Normen
ABGB §6;
AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ABGB §6;
AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1988, Zl. 87/09/0308, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis ist der Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 1987 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, mit welchem die belangte Behörde zwei vom Beschwerdeführer erhobene Berufungen (betreffend die Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung und die Erhöhung seiner Beschädigtenrente einerseits und die Gewährung einer Pflegezulage anderseits) als unbegründet abgewiesen hatte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Dienstbeschädigung (Veränderungen im linken Kniegelenk) hatte der Verwaltungsgerichtshof die als Rechtswidrigkeit aufgegriffene Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß die belangte Behörde trotz Vorliegens widersprüchlicher Gutachten zur Kausalitätsfrage dem Gutachten des von ihr beigezogenen Sachverständigen Dr A gefolgt sei, ohne im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend gewesen seien, daß sie dieses Beweismittel anderen vorgezogen habe. Das Recht auf freie Beweiswürdigung enthebe die Behörde nicht ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht. Mit dem formelhaften Hinweis auf die mangelhafte Eignung der Behauptungen des Beschwerdeführers, das auf ärztliches Fachwissen gegründete Gutachten Dris A zu entkräften, habe die belangte Behörde außer acht gelassen, daß sich auch der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Behauptungen auf ärztliches Fachwissen gestützt habe.
In dem auf Grund dieser Aufhebung fortgesetzten Verfahren wurde über die beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen in zwei getrennten Bescheiden entschieden, von welchen nur jener betreffend die Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung und die Erhöhung der Beschädigtenrente Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist; auf die vom Beschwerdeführer beantragte Pflegezulage war daher im vorliegenden Erkenntnis nicht mehr einzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde zuerst eine neuerliche Stellungnahme des chirurgischen Sachverständigen Dr A zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Attesten Dris E ein. Dr A hielt unter Hinweis auf eine wissenschaftliche Arbeit (Arens: Chirurgische Begutachtung von Beinamputierten und Amputationsfolgen) daran fest, daß bei Beinamputierten am erhaltenen Bein weniger Arthrosen aufträten als bei gleichaltrigen nicht beinamputierten Personen. Die über den Beschwerdeführer vorliegenden Befunde festigten die Ansicht des Sachverständigen, daß die arthrotische Schädigung des linken Kniegelenkes des Beschwerdeführers nicht, wie von Dr E angenommen, durch eine Überlastung erfolgt sei, welche auf keinen Fall eine Bandschädigung des inneren Seitenbandes und des Kreuzbandes hervorgerufen hätte, sondern rein alters- und anlagebedingt, vermutlich verstärkt durch eine durch einen Motorradunfall akausal verursachte Schädigung.
Dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs neuerlich vor, daß die Bezugnahme auf Arens im Falle des Beschwerdeführers ins Leere gehe, weil dieser bei seiner Tätigkeit als Trafikant eine einem nicht Amputierten zumindest gleiche Gehleistung habe erbringen müssen.
Dazu führte der Sachverständige Dr A ergänzend aus, daß die Arbeit des Beschwerdeführers in der Trafik an seinem Gutachten nichts zu ändern vermöge. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei seiner Betonung der Überlastung des linken Beins die schwere akausale Schädigung durch den Verkehrsunfall im Jahre 1952 außer acht gelassen. Die durch diesen Unfall herbeigeführte Instabilität des Kniegelenks führe im Laufe der Jahre zu einer mehr oder weniger ausgeprägten, aber auf jeden Fall starken gonarthrotischen Veränderung im Kniegelenk.
In einer weiteren Stellungnahme wies der Beschwerdeführer dazu neuerlich darauf hin, daß sein Fall ungeachtet der allgemeinen Ausführungen von Arens individuell aufgefaßt werden müsse, weil der Beschwerdeführer gegenüber anderen Amputierten, deren Gehleistung im Gegensatz zu Gesunden stark vermindert sei, wegen seiner belastenden Tätigkeit in einer Trafik einen Ausnahmsfall darstelle. Außerdem habe sich am rechten Oberschenkelstumpf des Beschwerdeführers eine Fistel gebildet.
Dazu holte die belangte Behörde ein weiteres chirurgisches Gutachten Dris A vom 25. Jänner 1989 ein, welcher noch einmal ausführlich darlegte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in der Frage der Überlastung des linken Beins infolge der Amputation des rechten Unterschenkels keinen Sonderfall darstelle; insbesondere wies der Sachverständige auf das vorliegende berufskundliche Gutachten betreffend die Tätigkeit eines Trafikanten sowie neuerlich auf die durch den Motorradunfall herbeigeführte Verletzung des gesunden Kniegelenkes des Beschwerdeführers hin. Es komme daher insoweit zu keiner Änderung seines Gutachtens. Wohl aber sei infolge der am Amputationsstumpf aufgetretenen Fistel die Dienstbeschädigung 1) neu mit "Teilverlust des re.
Unterschenkels mit Gewebeschwund des Oberschenkels und Fistelung im Bereiche des Amputationsstumpfes" zu bezeichnen und mit 60 % MdE einzustufen, wodurch sich die Gesamt-MdE des Beschwerdeführers auf 70 % erhöhe. Diese Veränderung sei ab dem 1. November 1988 anzunehmen.
In seiner Stellungnahme vom 31. März 1989 zu diesem Gutachten machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, Dr A gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil er das konkrete Berufsbild des Beschwerdeführers nicht beachte, und weil der Beschwerdeführer bei dem mehrfach erwähnten Motorradunfall keine Verletzung des gesunden Kniegelenkes erlitten habe.
Eine ergänzende berufskundliche Einschätzung ergab, daß es sich bei der Trafikantentätigkeit um eine allgemein bekannte und kaum Wandlungen unterworfene Erwerbstätigkeit handle. Auch wenn dabei Tätigkeiten im Gehen und im Stehen angefallen seien, könnten berufliche Sonderverhältnisse im Falle des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Dazu nahm der Beschwerdeführer noch einmal schriftlich Stellung und führte aus, daß nicht die berufskundliche Einschätzung, sondern die Kausalität der geltend gemachten Folgeleiden strittig sei, beanstandet werde also nur die Einschätzung nach § 7 KOVG 1957. Das bisherige Ermittlungsergebnis müsse als verfehlt zurückgewiesen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. August 1989 gab die belangte Behörde nunmehr der Berufung betreffend die Beschädigtenrente Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß die dem Beschwerdeführer zuerkannte Grundrente mit Wirkung vom 1. November 1988 auf Grund einer MdE von 70 % neu bemessen werde. Ab diesem Zeitpunkt lauteten die gemäß § 4 KOVG 1957 festgestellten Dienstbeschädigungen "1. Teilverlust des rechten Unterschenkels mit Gewebeschwund des Oberschenkels und Fistelung im Bereiche des Amputationsstumpfes; 2. Chronische Kniegelenksveränderung rechts".
Begründend gab die belangte Behörde zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein strittigen Frage der Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung "Veränderungen im linken Kniegelenk" und einer allenfalls darauf zu stützenden weiteren Erhöhung der Beschädigtenrente das am 3. März 1988 vom Sachverständigen Dr A erstattete Ergänzungsgutachten wieder. Dr A habe darin ausgeführt, daß sich durch das Attest Dris E keine Veränderung seines Gutachtens ergebe. Die arthrotischen Veränderungen im Bereiche des linken Kniegelenks seien röntgenologisch dem Alter entsprechende degenerative Veränderungen, die eventuell durch den akausalen Motorradunfall und die dadurch entstandene Seitenbandläsion gefördert worden seien. Die Schädigung sei jedoch auf keinen Fall mit dem Wehrdienst und den Dienstbeschädigungen in Zusammenhang zu bringen; es sei ja nachgewiesen, daß bei beinamputierten Patienten infolge der herabgesetzten Gehstrecke arthrotische Veränderungen im Bereiche des anderen Knies seltener aufträten als bei beidbeinigen Personen. An dieser Beurteilung habe der Sachverständige Dr A im Widerspruch zu Dr E auch im weiteren Verfahren in ergänzenden Ausführungen festgehalten. Vor allem stelle die von Dr E und von Dr A festgestellte innere Seitenbandlockerung im linken Kniegelenk des Beschwerdeführers auf keinen Fall eine Folge der von Dr E angenommenen Überlastung dar.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ferner das am 25. Jänner 1989 von Dr A erstattete weitere Gutachten ausführlich wiedergegeben, in welchem er, ausgehend davon, daß beim Beschwerdeführer von einer überdurchschnittlichen Berufsanforderung nicht gesprochen werden könne, neuerlich die Anwendbarkeit der Thesen von Arens auf den Fall des Beschwerdeführers betont und darüber hinaus festgestellt hatte, daß im Falle des Beschwerdeführers dazu noch die akausale Schädigung des gesunden Kniegelenks durch einen Motorradunfall trete. Die diagnostizierte Seitenbandläsion entstehe auf keinen Fall durch eine Überlastung durch die Unterschenkelamputation, sondern sei auf den akausalen Unfall zurückzuführen, sie habe aber zu einer Lockerung des Kniegelenks und in der Folge zu arthrotischen Veränderungen im Kniegelenk geführt. Auch Überlastungsschäden in der Wirbelsäule des Beschwerdeführers hätten nicht festgestellt werden können. Diesem Gutachten vom 25. Jänner 1989 seien aber, so stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter fest, auf Grund der am Amputationsstumpf aufgetretenen Fistel eine geänderte Beschreibung der anerkannten Dienstbeschädigung und eine daraus abzuleitende Erhöhung der Gesamt-MdE des Beschwerdeführers ab 1. November 1988 auf 70 % zu entnehmen. Die Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen Dr A seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Erhöhung (Neubemessung) der Beschädigtenrente des Beschwerdeführers gründe sich rechtlich auf § 52 Abs. 3 und § 3 KOVG 1957.
Die neuerliche Überprüfung und Einschätzung der MdE nach § 8 KOVG 1957 habe "bei voller Würdigung der subjektiven Einwendungen des Beschädigten" ergeben, daß im Falle des Beschwerdeführers berufliche Sonderverhältnisse nicht vorlägen und die gegebenen beruflichen Anforderungen schon in der Einschätzung nach § 7 KOVG 1957 berücksichtigt worden seien.
Hingegen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, daß nach den vorliegenden ausführlichen Stellungnahmen Dris A und bei Beachtung der Arbeit von Arens die derzeit bestehende Läsion der linken Kniegelenksbänder des Beschwerdeführers keinesfalls auf die Dienstbeschädigungen, sondern vielmehr auf die Folgen des akausalen Motorradunfalls zurückzuführen sei. Eine Anerkennung des Leidens "Veränderungen im linken Kniegelenk" als Dienstbeschädigung nach § 4 KOVG 1957 könne daher nicht erfolgen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien letztlich nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Es sei ihnen insbesondere zu entgegnen, daß keiner der in der Arbeit von Arens genannten Ausnahmsfälle vorliege, in welchen ein Zusammenhang zwischen Arthrosis und Amputation nicht geleugnet werden könne. Es sei auch in der berufskundlichen Beurteilung gemäß § 8 KOVG 1957 dargelegt worden, daß es bei der Ausübung der Tätigkeit eines Trafikanten keineswegs zu einer überdurchschnittlichen Dauerbelastung der Beine komme, sodaß ein berufsbedingter Überlastungsschaden am nicht im Wehrdienst verwundeten Bein ausgeschlossen werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG 1957" sowie in seinem Recht "auf richtige Anwendung von Verwaltungsvorschriften" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wahrscheinlichkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0191, vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0053, und vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0134).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat in dem nach dem eingangs genannten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zur allein strittig verbliebenen Frage des ursächlichen Zusammenhanges der Veränderungen im linken Kniegelenk des Beschwerdeführers mit seiner Wehrdienstleistung veranlaßt und hat im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt, aus welchen Gründen sie in dieser Frage dem Gutachten des Sachverständigen Dr A und nicht den dagegen vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismitteln gefolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof, der die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf die Schlüssigkeit zu prüfen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1975, Zl. 85/02/0053 = Slg. 11894/A), kann - anders als in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 26. Mai 1988, Zl. 87/09/0308 - nicht finden, daß die in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides dargestellte Argumentation nicht beweiskräftig wäre oder sonst gegen Verfahrensvorschriften verstieße. Auch die Beschwerdeausführungen lassen den von der belangten Behörde ihrer nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als unzureichend oder sonst nicht ordnungsgemäß ermittelt und die aufgenommenen Beweise keineswegs als nicht in schlüssiger Weise gewürdigt erscheinen.
So hat sich die belangte Behörde gerade mit der in der Beschwerde neuerlich aufgeworfenen Frage ausführlich befaßt, ob und inwieweit der Beschwerdeführer infolge seiner Berufstätigkeit als Trafikant jenen Ausnahmsfällen zuzurechnen sei, auf welche die allgemeinen medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnisse von Arens nicht anwendbar wären. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen ist gerade in dieser Frage der Einzelfall des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde eingehend überprüft worden. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde ihr insbesondere aus den berufskundlichen und ärztlichen Gutachten abgeleitetes Ermittlungsergebnis in dieser Frage nicht schlüssig begründet hätte. So ist insbesondere die gutächtliche Feststellung des ärztlichen Sachverständigen unwiderlegt geblieben, daß die im linken Knie des Beschwerdeführers aufgetretenen Seitenbandläsionen,auf welche die gonarthrotischen Veränderungen letztlich zurückzuführen seien, ihre Ursache keinesfalls in einer durch die Amputation des rechten Unterschenkels des Beschwerdeführers herbeigeführten Überlastung des linken Knies fänden. Aus welchen Gründen die auf das berufskundliche Gutachten gestützte Feststellung der belangten Behörde betreffend die körperliche Belastung durch seine Tätigkeit als Trafikant nicht stichhältig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Da die belangte Behörde in ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid ausführlich begründet hat, warum sie das mehrfach ergänzte Gutachten Dris A ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist ein relevanter Verfahrensmangel auch nicht darin zu erblicken, daß die belangte Behörde davon Abstand genommen hat, das Gutachten eines weiteren ärztlichen Sachverständigen zu den im Beschwerdefall strittigen Fragen einzuholen.
Die demnach unbegründete Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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