Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1990 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 6. September 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 74 und 81 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in W-V auf den Grundparzellen Nr. 272/8 und 272/1 KG V durch a) Einbau eines Büro- und eines Laborraumes mit Vorraum und Abtrennung eines Lagerraumes von einem großen Lagerraum im Bereich der Lager- und Produktionshalle auf der Grundparzelle 272/8; b) Einbau von Büroräumen in der Produktionshalle auf der Grundparzelle 272/1 und einer Garage für Dieselfahrzeuge; c) Errichtung einer Betriebstankstelle und eines Waschplatzes im südlichen Bereich der Grundparzelle Nr. 272/8 und d) Aufstellung von zwei Zementsilos mit einem Inhalt von je 60 Tonnen und Auswechslung des Zwangsmischers nach Maßgabe der eingereichten und mit Sichtvermerken versehenen Pläne samt Betriebsbeschreibungen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und hinsichtlich des Zementsilos und Zwangsmischers unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung erteilt. Die im Spruch des Bescheides enthaltene Betriebsbeschreibung hat folgenden Wortlaut:
"Die Betriebszeit soll 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich betragen. Folgende Kraftfahrzeuge werden in der Betriebsanlage dienstlich eingesetzt:
- 1 LKW, Mercedes Benz, 1613, mit dem pol. Kennzeichen
S nnn 1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t.
- 1 LKW, IVECO, 79,14, derzeit noch ohne Kennzeichen (Motor Nr. nnn 2) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t;
- 1 VW-Pritschenwagen mit Doppelkabine, pol. Kennzeichne
S nnn 3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t;
- 1 leicht LKW, Fiat Ducato, mit dem behördl. Kennzeichen
S nnn 4;
- 1 leicht LKW, Peugeot Pritschenwagen mit dem pol. Kennzeichen S nnn 5;
- 1 VW-Pritschenwagen mit dem pol. Kennzeichen S nnn 6;
2 Baumaschinen;
1 Radlader, Kramer 515, 1 Scheff Mobil Bagger mit dem pol. Kennzeichen S nnn 7.
Die derzeitige Beton-Steinerzeugung mittels Betonsteinautomaten soll im geänderten Betrieb nicht mehr stattfinden. Es soll ausschließlich Mörtel, Beton und Lieferbeton erzeugt werden. Es wird also in Hinkunft eine wesentliche Lärmquelle, nämlich die des Betonsteinrüttlers wegfallen.
Bei den Einreichunterlagen befindet sich eine technische Beschreibung des bestehenden Betonmischers THZ 750 mit dem Betreff 'Betonmischanlage, R-Straße 36, W - Bestand'. Darin wird zu Zif. 5 die Leistung an Frischbeton bei 60 Mischspielen pro Stunde mit lediglich 36 m3pro Stunde angegeben. Die tatsächliche Höchstkapazität bei konsensgemäßer Nutzung liegt aber bei einer Füllmenge von 750 Liter (für Schwerbeton) und 12.000 l (bei Leichtbeton) multipliziert mit
60 Mischdurchgängen erheblich höher, zumindest aber bei 45 m3/h. Die Konsenswerberin habe bei der Angabe des Wertes 36 m3/h die absolute Untergrenze der Produktionsmenge unter Berücksichtigung des Zeitverlustes für die Manipulationsvorgänge angegeben.
Bei den Einreichunterlagen befindet sich auch ein "Zeitdiagramm" für Einbaumischanlage", welches sich auf die verfahrensgegenständliche neue Mischanlage bezieht. Hier ist wiederum unter Berücksichtigung der theoretischen Höchstkapazität eine Verarbeitungsmenge von 38,6 m3/h ausgewiesen. Eine Zeile tiefer ist ausgeführt, daß sich unter Berücksichtigung der nötigen Manipulationsarbeiten ein tatsächlicher Produktionswert von lediglich max. 33 m3/h ergibt.
Das Produktionsvolumen der Neuanlage wird daher um mindestens 3 m3/h unter dem konsensgemäßen Produktionsvolumen der Altanlage liegen. Dementsprechend werden auch die Fahrbewegungen zum An- und Abtransport in diesem Verhältnis geringer ausfallen. Der bestehende Dachsilo für Zement wird entfernt. Die Zuschlagstoffe für die geänderte Anlage werden aus folgenden Materialien bestehen: Sand 0/4, Kies 4/8, Kies 8/16, Kies 16/32, fertiges Gemisch von Betonschotter 0/32, fertiges Gemisch Kies/Sand 0/8; Feinsand wird nicht mehr verwendet.
Aufgrund der beantragten Änderung werden keine zusätzlichen Arbeitnehmer beschäftigt. Ausschließlich auf GP 272/8, KG V wird eine oberirdische Tankanlage für 7000 l Dieselkraftstoff sowie eine Betonfläche (6 x 10 m), die zum Aufstellen der zu betankenden Kraftfahrzeuge sowie Tankwagen und als Waschplatz verwendet wird, errichtet. Die Entwässerung dieses Bereiches erfolgt in eine öffentliche Kanalanlage."
Zur Begründung führte der Bundesminister aus, im Zuge der von ihm durchgefühten mündlichen Augenscheinsverhandlung habe der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zur Frage des konsensgemäßen Betriebes der bestehenden Anlage ausgeführt, seit der erstmaligen Genehmigung im Jahre 1961 sei es immer Zweck der Betriebsanlage gewesen, Betonsteine herzustellen. Dies sei anfangs in einer offenen Halle, die derzeit als geschlossene Halle ausgeführt sei und im Westen des Betriebsgeländes liege, mittels einer händisch zu bedienenden Betonsteinerzeugungsmaschine Marke Fanal geschehen. Im Jahre 1972 sei jene Halle genehmigt worden, welche sich auf dem südöstlichen Betriebsgelände befinde. Am westlichen Ende dieser Halle sei die Betonmischanlage mit 2 Dachaufsatzsilos für Zement genehmigt worden, wobei nur einer dieser Silos mit einer Füllmenge von 25 t ausgeführt worden sei. Im Anschluß an die südwestliche Hallenecke seien in Verlängerung der Hallenachse fünf zylindrische Silos aus Beton und mehr zur Hallenachse zwei solche Silos genehmigt worden. Diese Silos seien so entlang einer Geländekante errichtet, daß die Befüllung vom Süden mit niveaugleicher Zufahrt möglich sei und die Entnahme vom Norden her, vom Betriebsgelände bei der jeweiligen Siloöffnung mittels eines mit einer Kippschaufel ausgestatteten Hubstaplers niveaugleich mit dem Betriebsgelände möglich gewesen sei. Zusätzlich sei auch noch eine Unterflurentnahme mittels Austrageband je Silo und zwei Zuförderbändern (jeweils eines für die fünf und eines für die zwei Silos) genehmigt worden. Diese Förderbänder förderten die Zuschlagstoffe in einen Schrägaufzug, von welchem sie hinauf zur Mischanlage befördert worden seien. In der 1972 genehmigten Halle selbst sei sodann der in der Mischanlage erzeugte Beton in die Schaufel des Hubstaplers abgelassen und mit diesem zu einem Betonsteinerzeugungsautomaten transportiert worden. Der Betonsteinerzeugungsautomat und der Hubstapler mit Kippschaufel seien ebenfalls Bestandteil des Genehmigungsverfahrens im Jahre 1972 gewesen. Am Tag des Lokalaugenscheines seien in der Betriebsanlage noch die beschriebenen Zuschlagstoffsilos, die Mischanlage mit Schrägaufzug, der Dachsilo für Zement und in der Werkshalle der automatische Betonsteinerzeuger Baujahr 1972 sowie der alte händisch zu bedienende Betonsteinerzeuger Marke Fanal vorhanden gewesen. Auch der Zwangsmischer sei vorhanden gewesen. Im Jahre 1981 sei die Erweiterung jener Halle im östlichen Bereich sowie der Anbau eines zweiten Hallenschiffes im östlichen Bereich der Nordfront der bestehenden Halle genehmigt worden und es sei im östlichen Teil des alten und des neuen Hallenschiffes eine Zimmerei mit zahlreichen Maschinen und Werkzeugen genehmigt worden. Auf Grund der heute vorgefundenen Maschinen und Geräte könne angenommen werden, daß sowohl die Zimmerei als auch die Erzeugung von Betonsteinen bis zum heutigen Tag habe betrieben werden können. In der Produktionshalle seien neben der Mischanlage palettierte Betonsteine vorgefunden worden, die in ihrem Aussehen jener Form entsprächen, die in der automatischen Betonsteinerzeugungsmaschine eingebaut gewesen sei. Gemäß dem nun vorliegenden Ansuchen solle in jener Lagerhalle, die im westlichen Teil des Betriebsgeländes liege, der östliche Teil abgetrennt werden, sodaß ein Betonlabor, ein Büro, ein Verbindungsgang und ein Lagerraum entstünden. Südlich dieser Lagerhalle solle eine oberirdische Tankanlage für 7000 l Dieselkraftstoff und unmittelbar daneben eine 6 x 10 m große Betonfläche zum Aufstellen der zu betankenden Kraftfahrzeuge, zum Aufstellen des Treibstofflieferfahrzeuges (Tankwagen) und als Waschplatz eingerichtet werden. Die Entwässerung dieses Bereiches erfolge nicht wie im Plan dargestellt in einen Sickerschacht, sondern in eine öffentliche Kanalanlage. Weiters solle der bestehende Zwangsmischer gegen einen größeren mit einem Fassungsvermögen von 1250 l ausgetauscht werden und jeweils westlich und nördlich der Mischanlage sollen im Freien ein stehender, unterfahrbarer Zementsilo aus Metall mit einem Fassungsvermögen von jeweils 60 t Zement und den dazugehörigen Zementförderanlagen vom Silo zur Mischanlage errichtet werden. Im südlichen Hallenschiff der Halle im südöstlichen Bereich des Betriebsgeländes solle eine Unterteilung vorgenommen werden, sodaß der Hallenteil unmittelbar neben der Mischanlage zum Frischbetonwerk dazugehöre und der anschließend Richtung Osten liegende Hallenteil für die Lagerung von Baustoffen und Baugeräten verwendet werden solle. Im nördlichen Hallenschiff werde im westlichen Teil eine Garage für Dieselkraftfahrzeuge eingerichtet und an der Nordwestecke ein Bürobereich. Zur Umgebungssituation der Betriebsanlage sei auszuführen, daß sich entlang der südlichen Grenze des Betriebsareales ein Gefällsbruch befinde, der eine Höhendifferenz von ca. 6 bis 7 m besitze. Das Betriebsareal liege um diese Differenz tiefer als die südlich angrenzenden Grundstücke. Am oberen Rand dieser Böschung stünden derzeit Bäume und Sträucher, sodaß nur im Winter eine Durchsicht auf das gesamte Betriebsgelände möglich sei. Vom Süden her sei lediglich der asphaltierte Entladeplatz im Bereich der oberen Einfüllöffnungen der Zuschlagstoffsilos sowie die Überdachung (Flugdach) der genannten Silos zu sehen. Über diese Überdachung rage noch der Dachsilo für Zement sichtbar heraus. Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolge von der R-Straße in einem weiten Bogen über eine Privatstraße und das nördlich an die Betriebsanlage angrenzende Grundstück. Dieses Grundstück sei bewaldet. Im Bereich der Einmündung der Privatstraße in die R-Straße sei die R-Straße in beide Richtungen auf eine Entfernung von ca.60 m überblickbar. Die R-Straße sei bei ihrer Mündung in die S-Bundesstraße (B nnn) mit dem Verkehrszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge über 16 t" und auf dem anderen Ende neben der Werkseinfahrt zu einem Zementwerk mit einem ebensolchen Verkehrszeichen beschildert. Weiters sei in der R-Straße ungefähr auf Höhe des Beginns des Werksgeländes und an jener Stelle, wo die R-Straße von der Bundesstraße kommend parallel zur T-Ache verlaufe, ein Fahrverbotsschild für Lkw mit der Zusatztafel "ausgenommen Zufahrt zu landwirtschaftlichen Betrieben" aufgestellt. Dieses Schild beziehe sich auf die Fahrtrichtung Werkseinfahrt Zementwerk. Weiters seien noch bei den Einfahrten zum U-Weg von der B nnn und von der R-Straße aus das Schild "Fahrverbot für Lkw" aufgestellt. Der U-Weg münde schließlich in die R-Straße. Südlich des Entladeplatzes für die Befüllung der Zuschlagstoffsilos liege jenseits der R-Straße in einem Abstand von ca. 25 bis 30 m das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Nachbarn A. Im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlung hätten Schallpegelmessungen stattgefunden. Als Meßpunkt sei ein Platz nordöstlich der östlichen Hausecke des Wohn- und Betriebsgebäudes A auf einer Wiese zwischen dem Obstgarten und dem Zufahrtsweg gewählt worden. Das Mikrophon sei in einer Höhe von ca. 1,50 m über dem Boden aufgebaut worden. Dieser Platz sei direkt gegenüber dem Entladeplatz für die Beladung der Zuschlagstoffsilos gelegen gewesen. In der Folge werden die Meßergebnisse dargestellt. Sodann habe der Sachverständige zur Frage der Lärmimmissionen ausgeführt, der Lärm bestehe aus den durch den Verkehr am Betriebsgrundstück verursachten Schallereignissen, den durch die Mischanlage verursachten Lärmimmissionen sowie aus den durch das Zu- und Abfahren zum und vom Entladeplatz für die Beladung der Zuschlagstoffsilos und dem Abkippvorgang verursachten Schallimmissionen sowie den durch die Befüllung der Zementsilos verursachten Immissionen. Weiters seien auch noch die Zu- und Abfahrten zum und vom Betriebsgelände über die Privatstraße bis zur R-Straße und dem unmittelbar angrenzenden Beschleunigungs- bzw. Bremsbereich zu berücksichtigen. Für den Verkehr auf dem Betriebsgelände hätten die Messungen für Lkw 45 bis 57 dB, für den Radlader 42 bis 50 dB und für den Stapler mit Kippschaufel 58 bis 60 dB für das Motorgeräusch und 58 bis 64 dB für schlagende Geräusche beim Überfahren von Unebenheiten ergeben. Die bestehende Mischanlage sei mit 45 bis 47 dB gemessen worden und es könne davon ausgegangen werden, daß die neue Mischanlage annähernd dieselben Schallpegelwerte verursache. Diese Annahme stütze sich darauf, daß einerseits neue Geräte meist leiser arbeiteten, andererseits jedoch durch das vergrößerte Volumen und die stärkere Antriebskraft ein lauteres Geräusch verursacht werden könne, wodurch sich in Summe ein Ausgleich dieser beiden Effekte und somit ein annähernd gleich lauter Betrieb erwarten lasse. Für die Zu- bzw. Abfahrt, für die Befüllung der Zuschlagstoffsilos hätten die Messungen Motor- und Schaltgeräusche von 46 bis 72 dB ergeben. In diesen seien auch die Fahrgeräusche beinhaltet, die jedoch auf Grund sehr geringer Geschwindigkeiten der Lkw von den Motorgeräuschen übertönt würden. Durch das Zischen der Druckluftbremsanlage könnten einzelne Schallpegelspitzen bis 70 dB erzeugt werden. Das Abkippen der Zuschlagstoffe verursache einen Schallpegel von 62 bis 71 dB und das mit dem Abkippen verbundene Öffnen und Schließen der Bordwand könne Schallpegelspitzen bis 75 dB verursachen. Da für das Befüllen der Zementsilos vom Silowagen aus durch die Förderanlagen des Silofahrzeuges, das auf dem Niveau der Betriebsanlage neben den Zementsilos stehen werde, keine Meßwerte vorlägen, werde auf die Messungen bei einer ähnlichen Anlage zurückgegriffen. Dabei seien in 7 m Abstand Schallpegel von ca. 85 dB und einzelne Spitzen bis 97 dB (Hammerschläge beim Abklopfen des Silowagens) gemessen worden. Nunmehr sei die Schallpegelminderung auf Grund der größeren Entfernung (durchschnittliche Entfernung Mischanlage-Haus A 55 m) mit ca. 18 dB und die Abschattung durch die Geländestufe sowie die dazwischen liegenden Bauten mit ca. 12 dB abzuziehen, wodurch sich Werte von 55 bzw. Spitzenwerte von 67 dB als Immissionswerte im Bereich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes A ergäben. Für die Zu- und Abfahrt zum und vom Betrieb über die Privatstraße und den für das Beschleunigen bzw. Bremsen zugerechneten Bereich der R-Straße seien Schallpegelwerte von 41 bis 47 dB für Lkw und 43 bis 48 dB für den Radlader gemessen worden. Gehe man davon aus, daß 1 m3 Beton ca. 2,4 t wiege und für die Zubereitung von 1 m3 Beton 2 t Zuschlagstoffe und 0,3 t Zement benötigt würden und daß auf Grund der Gewichtsbeschränkungen die Zu- und Anlieferungen nur von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 16 t und somit einer Nutzlast von ca. 8 t durchgeführt werden könnten, so ergebe sich, daß für die alte Anlage insgesamt 21 stündliche Fahrten für Zu- und Ablieferungen, d.h. 42 Fahrbewegungen von Lkw, erforderlich gewesen seien und für die neue Anlage ca. 19 Fahrten mit insgesamt ca. 38 Fahrbewegungen mit Lkw erforderlich sein würden. In dieser Berechnung sei davon ausgegangen worden, daß infolge der Manipulations- und Rangierbewegungen die theoretische maximale Auslastung der alten Anlage von 45 m3 pro Stunde und der neuen Anlage von 38,7 m3 pro Stunde mit 4 Chargen in der Praxis nicht erreicht werden könnte, sodaß sich in der Praxis für die Altanlage eine Maximalauslastung von 36 m3 pro Stunde und für die Neuanlage von 33 m3 pro Stunde ergebe. Auf Grund dieser praktischen maximalen Auslastung seien die stündlichen Fahrbewegungen mit Fahrzeugen mit 8 t Nutzlast errechnet worden. Diese Fahrbewegungen stellten einen errechneten Durchschnittswert dar, der auf Grund des jeweils anfallenden Bedarfes unter- bzw. überschritten werden könne. Bezüglich der neuen Anlage sei noch auszuführen, daß durchschnittlich ca. 8 Fuhren Zuschlagstoffe pro Stunde antransportiert werden müßten, die im Bereich des Entladeplatzes gegenüber dem Wohnhaus A abgekippt würden. Die Produktion von 33 m3 Beton pro Stunde benötige die Zufuhr von ca. 1 Fuhre Zement pro Stunde und die Abfuhr von ca. 10 Fuhren Beton pro Stunde, welche sich im Bereich der Betriebsanlage und dem Bereich der Zufahrtsstraße (Privatstraße) abspielen würden. Bezüglich der bestehenden Anlage würden bei der Produktion von 36 m3 Beton durchschnittlich 11 Fuhren Beton abzuführen und ca. 1 Fuhre Zement sowie 9 Fuhren Zusatzstoffe stündlich zuzuführen sein. Hinzu komme noch der Verkehr der Baumaschinen, der betriebseigenen Lkw inklusive Klein-Lkw und des Staplers mit Kippschaufel auf dem Betriebsgelände, wobei hier zu berücksichtigen sei, daß einerseits die Staplerfahrten im Zusammenhang mit der Betonsteinerzeugung wegfielen, andererseits die Fahrten mit den "firmeneigenen" Lkw und Baumaschinen hinzukämen. Bezüglich der zu erwartenden Frequenz dieser Fahrbewegungen könnten keine genaueren Angaben gemacht werden, da sie mit der jeweiligen Auftragslage der "Firma" in engem Zusammenhang stünden. In der Folge habe der gewerbetechnische Amtssachverständige noch zu Fragen der Staub- und Geruchsimmissionen Stellung genommen. Sodann habe der ärztliche Amtssachverständige im Rahmen seines Gutachtens unter anderem ausgeführt, direkte Lärmeffekte spielten sich im Bereich der Gehörsinnesorgane ab und führten zu Funktionsbeeinträchtigungen, die sich im wesentlichen in Form der Lärmschwerhörigkeit äußerten. Die Voraussetzung dafür bilde die Einwirkung von Lärm entsprechender Intensität (über 85 dB) über längere Dauer. Indirekte Lärmeffekte seien unspezifischer und nicht für Lärm typischer Art. Sie seien im wesentlichen Ausdruck von Streßreaktionen, die allgemein bei körperlichen und seelischen Belastungen auftreten könnten und sich in verschiedenen vegetativ-funktionellen Veränderungen des menschlichen Organismus äußern könnten. Diskutiert würden in diesem Zusammenhang Veränderungen des Blutdruckes, des peripheren Gefäßwiderstandes und der Blutelektrolyte. Kurzfristig komme derartigen Veränderungen keine gesundheitliche Bedeutung zu. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, daß bei Einwirkung entsprechender Lärmintensitäten signifikante vegetative Wirkungen erfolgten, die zu einem Abgleiten physiologischer Reaktionen in pathologische Bereiche führten. In der Literatur würden solche signifikante vegetative Wirkungen bei Lärmeinwirkungen mit Intensitäten ab etwa 75 dB angenommen. Die Voraussetzung allerdings sei, daß es sich auch um länger wirkende Lärmimmissionen handle und nicht nur vereinzelte Lärmspitzen. Auf Grund der im bisherigen Verfahren erhobenen Schallimmissionen, die sich pegelmäßig in einem Bereich zwischen 45 und 72 dB, mit Spitzen bis 75 dB bewegten, sei somit eine Gesundheitsgefährdung im konkreten Fall auszuschließen. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei auszuführen, daß es sich dabei um Reaktionen auf als Belästigungen empfundene Lärmimmissionen handle. Das Belästigungsausmaß sei von starker Subjektivität geprägt und spiegle in vielen Fällen die persönliche Einstellung des Betroffenen zum Lärmgeschehen wieder. Diese subjektiven Komponenten könnten naturgemäß nicht ausschließlich der medizinischen Beurteilung zugrundegelegt werden, weil bekanntermaßen jedes wahrnehmbare Geräusch als Belästigung empfunden werden könne und sich somit jede Beurteilung erübrigen würde. Als einigermaßen objektives Maß für die Beurteilung einer Lärmbelästigung und in der Folge einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens könne aber zugrundegelegt werden, ob es durch die neu hinzutretenden Lärmimmissionen oder auch nur bestimmte Lärmimmissionen nach Art und Ausmaß zu einer signifikanten Änderung (Anhebung) des Umgebungsgeräuschniveaus komme. Umgelegt auf den konkreten Anlaßfall könne zur Art der Geräusche festgestellt werden, daß die mit den Zu- und Abfahrten zum bzw. vom Betriebsgelände, den Schüttvorgängen, den Fahrbewegungen mit den diversen Geräten auf der Betriebsanlage sowie dem Betrieb der Betonmischmaschine einhergehenden Geräusche im wesentlichen jenen entprächen, wie sie für den alten Betrieb ebenso typisch gewesen seien. Was das Ausmaß der änderungsspezifischen Lärmimmissionen betreffe, so habe der technische Amtssachverständige in seinem Gutachten nachgewiesen, daß sich in der geänderten Betriebsanlage gegenüber dem bisherigen Stand sogar eine geringfügige Abnahme der Häufigkeit der Lärmereignisse bedingt durch die geänderte Kapazität ergebe. Darüber hinaus komme es auf Grund der Erklärung des Betriebsinhabers, wonach es zur Auflassung der Betonsteinfertigung mittels des Betonsetzautomaten kommen solle, zu einer Verringerung bzw. einem Verschwinden des während des Augenscheins als recht auffällig erhobenen Rüttelgeräusches dieser Maschine. Auf Grund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die geplante Änderung der Betriebsanlage eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens herbeiführen könne. In der Folge habe sich der ärztliche Amtssachverständige noch mit den Auswirkungen der Staub- und Geruchsimmissionen auseinandergesetzt. Über Befragen, ob kurzzeitige Lärmspitzen, wie sie gemessen worden seien, nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führten, habe der ärztliche Amtssachverständige noch ausgeführt, das sei nicht der Fall. Er stütze sich dabei zum einen auf entsprechende Laborversuche und zum anderen auf die Erfahrungen des täglichen Lebens. Lärmimmissionen der genannten Größenordnung gehörten zum Alttag.
Nach Darstellung des Inhaltes der §§ 74 Abs. 2, 77 und 81 Abs. 1 GewO 1973 führte der Bundesminister sodann weiter aus, für die gegenständliche Betriebsanlage lägen rechtskräftige Genehmigungs- bzw. Bewilligungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft W vom 27. April 1961, 18. Jänner 1962, 29. Juli 1965, 9. November 1972, 17. Juli 1975 und 25. Juni 1981 vor. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft W vom 21. Jänner 1977 und vom 1. Juli 1987 seien in der Lagerhalle im westlichen Teil des Betriebsgrundstückes eine Betriebsanlage einer anderen Gesellschaft rechtskräftig genehmigt worden. Diese Betriebsanlage sei bereits wieder aufgelassen worden. Wie der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem schlüssigen Gutachen dargelegt habe, habe der Augenschein ergeben, daß der überwiegende Anteil der Maschinen, Einrichtungen, Geräte und Anlagenteile, die in der gegenständlichen Betriebsanlage vorgefunden worden seien, von den genannten Genehmigungsbescheiden erfaßt worden seien. Das Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte ergeben, daß alle diese Teile dieser Anlage mehr als 3 Jahre nicht in Verwendung gestanden seien, sodaß davon auszugehen sei, daß ein Betrieb der gegenständlichen Anlage im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Bewilligungsumfanges der oben genannten Bescheide derzeit zulässig sei. Wie sich aus den Darlegungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe, könne auf Grund des Augenscheins auch nicht angenommen werden, daß die Betonsteinerzeugung mehr als 3 Jahre unterbrochen gewesen sei. Lediglich der Konsens der Lagerhalle im westlichen Teil des Betriebsgrundstückes sei durch die Genehmigung der Betriebsanlage für eine andere Gesellschaft und deren Auflassung untergegangen. Dadurch werde jedoch lediglich einer der Betonsteinerzeuger, und zwar der alte, händisch zu bedienende Betonsteinerzeuger Marke Fanal betroffen, welcher daher nicht dem genehmigten Bestand zugerechnet werden könne. In Hinkunft sollten in dieser vom gegenständlichen Ansuchen erfaßten Halle lediglich Büroräume, ein Betonlabor sowie Lager- bzw. Manipulationsräume untergebracht werden. Eine Betonsteinerzeugung mittels Betonsteinautomaten solle in Hinkunft nicht mehr stattfinden. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, daß im vorliegenden Fall keineswegs von einem Erlöschen der Genehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 gesprochen werden könne, zumal der Betrieb der Anlage hinsichtlich aller wesentlicher Teile entsprechend den rechtskräftigen Genehmigungen und Bewilligungen aufrecht erhalten worden sei. Weiters sei unter Würdigung des begründeten Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, daß das gegenständliche Ansuchen weder hinsichtlich der Kapazität noch der maschinellen Einrichtungen und somit der Immissionen eine Vergrößerung gegenüber dem bisher genehmigten Bestand bedeute. So sei eine Betonsteinerzeugung mittels Betonsteinautomaten nicht mehr vorgesehen, die Betriebszeit sei auf 6.00 bis 22.00 Uhr täglich gegenüber einem bisher genehmigten Betrieb von 24 Stunden im Tag eingeschränkt, es sei weiters mit weniger Lkw-Fahrbewegungen zu rechnen und es seien auf Grund der vorgeschriebenen Filteranlagen sowie der im Projekt konkretisierten Zusammensetzung der Zuschlagstoffe geringere Staubimmissionen als vorher zu erwarten. Hinsichtlich der Lärmimmissionen habe das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergeben, daß die Umgebungslärmsituation durch die beantragte Änderung nicht verschlechtert werde. Die Intensität der Lärmimmissionen werde gegenüber dem genehmigten Bestand nicht erhöht und es könne sogar mit einer geringfügigen Abnahme der Frequenz der Lärmereignisse gerechnet werden. Der ärztliche Sachverständige habe zu den Lärmimmissionen, die lediglich untertags auftreten würden, nachvollziehbar ausgeführt, daß diese nicht einmal eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn bewirken würden. Staubimmissionen könnten lediglich durch das Abkippen der Zuschlagstoffe auftreten. Auch hier habe der ärztliche Amtssachverständige schlüssig dargelegt, daß diese gegenüber dem genehmigten Bestand geringeren Staubimmissionen weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn hevorrufen könnten. Die gleiche Aussage sei aus den von den Sachverständigen genannten Gründen für Abgas- und Geruchsimmissionen zu treffen. Die Würdigung der schlüssigen und begründeten Gutachten der Amtssachverständigen habe zusammenfassend ergeben, daß auf Grund der beantragten Änderung eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn ausgeschlossen werden könne. Da eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch die Immissionen ebenfalls nicht zu erwarten sei, lägen auch keine unzumutbaren Belästigungen vor. Das gesamte Betriebsgrundstück sei als Gewerbegebiet gewidmet.
Gewerbegebiet seien Flächen, die vorwiegend für Betriebe dienten, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigten oder gefährdeten, daneben aber auch für die in § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. d des Salzburger Raumordnungsgesetzes angeführten Bauten sowie für betrieblich bedingte Wohnbauten. Diese Vorschrift verbiete demnach nicht grundsätzlich die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage. Es liege somit eine Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 nicht vor. Zum Vorbringen der Nachbarn sei zu bemerken, daß Lärmimmissionen von Geräten und Maschinen, die vom Genehmigungsansuchen nicht erfaßt würden, dem eingereichten Projekt auch nicht zugerechnet werden könnten. Der Forderung, Lärmmessungen auch an der nördlichen Giebelspitze des Hauses R-Straße 31 durchzuführen, habe nicht Rechnung getragen werden können, da eine Giebelspitze nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen diente. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe im übrigen in seinem Gutachten sämtliche möglichen Lärmquellen berücksichtigt. Ergänzende Erhebungen in dieser Richtung seien nicht erforderlich gewesen. Weiters habe auch auf die Beiziehung weiterer Sachverständiger verzichtet werden können, da der Sachverstand des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung sämtlicher von der Betriebsanlage zu erwartender Immissionen von der Behörde schon auf Grund seines schlüssigen Gutachtens nicht bezweifelt werde. Die Vorlage von Verkaufsrechnungen über produzierte Betonsteine sei für die Beurteilung des Projektes auf Grund der Erhebungen des Bundesministers nicht erforderlich. Abschließend werde festgehalten, daß nur jene Immissionen außerhalb der Betriebsanlage dieser zuzurechnen seien, die durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen im unmittelbaren örtlichen Nahebereich der Betriebsanlage hervorgerufen würden. Es seien in diesem Zusammenhang nur die Zu- und Wegfahrvorgänge von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen. Alle außerhalb dieses Bereiches erfolgenden Fahrvorgänge seien dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen. Somit sei auf Lkw-Fahrten in der R-Straße, soweit sich diese nicht im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielten, im Genehmigungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs könne auf Grund des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ebenfalls nicht angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem ihnen nach den Bestimmungen der §§ 74 bis 81 GewO 1973 zustehenden Recht verletzt, durch die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nicht in der Gesundheit gefährdet und nicht durch unzumutbare Immissionen belästigt zu werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, sie hätten im Zuge des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, es liege keine Änderung einer Betriebsanlage, sondern die Genehmigung eines völlig anders gearteten Betriebes auf einem derzeit zum Teil brachliegenden Betriebsareal vor. Nach den Ausführungen des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei sei Hüttenbims der Z letztmalig am 2. und 6. Dezember 1986 angeschafft worden, es stünden für die Betonsteinerzeugung nur 3 Büroangestellte in Verwendung und es sei der Betonsteinautomat im Frühjahr 1987 letztmalig betrieben worden. Mit bisher nicht genehmigten Fahrzeugen werde in der Früh weggefahren und am Abend wieder heimgekehrt. Daraus sei zu schließen, daß der Betonsteinautomat seit Frühjahr 1987 nicht mehr in Betrieb sei und daher der Betrieb der Anlage durch mehr als 3 Jahre unterbrochen sei, was zum Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung geführt habe. Darüber hinaus seien die Gutachten des gewerbetechnischen und medizinischen Sachverständigen mangels Aufnahme eines vollständigen Befundes unrichtig. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Stellungnahme an die Gewerbebehörde zweiter Instanz vom 28. Dezember 1988 ausgeführt, daß der Spitzenpegel beim Befüllen des Silos zwischen 74 und 76 dB (A) liege, wenn dieser leer sei. Eine Messung des Befüllvorganges bezüglich der Lärmimmission liege nicht vor. Unterstelle man diese Lärmimmission, so müsse auf Grund der Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen gesagt werden, daß signifikante vegetative Störungen beim Menschen durch den Betrieb der Anlage die Folge seien. Die R-Straße sei mit einer Gewichtsbeschränkung von 16 t nur beschränkt für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Das Gesamtgewicht der Dreiachs-Lkw liege aber weit über 16 t, da ja die Nutzlast allein bereits bei ca. 15 t liege. Das habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Unmittelbar nördlich des Hauses A münde die Zufahrt der Betriebsanlage in die R-Straße, wobei der straßenverkehrstechnische Sachverständige schon in erster Instanz ausgeführt habe, daß die R-Straße nur für einen untergeordneten Verkehr mit einem geringen Anteil an Schwerverkehr geeignet erscheine, wobei höchstens eine Größenordnung von 10 bis 20 Schwerfahrzeugen pro Tag zulässig erscheine. Ein Fahren auf Sicht sei nur bedingt möglich, sodaß die Verkehrssicherheit nicht gegeben sei. Da nach Ansicht des straßentechnischen Sachverständigen die Zufahrt nur von der S-Bundesstraße erfolgen könne, müsse zwangsläufig der gesamte Verkehr von der Abzweigung der S-Bundesstraße zur Betriebsanlage als Betriebszufahrt gewertet werden. In diesem Fall sei es aber notwendig, auch den Lärm, der durch 60 Zufahrten und Abfahrten pro Stunde auftrete, meßtechnisch zu erfassen, weil diese Fahrten wesentlich dem Betriebsgeschehen zuzurechnen seien. Der Ein- und Abbiegevorgang liege unmittelbar vor dem Hause des Erstbeschwerdeführers. Die Unterlassung der Feststellung des Verkehrslärms durch die geplanten Betonmischfahrzeuge belasteten den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da Lärmeinwirkungen zwischen 88 bis 100 dB (A) zu erwarten seien. Auf den Widerspruch in den Aussagen der medizinischen Sachverständigen zweiter und dritter Instanz gehe die belangte Behörde nicht ein. Beide Sachverständige beriefen sich in ihren Gutachten auf die von DDr. Y herausgegebene Literatur. Während in zweiter Instanz der Sachverständige ausgeführt habe, daß bei Lärm ab 50 dB (A) Kommunikationsstörungen und Reaktionsstörungen aufträten und bei Lärm ab 65 dB (A) Gefäßänderungen und Auswirkungen im Kreislaufsystem sowie in der Magen-Darm-Peristaltik gegeben seien, meine der Sachverständige in dritter Instanz, daß dies erst ab einer Lärmimmission von 75 dB (A) einträte. Hiezu müsse gesagt werden, daß 75 dB (A) doppelt so laut sei wie 65 dB (A). Lärm wirke nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen zweiter Instanz nicht allein durch seine absolute Stärke, sondern vor allem bei einem großen Unterschied zum herrschenden Grundgeräuschpegel. Erhöhungen um 10 dB (A) bewirkten dabei eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke. Der solcherart angegebene Betriebslärm der Abkippvorgänge an den Silos für Zuschlagstoffe von 74 bis 76 dB (A) müsse daher dem Grundgeräuschpegel vom 46,5 dB (A) gegenüber gestellt werden. Es zeige sich, daß dabei eine Erhöhung um das 8-fache eintrete. Mit diesen Problemkreisen befasse sich der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten nicht. Bei einem durch den Verkehrslärm verursachten Schallpegel von über 80 dB (A) müsse auch im Zusammenhang mit der anzunehmenden wesentlichen Verkehrsfrequenzerhöhung und der damit verbundenen Abgasbelastung die vorgesehene Änderung der Betriebsanlage als unzumutbar belästigend und gesundheitsgefährdend beurteilt werden. Die Richtigkeit der Ansicht des medizinischen Sachverständigen in zweiter Instanz ergebe sich aber auch deshalb, weil der gewerbetechnische Sachverständige in dritter Instanz vor der belangten Behörde nur davon ausgehe, daß Fahrzeuge bis 16 t Gesamtgewicht die R-Straße passieren würden, wohingegen die Konsenswerberin am 7. Februar 1990 ausgeführt habe, daß sie auch schwerere Lkw einzusetzen plane und hiefür bereits um Erteilung einer Ausnahmebewilligung angesucht habe, worüber aber noch nicht entschieden worden sei. Unter Berücksichtigung der Zufahrten und Abfahrten für die Zulieferung der Rohstoffe und des Transportes des Lieferbetons ergäben sich mindestens 60 Fahrten pro Stunde, die zum Betriebsgeschehen der Anlage zuzuzählen seien. Sie seien aber auch lärmtechnisch zu erfassen und zeigten ein Beurteilungsbild, das eine nicht nur unzumutbare Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer zur Folge habe. Unberücksichtigt habe die belangte Behörde auch den Umstand gelassen, daß die Aufschließung des Gewerbegebietes durch eine im Wohngebiet liegende Straße erfolge. Es wäre daher auf die widmungsrechtlichen Vorschriften, die ja die Wohnqualität garantieren sollten, Bedacht zu nehmen gewesen. Weil schließlich die belangte Behörde die Messung der Lärmimmission nicht unter Berücksichtigung aller im Betrieb vorhandenen Maschinen und Geräte vorgenommen habe, insbesondere auch der nichtgenehmigten Betriebsanlagenteile, sei ein weiteres Mal eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden...
2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen...
Nach Abs. 3 besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Zufolge § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 3 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 3 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.
Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Bestimmung vermögen die Beschwerdeführer mit ihrem ein Erlöschen der bisherigen Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage betreffenden Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil ihrem Vorbringen in der Beschwerde die auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittene Darstellung der mitbeteiligten Partei in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 1989 gegenübersteht, wonach zwar seit dem 1. April 1987 in der in Rede stehenden Betriebsanlage kein Werkmeister mehr in der Betonsteinerzeugung beschäftigt werde; es werde aber fallweise in der Anlage Beton erzeugt, der anschließend auf Baustellen Verwendung finde. Selbst wenn also ihr Vorbringen in der Beschwerde, es würden in der Betriebsanlage seit mehr als 3 Jahren keine Betonsteine mehr erzeugt, zutreffen sollte, so bliebe immer noch die Erzeugung von Beton für andere Zwecke in diesem Zeitraum, welche zweifellos den Betrieb eines wesentlichen Teiles der Anlage bedeutet, sodaß der Tatbestand des § 80 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall GewO 1973 keinesfalls erfüllt ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, sind die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 75 Abs. 2 und 77 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 tatbestandsmäßig auf die "Betriebsanlage", und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 353 ff GewO 1973, auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage abgestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0089, 0090). Es ist daher zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 leg. cit. und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt zwar nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N.F. Nr. 9943/A). Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung Immissionen von Fahrbewegungen mit Lkw, die sich als ein Vorbeifahren auf der R-Straße darstellen, außer Betracht ließ.
Aktenwidrig ist der Vorwurf, der gewerbetechnische und auch der medizinische Sachverständige hätten die beim Befüllen der Zementsilos auftretenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt. Wie der eingangs wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, ging der gewerbetechnische Sachverständige in diesem Zusammenhang von einem Schallpegel von ca. 85 dB und einzelnen Spitzen bis 97 dB (in 7 m Abstand) aus und der ärztliche Amtssachverständige legte diese Ausführungen seinem Gutachten zugrunde.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend darlegte, ist Gegenstand der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit im Sinne der §§ 74 ff und 81 GewO 1973 das vom Konsenswerber eingereichte Projekt. Die Vorgangsweise der Behörde, in ihre Beurteilung sonstige, nicht den Gegenstand des Projektes betreffende Maschinen und Geräte nicht einzubeziehen, ist daher nicht rechtswidrig.
Soweit sich die Beschwerdeführer erkennbar auf den Genehmigungstatbestand nach § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 (wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) sowie darauf beziehen, daß der Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage auch widmungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden, ist hierauf nicht weiter einzugehen, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden (vgl. zu § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 88/04/0342, und zur Frage der widmungsrechtlichen Vorschriften das hg. Erkenntnis vom
6. Feruar 1990, Zl. 89/04/0089, 0090).
Mit Recht machen die Beschwerdeführer allerdings geltend, die belangte Behörde habe sich mit dem Widerspruch zwischen dem im Verfahren zweiter Instanz eingeholten Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen und dem in dritter Instanz eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auseinandergesetzt. Beide Sachverständige berufen sich bei ihren erheblich differierenden und zu unterschiedlichen Ergebnissen führenden Aussagen über das Ausmaß gesundheitsgefährdender Lärmimmissionen auf denselben Autor. Dennoch unterließ es die belangte Behörde, auf eine Klarstellung dieses Widerspruches zu dringen. Solange dieser Widerspruch nicht aufgeklärt ist, vermag aber der Verwaltungsgerichtshof die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu überprüfen.
Dazu kommt noch, daß dieser Sachverständige davon ausging, daß nur längerwirkende Lärmeinwirkungen mit Intensitäten ab etwa 75 dB geeignet seien, eine Gesundheitsgefährdung zu begründen und im konkreten Fall daher eine solche Gesundheitsgefährdung ausschloß, weil die "im bisherigen Verfahren erhobenen Schallimmissionen, die sich pegelmäßig in einem Bereich zwischen 45 und 72 dB, mit Spitzen bis 75 dB bewegten" diese Grenze nicht erreichten. Bei dieser Aussage unterließ es der Sachverständige, einerseits auf die Häufigkeit und eine allfällige Klangcharakteristik der einzelnen Lärmereignisse, insbesondere der Lärmspitzen, Bedacht zu nehmen und andererseits diese absoluten Werte in Relation zum herrschenden Grundgeräuschpegel zu setzen und daraus entsprechende sachverständigen Schlüsse zu ziehen.
Da solcherart das von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte medizinische Sachverständigengutachten der Schlüssigkeit entbehrt, und es die belangte Behörde unterließ, für eine Aufklärung der offengebliebenen Zweifelsfragen zu sorgen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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