VwGH 90/04/0231

VwGH90/04/023129.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der Gemeinde N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1990, Zl. 63 220/27-VII/4/90, betreffend Bewilligung zur Herstellung eines Schurfstollens (mitbeteiligte Partei: X-GesmbH), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BergG 1975 §146 Abs5;
BergG 1975 §146;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BergG 1975 §146 Abs5;
BergG 1975 §146;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem die Berufung der Beschwerdeführerin abweisenden Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1990 wurde der mitbeteiligten Partei über ihr Ansuchen vom 5. Juli 1989 gemäß § 146 des Berggesetzes 1975 die Bewilligung zur Herstellung eines Schurfstollens mit zugehöriger Gesteinsdeponie (Zwischenlager) auf den Grundstücken Nr. 314 und 315 der Katastralgemeinde Y, Gemeinde N, politischer Bezirk Bruck/Leitha, Niederösterreich, nach Maßgabe der mit Eingaben vom 5. Juli, 18. September und 23. Oktober 1989 vorgelegten Unterlagen unter Festsetzung zahlreicher Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Auflagen Punkt 11, 12 und 17 haben folgenden Wortlaut:

"11. Für das Betanken des Radladers, des Dieselstromaggregates und des Luftkompressors sind flüssigkeitsdichte Abstellflächen herzustellen.

12. Die Abstellflächen sind so auszuführen, daß auslaufender Treibstoff nicht von den Tankflächen abfließen und in das Erdreich gelangen kann. Eine entsprechende Entsorgungsmöglichkeit für ausgelaufenen Treibstoff ist bereitzustellen.

17. Während des Stollenvortriebes ist die Baustelle ständig besetzt zu halten und sind die Einrichtungen bezüglich ihrer Funktionsfähigkeit ständig zu kontrollieren."

Ferner wies der Bundesminister eine (weitere) Berufung der Beschwerdeführerin zurück.

Zur Begründung führte der Bundesminister, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, bei der über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei durchgeführten Augenscheinsverhandlung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken, welche teils an die Betriebsliegenschaft angrenzten, teils als benachbarte Grundstücke im Sinne des § 146 Berggesetz anzusehen seien. Durch die beabsichtigten und beantragten Arbeiten, wie die Errichtung eines Schurfstollens, aber auch durch den Verkehr mit Baufahrzeuge, seien die Trinkwasservorräte der Gemeinde gefährdet. Es werde daher beantragt, vor Entscheidung über den Antrag ein geologisches und hydrogeologisches Gutachten unter Beiziehung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Vor Entscheidung über den Antrag möge die Berghauptmannschaft auch darüber befinden, ob die geplanten Maßnahmen aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes und der örtlichen Raumplanung im Sinne des § 146 Abs. 6 des Berggesetzes zulässig seien. In der bei der mündlichen Verhandlung gegebenen, in die Verhandlungsschrift aufgenommenen Projektbeschreibung sei angegeben, daß der Stollen innerhalb der bestehenden Steinbruchanlage auf dem Grundstück Nr. 315 in der Katastralgemeinde Y angeschlagen werde und ein Profil von 9 m2 erhalten solle. Der Stollen solle in nordwestlicher Richtung in das Grundstück Nr. 314 vorgetrieben werden. Die Überlagerung beim Stollenmundloch betrage 20 m. Das Gelände sei in Richtung Stollenachse ansteigend. Das bei der Auffahrung anfallende Gesteinsmaterial solle innerhalb der Steinbruchanlage auf einer Halde zwischengelagert werden. Die Zufahrt erfolge von der Bundesstraße X auf dem Grundstück Nr. 312/36 in der Katastralgemeinde Y. Der Vortrieb solle mittels Bohr- und Sprengarbeiten erfolgen. In der Folge habe die Berghauptmannschaft die geologische Bundesanstalt ersucht, anhand einer in einem anderen bergbehördlichen Verfahren verlangten, bei der mündlichen Verhandlung am 19. September 1989 verlesenen Kurzdarstellung der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal betreffend die Grundwasserverhältnisse im Raum N eine gutachtliche Beurteilung abzugeben. In der gutachtlichen Äußerung vom 19. Oktober 1989 habe die geologische Bundesanstalt zusammenfassend ausgeführt, daß durch die Untersuchungsarbeiten (Schurfstollen und Vertikalbohrungen) bei Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen keine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers in der Schotterebene Raum N erfolge. Mit Schreiben vom 22. Jänner 1990 habe die Beschwerdeführerin als Einwendung gegen das Kurzgutachten ausgeführt, sie befürchte, daß bei der Lagerung und dem Verbrauch von Treibstoffen, Sprengstoff und anderen flüssigen Stoffen eine Gefährdung für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde entstehen könnte. Die genannten Stoffe könnten in das Grundwasser und zum Trinkwasserbrunnen gelangen. Die Gemeinde fordere, daß zur Wahrung ihrer Interessen auf das Projekt verzichtet werde. Die Herstellung eines Schurfstollens, einer Gesteinsdeponie, einer Zufahrt und der vertikalen Bohrungen widersprächen dem geltenden Flächenwidmungsplan. Im Grünland-Forstgebiet dürften Bergwerksanlagen nicht genehmigt werden. Mit Bescheid vom 2. März 1990 habe die Berghauptmannschaft der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Nach Darstellung bergbaurechtlicher und bergbautechnischer Begriffe, einer Begründung für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung einer Berufung und Ausführungen über die Parteistellung der Beschwerdeführerin, in deren Rahmen auch die Feststellung getroffen wurde, daß auf einem der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke eine Brunnenanlage der Beschwerdeführerin bestehe, führte der Bundesminister aus, in der Sache selbst sei davon auszugehen, daß auf einem bestehenden Steinbruchgelände von einem am Rande der Bruchwand auf dem Grundstück Nr. 315 in der Katastralgemeinde Y vorgesehenen Stollenmundloch ein etwa 100 m langer, in nordwestlicher Richtung verlaufender Stollen in den dort befindlichen Granitkörper vorgetrieben werden solle. Beim Stollenmundloch betrage die Überlagerung etwa 20 m. Diese nehme in Richtung der Stollenachse, die vom Grundstück Nr. 315 ausgehend auf dem Grundstück Nr. 314 verlaufe, stetig zu. Die Stollenachse sei am Endpunkt etwa 100 m von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze entfernt. Die Entfernung der anderen Punkte der Stollenachse von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze sei jeweils größer als 100 m. Der Vortrieb erfolge mittels Bohr- und Sprengarbeit. Die begehrte Herstellungsbewilligung sei der mitbeteiligten Partei von der Berghauptmannschaft unter Festsetzung von mehr als 20 Auflagen erteilt worden. Hinzu käme, daß von Gesetzes wegen die für den Bergbau geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere die allgemeine Bergpolizeiverordnung, die detaillierte Bestimmungen über die Bohr- und Sprengarbeit enthalte, einzuhalten seien. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang auch, das es sich um einen Vortrieb in Festgestein handle, das bergbautechnisch kaum Schwierigkeiten erwarten lasse.

Gegen den die Bewilligung erteilenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß der mitbeteiligten Partei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Bewilligung zur Herstellung eines Schurfstollens mit der zugehörigen Gesteinsdeponie (Zwischenlager) auf den Grundstücken Nr. 314 und 315 der KG Y (gemeint: nicht) erteilt wird. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung die Kurzdarstellung der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal und die darauf aufbauende Stellungnahme der geologischen Bundesversuchsanstalt zugrundegelegt. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, daß - auch wenn der Granit ein für die Wassergewinnung unbedeutendes Speichergestein darstelle - zu berücksichtigen sei, daß dieser unmittelbar an ein für die Grundwassererschließung relevantes Gebiet anschließe. Vorhandene Quellen zeigten, daß eine Wasserführung im Granitgebiet jedenfalls bestehe. Eine Veränderung der Wasserqualität im Kluftwasserkörper des Granits könne sich auch auf die angrenzenden Pohrengrundwasser auswirken. Dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei sei zu entnehmen, daß das Betanken der Geräte vom Tankfahrzeug der benachbarten Tankstelle erfolgen solle. In diesem Zusammenhang sei unter Punkt 11 und 12 der Auflagen im Bescheid der Berghauptmannschaft vorgeschrieben worden, für das Betanken des Radladers, des Dieselstromaggregates und des Luftkompressors seien flüssigkeitsdichte Abstellflächen herzustellen, die so auszuführen seien, daß auslaufender Treibstoff nicht von den Tankflächen abfließen und in das Erdreich gelangen könne. Eine entsprechende Entsorgungsmöglichkeit für auslaufenden Treibstoff sei bereitzustellen. Durch diese Vorkehrungen sei jedoch auf den Schutz des Grundwassers nicht ausreichend Bedacht genommen worden, da lediglich vorgeschrieben worden sei, daß Abstellflächen für das Betanken herzustellen seien, nicht jedoch, daß das Betanken auch ausschließlich auf diesen Abstellflächen vorzunehmen sei. Mangels entsprechender Konkretisierung könne überdies nicht beurteilt werden, ob durch die in der Auflage 12 angeführte "entsprechende Entsorgungsmöglichkeit" jede Gefährdung des Grundwasserkörpers ausgeschlossen sei. Mit der unter Punkt 17 vorgeschriebenen Auflage habe die belangte Behörde ebenfalls nicht die erforderliche Vorsorge zum Ausschluß jeder Gefährdung des Grundwassers getroffen, da die Baustelle nur während des Stollenvortriebes besetzt zu halten sei. Besonders im Hinblick auf mögliche Mineralölverluste im Baustellenbereich, die auch ohne Zusammenhang mit dem Tankvorgang unvorhergesehen auftreten könnten, wäre eine ständige Bewachung des Baugeländes zur Vermeidung jeder Gefährdung erforderlich gewesen. Weiters sei von Bedeutung, daß in der Kurzdarstellung der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal zur Frage der qualitativen Beurteilung des Grundwassers Stellung genommen und darauf hingewiesen worden sei, daß in den Gemeinden N und M 10 zum Teil noch in Betrieb befindliche Deponien vorhanden seien, z.B. eine wasserrechtlich nicht genehmigte Deponie ungefähr 1 km nördlich von Y. Art und Umfang der abgelagerten Stoffe seien nicht genau bekannt. Zweifellos gelange zum Teil auch überwachungsbedürftiger Abfall zur Ablagerung. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Wasserqualität des Grundwassers festzustellen, da eine Veränderung der Wasserqualität im Kluftwasserkörper des Granits sich auch auf das angrenzende Pohrengrundwasser in der Donauniederung auswirke. Die Behörde habe sich jedoch lediglich mit den zu erwartenden Emissionen bei Herstellung des Schurfstollens, insbesondere beim Baustellenbetrieb, auseinandergesetzt und keine entsprechenden Vorkehrungen zum Ausschluß jeder Gefährdung getroffen. In diesem Zusammenhang sei zuzugestehen, daß der Anteil der Quellwässer aus dem Kristallin zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde N quantitativ gering sei, da die wesentliche Entnahme aus dem Pohrengrundwasser der Donauniederung folge. Im Hinblick auf mögliche bestehende Altlasten könnte dem unbelasteten Quellwasser des Granits jedoch zunehmend Bedeutung zukommen. Die vorliegende Bergbauanlage liege zwar nicht im Bereich eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes, es sei jedoch das erweiterte Trinkwasserschutzgebiet der Beschwerdeführerin unmittelbar benachbart. Die Bergbehörde wäre daher verpflichtet gewesen, vor ihrer Entscheidung über die beantragte Bewilligung die zuständige Wasserrechtsbehörde zu hören, da offenkundig wesentliche öffentliche Interessen durch das Vorhaben berührt würden. Die Behörde wäre weiters verpflichtet gewesen, vor ihrer Entscheidung ein weiteres Gutachten zur Frage der Zusammenhänge des Kluftwasserkörpers mit dem angrenzenden Pohrengrundwasser einzuholen, da in der Stellungnahme der geologischen Bundesversuchsanstalt ausgeführt werde, anhand der derzeitigen Untersuchungen könne nicht gesagt werden, welche Zusammenhänge hier im Detail bestünden und welches Ausmaß sie hätten. Ohne genaue Kenntnis der Alimentation aus dem Kristallin sei die Aussage in der der Entscheidung zugrundegelegten Stellungnahme, bei Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften erfolge keine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers, nicht schlüssig nachvollziehbar. Schließlich erfülle der angefochtene Bescheid auch nicht die an eine Bescheidbegründung zu stellenden Anforderungen, da die Ausführungen jede Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens vermissen ließen. Es sei nicht nachvollziehbar begründet, warum jede Gefährdung des Grundwassers durch die vorgeschriebenen Auflagen ausgeschlossen sein solle.

Gemäß § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975 sind zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.

Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Bewilligungen erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn keine Gefährdung von Personen und dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung der Umwelt zu erwarten ist. Auf öffentliche Interessen ist Bedacht zu nehmen.

Nach § 146 Abs. 3 leg. cit. ist unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind Parteien in den Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber und, wenn die Bergbauanlage auf der Oberfläche oder im Oberflächennahbereich von Grundstücken errichtet oder betrieben wird, deren Eigentümer sowie die Eigentümer der angrenzenden und der benachbarten Grundstücke, wenn sie und ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet werden können. Als Parteien sind auch Bergbau- und Gewerbeberechtigte anzusehen, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist den Nachbarn von Bergbauanlagen somit das subjektive öffentliche Recht auf ihren persönlichen Schutz und auf den Schutz ihrer nicht dem Bewilligungswerber zur Benützung überlassenen Sachen vor Gefährdungen eingeräumt.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der belangten Behörde unter anderem Eigentümerin eines Grundstückes mit einer der Trinkwasserversorgung der Gemeinde N dienenden Brunnenanlage. Der Beschwerdeführerin steht somit das subjektiv-öffentliche Recht auf Schutz vor einer Gefährdung dieser Brunnenanlage etwa durch Vernichtung der Trinkwasserqualität des dort geförderten Grundwassers zu.

Aus der Feststellung der belangten Behörde, daß durch die Untersuchungsarbeiten (Schurfstollen und Vertikalbohrungen) bei Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen keine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers in der Schotterebene N erfolge, ist nicht erkennbar, ob dieses fehlende Beeinträchtigung die Folge eines mangelnden physischen Zusammenhanges zwischen den von der Bergbauanlage berührten Gewässern und diesem Grundwasserkörper ist, oder ob die fehlende Beeinträchtigung trotz eines solchen Zusammenhanges die Folge der Einhaltung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen ist. Die Klärung dieser Frage ist aber Voraussetzung für die Beurteilung der weiteren Frage, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zur Wahrung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin überhaupt und allenfalls in welchem Umfang erforderlich bzw. ausreichend sind. Der Sachverhalt erweist sich daher in diesem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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