Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §103a;
KFG 1967 §41 Abs2 litj;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §103a;
KFG 1967 §41 Abs2 litj;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er es als Mieter des ihm ohne einen Lenker beigestellten und dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen habe, der ihm am 20. Jänner 1988 zugestellten schriftlichen Aufforderung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Jänner 1988 zu entsprechen, nämlich binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser schriftlichen Aufforderung, sohin bis längstens 3. Februar 1988, darüber Auskunft zu erteilen, wer den Kraftwagen am 24. November 1987 um 19.10 Uhr in Salzburg, Kreuzung Mirabellplatz 1 - Dreifaltigkeitsgasse - Paris-Lodronstraße gelenkt habe. Zur Begründung des Bescheides führte die Behörde in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen unter anderem aus, wegen einer mit dem in Rede stehenden Kraftwagen begangenen Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg eine telefonische Lenkererhebung bei XY von der Z-Ges.m.b.H. (Zulassungsbesitzerin nach der weiteren Begründung des Bescheides, im folgenden kurz Gesellschaft genannt) durchgeführt worden. XY, der über zwei ihm gehörende Gesellschaften praktisch alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft sei, habe angegeben, daß der Beschwerdeführer den Kraftwagen gemietet habe. Der Lenker sei beim Mieter zu erheben. Die Behörde erster Instanz habe daraufhin den Beschwerdeführer als Mieter des Kraftwagens zur Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit aufgefordert. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Unter anderem sei im Zuge des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführer als anwaltlicher Vertreter der Gesellschaft ersucht worden, der Behörde bekanntzugeben, welche Person ihm die Gesellschaft als Lenker des an ihn vermieteten Kraftfahrzeuges bei der in der an ihn als Mieter gerichteten Aufforderung angeführten Fahrt beigestellt habe. Dieses Schreiben sei dahingehend beantwortet worden, daß sich "die Einschreiterin" außer Stande sehe, die geforderte Auskunft zu erteilen. Sie habe die geforderte Auskunft bereits anläßlich der Lenkererhebung erteilt. Ferner sei von der Behörde durch Anfrage bei der Salzburger Gebietskrankenkasse erhoben worden, daß bei dieser keine Dienstnehmer der Gesellschaft als gemeldet aufscheinen. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Er habe dazu jedoch ausgeführt, daß das Fahrpersonal der Gesellschaft je nach Bedarf von einem anderen Unternehmen auf Basis einer pauschalierten Bezahlung zur Verfügung gestellt werde. Das Personal sei von der Gesellschaft weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig und es bestehe diesbezüglich auch keine Sozialversicherungspflicht. Den durchgeführten Erhebungen zufolge besitze die Gesellschaft - so wurde in der Begründung des Bescheides weiter dargelegt - sowohl eine Gewerbeberechtigung für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" als auch eine Gewerbeberechtigung für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen unter Beistellung eines Lenkers". Im Zulassungsschein des in Rede stehenden Kraftwagens sei als Verwendungsbestimmung "Vermietung mit Lenkerbeistellung" eingetragen. Dennoch sei die Behörde der festen Überzeugung, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug in jenem Zeitpunkt, auf den sich die verfahrensgegenständliche an den Beschwerdeführer gerichtete Lenkeranfrage beziehe, an den Beschwerdeführer entgegen der im Zulassungsschein eingetragenen Verwendungsbestimmung ohne Beistellung eines Lenkers vermietet worden sei. Dies deshalb, weil nach der Zeugenaussage des Erhebungsorganes XY ihm gegenüber erklärt habe, daß die Gesellschaft das Fahrzeug an den Beschwerdeführer vermietet habe, über die Person des Lenkers zur Tatzeit er aber keine Auskunft geben könne, und weil es auch der Beschwerdeführer trotz der ihm gebotenen Gelegenheit unterlassen habe, den Lenker zu benennen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die geforderte Auskunft bereits anläßlich der Lenkererhebung erteilt worden sei, sei aktenwidrig. Wäre das Fahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt an den Beschwerdeführer tatsächlich unter Beistellung eines Lenkers vermietet gewesen, hätte XY auf Grund seiner geschilderten Stellung innerhalb der Gesellchaft oder der Beschwerdeführer ohne weiteres den Lenker bekanntgeben können. Der Beschwerdeführer deshalb, weil es eine notorische Tatsache darstelle, daß er sowohl die Gesellschaft als auch deren praktisch alleinigen Gesellschafter XY und den Geschäftsführer der genannten Gesellschaft ZW sowie sämtliche Personen, die von der Gesellschaft Kraftfahrzeuge mieten, anwaltlich vertrete. Der Beschwerdeführer benenne ferner nicht einmal andeutungsweise jene Unternehmen, welche angeblich nach seinem Vorbringen der Gesellschaft das Fahrpersonal zur Verfügung stellen. Aber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, sei aus dem Umstand, daß die Gesellschaft dafür den anderen Unternehmern eine Pauschale bezahle, zwingend zu schließen, daß die Personen, die von der Gesellschaft Kraftfahrzeuge mieten, dafür ein Entgelt entrichten. Es sei unvorstellbar, daß der Beschwerdeführer für das von ihm gemietete Kraftfahrzeug ein entsprechendes Entgelt entrichte und zudem in einem gegen ihn behängenden Strafverfahren wegen Nichtbekanntgabe des Lenkers des an ihn vermieteten Kraftfahrzeugen es unterlasse, den ihm von der Gesellschaft beigestellten Lenker bekanntzugeben, wenn es tatsächlich zutreffen sollte, daß die Gesellschaft dem Beschwerdeführer zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt einen Lenker beigestellt hat. Dazu komme, daß sich das zuständige Organ der Gesellschaft davon zu überzeugen hat, ob die im angeblich von einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellten Lenker die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. An all diesen Gesichtspunkten habe sich nach Ansicht der Behörde auch das Ausmaß der dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht zu orientieren, weshalb es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, den ihm von der Gesellschaft beigestellten Lenker konkret zu benennen. Im übrigen falle auf, daß immer, wenn dieses Fahrzeug wegen des Verdachtes von vom Lenker begangener Verwaltungsübertretungen angehalten werde, der Beschwerdeführer selbst der Lenker des Kraftwagens sei, wie dies eine Reihe von gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren zeige. Sohin lasse eine hinlängliche Zahl von Umständen den sicheren Schluß zu, daß zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug entgegen der im Zulassungsschein eingetragenen Verwendungsbestimmung an den Beschwerdeführer ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war. Daraus folge, daß an den Beschwerdeführer zu Recht die - unbestritten nicht beantwortete - Aufforderung nach § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gerichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe demnach gegen eine maßgebende Bestimmung des Kraftfahrgesetzes verstoßen, deren Zweck es unter anderem sei, den Strafverfolgungsbehörden zeitraubende und umständliche Erhebungen über die Lenker von Fahrzeugen, welche verdächtigt sind, Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes begangen zu haben, zu ersparen. § 134 Abs. 1 KFG sehe für derartige Übertretungen Geldstrafen bis zu S 30.000,-- (Ersatzarrest bis zu sechs Wochen) vor. Das von der Behörde I. Instanz festgelegte Strafausmaß könne angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer jedenfalls bereits fünf einschlägige Vorbeanstandungen aufweise und auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholten sei, auch unter Bedachtnahme auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation nicht als überhöht angesehen werden, weil offenbar die bisher über den Beschwerdeführer wegen der gleichartigen Übertretung verhängten Strafen nicht ausreichen, ihn vor der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1087/89-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit hg. Verfügung vom 23. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zu ergänzen und unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf die bereits vorliegenden Ausführungen. Er werde nach Einlangen der Gegenschrift der belangten Behörde eine ergänzende Äußerung zu deren Ausführungen erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs. 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs. 2 KFG gilt § 103 Abs. 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mietes gemäß Abs. 1.
In den "bereits vorliegenden Ausführungen", auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung verweist, bringt der Beschwerdeführer, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, vor, sowohl im Zeitpunkte der ersten an ihn gerichteten Aufforderung als auch im Zeitpunkte der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens habe jeder konkrete Hinweis dafür gefehlt, daß er den in Rede stehenden Pkw im angeblichen Deliktszeitpunkt ohne Lenkerbeistellung gemietet gehabt hätte. Die Lenkererhebung sei nicht bei der Zulassungsbesitzerin, sondern bei XY durchgeführt worden. XY sei für die Auskunftserteilung im Sinne des § 103 KFG nicht zuständig gewesen, da er kein vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft sei. Er sei weder alleiniger Gesellschafter noch überhaupt Gesellschafter der Gesellschaft. Seine Auskunft sei daher von vornherein ohne rechtliche Relevanz gewesen. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit zur entscheidenden Frage, in welcher Form die Vermietung des Pkws an den Beschwerdeführer erfolgt sei, unterlassen. Auch die Argumentation der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer imstande gewesen wäre, den Lenker des Fahrzeuges im angeblichen Deliktszeitpunkt anzugeben und daraus den Schluß abzuleiten, daß die Vermietung ohne Lenkerbeistellung stattgefunden haben müsse, zeige von der mangelnden Objektivität der belangten Behörde. Dem Beschwerdeführer sei die Person des damaligen Lenkers selbstverständlich bekannt. Er habe sie aber ganz bewußt nicht bekanntgegeben und mache dies auch im vorliegenden Verfahren nur über Aufforderung, da er hiezu keine gesetzliche Verpflichtung sehe. Die belangte Behörde versuche offensichtlich im Umwege der Beweiswürdigung den Beschwerdeführer zu einer Aussage zu zwingen, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet sei. Das Dilemma bestehe nämlich in Wahrheit darin, daß es bei der Vermietung von Fahrzeugen für den Zulassungsbesitzer keine gesetzliche Verpflichtung gebe, der anfragenden Behörde mitzuteilen, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgt sei. Die Mitteilung des Zulassungsbesitzers, daß die Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers erfolgt sei, wäre aber Voraussetzung dafür, daß an den Mieter eine begründete Aufforderung gemäß § 103a KFG gerichtet werden könne.
Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Ansicht, daß ein Auskunftsverlangen an den Mieter gemäß § 103a KFG nur gestellt werden darf, wenn der Zulassungsbesitzer mitgeteilt hat, daß die Vermietung des Fahrzeuges ohne Lenkerbeistellung erfolgte. Es kann im vorliegenden Beschwerdefall, weil nicht Gegenstand des Verfahrens, auch dahingestellt bleiben, ob der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, der anfragenden Behörde mitzuteilen, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgte. Eine solche Mitteilung des Zulassungsbesitzers ist nämlich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Voraussetzung für eine Aufforderung nach § 103a KFG. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle kommt es vielmehr allein auf das Faktum der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers an. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens an den Mieter und die Verpflichtung des Mieters zur Auskunftserteilung nach § 103a KFG ist sohin, daß das Fahrzeug zu dem in dem Auskunftsverlangen angeführten Zeitpunkt an den Mieter tatsächlich ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war. Es besteht also insofern keine Bindung der Behörde an die Auskunft des Zulassungsbesitzers, was sich im übrigen auch daraus ergibt, daß gemäß § 103 Abs. 2 KFG die Angaben des Auskunftspflichtigen die Behörde nicht entbinden, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
Ausgehend davon aber unterlag die Frage, ob das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an den Beschwerdeführer ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war, der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Wie der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde von der belangten Behörde ausführlich und schlüssig begründet, warum sie ungeachtet des Umstandes, daß im Zulassungsschein des Fahrzeuges als Verwendungsbestimmung "Vermietung mit Lenkerbeistellung" eingetragen ist, zur Überzeugung gelangte, daß das Fahrzeug zur fraglichen Zeit an den Beschwerdeführer ohne Lenkerbeistellung vermietet war. Denn die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein stellt nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage dar, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistellung vermietet wurde, die für sich allein nicht zu dem Schluß zwingt, daß das Fahrzeug im konkreten Fall auch tatsächlich entsprechend der eingetragenen Bestimmung verwendet wurde, vor allem dann nicht, wenn andere Faktoren dagegen sprechen. Die belangte Behörde hat nun eine Reihe von Umständen angeführt, die ihre Annahme ungeachtet der anderslautenden Eintragung im Zulassungsschein als gerechtfertigt erscheinen lassen. Hiebei war es ihr nicht verwehrt, auch auf die Angaben und das Verhalten des XY anläßlich der Lenkererhebung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1989, Zl. 87/03/0259, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Vor allem aber ließ es der Beschwerdeführer in offenbarer Verkennung der Rechtslage an der ihn als Beschuldigten diesbezüglich treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes missen, da er, obwohl ihm - wie er in der Beschwerde ausführt - die Person des Lenkers bekannt war, diese der Behörde nicht bekanntgab und auch jetzt noch nicht bekannt gibt. Schließlich trifft es nicht zu - auch das ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides -, daß die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur entscheidenden Frage, in welcher Form die Vermietung des Fahrzeuges an den Beschwerdeführer erfolgt war, unterlassen habe, wie etwa die Anfrage der belangten Behörde an die Salzburger Gebietskrankenkasse und die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des ihm beigestellten Lenkers zeigt.
Zur Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde behaupte, daß die Strafe "auch unter Bedachtnahme auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation nicht als überhöht angesehen" werden könne, ohne dazu Feststellungen getroffen zu haben. Die belangte Behörde habe von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers offenbar eine falsche Vorstellung, weil der Beschwerdeführer für eine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig sei und im Jahre 1988 auf Grund beträchtlicher Investitionen und hoher Fixkosten für den Kanzleibetrieb ein negatives Betriebsergebnis erzielt habe.
Diesem Einwand bleibt es ebenfalls verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die belangte Behörde erachtete das Strafausmaß in Hinsicht auf bereits fünf einschlägige Vorbeanstandungen des auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholtenen Beschwerdeführers, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, für geboten, weil die bisher über ihn wegen der gleichartigen Übertretung verhängten Strafen offenbar nicht ausreichen, ihn vor der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus der unter der hg. Zl. 88/03/0236 protokollierten Beschwerde, über die gleichfalls am heutigen Tage entschieden wurde, bekannt ist - zuletzt mit dem an ihn am 14. Oktober 1988 zugestellten Berufungserkenntnis der belangten Behörde vom 10. Oktober 1988 wegen derselben Übertretung bereits mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- rechtskräftig bestraft. Wenn sich die belangte Behörde nunmehr zur Verhängung einer höheren Strafe veranlaßt sah, um den Beschwerdeführer vor der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abzuhalten, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin schon aus spezialpräventiven Gründen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung rechtswidrig vorgegangen wäre.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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