VwGH 90/02/0170

VwGH90/02/017020.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Mai 1990, Zl. VerkR-11619/2-1990-II/F, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. April 1989 um 23.10 Uhr in Linz auf der Urfahrwänd in Richtung stadtauswärts bis zum Orte seiner Kontrolle bzw. Anhaltung auf Höhe km 3,8 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung mit deutlichem Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderter Sprache, schwankendem Gang, die von einem geschulten und von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Wachebeamten geforderte Alkomatuntersuchung um 23.20 Uhr an der genannten Örtlichkeit verweigert. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 25. September 1990, B 877/90, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde über den Tatort. Damit bekämpft er deren Beweiswürdigung. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit hin überprüft wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Im Lichte dieser Einschränkung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der gerichtlichen Überprüfung stand:

Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund der mehrmaligen widersprüchlichen Aussagen der vernommenen Zeugen müsse zumindest im Zweifel davon ausgegangen werden, daß die einschreitenden Exekutivorgane die Amtshandlung an einem Ort außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gesetzt hätten. Er unterläßt es aber darzustellen, worin diese Widersprüche gelegen sein sollen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag irgendwelche bedenklichen Widersprüche nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Zeugenaussagen deutlich, daß der Ort der - unbestrittenen - Verweigerung der Atemluftuntersuchung beim Straßenkilometer 3,8 (somit innerhalb der Stadtgrenzen von Linz) gelegen war, während beim Straßenkilometer 5 (außerhalb der Stadtgrenzen) lediglich die schließliche Abstellung des Pkws erfolgt ist. Da die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Zeuginnen nur Angaben über den Abstellort machen sollten, war ihre Vernehmung entbehrlich. Auch zur Ausforschung und Vernehmung der Bewohner der den Abstellort umliegenden Häuser war die belangte Behörde nicht verpflichtet, da der Beschwerdeführer bloß vermutete, solche Personen könnten über den Ort der Verkehrskontrolle Wahrnehmungen gemacht haben; somit handelte es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Die im Akt erliegenden Skizzen sind im Zusammenhang mit den vorliegenden Aussagen zur Beschreibung der in Rede stehenden Örtlichkeiten ausreichend, weshalb es auch keines Lokalaugenscheines bedurfte. Aus welchen Gründen der von den Zeugen angegebene Tatort in Folge der Örtlichkeiten gar nicht zutreffen könne, verschweigt der Beschwerdeführer.

Er macht weiters geltend, es verstoße gegen Art. 6 MRK, daß sein Vertreter bei der Vernehmung der Zeugen und des medizinischen Sachverständigen nicht anwesend sein und Fragen stellen konnte.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß es im Beschwerdefall zur Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen gar nicht gekommen ist, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen unverständlich ist. Im übrigen hat schon der zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 6 MRK unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 13. Oktober 1970, Slg. 6275, nicht erkennen können. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es dem Gesetz entspricht, - wie hier - einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, diesem die Aussage in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0047, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0120).

Zu den umfangreichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften im Zusammenhang mit Atemluftuntersuchungen genügt es darauf zu verweisen, daß schon der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen der Abs. 4a und 4b des § 5 StVO im Hinblick auf den vorliegenden Fall als nicht präjudiziell angesehen hat. Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1990, B 1155/89 u.a., von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der zuletzt genannten Bestimmungen zu prüfen, ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung, weil in den betreffenden Anlaßfällen Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO auf Grund von positiven Atemalkoholmessungen erfolgt waren, während dem Beschwerdeführer die Verweigerung einer Untersuchung zur Last gelegt wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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