VwGH 90/07/0097

VwGH90/07/009721.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des J E und 2. der E E, beide in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Mai 1990, Zl. LAS-20/34-1990, betreffend Zuerkennung einer Ausgleichzahlung gemäß § 27a des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG), (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft A, z.Hd. des Obmannes S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §11;
FlVfGG §14a;
FlVfGG §5;
FlVfLG Bgld 1970 §26;
FlVfLG Bgld 1970 §27;
FlVfLG Bgld 1970 §27a Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §11;
FlVfGG §14a;
FlVfGG §5;
FlVfLG Bgld 1970 §26;
FlVfLG Bgld 1970 §27;
FlVfLG Bgld 1970 §27a Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Verordnung vom 31. März 1971 das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in A. eingeleitet, am 28. Februar 1973 in diesem Verfahren den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen und mit Bescheid vom 15. Jänner 1974 die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke angeordnet. Der Erstbeschwerdeführer war zusammen mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und seiner Mutter Katharina E. mit 18 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 9,0259 ha und einen Vergleichswert von 18.562,08 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Der gemeinsame Abfindungsanspruch betrug unter Berücksichtigung des Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen

18.107,61 Vergleichspunkte.

Am 6. März 1975 hat die AB den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet A. erlassen, mit welchem die vorgenannten Personen drei Grundstücke in einem Komplex im Gesamtausmaß von 8,1192 ha und einem Vergleichswert von 17.839,47 Vergleichspunkten erhielten. Die Wertabweichung gegenüber dem Abfindungsanspruch betrug demnach bei einer zulässigen Abweichung von +/ - 452,69 Punkten - 268,14 Punkte.

Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1977 hat der Oberste Agrarsenat (OAS) nach teilweiser Abänderung des Zusammenlegungsplanes der AB durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 25. November 1976 diesen behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde mit der Begründung zurückverwiesen, daß trotz ziffernmäßig richtiger Berechnung der Abfindung der Beschwerdeführer eine Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung deshalb nicht gegeben sei, da der an sich beachtliche Zusammenlegungserfolg, der durch die Zusammenziehung von 18 Besitzkomplexen auf einen einzigen Besitzkomplex erreicht worden sei, eine "gewisse Wirtschaftserschwernis" bedeute. Beim Zusammenlegungsgebiet A. handle es sich um ein überwiegend flaches Gelände, welches typisch für die auslaufende ungarische Tiefebene sei, in welchem Gelände - überwiegend erosionsbedingt - Mulden aufträten, in denen sich bei starken Niederschlägen Oberflächenwässer sammelten. In solchen Muldenlagen seien in extrem nassen Jahren größere Ertragsminderungen zu erwarten, die im pannonischen Klimaraum verhältnismäßig selten aufträten. Zwar spiele das Ausmaß dieser Mulden bezogen auf die gesamte Abfindungsfläche eine untergeordnete Rolle, im vorliegenden Fall habe sich aber gezeigt, daß durch die Lage der Mulden im unmittelbaren Anschluß an zwei Wegen auch große Teile der übrigen Abfindung, die vom Oberflächenwasser an sich nicht beeinträchtigt würden, nicht zeitgerecht bearbeitet werden könnten, weil ein Durchfahren der vernäßten Mulden mit den erforderlichen Maschinen und Geräten zur Zeit der Bestellung im Frühjahr nur erschwert oder gar nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei der Ertragsausfall zweifellos höher anzunehmen, als es dem Ertragsausfall in den Mulden selbst entspräche. Der OAS sei daher der Ansicht, daß zur Herstellung einer dem § 21 Abs. 3 FLG entsprechenden Abfindung entweder eine andere Flureinteilung zu treffen sei, bei der die ungehinderte Bewirtschaftung des größeren Teiles des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführer gesichert sei, oder durch geeignete Maßnahmen, allenfalls durch Aufbringung von Bodenmaterial in den Mulden und dadurch Anhebung der Oberfläche, die ungehinderte Bearbeitung des Abfindungsgrundstückes ermöglicht werden müsse.

Mit Bescheid vom 19. März 1980 wurde von der AB der Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet A. gemäß § 25 Abs. 2 lit. b, 20 und 21 FLG bezüglich der Abfindungen der Beschwerdeführer wie folgt neu erlassen:

"1. J.E. werden sämtliche Grundabfindungen, wie sie ihm im ursprünglichen Zusammenlegungsplan zugewiesen worden sind, wieder zugewiesen, ebenso ein 357.26 Vergleichspunkten entsprechender Geldausgleich;

2. die Zusammenlegungsgemeinschaft A. wird verpflichtet, etwa in der Mitte der Grundabfindung 7160 - 7162 KG A. vom Weg Nr. 7157 und vom Weg Nr. 7177 durch die dort befindlichen Mulden Erdanschüttungen von mindestens 4 m Breite, höchstens 35 cm Höhe und etwa 30 bzw. 120 m Länge herstellen zu lassen;

3. das Begehren auf Zuweisung anderer Abfindungsgrundstücke wird abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 28. August 1981 hat der LAS über Berufung des Erstbeschwerdeführers diesen Zusammenlegungsplan im Punkt 2 des obzitierten Spruches der AB wie folgt abgeändert:

"2. Die Zusammenlegungsgemeinschaft A. wird verpflichtet, die Oberfläche der Grundabfindung Grundstück Nr. 7160, 7161 u. 7162 der KG A. im Bereich der auf dem beiliegenden einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan braun umrandeten und schraffierten Fläche durch Aufbringung von Bodenmaterial bis auf das Niveau des angrenzenden Fahrweges Grundstück Nr. 7157 der KG. A. in der Zeit der nächsten Vegetationsruhe ohne Verschlechterung der Bonität in diesem Bereich anzuheben."

Auch dieses Erkenntnis des LAS wurde mit Erkenntnis des OAS vom 2. Februar 1983 über Berufung des Erstbeschwerdeführers behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. Die vom LAS angeordneten Aufschüttungen reichten - führt der OAS in der Begründung dieses Erkenntnisses aus - nicht aus, um zu bewirken, daß die Abfindung des Erstbeschwerdeführers eine tunlichst gleiche Beschaffenheit wie sein Altbesitz aufweise. Zwar seien auch einzelne Grundstücke des Altbestandes wegen tiefer Lage nur bedingt bewirtschaftbar gewesen, der Einwand des Erstbeschwerdeführers, daß er die nassen Altgrundstücke als Ganzes zu einem späteren Zeitpunkt bewirtschaftet habe, während er die besseren Altgrundstücke schon früher habe bearbeiten können, sei aber nicht von der Hand zu weisen. Von einer tunlichst gleichen Beschaffenheit könne bei der Abfindung zweifellos nur dann gesprochen werden, wenn auch bei ihr zumindest größere geschlossene Flächen gleichzeitig bearbeitet werden könnten, während die unsanierbaren Teile der Abfindung ebenfalls eine geschlossene zusammenhängende Fläche bilden müßten, die gegebenenfalls später bewirtschaftet werden könne.

Am 3. April 1984 beantragte der Erstbeschwerdeführer im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vor der AB:

"... weiters bin ich der Meinung, daß zur halbwegs Sanierung dieses Grundstückes, denn nie kann es zu dem gemacht werden, was es laut. Bonität ist, mindestens 7.000 - 8.000 m3 Erde (es muß keine lehmige Erde sein) notwendig ist. Wir fordern Schadenersatz, denn seit 10 Jahren werden nicht einmal die variablen Kosten durch Erträge aus diesem Grundstücksbereich abgedeckt. Die Höhe des Schadens beträgt S 20.000,-- pro Jahr. Meine Existenz ist gefährdet. Zu dem jeweiligen Schaden haben wir die jährlichen Bilder. ..."

Mit dem am 12. Juni 1986 beim LAS eingelangten Antrag beantragte der Erstbeschwerdeführer, "daß gemäß § 73 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als die sachlich zuständige Oberbehörde übergeht."

Mit Erkenntnis des LAS vom 10. Februar 1987 wurde zu Recht erkannt:

"1. Dem Devolutionsantrag wird gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 73 Abs. 2 AVG 1950 stattgegeben.

2. Gemäß §§ 20, 21 und 25 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 55/1979, wird die Zusammenlegungsgemeinschaft A. verpflichtet, auf die Abfindungsgrundstücke Nr. 7160, 7161 und 7162 der KG A. zur Hintanhaltung von Wirtschaftserschwernissen auf den im beiliegenden, ein wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Schichtenplan mit den Buchstaben A B C D E F ausgewiesenen Teile dieser Grundstücke 3.500 m3 Humusmaterial aufzubringen und zu planieren. Die Verteilung aufgeführten Materials auf der gesamten Grundabfindung ist im Einvernehmen mit dem Berufungswerber durchzuführen.

3. Das Begehren auf Zuerkennung eines Betrages von

S 200.000,-- wegen Ernteausfalls wird als unzulässig zurückgewiesen."

Zu Punkt 3. des vorzitierten Erkenntnisses - nur insoweit ist der Spruch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant - führte der LAS aus, dem Begehren auf Zuerkennung von S 200.000,-- wegen Ernteausfall könne deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil das Flurverfassungsrecht dafür keine Rechtsgrundlage biete.

Auf Grund der dagegen vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung faßte der OAS mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1988 folgenden Spruch:

"I. Der Berufung wird gemäß § 1 AgrVG 1950; § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammehalt mit §§ 20, 21 und 25 des Flurverfassung-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 55/1979, zum Teil stattgegeben und in der Sache wie folgt entschieden:

1. J. E. werden als Abfindung jene Grundstücke zugeteilt, die ihm bereits mit Zusammenlegungsplan vom 6. März 1975, Zl. V/1-313/118-1975, zugewiesen worden waren.

2. Die Zusammenlegungsgemeinschaft A. wird verpflichtet, entweder auf die Abfindungsgrundstücke Nr. 7160, 7161 und 7162 der KG A. zur Hintanhaltung von Wirtschaftserschwernissen auf den vom Beschwerdeführer J. E. zu bezeichnenden Stellen

3.500 m3 Humusmaterial aufzubringen und zu planieren oder, wenn der Berufungswerber dies bis innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung dieses Erkenntnisses begehrt, anstelle der Erdaufbringung den hiefür errechneten Geldbetrag von S 198.000,-- an J. E. zu bezahlen.

Die Aufbringung des Humusmaterials hat seitens der Zusammenlegungsgemeinschaft über Antrag des Berufungswerbers auf das abgeerntete Feld bis längstens nach der Ernte 1989 zu erfolgen.

II. Im übrigen wird die Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950; § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 20 FLG als unbegründet abgewiesen."

Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes führte der OAS in seiner rechtlichen Begründung im wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer erblicke selbst in der Aufbringung entsprechenden Humusmaterials auf dem Abfindungskomplex eine geeignete Maßnahme zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung. Differenzen bestünden nur hinsichtlich der Menge des Erdmaterials sowie in dem Umstand, daß vom LAS die Aufbringung auf ganz bestimmte Teile dieses Komplexes vorgeschrieben worden sei, während der Erstbeschwerdeführer den Standpunkt vertrete, daß er selbst am besten wisse, wo das Material am effizientesten aufgebracht werden könne. Letzterem Begehren des Erstbeschwerdeführers sei stattzugeben gewesen. Er müsse selbst bestimmen können, an welchen Stellen seiner Meinung nach der Grund verbessert werden solle. Anders verhalte es sich jedoch mit der Menge der aufzubringenden Erde. Den Ausführungen des LAS habe der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keine auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelte Darstellung entgegenhalten können. Der OAS habe allerdings die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß der Erstbeschwerdeführer aus eigenem andere Mittel zur Verbesserung der Abfindung heranziehen und daher anstelle der Naturallieferung eher eine Geldleistung begehren könne. Für diesen Fall sei die Zusammenlegungsgemeinschaft zu verpflichten gewesen, den für die Lieferung und Aufbringung des Humus von den Sachverständigen errechneten Betrag von S 198.000,-- dem Erstbeschwerdeführer nach seinem Wunsch in bar zu leisten. Mit der nunmehr modifizierten Fassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Erstbeschwerdeführers hergestellt.

Dieses Erkenntnis des OAS ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Anbringen vom 6. Dezember 1988 beantragten die beiden Beschwerdeführer - gestützt auf "§ 27a BGLD Flurverfassungs-Landesgesetz -" bei der AB wie folgt:

"Unser Altbesitz an Acker- und Wiesengrundstücken wurde in das Zusammenlegungsverfahren der Gemeinde A. einbezogen. Im Verfahren zur Zahl V/1-313/96-1973 wurde festgestellt, daß die uns zugewiesenen Abfindungsgrundstücke Nr. 7160, 7161 und 7162 der KG. A. von Anfang an mit derartigen Wirtschaftserschwernissen belastet waren, daß von einer gesetzmäßigen Abfindung keine Rede sein konnte. Diese Nachteile, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung seit der Zuteilung bis heute nicht ermöglichten, lagen vor allem in der Vernässung des Bodens und in der Muldenbildung. Mit dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 5. Oktober 1988, Zahl 710.153/02-OAS/88, unserem Vertreter zugestellt am 14.11.1988, hat der Oberste Agrarsenat festgestellt, daß bei dieser Zuteilung eine Gesetzesverletzung darin zu erblicken war, daß in Folge der Lage der im Abfindungsbereich befindlichen Mulden eine einheitliche Bewirtschaftung nicht oder nur erschwert möglich gewesen ist, und aus diesem Grund der Ertragsausfall zweifelsohne höher angenommen habe werden müssen, als es dem Ertragsausfall in den Mulden selbst entsprochen hätte. Aus diesem Grunde hat der Oberste Agrarsenat letztlich erkannt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft A. verpflichtet ist, uns auf die angeführten Abfindungsgrundstücke zur Hintanhaltung von Wirtschaftserschwernissen 3.500 m3 Humusmaterial aufzubringen.

Damit steht aber fest, daß die Voraussetzungen einer Nachteilsausgleichung gemäß § 27a des Flurverfassungs-Landesgesetzes gegeben sind.

Uns wurden diese Abfindungsgrundstücke im Jahre 1973 zugewiesen. Bis zur Verpflichtung der Zusammenlegungsgemeinschaft, auf unseren Abfindungsgrundstücken im Herbst 1989 3.500 m3 Humusmaterial aufzubringen, haben wir insgesamt 16 Bearbeitungsvorgänge und Ernten auf diesen Grundstücken gehabt, das heißt, daß in diesen 16 Jahren eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Grundabfindung zum Teil gar nicht, zum überwiegenden Teil nur erheblich erschwert möglich war. Diese Nachteile bestanden inbesondere darin, daß die Abfindungsgrundstücke nur verspätet bewirtschaftet werden konnten, daß wiederholt durch Überschwemmungen die ausgebrachte Saat vernichtet wurde und neuerliche Bearbeitungsvorgänge im selben Bewirtschaftungsjahr erforderlich waren, wobei wir darauf verweisen, daß dieses Vorbringen eben dazu geführt hat, daß uns 3.500 m3 Humusmaterial zugesprochen worden sind.

Wir bewerten diese Bewirtschaftungserschwernisse an wiederholten Zufahrten, wiederholten Bearbeitungsvorgängen und vernichtetem Saatgut, ausgeschwemmtem Kunstdünger usw. mit jährlich S 15.000,--, für 16 Jahre beantragen wir daher eine Nachteilsausgleichung in Höhe von S 240.000,--.

Beweis: ...

Wir stellen daher den

Antrag

die Zusammenlegungsgemeinschaft A. zu verpflichten, uns als Ausgleich für die Nachteile die wir dadurch erlitten haben, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung nicht oder nur erheblich erschwert möglich war, den Betrag von S 240.000,-- zu bezahlen."

Mit Bescheid vom 3. Mai 1989 hat die AB diesen Antrag bezüglich des Erstbeschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 und bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm §§ 1 und 6 AVG und § 88 Abs. 1 FLG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die AB aus, bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung habe in den verschiedenen Verfahrensgängen immer nur der Erstbeschwerdeführer berufen, das Erkenntnis des OAS vom 5. Oktober 1988 beziehe sich daher nur auf ihn allein. Mit Erkenntnis des LAS vom 10. Februar 1987 sei neben der Entscheidung über die Grundabfindung als solcher ein "gleichartiger, auf demselben Grunde beruhender Antrag" des Erstbeschwerdeführers auf Zuerkennung von S 200.000,-- (für eine damals geringere Anzahl von Jahren mit Ernteausfällen) als unzulässig zurückgewiesen worden. Dieser Spruchteil sei mit Erkenntnis des OAS vom 5. Oktober 1988 bestätigt worden, sodaß die Zurückweisung dieses Antrages rechtskräftig geworden sei. Der am 6. Dezember 1988 bei der Agrarbehörde eingelangte Antrag auf Zuerkennung eines Betrages von S 240.000,-- auf Grund von Erschwernissen für nunmehr 16 Jahre sei daher bezüglich des Erstbeschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der mit jährlich S 15.000,-- bezifferte Schaden nunmehr als Bewirtschaftungserschwernis und nicht mehr als Ernteausfall bezeichnet werde, da davon auszugehen sei, daß die behaupteten Bewirtschaftungserschwernisse den Grund für die seinerzeit behaupteten Ernteausfälle gebildet hätten. Gemäß §§ 1 und 6 AVG richte sich die Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften; die Behörden hätten diese Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Für das Zusammenlegungsverfahren sei die entsprechende Verwaltungsvorschrift das FLG. Dieses kenne keine Bestimmung, wonach die Zuerkennung von Entschädigungen dafür vorgesehen wäre, daß zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und endgültiger Zuweisung der als gesetzmäßig erkannten Abfindungsgrundstücke ein bestimmter längerer Zeitraum verstreiche. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin vermeine, ihren Antrag auf § 27a FLG stützen zu können, werde sie darauf verwiesen, daß diese Bestimmung einen Nachteilsausgleich nur für den Fall vorsehe, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder eines Teiles derselben noch nicht oder vorerst nur erheblich erschwert möglich gewesen sei, also daß die Grundabfindung als solche gesetzmäßig sei, jedoch die Bewirtschaftung etwa durch den noch nicht vollendeten Ausbau des Wegenetzes beeinträchtigt sei. Diese Bestimmung sei lediglich eine Ergänzung zur Regelung des § 26 Abs. 1 lit. c FLG, nach der die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundstücke möglich sein müsse. Da also dem FlG ein Schadenersatzanspruch für Nachteile einer Partei im Zeitraum zwischen der vorläufigen Übernahme und dem Vollzug der geänderten Flureinteilung fremd sei, sei der darauf abzielende Antrag der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Daß diese Rechtsansicht vom LAS und vom OAS geteilt werde, gehe aus der rechtskräftigen Zurückweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers hervor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG iVm § 27a FLG als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führt die belangte Behörde hiezu aus, mit Blickrichtung auf "die ständige Judikatur und einschlägige Fachliteratur" sei festzuhalten, daß die Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache voraussetze, daß die von der Partei zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde herangetragene Sache mit der durch einen früheren Bescheid bereits entschiedenen Sache identisch sei. Diese Voraussetzung sei dann gegeben, wenn sich weder der maßgebende Sachverhalt noch auch die maßgebende Rechtslage seither derart geändert habe, daß auf ihrer Grundlage ein von der ursprünglichen Entscheidung inhaltlich abweichender Bescheid zu erlassen wäre. Ein Blick auf den Berufungsschriftsatz sowie auf das mündliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zeige, daß er seinerzeit einen Geldbetrag wegen Ernteausfall, nunmehr wegen Bewirtschaftungserschwernis geltend machte. Trotz des unterschiedlichen Wortlautes beider Begehren gelange die belangte Behörde jedoch zur Ansicht, daß es dem Erstbeschwerdeführer dem Inhalte nach seit jeher nur um einen finanziellen Ausgleich für den Minderertrag gehe, der ihm durch die erschwerte Bewirtschaftung der ihm zugewiesenen Grundstücke entstanden sei. Der Umstand, daß der mit jährlich S 15.000,-- bezifferte Schaden nunmehr als Bewirtschaftungserschwernis und nicht als Ernteausfall bezeichnet werde, ändere nichts daran, daß Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Dieser Antrag des Erstbeschwerdeführers sei daher von der AB zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Auch bei einer anderen Auslegung sei jedoch für den Erstbeschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß das FLG keine Grundlage für zivilrechtliche Entscheidungen der Agrarbehörde über Ansprüche der geltend gemachten Art bilde, weil die Durchsetzung solcher Ansprüche nicht dem Zweck der Durchführung der Zusammenlegung dienen würde (Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/07/0107). Die nun in der Berufung angestellten Überlegungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Ziel und Ergebnis einer Zusammenlegung soll die Verbesserung oder Neugestaltung der Agrarstruktur des Zusammenlegungsgebietes sein. Es werde damit nicht eine neben den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen stehende eigene Norm aufgestellt, welche jede einzelne Verfahrensstufe selbst unter eine Sanktion stelle, die etwa für den Fall eines Nichteintrittes einer Verbesserung die Leistung eines Schadenersatzes begründen könnte. Dies umso weniger, als auch das mit dem Zusammenlegungsplan erreichte Ziel nicht etwa nach dessen Rechtskraft (und allfälliger Ausschöpfung von Berufungsmöglichkeiten) von der Agrarbehörde noch weiter unter dem Gesichtspunkt des § 1 FLG auf einen Mangel einer Verbesserung hin untersucht oder ein solcher durch eine Entscheidung welcher Art immer ausgeglichen werden könnte.

§ 27a FLG sehe eine Nachteilsausgleichung nur für den Fall vor, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder eines Teiles derselben noch nicht oder vorerst nur erheblich erschwert möglich sei, daß also die Grundabfindung als solche gesetzmäßig sei, jedoch die Bewirtschaftung etwa durch den noch nicht vollendeten Ausbau des Wegenetzes beeinträchtigt werde. Diese Bestimmung sei lediglich eine Ergänzung zur Regelung des § 26 Abs. 1 lit. c FLG, nach der die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundstücke möglich sein müsse. Aus dieser Gesetzesstelle sei nicht zu erkennen, daß die Agrarbehörden zur Entscheidung über Entschädigungsangelegenheiten für Nachteile zuständig seien, die Eigentümer einbezogener Grundstücke in der Zeit zwischen der vorläufigen Übernahme und der rechtskräftigen Erlassung des Zusammenlegungsplanes erlitten hätten, zumal eine Entscheidung über einen solchen Antrag sich nicht auf tatsächliche und rechtliche Verhältnisse beziehe, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung einbezogen werden müßten. Im übrigen seien auch keine anderen Bestimmungen des FLG bekannt, wonach die Zuerkennung von Entschädigungen dafür vorgesehen wäre, daß zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und der endgültigen Zuweisung der als gesetzmäßig erkannten Abfindungsgrundstücke ein bestimmter längerer Zeitraum verstreiche. Der Hinweis der Beschwerdeführer, der OAS hätte bis zum Zeitpunkt der Humusaufbringung von einer nicht gesetzmäßigen Abfindung gesprochen, gehe ins Leere, da der OAS ausgeführt habe, daß die Abfindung der Beschwerdeführer, was den Anspruch auf wertgleichen Ersatz für ihren Altbesitz anlange, gesetzmäßig erfolgt sei, wenn er auch eine Gesetzesverletzung insoweit erblickt habe, weil von einer tunlichst gleichen Abfindung dann nicht gesprochen werden könne, wenn infolge der Lage der im Abfindungsbereich befindlichen Mulden eine einheitliche Bewirtschaftung nicht oder nur erschwert möglich sei und aus diesem Grund der Ertragsausfall zweifellos höher angenommen werden müsse, als es dem Ertragsausfall in den Mulden selbst entspreche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht "auf gesetzmäßige Durchführung des Verfahrens, insbesondere der Anwendung der §§ 37 ff und 60 AVG, weiters § 27a Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, im gegenständlichen Verfahren seien im wesentlchen nur zwei Punkte strittig, nämlich, ob durch die Zurückweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Ersatz von Ernteausfall in der Höhe von S 200.000,-- vom Dezember 1988 entschiedene Sache vorliege und ob § 27a FLG einen Nachteilsausgleich für den Übernehmer zugewiesener Grundstücke vorsehe, deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht oder nur erheblich erschwert möglich sei.

Der Erstbeschwerdeführer führt hiezu konkretisierend aus, daß der von ihm seinerzeit beantragte "Ersatz für Ernteausfall" keineswegs mit seinem Anspruch, gestützt auf § 27a FLG wegen Ausgleich jener Nachteile, die er durch die Bewirtschaftungserschwernis erlitten habe, ident sei. Die Mehrkosten für diese Bewirtschaftungserschwernisse könnten nicht mit dem Verdienstentgang gleichgesetzt werden, den er durch die Ernteausfälle erlitten habe. Handle es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 27a FLG um aufgewendete Mehrkosten, die nicht entstanden wären, wenn die Grundabfindung dem Gesetz entsprochen hätte, so sei sein zurückgewiesener Antrag wegen Ernteausfall eben darauf gerichtet gewesen, entgangenen Gewinn zu erhalten. Der Anspruch nach § 27a FLG sei keineswegs ein Schadenersatzanspruch, sondern ein Ausgleichsanspruch sui generis. Die Annahme, bezüglich des Antrages des Erstbeschwerdeführers liege entschiedene Sache vor, sei daher rechtswidrig.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, welcher in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden gemäß § 1 AgrVG 1950 zur Anwendung gelangt, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit dieser Bestimmung wird das Prinzip der Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Abspruches oder - anders ausgedrückt - daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalte und dem Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesonders auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesonders einer später erlassenen Rechtsvorschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0039 mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).

Im Punkt 3. ihres Erkenntnisses vom 10. Februar 1987 hat die belangte Behörde "das Begehren auf Zuerkennung eines Betrages von S 200.000,-- wegen Ernteausfalls als unzulässig zurückgewiesen", welches vom Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vom 3. April 1984 ausdrücklich als "Schadenersatz" - Begehren bezeichnet wurde. Zur Begründung für die Zurückweisung dieses Antrages führte die belangte Behörde aus, es gebe für den geltendgemachten Ersatzanspruch "keine Rechtsgrundlage". Ohne dies näher zu begründen, hat der OAS mit seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1988 die dagegen vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung im Punkt II. des Spruches als unbegründet abgewiesen.

Ihren am 6. Dezember 1988 bei der AB eingelangten Antrag stützten die Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 27a FLG "als Ausgleich für die Nachteile die wir dadurch erlitten haben, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung nicht oder nur erheblich erschwert möglich war". Den Agrarbehörden lag daher im Rahmen des gemäß § 30 FLG noch nicht abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens ein Antrag zur Entscheidung vor, über welchen bisher in der Sache noch nicht entschieden worden war, da sowohl das Sachbegehren der Beschwerdeführer als auch der daraus zu entnehmende Rechtsgrund mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des Antrages des Erstbeschwerdeführers vom 3. April 1984 nicht identisch ist. Den Schluß der belangten Behörde, bei beiden Anträgen gehe es "dem Inhalte nach seit jeher nur um einen finanziellen Ausgleich für den Minderertrag" vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen.

Beide Beschwerdeführer tragen in ihrer Beschwerde weiters vor, bei § 27a FLG handle es sich um keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Ausgleich von Nachteilen, die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens dadurch eintreten könnten, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht, oder vorerst nur erheblich erschwert möglich sei. Nichts anderes liege aber im gegenständlichen Fall vor. Im Verfahren sei festgestellt worden, daß die Bewirtschaftung der den Beschwerdeführern zugekommenen Grundabfindungen erheblich erschwert worden sei, welche Nachteile von der Zusammenlegungsgemeinschaft nur in Form einer Geldzahlung auszugleichen seien. Die Zusammenlegungsgemeinschaft sei deshalb heranzuziehen, weil diese gemäß § 7 Abs. 2 FLG die Maßnahmen durchzuführen habe, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie habe insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen. Sie könne daher auch die nach § 27a Abs. 1 FLG vorgesehene Ausgleichsleistung auf alle ihre Mitglieder umlegen und damit einen allgemeinen Riskenausgleich herbeiführen. Die festgestellte Bewirtschaftungserschwernis der Beschwerdeführer sei erst 16 Jahre nach Zuteilung der Grundabfindung durch die vom OAS angeordnete Kulturverbesserung weggefallen. Eben für derartige Fälle sei § 27a FLG eingefügt worden, ohne daß hier von einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch die Rede sei. Es handle sich um einen echten Nachteilsausgleich.

Auf Grund des durch die Novelle zum Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, vom 20. Juni 1979, LGBl. Nr. 45, in Ausführung des § 14a des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes 1951

(vgl. Flurverfassungsnovelle 1977, BGBl. Nr. 390, Artikel I, Z. 11) eingeführten § 27a hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder vorerst nur erheblich erschwert möglich ist. Bei der Beurteilung, ob die ordnungsgemäße Bewirtschaftung beeinträchtigt ist, ist auf die Ausstattung, die ein Betrieb vergleichbarer Art und Größe überlicherweise aufweist, Bedacht zu nehmen.

Tatbestandsvoraussetzung für eine Nachteilsausgleichung im Sinne des § 27a FLG ist sohin, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder vorerst nur erheblich erschwert möglich ist. Welche Gründe die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung verhindern, ist somit nicht maßgeblich. Weder § 14a Abs. 1 FlVGG noch dem inhaltsgleichen ersten Satz des § 27a Abs. 1 FLG läßt sich - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses offensichtlich vermeint - entnehmen, daß Ausgleichungen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann in Frage kämen, wenn die Gründe, die die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung verhindern, nicht in der (als solchen gesetzmäßigen) Abfindung liegen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird hingewiesen, daß § 27a Abs. 1 FLG nicht nur im Gefolge einer Anordnung einer vorläufigen Übernahme nach § 26 leg. cit. anzuwenden ist, sondern - wie sich bereits aus der systematischen Einordnung dieser Gesetzesbestimmung nach § 27 FLG, welcher Regelungen über die rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen und Geldabfindungen im Zuge der Übernahme der Grundabfindungen enthält, ergibt - allgemein nach Übernahme einer Grundabfindung.

Im vorliegenden Fall hat eine vorläufige Übernahme der in Rede stehenden Grundabfindungen der Beschwerdeführer im Jahre 1974 stattgefunden. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung wurde erst mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes infolge Erkenntnisses des OAS vom 5. Oktober 1988, womit der Zusammenlegungsgemeinschaft A. zur Hintanhaltung von Wirtschaftserschwernissen auf den den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsgrundstücken die Aufbringung von

3.500 m3 Humusmaterial oder Bezahlung eines Geldbetrages von S 198.000,-- aufgetragen wurde, erreicht. Dies deshalb, weil - nach Ansicht des OAS - infolge der Lage der im Abfindungsbereich befindlichen Mulden eine einheitliche Bewirtschaftung nicht oder nur erschwert möglich war und aus diesem Grund der Ertragsausfall zweifellos als höher angenommen werden mußte, als es dem Ertragsausfall in den Mulden selbst entsprach (siehe das vorzitierte Erkenntnis des OAS vom 5. Oktober 1988, Seiten 9 f). Die diesbezüglich gegenteilige Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid blieb unbegründet.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kann im vorliegenden Fall das Bestehen eines Ausgleichsanspruches der Beschwerdeführer gemäß § 27a FLG nicht - von vorneherein - verneint werden, weshalb sich die Zurückweisung des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin als rechtsirrig erweist. Die Begründung der belangten Behörde erweist sich als nicht stichhältig. Ebensowenig vermögen die - teilweise polemischen - Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift zu überzeugen, zumal sie das rechtskräftige Erkenntnis des OAS vom 5. Oktober 1988 und die darin enthaltenen Begründungsdarlegungen unbeachtet gelassen hat.

Ob die Beschwerdeführer tatsächlich einen Nachteil im Sinne des § 27a FLG erlitten haben, ist für den Verwaltungsgerichtshof aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. Bei Feststellung der Höhe des Anspruches der Beschwerdeführer werden die Agrarbehörden u.a. auf die vom Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des § 20 Abs. 4 OÖ FLG im hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 87/07/0176, entwickelten Grundsätze Bedacht zu nehmen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher insgesamt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für die (meritorische) Behandlung des Antrages der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift "auf Nachbonitierung des aufgeschütteten Bereiches sowie Anrechnung der eingetretenen Bonitätsverbesserung auf die Grundzuteilung der Berufungswerber" ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall nicht berufen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

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