VwGH 89/07/0107

VwGH89/07/010727.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des F und der MH in W, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Jänner 1989, Zl. VI/3-AO-89/124, betreffend Zusammenlegung W, Schadenersatz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §365;
FlVfGG §34 Abs3 impl;
FlVfGG §34 Abs4 impl;
FlVfGG §34 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §97 idF 6650-3;
ABGB §365;
FlVfGG §34 Abs3 impl;
FlVfGG §34 Abs4 impl;
FlVfGG §34 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §97 idF 6650-3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Im Zusammenlegungsverfahren W wurden den Beschwerdeführern im Rahmen der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen Flächen zugewiesen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer schwerwiegende Ernteeinbußen für sie zur Folge hatten. Im Zusammenlegungsplan erhielten die Beschwerdeführer - nachdem das Verfahren inzwischen viele Jahre in Anspruch genommen hatte - andere Abfindungsgrundstücke zugewiesen, womit erst wieder, wie sie behaupten, ein gleicher Erfolg wie im Altbestand gewährleistet sei.

Am 4. Mai 1988 stellten die Beschwerdeführer an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde den Antrag, ihnen für erlittenen Ernteverlust im Zeitraum zwischen der vorläufigen und der endgültigen Übernahme von Grundabfindungen einen Schadenersatz in der Höhe von S 1,020.000,-- zuzuerkennen.

Die Agrarbezirksbehörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Mai 1988 im wesentlichen mit der Begründung, das Flurverfassungs-Landesgesetz kenne keine Bestimmungen für Entschädigungen der beantragten Art, als unzulässig zurück.

Der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 31. Jänner 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 97 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-3, nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Antrag der Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen wurde. Begründend bekräftigte die Rechtsmittelbehörde die zuvor erwähnte, von der Agrarbehörde erster Instanz vertretene Rechtsansicht, bestimmte diese aber unter Bezugnahme auf das in einem oberösterreichischen Zusammenlegungsfall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/07/0105, näher dahin, daß der Agrarbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche fehle.

Das Berufungserkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer dabei in dem Recht auf eine ihrem Antrag stattgebende meritorische Entscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte erwogen:

Die von der belangten Behörde im vorliegenden Beschwerdefall vertretene Rechtsansicht deckt sich im Ergebnis nicht nur mit jener, die der Verwaltungsgerichtshof in dem schon angeführten Erkenntnis aus 1988 für zutreffend erachtet hat, sondern steht auch im Einklang mit den zur Rechtslage in Niederösterreich in gleichartigen Beschwerdefällen ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1986, Zl. 85/07/0332, und vom 30. September 1986, Zl. 86/07/0088. Auf die ausführliche Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Durch das Vorbringen in der nun erhobenen Beschwerde sieht der Verwaltungsgerichtshof keine neuen Gesichtspunkte gegeben, die ihn zu einer Änderung der Beurteilung der bestehenden Rechtslage zu führen vermöchten.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 1989

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