Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §24;
AZG §26 Abs2;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §24;
AZG §26 Abs2;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 18. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß I) am 1. August 1990 trotz Verlangens von zwei Organen des Arbeitsinspektorates nicht Einsicht in die Aufzeichnungen über die im Betrieb (es folgt die Angabe des Standortes) geleisteten Arbeitsstunden gewährt worden sei, und II) kein Abdruck des Arbeitszeitgesetzes an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im genannten Betrieb aufgelegt worden sei. Es wurden deshalb über den Beschwerdeführer wegen ad I) Übertretung nach § 26 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, (AZG) und ad II) Übertretung nach § 24 AZG gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die als erwiesen angenommene Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Übertretungen; die Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, den Beschwerdeführer treffe an diesen Gesetzesverstößen ein Verschulden.
2. Bei einem Verstoß gegen § 26 Abs. 2 AZG wie auch gegen § 24 leg. cit. handelt es sich jeweils um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem - unter der Voraussetzung, daß der objektive Tatbestand verwirklicht ist - Verschulden (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils präsumiert wird (§ 5 Abs. 1 VStG).
3.1. Die Beschwerde führt aus, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ein taugliches Entlastungsvorbringen erstattet und dazu entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten habe. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen, insbesondere aber die als Zeugin namhaft gemachte I nicht einvernommen.
3.2. Die belangte Behörde hat den zu seiner Entlastung aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers, daß zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen innerbetrieblich die langjährig beschäftigte Lohnverrechnerin E zuständig sei, diese zum Tatzeitpunkt (1. August 1990) auf Urlaub gewesen sei, und die erst seit einigen Wochen im Betrieb tätige Ersatzkraft I trotz entsprechender Einschulung nicht habe Auskunft erteilen können, im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, daß der Beschwerdeführer für diesen Fall entsprechend vorzusorgen gehabt hätte. Es wären von ihm organisatorische Vorkehrungen zu treffen gewesen, die gewährleistet hätten, daß auch während der Urlaubszeit der Lohnverrechnerin den Organen des Arbeitsinspektorates Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden gewährt werde. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, in diesem Sinn vorgesorgt zu haben, es aber unterlassen darzulegen, welche Maßnahmen er in dieser Hinsicht getroffen und wie er die Einhaltung seiner Anordnungen überprüft habe.
3.3. Der Gerichtshof teilt die damit zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Verwirklichung des Tatbestandes verletzt habe. Zur Wahrung dieser Pflicht war es geboten, während der urlaubsbedingten Abwesenheit des mit den einschlägigen Agenden befaßten Arbeitnehmers durch geeignete Maßnahmen (etwa auch durch Einsatz einer mit der Materie entsprechend vertrauten Aushilfskraft) dafür vorzusorgen, daß der Arbeitsinspektion auch während dieser Zeit Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden gewährt werden konnte. Eine solcherart wirksame Vorsorge zur Gewährleistung der Erfüllung des Auftrages gemäß § 26 Abs. 2 AZG kann bei objektiver Betrachtungsweise in der aushilfsweisen Befassung einer erst wenige Wochen im Betrieb tätigen Arbeitnehmerin nicht erblickt werden. Daran vermochte auch eine kurzzeitige Einschulung dieser Ersatzkraft nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptete, sich vom Erfolg dieser Einschulungsmaßnahmen vergewißert zu haben, und es anderseits keineswegs genügen konnte, ohne Überprüfung auf den Erfolg dieser Maßnahmen zu vertrauen. Daß dem Beschwerdeführer nach Lage des Falles zielführende Vorsorgemaßnahmen im Sinne des Vorgesagten auch zumutbar waren, bedarf keiner weiteren Darlegungen.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen durfte die belangte Behörde auf die Einvernahme der I (der Ersatzkraft) als Zeugin verzichten, war doch dieser Verfahrensschritt von vornherein nicht geeignet, die belangte Behörde zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis gelangen zu lassen.
3.4. Nichts anderes gilt in bezug auf die im Zusammenhang mit dem als erwiesen angenommenen Verstoß gegen § 24 AZG geltend gemachte gleichartige Verfahrensrüge: Auch insoweit war die zeugenschaftliche Vernehmung der I nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Selbst wenn diese das einschlägige Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Arbeitszeitgesetz "immer wieder" ausgehängt, dieses - um ein Entfernen vom schwarzen Brett zu verhindern - sogar "angenagelt", es sei aber trotzdem "offensichtlich wieder einmal von einem Unbekannten" abgenommen worden, bestätigt hätte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen gewesen. Die objektive Sorgfaltspflicht gebot dem Beschwerdeführer vielmehr - dies umsomehr bei einem Sachverhalt wie dem von ihm behaupteten -, regelmäßig zu überprüfen oder nach seinen Weisungen überprüfen zu lassen (und diesfalls die Befolgung der Weisungen zu kontrollieren), ob dem Auftrag des § 24 AZG entsprochen worden ist. Dies war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Daß er derartige Überprüfungen vorgenommen habe, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
3.5. Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich beider Tatanlastungen beantragte Einvernahme auch seiner Person dazu, daß er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, war entbehrlich, da er ohnehin die Möglichkeit hatte, der Behörde gegenüber alles seiner Entlastung Dienende darzulegen, und - wie das Beschwerdevorbringen zeigt - von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte. Daß dieses Vorbringen nicht geeignet war, mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften glaubhaft zu machen, begründete jedenfalls keine Verpflichtung der belangten Behörde auf persönliche Befragung des Beschwerdeführers.
4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, mithin auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung, als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)