Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P*** im zweiten Rechtsgang - teilweise zusätzlich zu den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.April 1986, GZ 11 Os 184/85-11, zugrundegelegenen Schuldsprüchen - des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 3 erster und zweiter (richtig: sowie letzter) Fall StGB (I), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II), des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (III) und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB schuldig erkannt (IV). Darnach liegt ihm zur Last
(zu I./) über die nach dem ersten Verfahrensgang rechtskräftigen gleichartigen Schuldsprüche hinaus im Oktober 1982 in Neuzeug gewerbsmäßig den am 5. oder 6.Oktober 1982 in Rosenheim von bisher unbekannten Tätern durch Einbruch gestohlenen LKW Mercedes 608 D, Baujahr 1981, im Wert von ca 177.000 S, sohin eine Sache gekauft zu haben, die ein anderer durch eine mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung erlangt hatte, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war,
(zu II./) am 11.Oktober 1982 in Steyr durch Vorlage eines auf den genannten LKW lautenden Einzelgenehmigungsbescheides, dessen Mittelblatt mit den Fahrzeugdaten (und den Daten eines tatsächlich nicht existenten Vorbesitzers) der Angeklagte selbst oder ein bisher unbekannter Täter hergestellt hatte, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land anläßlich der Zulassung des LKWs eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Einzelgenehmigung des Fahrzeuges in Österreich, gebraucht zu haben,
(zu III./) in der Zeit vom 15.September 1978 bis April 1983 in Neuzeug teils mit dem gesondert verfolgten Beteiligten August P*** vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher von anderen, teils unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, nämlich insgesamt 16 PKW und den zu I./ bezeichneten LKW, gekauft, an sich gebracht und teils verhandelt zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und er hiedurch Eingangsabgaben von insgesamt 1,095.790 S (S 13/XIV) hinterzog,
(zu IV./) am 3.Mai 1983 in Steyr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C*** Versicherung durch die Vortäuschung, bei dem von ihm am 1.Mai 1983 in Waldneukirchen verschuldeten Verkehrsunfall einen ordnungsgemäß zugelassenen und versicherten PKW gelenkt zu haben, (obwohl er tatsächlich ein nicht zugelassenes, mit einem für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen versehenes Fahrzeug benützt hatte,) zu Handlungen, welche die Versicherungsanstalt an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollte, nämlich zur Auszahlung eines zumindest "10.000 S, nicht aber 100.000 S" übersteigenden Betrages an Schadenersatz an Rudolf F*** teils verleitet, teils zu verleiten versucht zu haben, wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 53.000 S gelang, im übrigen aber durch die zwischenzeitig eingeleiteten sicherheitsbehördlichen Erhebungen unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte inhaltlich nur in den Schuldsprüchen I., II. und III. sowie im Strafausspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch auch mit Berufung.
Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Urteilsfeststellungen, wonach dem Angeklagten bekannt war, daß der von ihm gekaufte LKW aus einem Einbruchsdiebstahl stammte und nach Österreich geschmuggelt worden war, der Angeklagte beim Kauf des LKW in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (I und III B 14), und die Fälschung des Einzelgenehmigungsbescheides entweder selbst vornahm oder veranlaßte (II), in einer umfassenden Beweiswürdigung (S 25 bis 29 der Urteilsausfertigung = S 135 - 139/XIV) zureichend und auch sonst mängelfrei begründet (§§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO). Dem Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß war es den Tatrichtern dabei nicht verwehrt, auch den im ersten Rechtsgang zu den rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen festgestellten Sachverhalt - der insbesondere die gewerbsmäßige Sach- und Abgabenhehlerei in Ansehung gestohlener und nach Österreich geschmuggelter Kraftfahrzeuge betrifft - in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Was die Beschwerde dem entgegenhält, ist eine Bekämpfung dieser Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässig ist. Alle vom Erstgericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlüsse sind sowohl denkrichtig als auch im Einklang mit der allgemeinen, vor allem aber der forensischen Erfahrung. Selbst wenn - wie die Beschwerde vermeint - die tatrichterlichen Schlußfolgerungen nicht zwingend wären, vermöchte dies den formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu verwirklichen. Die Beschwerde ist schließlich auch deshalb nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie einen Teil der erstgerichtlichen Begründung für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, nämlich die Hehlerei in Ausübung des Berufes des Angeklagten als Autohändler (S 29 der Urteilsausfertigung = S 139/XIV) völlig beiseite läßt. Damit aber, daß unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO moniert wird, es fehle beim Schuldspruch wgen Abgabenhehlerei (III) an einer "überprüfbaren Aufschlüsselung der vom Gericht herangezogenen Verkürzungsbeträge", wird der Sache nach nur das Fehlen einer rechtlichen Begründung für die im Spruch und in den Gründen des Urteiles ohnehin für jeden einzelnen Schmuggelfall detaillierten Beträge an hinterzogenen Eingangsabgaben reklamiert. Nunmehr wurden nämlich (anders als im ersten Rechtsgang) die einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge nicht nur summarisch ausgewiesen, sondern es wurde für jedes Faktum unter Hinweis auf die Bewertung des Schmuggelgutes durch den Sachverständigen und auf die Gewichtsangaben in den Akten als Tatsachengrundlage für die darauf aufbauenden Berechnungen des Vertreters des Zollamtes Linz in der Hauptverhandlung (S 43, 47, 52 bis 58/XIV) deutlich auch der jeweilige Fahrzeugwert und das Gewicht konstatiert, dann der jeweils günstigere Wert- oder Gewichtszoll, die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag ausgeworfen und entweder deren Summe oder (zugunsten des Angeklagten) der im ersten Rechtsgang angenommene niedrigere Betrag als Verkürzungsbetrag zugrundegelegt (S 130 bis 135, 139, 140/XIV).
Indem die Beschwerde vermeint, daß "Feststellungen über die Höhe von Abgabenbeträgen durch einen Vertreter des Zollamtes" unzulässig seien, mißdeutet sie die (für die Berechnung maßgebenden) schöffengerichtlichen Tatsachenannahmen, die sehr wohl eigenständigen Überlegungen des Gerichtes (§ 258 Abs 2 StPO) entsprungen sind. Soweit der Beschwerdeführer diese Urteilsfeststellungen übergeht, wird der angezogene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z 11) nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Soweit er aber die Nichtwiedergabe des auf diesen Feststellungen aufbauenden - deswegen für ihn nicht
nachvollziehbaren - Rechenvorgangs der Sache nach als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung rügt, macht er damit weder einen Rechtsirrtum (Z 11) bei der vom Gesetz determinierten Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge geltend, noch vermag er solcherart einen - nur in bezug auf Tatsachenkonstatierungen in Betracht kommenden - Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teilweise nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung obliegt damit dem Gerichtshof zweiter Instanz (§ 285 i StPO nF).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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