Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. April 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am 30.1.1988 um
12.40 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N nnn.nnn in Wiener Neustadt, Domplatz, abgestellt, ohne einen entwerteten Parkschein gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen und dadurch die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen". Der Beschwerdeführer habe dadurch § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 4 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. 3706-0, verletzt; es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.
Zur Begründung wurde - soweit es für das Beschwerdeverfahren wesentlich ist - ausgeführt, der Beschwerdeführer suche die Bestrafung durch die Tatsachenbehauptung zu "vereiteln", er habe das verfahrensgegenständliche Kfz nicht wie vom meldungslegenden Wachebeamten dargestellt um 12.40 Uhr, sondern um 12.46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Die Diskrepanz zwischen den beiden Darstellungen habe der Beschwerdeführer damit zu erklären versucht, daß das Wacheorgan entweder seine Uhr falsch abgelesen oder eine nicht funktionierende Uhr gehabt habe. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer für seine Angabe des Abstellungszeitpunktes Zeugen anzubieten nicht in der Lage sei, und unter Bedachtnahme auf die Erfahrungstatsache, daß die Ausbildung sowie die Berufspraxis von Wacheorganen dazu führe, daß diese Sachverhalte auch hinsichtlich maßgeblicher Zeitpunkte exakt wiedergeben würden, gehe die Berufungsbehörde davon aus, daß das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffe; dies umso mehr, als auch die andere vom Berufungswerber zur Erklärung der Diskrepanz zwischen den beiden Darstellungen angestellte Vermutung, die von der Uhr des Meldungslegers angezeigte Zeit habe mit der tatsächlichen um 6 Minuten differiert, als unwahrscheinlich zu betrachten sei. Die Berufungsbehörde nehme daher an, daß der Bestrafte das verfahrensgegenständliche Kfz um 12.40 Uhr am Tatort abgestellt habe. Bei dieser Sachlage brauche nicht mehr untersucht zu werden, ob die von der Behörde erster Instanz oder die vom Beschwerdeführer angestellte Auslegung des § 3 Abs. 3 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz zutreffe. Bei der erfolgten Abstellung des mehrspurigen Kfz um 12.40 Uhr wäre der Rechtsmittelwerber jedenfalls verpflichtet gewesen, einen Parkschein zu entwerten und gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit zunächst in der Gegenschrift der belangten Behörde die Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, weil diese als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) Verstöße gegen § 44a lit. a VStG 1950 bzw. gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" - dabei handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) - geltend macht, so ist auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. N. F. Nr. 11.525/A hinzuweisen, wonach dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG auch dann entsprochen ist, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwer irrt.
Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 - gemäß § 254 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG 1950 - hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, daß der Domplatz in Wiener Neustadt ein mehrere tausend Quadratmeter großes Areal rund um den Wiener Neustädter Dom umfasse. Nahezu das gesamte Areal des Domplatzes sei für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen und mit entsprechenden Bodenmarkierungen versehen. Der Großteil dieser Parkflächen stelle sich als gebührenpflichtige Parkzone dar. Der Domplatz bestehe aus mehreren, baulich voneinander getrennten Flächen, die im wesentlichen in einen südlichen, westlichen und nördlichen Bereich differenziert werden könnten. Ein im Osten gelegener Straßenzug trage ebenfalls die Bezeichnung "Domplatz".
Der Beschwerdeführer knüpft an dieses Tatsachenvorbringen die Rechtsrüge, daß die sowohl im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als auch im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Bezeichnung des Tatortes mit "Wiener Neustadt, Domplatz" den Anforderungen des § 44a lit. a VStG 1950 - hinsichtlich der Tatortumschreibung - nicht genüge.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.894/A, dargelegt hat, ist der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 dann Genüge getan, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.
Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die von der belangten Behörde getroffene Tatortumschreibung unter diesen Gesichtspunkten mangelhaft ist. Es ist nämlich nicht zu erkennen und wird diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, weshalb der Bfr bei dem hier in Frage stehenden Delikt durch die Tatortumschreibung mittels Nennung eines größeren Areals in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt werden könnte. Dabei darf insbesondere auch nicht übersehen werden, daß das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe ("30.1.1988 um 12.40 Uhr") zu betrachten ist. Insbesondere besteht dadurch - in der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts vorgebracht - keine Gefahr der Doppelbestrafung.
Soweit aber in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Tatzeitfeststellung bekämpft wird, vermag auch damit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle - die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden.
Im Lichte der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe vermag der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen wird, im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer für seine Angabe des "Abstellungszeitpunktes" Zeugen anzubieten nicht in der Lage gewesen sei, und unter Bedachtnahme auf die Erfahrungstatsache, daß die Ausbildung sowie die Berufspraxis von Wacheorganen dazu führe, daß diese Sachverhalte auch hinsichtlich maßgeblicher Zeitpunkte exakt wiedergeben würden, die belangte Behörde davon ausgehe, daß das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffe.
Es versagt aber auch der im Zusammenhang mit dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen. "In dubio pro reo" stellt lediglich eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit DIE ÜBERZEUGUNG von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0198). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, denn die belangte Behörde hat - nach dem Gesagten in nicht rechtswidriger Weise - begründet, daß sie die Tathandlung des Beschwerdeführers als erwiesen ansieht.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ihre Abweisung zur Folge hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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