwerdepunkt und das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Punktes 4. neuerlich Säumnis geltend gemacht wird, ist das Beschwerderecht erschöpft und die diesbezüglich unter der höheren Zahl protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. Erkenntnis vom 23. Jänner 1964, Zl. 1369,1370/62).

II. Begehren auf Feststellung von Dienstpflichten nach Punkt 1. bis 3. des Antrages vom 9. Jänner 1989:

Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 und die dort weiters angegebene Rechtsprechung und Literatur) sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insoferne im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0069).

Mit den vorher wiedergegebenen Punkten 1. bis 3. des genannten Antrages begehrte die Beschwerdeführerin bescheidmäßige Feststellungen über ihren dienstlichen Wirkungsbereich als Leiterin der Präsidialsektion.

Wie dem einleitend wiedergegebenen Verfahrensablauf zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Oktober 1991 auf ihr Ersuchen in den Ruhestand versetzt. Zur Frage ihres rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat sich die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin an den von ihr seinerzeit im Hinblick auf ihr aktives Dienstverhältnis begehrten Feststellungen jedenfalls kein rechtliches Interesse mehr besteht; den begehrten Feststellungsbescheiden könnte bezogen auf den konkreten Fall keinesfalls mehr die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Bereits auf Grund dieser Überlegung war der Antrag der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof, auf den diesbezüglich gemäß § 27 VwGG die Pflicht zur Sachentscheidung übergegangen war, im umschriebenem Umfange zurückzuweisen. Im Hinblick darauf konnte dahingestellt bleiben, ob das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin in den vorher wiedergegebenen drei Punkten zum Teil oder zur Gänze auch schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Hinblick auf die Subsidiarität des Feststellungsbescheides in einem anderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden gewesen wäre (vgl. die bereits vorher genannte Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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