Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit wasserpolizeilichem Auftrag vom 20. Oktober 1988 verpflichtete der Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firmen L. Autohandels Ges.mbH und der T.-C. Autohandels Ges.mbH "zum Schutze des Grundwassers SOFORT folgenden wasserpolizeilichen Aufträgen zu entsprechen:
1) Auf den Betriebsarealen beider Firmen dürfen weder häusliche noch betriebliche Abwässer (z.B. Waschwässer) zur Versickerung gebracht werden.
2) Motorbeschädigte Autos, Autovertrieb und sonstige Gebinde mit wassergefährdeten Stoffen sind unverzüglich von den unbefestigten Flächen beider Betriebsareale zu entfernen."
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, es "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. L. Autohandels Ges.mbH zu verantworten, daß am 20. Oktober 1989 um 10.55 Uhr in Bereich des Verkaufspavillons der Fa. L. Autohandels Ges.mbH auf einer unbefestigten Abstellfläche grundwassergefährdende Waschsubstanzen, die im Zuge der Reinigung eines PKW"s der Marke Opel Kadett (weiß) angefallen sind, versickert wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 137 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. und Auflagenpunkt 1 des ha. Bescheides vom 20. Oktober 1988, GZ 01-1/2". Gemäß § 137 Abs. 1 leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 1.000,-- vorgeschrieben.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der zugrundeliegende Sachverhalt sei undeutlich festgestellt bzw. unrichtig rechtlich beurteilt worden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. November 1981 sei ihm noch vorgehalten worden, persönlich Waschwässer zur Versickerung gebracht zu haben. Auf Grund seiner Weisung an alle Mitarbeiter, Fahrzeuge ausschließlich mit normalem Wasser zu waschen, habe er jedoch eine angemessene und ihm zumutbare Handlung gesetzt, Verstöße gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 und gegen den Bescheid vom 20. Oktober 1988 zu verhindern. Zudem habe der Angestellte der Fa. L. Autohandels Ges.mbH, Herr F.G., seinen im Privatbesitz befindlichen PKW mit Autoshampoo entgegen seiner ausdrücklichen Weisung und in seiner Abwesenheit gewaschen. Ein Verschulden seinerseits sei daher auszuschließen.
Nach Einvernahme des seinerzeitigen Überprüfungsorganes und des Zeugen F.G. sowie nach Einholung der Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu, ergänzte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Spruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1990, insofern, als im Anschluß an das Wort "wurde" anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und angefügt wurde "obwohl Ihnen mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 20.10.1988, GZ. : 01-1/2, eine Versickerung von häuslichen oder betrieblichen Abwässern (z.B. Waschwässer) auf dem Betriebsareal ausdrücklich untersagt wurde". Weiters wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, daß "der in den verletzten Rechtsvorschriften enthaltene § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (im folgenden als WRG 1959 bezeichnet) zu entfallen hat". Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Zur Begründung wurde im angefochtenen Bescheid im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem im wasserpolizeilichen Auftrag enthaltenen Versickerungsverbot unbestritten zuwider gehandelt. Die gegenständlichen Waschwässer seien zu den betrieblichen Abwässern, deren Versickerung grundsätzlich verboten sei, zu zählen. Die behauptete Erteilung der Weisung des Beschwerdeführers, zur Autowäsche normales Wasser zu verwenden, sei angesichts starker Verschmutzungen außerdem branchenunüblich. Obwohl es sich beim Zeugen F.G., wie nachträglich vom Beschwerdeführer korrigiert, um einen Angestellten der Fa. T.-C. Autohandels Ges.mbH handle, und damit entgegen seiner früheren Darstellungen keine Veranlasssung bestanden habe, auf das Versickerungsverbot hinzuweisen, sei dem Beschwerdeführer anzulasten, die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen zuzumuten gewesen wäre, außer acht gelassen zu haben, zumal der Beschwerdeführer nicht nur Geschäftsführer der L. Autohandels Ges.mbH (nunmehr D.-Autohandels Ges.mbH), sondern auch der T.-C. Autohandels Ges.mbH sei. Außerdem bedürfe es bei Erteilung einer Weisung nicht nur einer hinreichenden "Zurkenntnisbringung", sondern auch laufender und geeigneter Kontrollen, ob dieser Anweisung auch Folge geleistet werde. Die Notwendigkeit der Einholung eines chemischen Gutachtens über die Abbauwürdigkeit grundwassergefährdender Stoffe sei im Hinblick auf das gänzliche Versickerungsverbot nicht gegeben. Die Spruchabänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei einerseits auf Grund der Präzisierungspflicht gemäß § 44a VStG 1950 und andererseits deshalb erfolgt, weil eine Subsumption unter § 31 WRG 1959 einen gegenständlich nicht in Betracht zu ziehenden Eintritt einer verbotenen Grundwasserverunreinigung voraussetze. Die Strafhöhe sei den Unrechtsfolgen entsprechend schuldangemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 137 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 WRG und Auflagen Punkt 1 des Bescheides des Magistrates Linz vom 20.10.1988 nicht bestraft zu werden". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG angenommen. Das durchgeführte Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, daß das private Fahrzeug von F.G. außerhalb seiner Tätigkeit für die T.-C. Autohandels Ges.mbH gewaschen worden sei. Die Übertretung der Verwaltungsvorschrift sei daher nicht "durch eine juristische Person" erfolgt. Ein Geschäftsführer einer juristischen Person könne davon ausgehen, daß die Angestellten und Mitarbeiter derselben, für die er Verantwortung trage, nur jene Handlungen durchführten, die er angeordnet habe. Die belangte Behörde ziehe im angefochtenen Bescheid "die Verantwortlichkeit des § 9 VStG zu weit, wenn man die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für jede zufällige Begebenheit auf dem Firmengelände zu seiner Verantwortlichkeit legt, und zwar auch solche, die in keiner wie auch immer gearteten Verbindung zu einer betrieblichen Tätigkeit haben, geschweige denn eine Betriebsnotwendigkeit bilden." Die Pflicht zur Kontrolle und zur Überwachung könne nur jene Bereiche treffen, mit denen der Geschäftsführer auf Grund seiner Anordnungen oder auf Grund des Betriebes der juristischen Person rechnen habe können. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, daß F.G. zum erstenmal seit seiner Tätigkeit auf dem Gelände der T.-C. Autohandels Ges.mbH seinen Privatwagen wasche. Die belangte Behörde habe auch gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG verstoßen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei derart unklar gefaßt, daß weder eindeutig die als erwiesen angenommene Tat noch die Verwaltungsvorschrift, die durch Tat verletzt worden sein soll, hervorgehe. Aus dem gesamten Akt ergebe sich kein eindeutiger Hinweis für die Feststellung der belangten Behörde, daß "grundwassergefährdende Stoffe" zur Versickerung gebracht worden seien. Die Behörde wäre nicht nur zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen, vielmehr hätte sie auch das beantragte Sachverständigengutachten zu diesem Thema einholen müssen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung vom 10. Oktober 1988 festgestellt, daß eine Reinigung abgestellter Gebrauchtwagen auf der unbefestigten Abstellfläche mit reinem Leitungswasser ohne waschaktive Substanzen keine Beeinträchtigung des Grundwassers darstelle. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, Ermittlungen durchzuführen, ob tatsächlich Stoffe zur Versickerung gebracht worden seien, die gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 20. Oktober 1988 verstoßen. Bei Durchführung dieses Beweises hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können.
Die Berufungsbehörde ist nach § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat berechtigt, sie hat aber die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz - soweit erforderlich - näher zu umschreiben. Vor allem aber ist sie, wenn der Ausspruch der Behörde erster Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtig zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0121). Diesem "Konkretisierungsgebot" hat die belangte Behörde insofern Rechnung getragen, als sie unter Beibehaltung der Tatumschreibung dem Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vom 18. Jänner 1990 den Inhalt des Auflagenpunktes 1 des wasserpolizeilichen Auftrages vom 20. Oktober 1988 beifügte und von der Zitierung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 i.d.F. vor der WRG-Novelle 1990 Abstand genommen hat. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist klar erkennbar, welche Teile des erstinstanzlichen Spruches von der belangten Behörde übernommen wurden. Aus diesem in Verbindung mit dem Spruch des Berufungsbescheides gehen eindeutig die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat und die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften hervor. Im Fall einer teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde ist es nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1987, Zl. 86/03/0155 und vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0282, sowie vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0034). Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a VStG kann dem angefochtenen Bescheid daher nicht angelastet werden.
Die objektive Sorgfaltspflicht gebietet es einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, regelmäßig zu überprüfen oder nach seinen Weisungen überprüfen zu lassen, ob seine Anordnungen auch eingehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0470). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor den Strafbehörden kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, ob im Rahmen seiner objektiven Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer einer Ges.mbH adäquate Maßnahmen zu Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter im Betrieb, worunter auch die Überschreitung betriebsinterner Aufgabenzuteilungen fällt, getroffen worden sind. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war es daher der belangten Behörde verwehrt, Schlüsse darüber zu ziehen, ob allenfalls vorhandene Kontrollmaßnahmen ausreichten, um die Versickerung von häuslichen und betrieblichen Abwässern auf dem Betriebsareal auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers hintanzuhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0022 und 93/07/0023). Da der Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer der Fa. L. Autohandels Ges.mbH als auch der Fa. T.-C. Autohandels Ges.mbH war und im Hinblick darauf, daß der wasserpolizeiliche Auftrag auf Unterlassung der Versickerung auf dem Betriebsareal beider auf die KFZ-Branche ausgerichteter Firmen lautete, kann dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht deshalb angelastet werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß es der Beschwerdeführer zu verantworten hat, daß ein Mitarbeiter der Fa. T.-C. Autohandels Ges.mbH auf dem Betriebsareal der Fa. L. Autohandels Ges.mbH außerhalb seiner sonstigen betriebsinternen Aufgaben für die Fa. T.-C. Autohandels Ges.mbH sein Privatfahrzeug mit Shampoo gewaschen hat.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0027). Aus dem Vorhergesagten ergibt sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 20. Oktober 1988 im Auflagenpunkt 1 nicht entsprochen hat. Ob tatsächlich eine Gefahr für das Grundwasser vorlag, ist für die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Es kann daher eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde zu diesem Beweisthema kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Durch die Aktenlage gedeckt steht eindeutig fest, daß Abwässer entgegen dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 20. Oktober 1988 zur Versickerung gebracht wurden.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991, insbesondes deren Art. III Abs. 2.
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