Normen
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Fernmeldeaufklärungsregiment.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 5 BDG 1979 auf die Planstelle eines Amtssekretärs der Dienstklasse V ernannt. Dieser Ernennung zufolge gebührten dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1985 die Bezüge der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1987.
Mit Schreiben vom 20. November 1984 übermittelte die belangte Behörde der Dienststelle des Beschwerdeführers den ihn betreffenden Ernennungsbescheid zur Ausfolgung und stellte weiters fest:
"Die Anweisung der Bezüge hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 nach Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1985 zu erfolgen."
Auf Grund dieser, hinsichtlich der Angabe des nächsten Vorrückungstermines fehlerhaften Anweisung der Dienstbehörde erhielt der Beschwerdeführer in der Folge (vom 1. Jänner 1985 bis 30. Juni 1988) die Bezüge der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1987 in die Gehaltsstufe 4, angewiesen.
Anläßlich einer Überprüfung der besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten der Dienststelle des Beschwerdeführers wurde die fehlerhafte Anweisung der Bezüge festgestellt und die Hereinbringung des Übergenusses von der belangten Behörde mit Schreiben vom 9. Juni 1988 in die Wege geleitet; der Beschwerdeführer wurde vom Inhalt dieses Schreibens nachweislich in Kenntnis gesetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin mit Datum 25. Juli 1988 folgende Stellungnahme:
"Das Schreiben vom BMLV, datiert mit 9. Juni 1988 wurde mir am 27.06.1988 erstmalig nachweislich zur Kenntnis gebracht. Seitens des Kdo/FMAR wurde ich darauf zur Rückzahlung aufgefordert.
Zwischenzeitlich eingeholte Informationen und eine eingehende Beratung veranlassen mich zu folgenden Ausführungen. Der seit 1.1.85 ausbezahlte Übergenuß entstand durch alleiniges Verschulden des Dienstgebers.
Durch die Ernennung zum Amtssekretär und der damit verbundenen Überstellung in die DKl V, sowie der gleichzeitigen Erhöhung diverser anderer Gehaltsanteile war für mich der Fehler nicht erkennbar-noch dazu, wo der Unterschied zur nächsten Gehaltsstufe in Relation zum Gesamtbezug unauffällig war. Ich bin seit über 20 Jahren als Techniker beschäftigt, habe über das normale Maß hinaus ausreichend facheinschlägige Aufgaben, und mich mit der Gehaltsmaterie bis jetzt nicht im Detail auseinandergesetzt. Es ist mir auch keine Bestimmung bekannt, nach der es die Pflicht des Beamten wäre, seine Bezüge laufend zu überprüfen.
Ich habe deshalb den Übergenuß nicht nur in gutem Glauben empfangen, sondern auch bereits restlos verbraucht. Aufgrund meiner Verpflichtungen sehe ich mich auch nicht in der Lage den geforderten Betrag rückzuerstatten. Die Rückforderung würde für mich und meine Familie (Alleinerhalter von Gattin und 2 Kindern) eine besondere Härte darstellen.
Außerdem wurde mir im Zuge der Beratungen mitgeteilt, daß ein Teil des entstandenen Übergenusses gemäß § 13b/Abs. 2 Geh.Gesetz bereits verjährt ist."
Am 23. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer fernmündlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich des entstandenen Übergenusses.
Auf Grund dieses Begehrens stellte die belangte Behörde nach Einschaltung der Personalvertretung gemäß § 13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer sei zum Ersatz der von ihm in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1988 zu Unrecht empfangenen Leistungen im Gesamtbetrag von S 28.304,30 netto verpflichtet. Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes, der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung im wesentlichen weiter ausgeführt:
Einem Beamten der Verwendungsgruppe B müsse es - objektiv beurteilt - zugemutet werden können, anhand seiner Ernennungsbescheide in Verbindung mit den anzuwendenden besoldungsrechtlichen Vorschriften seine besoldungsrechtliche Stellung festzustellen. Beim Vergleich dieser so ermittelten besoldungsrechtlichen Einstufung mit dem Bezugszettel hätte dem Beschwerdeführer der Irrtum der auszahlenden Stelle auffallen müssen, dies umsomehr, als für den Ressortbereich der belangten Behörde entsprechende Erläuterungen zum Bezugszettel ergangen seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfanges eines Übergenusses auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle an. So habe beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, es treffe zu, daß Gehaltsansätze einer kontinuierlichen Veränderung unterworfen seien, die Entwicklung sei jedoch keine unübersehbare. Die Erkennbarkeit für einen sich aus der besoldungsmäßigen Einstufung ergebenden Übergenuß könne daher nicht in Abrede gestellt werden.
Im Lichte der Rechtslage und der Rechtsprechung müsse daher die vom Beschwerdeführer behauptete Gutgläubigkeit des Empfanges dieser Leistungen verneint werden.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß gemäß § 13a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen Abstand genommen werden könne, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde. Allein aus der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers und aus seinem Familienstand lasse sich die besondere Härte im Sinne des § 13a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 nach Meinung der belangten Behörde nicht begründen.
Da der Beschwerdeführer erstmals im Juni 1988 vom Kommando des Fernmeldeaufklärungsregimentes vom vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, sei der Anspruch auf Rückforderung des Übergenusses aus der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 30. Juni 1985 gemäß § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mangels Geltendmachung innerhalb von drei Jahren ab Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verjährt. Es hafte somit ein Nettobetrag von S 28.304,30 aus. Gemäß § 13a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 werde dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung in Höhe von S 1.000,-- monatlich bewilligt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte ihre Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Gemäß § 13b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind nach Abs. 4 der zuletzt genannten Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Im Beschwerdefall ist bereits auf Grund der eigenen Erklärung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (vgl. das vorher wiedergegebene Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1988) und unter Berücksichtigung des unbestrittenen Sachverhaltes (daß der Beschwerdeführer von der Dienstklasse IV mit 1. Jänner 1985 in die Dienstklasse V befördert worden ist und ab diesem Zeitpunkt den Bezug nach Dienstklasse V Gehaltsstufe 3 erhalten hat) davon auszugehen, daß ein Übergenuß des Beschwerdeführers dem Grunde nach vorliegt, der auf einen Irrtum (offensichtlich ein Schreibfehler) der Behörde zurückzuführen ist, und daß der Beschwerdeführer hievon (dem Grunde nach) am 27. Juni 1988 erstmals nachweislich in Kenntnis gesetzt worden ist.
Strittig ist im wesentlichen die Höhe des Übergenusses, weiters die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den guten Glauben im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 verneint hat und durch welche Maßnahme (ab welchem Zeitpunkt) der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen worden ist.
Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang im guten Glauben erfolgte oder nicht, muß eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuß im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 angesprochenen Betrag ermittelt hat (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1983, Zl. 82/12/0137).
Die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, stellt zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Bezuges eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag sohin der Umstand, daß der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1980, Zlen. 966 und 978/79, Slg. NF. Nr. 10.122/A).
Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. geltend, daß der angefochtene Bescheid weder Angaben über die ihm tatsächlich zugeflossenen Bezüge, noch über die Bezüge, die ihm anstatt dessen zugestanden wären, noch die Angabe eines Bruttoübergenusses enthalte; es fehle sogar eine Darstellung der für die Einstufung maßgeblichen Gegebenheiten. Es sei daher jede Nachprüfung des Vorliegens der ersten im § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Voraussetzung unmöglich. Weiters sei dem Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß ihm das Schreiben der belangten Behörde vom 9. Juni 1988 zur Kenntnis gebracht worden sei, wobei jedoch auch dieses keine näheren Angaben enthalten habe - kein Parteiengehör gewährt worden.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer u. a. unter Darstellung der einzelnen Anspruchsdifferenzen geltend, daß der BRUTTOBETRAG für den in Frage gestellten Zeitraum lediglich S 27.097,-- betrage und daß die belangte Behörde zu Unrecht nur einen (- höheren -) Nettobetrag angegeben habe. Gegenstand der dienstrechtlichen Entscheidung dürfe aber nur der Bruttobezug sein, da allein dieser das Resultat der anzuwendenden dienstrechtlichen Bestimmungen sei.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist berechtigt.
Weder im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides sind entsprechende Feststellungen über die Höhe des vom Beschwerdeführer empfangenen Übergenusses getroffen worden und es ist dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der diesbezüglichen Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§§ 45 Abs. 3, 56 und 60 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 DVG).
Solcherart ist bereits der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nicht hinlänglich festgestellt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt worden. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden, ohne daß eine weitere Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen erforderlich war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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