VwGH 90/04/0127

VwGH90/04/012730.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. März 1990, Zl. 312.432/1-III/4/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 im Standort X, A-Straße 4 - 5, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Z. 1 und 4 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GewO 1973 sei eine Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung (Z. 1) oder wegen eines Finanzvergehens (Z. 4) von einem Gericht verurteilt worden sei und die Verurteilung noch nicht getilgt sei, sowie nach Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Im gegenständlichen Fall sei es unbestritten, daß der Beschwerdeführer zu 7a Vr nn3/83, Hv nn/86, am 15. Juli 1987 (rechtskräftig am 7. November 1988) vom Kreisgericht Steyr wegen des Verbrechens der Hehlerei als Beteiligter nach den § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 Abs. 3 erster und zweiter Fall, § 12 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes sowie des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten verurteilt worden sei. Daneben sei eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verhängt und bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen worden; weiters seien noch zwei Geldstrafen im Ausmaß von S 1 Mio. bzw. S 79.920,-- verhängt worden. In den Feststellungen sei das Strafgericht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1980 bis 1983 teils durch Einbruch gestohlene, teils veruntreute Pkw angekauft und verhandelt habe sowie darüber hinaus vom September 1978 bis Juni 1983 teils falsche, teils verfälschte inländische öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr benutzt (Einzelgenehmigungen, Verlustbestätigungen usw.) und weiters Zollausweiskarten verfälscht und Eingangsabgaben hinterzogen habe. Bereits die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, daß die Strafdrohung der vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen des Strafgesetzes bzw. Finanzstrafgesetzes die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllten. Die Ausführungen in der Berufung wendeten sich vornehmlich dagegen, daß aus der Beschaffenheit und der Zahl der strafbaren Handlungen auf die Persönlichkeit des Verurteilten geschlossen und demnach die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes befürchtet worden sei. Hiebei sei vom Beschwerdeführer insbesondere auf die vom Gericht (hinsichtlich der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Freiheitsstrafe) ausgesprochene bedingte Strafnachsicht und auf das zwischenzeitige (seit Ende der Untersuchungshaft mit 5. Dezember 1984) an den Tag gelegte Wohlverhalten verwiesen worden. Hiezu sei einerseits festzuhalten, daß der Beschwerdeführer während des mehrjährigen Zeitraumes seiner strafbaren Handlungen eine vielzahl von Tathandlungen gesetzt habe, wobei es sich jeweils um "Handelsgeschäfte" bzw. einschlägige Vermittlungstätigkeiten gehandelt habe (es sei regelmäßig zum An- und Verkauf von Waren gekommen, wenn auch in Kenntnis ihrer einbruchsweisen Herkunft). Auch lasse sich zwischen dem gegenständlichen Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 und den erwähnten Straftaten eine gedankliche Verbindung herstellen; fraglos habe der regelmäßige Kontakt mit Kfz-Haltern begünstigte Möglichkeiten zu gleichartigen Straftaten geboten. Aus diesem Grunde könne auch der im Gesetz geforderte Konnex im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1973 nicht in Abrede gestellt werden. Auch im Beschluß des Obersten Gerichtshofes über die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (11 Os 63/88 vom 5. September 1988) sei auf die erstgerichtliche Begründung hingewiesen worden, wonach die Hehlerei in Ausübung des Berufes des Beschwerdeführers als Autohändler erfolgt sei. Auch die Berufungsausführungen, daß nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers keine begründete Befürchtung der Begehung einer neuerlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes bestehe, gingen ins Leere, da er schon dadurch, daß sich der Tatzeitraum von 1978 bis 1983 erstreckt habe und zahlreiche Tathandlungen begangen worden seien, deutlich gezeigt habe, daß er relativ geringe Hemmungen, welche ihn von der Begehung von Straftaten abhalten könnten, habe. Auch das durch die den Straftaten zugrundeliegende Vorgangsweise und die Höhe des Schadens (der Wert der verhängten Sachen sei im Ersturteil mit über S 1,2 Mio. festgestellt worden) ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers führe zur Annahme der Befürchtung weiterer Straftaten, zumal sich eine Tendenz zur Mißachtung fremden Vermögens erkennen lasse. Insbesondere gingen auch die Ausführungen hinsichtlich der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens nach dem Finanzstrafgesetz sowie hinsichtlich der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe ("Halbstrafe"), welche das Gericht nachträglich ausgesprochen habe, ins Leere, da die Administrativbehörde auch im Fall einer bedingten Strafnachsicht selbständig zu beurteilen habe, ob die gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen gegeben seien und ein derartiger (strafgerichtlicher) Ausspruch deshalb für das Entziehungsverfahren nicht von Relevanz sei. Aus dem Umstand, daß im gegenständlichen Fall nach § 164 Abs. 3 StGB sogar eine unbedingte Haftstrafe, welche erst später in eine sogenannte "Halbstrafe" umgewandelt worden sei, verhängt worden sei, sei zu ersehen, daß auch das Strafgericht aus general- und spezialpräventiven Gründen vorerst eine unbedingte Haftstrafe für angemessen gehalten habe. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren vorbringe, er habe sich seit Begehung der letzten Tathandlung im Jahre 1983 wohlverhalten, so müsse ihm entgegengehalten werden, daß sein Wohlverhalten sich auch mit Rücksicht auf die anhängigen gerichtlichen Verfahren erklären lasse, zumal das in Rede stehende Gerichtsurteil erst mit 7. November 1988 in Rechtskraft erwachsen sei. Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen könne dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des relativ kurzen Zeitraumes von nicht einmal eineinhalb Jahren seit Rechtskraft der Verurteilung nicht jenes Gewicht zugemessen werden, welches die Annahme zuließe, die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung wäre nicht mehr zu befürchten. In seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen, die am 6. Februar 1990 im Bundesministerium eingelangt sei, habe der Beschwerdeführer die Einholung einer neuerlichen Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich beantragt. Mit Eingabe vom 19. Februar 1990 habe diese das Schreiben der Sektion Industrie vom 8. Februar 1990 übermittelt. Darin habe diese Interessenvertretung einerseits die Auffassung vertreten, daß die Beurteilung nach § 13 GewO 1973 in Verbindung mit § 87 GewO 1973 selbständig durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen habe und eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 46 StGB damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Zugleich scheine ihr die Berücksichtigung des Beschlusses des Kreisgerichtes Steyr auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sinnvoll und geboten; da es sich hiebei um neue Fakten handle, erscheine eine Revision der Kammerstellungnahme vom 30. November 1989 (in dieser seien gegen die Entziehung keine Einwendungen erhoben worden) möglich. Hiezu sei festzuhalten, daß damit keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte hervorgekommen seien. Es sei bereits ausgeführt worden, daß die Administrativbehörde selbständig zu beurteilen habe, ob die gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen gegeben seien; weiters sei auch dargetan worden, weshalb (weiterhin) Anlaß zur Mißbrauchsbefürchtung bei Ausübung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung bestehe. Die aus der Begehung einer großen Anzahl von zu berücksichtigenden strafbaren Handlungen ersichtliche Verfestigung der schädlichen Neigung des Beschwerdeführers setze aber die Behörde auch außerstande, abzusehen, wann die Befürchtung einer mißbräuchlichen Gewerbeausübung nicht mehr angebracht sein könnte. Ein bloß befristeter Ausspruch der Entziehung (§ 87 Abs. 3 GewO 1973) habe deshalb gleichfalls nicht in Betracht kommen können. Damit sei die im zweitbehördlichen Bescheid unbefristet ausgesprochene Entziehung auf Grund der Sach- und Rechtslage zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe seiner Ansicht nach ihre Beurteilung ausschließlich auf sein Verhalten in der Vergangenheit abgestellt. Sie hätte aber auch auf die künftige Entwicklung Bedacht nehmen müssen. Für die Beurteilung des künftigen Verhaltens seien aber im Ermittlungsverfahren keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden, sodaß sehr wohl auf gerichtliche Verfahrensergebnisse abzustellen gewesen wäre. Er sei am 5. Dezember 1984 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Kurz darauf habe er wiederum mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen. Seit nunmehr nahezu sechs Jahren habe er sich wohlverhalten. Aus diesem Grund sei ihm die bedingte Strafnachsicht gewährt worden. Die belangte Behörde halte ihm dazu entgegen, daß sich ein Wohlverhalten auch mit Rücksicht auf die anhängigen gerichtlichen Verfahren erklären ließe, zumal das in Rede stehende Gerichtsurteil erst mit 7. November 1988 in Rechtskraft erwachsen sei. Das führe aber zu einer sachlichen Ungleichbehandlung desjenigen, der gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel ergreife. Für die Beurteilung seines künftigen Verhaltens wäre daher auf den Zeitraum ab 5. Dezember 1984 abzustellen gewesen. Nach der Judikatur könne ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet sein, die Besorgnisse eines Mißbrauches der Gewerbeberechtigung auszuschließen. Ein Zeitraum von nahezu sechs Jahren sei nach seiner Auffassung hiefür geeignet. Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß in der Zwischenzeit eine weitere Änderung dergestalt eingetreten sei, daß ihm mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 19. Februar 1990 die Entrichtung eines Teiles der über ihn verhängten Geldstrafe in Höhe von S 1 Mio. in sechzig Raten zu je S 5.000,-- bewilligt worden sei (somit S 300.000,--), der darüber hinaus noch aushaftende Restbetrag sei ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht erlassen worden. Diese Verfügung sei ihm am 27. März 1990 zugestellt worden. Für diese Entschließung seien umfangreiche Gnadenerhebungen durchgeführt worden. Wenn ein künftiges vorschriftswidriges Verhalten im Sinne des § 87 Abs. 1 GewO 1973 befürchtet worden wäre, wäre ihm diese Rechtswohltat sicherlich nicht gewährt worden. Selbst die Interessenvertretung habe in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen. Wenn die belangte Behörde schon ein Vorgehen in dieser Richtung abgelehnt habe, so wäre doch zumindest nur eine befristete Entziehung im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO 1973 auszusprechen gewesen. Abgesehen davon sei im vorliegenden Fall der größte Teil der Fakten durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1986 im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellt worden. Mit 15. Juli 1986 sei ihm die Gewerbeberechtigung erteilt worden. Die Straftaten seien daher zu diesem Zeitpunkt bereits als erwiesene Tatsache vorgelegen. Diese Tatsachen hätten daher nicht zum Anlaß für die Entziehung der Gewerbeberechtigung genommen werden können, sie hätten allenfalls im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 AVG 1950 berücksichtigt werden können, wobei in diesem Zusammenhang die im § 69 Abs. 3 AVG 1950 normierte Dreijahresfrist bereits verstrichen sei. In diesem Zusammenhang war eingangs in der Beschwerde ausgeführt worden, bereits im Jahre 1983 sei gegen den Beschwerdeführer beim Kreisgericht Steyr ein Strafverfahren wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen u.a. nach § 164 StGB eingeleitet worden. Mit Urteil des Kreisgerichtes Steyr im ersten Rechtsgang vom 5. Dezember 1984 sei er teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt worden. Seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sei zum Teil Folge gegeben worden, teilweise sei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr in Rechtskraft erwachsen. Im zweiten Rechtsgang vor dem Kreisgericht Steyr sei am 15. Juli 1987 die Entscheidung gefällt worden. Über die dagegen erhobene Berufung, der teilweise Folge gegeben worden sei, habe das Oberlandesgericht Linz in der darüber durchgeführten Berufungsverhandlung am 7. November 1988 entschieden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 zutreffen.

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1973 ist derjenige, der (Z. 1) wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder (Z. 4) wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Zunächst sei darauf hingewiesen, daß sich im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut der Bestimmung der § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1973 ergibt, daß die danach von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist.

Im Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1973 in Frage steht, ist die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, wobei der Gewerbebehörde ausgehend davon die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. zu diesen Ausführungen u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1982, Zl. 81/04/0023, und die dort zitierte weitere

hg. Rechtsprechung).

Daß die vom Beschwerdeführer begangenen Taten, derentwegen er vom Gericht verurteilt wurden, jeweils strafbare Handlungen im Sinne der Z. 1 und 4 des § 13 Abs. 1 GewO 1973 darstellen, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Nach der dargestellten Rechtslage ist somit in Ansehung der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 1 und 4 GewO 1973 vom Erfordernis der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Vorliegens eines RECHTSKRÄFTIGEN strafgerichtlichen Urteiles auszugehen.

Daß die von der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung im Sinne der diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid als tatbestandsmäßig angenommenen Straftaten des Beschwerdeführers Gegenstand des Urteiles des Kreisgerichtes Steyr vom 15. Juli 1987 (in Rechtskraft erwachsen am 7. November 1988) waren, wird auch in der Beschwerde in diesem Umfang nicht bestritten. Schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fällung des erstgerichtlichen Urteiles (15. Juli 1987) geht somit - unabhängig von den angeführten in der Beschwerde dargestellten vorhergegangenen Verfahrensabläufen im strafgerichtlichen Verfahren - das Vorbringen, wonach im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlangung der Gewerbeberechtigung mit 15. Juli 1986 die verfahrensgegenständlichen Entziehungsgründe bereits vorgelegen seien, ins Leere; sofern aber der Beschwerdeführer noch anführt, die Straftaten seien zu diesem Zeitpunkt bereits als erwiesene Tatsachen vorgelegen, ist auf die oben dargestellte Rechtslage zu verweisen, wonach im gegebenen Zusammenhang allein als tatbestandsbegründend eine (rechtskräftige) strafgerichtliche Verurteilung in Betracht kommt.

Was weiters die Prüfung der Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge der damit im Zusammenhang getroffenen gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustellen war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.375/A, u.a.).

Im Beschwerdefall war in Ansehung des Tatbestandsmerkmales der Eigenart der strafbaren Handlung nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die als relevant im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes angenommenen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers insbesondere strafbare Handlungen zum Gegenstand hatten, die von ihm im Geschäftsleben begangen worden waren, und daß daher jedenfalls mit Rücksicht auf DIE ART der Straftaten Umstände vorliegen, die im Sinne der Annahme der belangten Behörde die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Gewerbe als nicht rechtswidrig erscheinen lassen. Was aber die weiters erforderliche Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ist die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung schon im Hinblick auf das durch die Art der Straftaten ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild nicht als rechtswidrig zu erkennen. In diesem Zusammenhang kann auch der zeitlichen Situierung der TATBEGEHUNG bzw. der seither verstrichenen Zeit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers noch nicht das Gewicht zugemessen werden, welche etwa die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. hiezu sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0033, u.a.). Weiters hatte die belangte Behörde entgegen den Beschwerdedarlegungen - ausgehend von den festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen - die Erfüllung des letztangeführten Tatbestandsmerkmales einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Umstand einer dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Strafnachsicht gebunden zu sein, da es sich hiebei um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand handelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0241, u.a.).

Sofern aber der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO 1973 auszusprechen gewesen, wobei im Hinblick auf die bereits zur Frage der Entziehung dargelegten Argumente ein kurzer Zeitraum als ausreichend hätte angesehen werden können, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, da im Hinblick auf die vorerörteten Bescheidannahmen auch dieses Vorbringen im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof keine Handhabe dafür bietet, daß etwa abweichend davon besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, daß eine bloß befristete Maßnahme ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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