Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs4 lita;
WRG 1959;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 lita;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. Jänner 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) um wasserrechtliche Bewilligung für eine Abänderung seiner Teichanlage (PZ. nn1 des Wasserbuches) angesucht. In seiner im Zuge dieses Verfahrens erstatteten Eingabe vom 22. Februar 1988 vertrat der Beschwerdeführer dann den Standpunkt, diese Teichanlage sei überhaupt nicht wasserrechtlich genehmigungspflichtig. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb mit dieser Eingabe " ... eine bescheidmäßige Feststellung dahingehend, daß die von mir vorgenommene Nutzung der Wasserwelle in Form eines Teiches durch die Anlage PZ. nn1 nicht wasserrechtlich konsenspflichtig ist, weil von der Anlageerrichtung und Betrieb keine solchen Auswirkungen ausgehen können, nie ausgegangen sind und auch nie ausgehen werden - Lage, Entfernung zu fremden Grundstücken usw. - daß dadurch jene Auswirkungen entstehen würden, die gemäß der zitierten Gesetzesstelle als Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte oder öffentlicher Interessen die Anlage konsenspflichtig machen."
Da die BH über diesen Antrag in der Folge keine Entscheidung fällte, beantragte der Beschwerdeführer am 30. August 1988 beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) gemäß § 73 AVG 1950 den "Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde".
Der LH bejahte in seinem Bescheid vom 24. Mai 1989 den beantragten Übergang der Zuständigkeit, wies aber mit diesem Bescheid gemäß § 56 AVG 1950 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß die von ihm vorgenommene Nutzung der Teichanlage PZ. nn1 keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, als unzulässig zurück. Begründend verwies der LH darauf, daß Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sei. Auch könne die Behörde über die Anwendbarkeit oder Auslegung gesetzlicher Bestimmungen nicht feststellend im Spruch eines gesonderten Bescheides entscheiden. Weiters sei ein Feststellungsbescheid dann unzulässig, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine derartige Entscheidung biete. Im WRG 1959 sei ein Verfahren zur Feststellung der Bewilligungspflicht einer Maßnahme nicht vorgesehen. Eine bescheidmäßige Feststellung, ob § 9 Abs. 2 WRG 1959 für die gegenständliche Abänderung der Teichanlage des Beschwerdeführers angewendet werden könne, sei somit nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß sich die beantragte Feststellung für den Beschwerdeführer als ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle.
Dieser Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. August 1989 gemäß §§ 66 und 73 AVG 1950 keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache gestellt habe; eine derartige Feststellung sei aber in den wasserrechtlich relevanten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme bzw. die Benützung eines Fischteiches einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedürfe, könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Diese Frage sei vielmehr in einem Verwaltungsverfahren nach dem WRG 1959 zu klären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiven Rechten "auf Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften des AVG 1950 und des WRG 1959" sowie auf "gesetzmäßige meritorische Anwendung des WRG 1959" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
An der institutionellen Zuständigkeit der Ministerialinstanz besteht kein Zweifel, weil der LH als Devolutionsbehörde und nicht als Rechtsmittelbehörde im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG eingeschritten ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1979, Slg. 9950/A).
Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, daß sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die Feststellung von Tatsachen kann nur dort zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides werden, wo dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die Verwaltungsbehörden können weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder gesetzlicher Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines (feststellenden) Bescheides entscheiden; derartige Feststellungen sind vielmehr nur im Begründungsteil der einschlägigen Entscheidungen vorzunehmen (siehe zu dieser Rechtslage die übersichtliche Darstellung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 148, bei Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 489 ff, und bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 325 ff; ferner beispielsweise die neueren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1985, Slg. 11967/A, vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0120, vom 4. Juli 1989, Zl. 88/05/0168, und vom 16. Oktober 1989, Zl. 89/10/0117).
In dem im Beschwerdefall anzuwendenden WRG 1959 ist ein Feststellungsbescheid über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht vorgesehen. Vielmehr ist darüber im Rahmen des dafür gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsverfahrens zu entscheiden. Der im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer eingeschlagene Weg, im Zuge des von ihm selbst ausgelösten Verfahrens betreffend die wasserrechtliche Bewilligung seiner Teichanlage die Frage von deren Bewilligungsbedürftigkeit im Wege eines "Zwischenantrages auf Feststellung" (vgl. dazu § 236 ZPO) mit Rechtskraftwirkung vorweg klären zu lassen, erweist sich deshalb im Sinne der oben angeführten ständigen Rechtsprechung als rechtlich nicht zulässig (siehe dazu im speziellen insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1964, Slg. 6223/A).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auf dem Boden seiner Vorjudikatur der Argumentation in der Beschwerde nicht zu folgen, welche dahin geht, daß zwar ein Zwischenantrag auf Feststellung dem Verwaltungsverfahrensrecht vollkommen fremd sei, daß aber nichtsdestoweniger überall dort, wo die Rechtskraftwirkung einer derartigen Feststellungsentscheidung über den Anlaßfall hinausgehe, ein darauf abzielender Antrag selbst in einem laufenden Verwaltungsverfahren zulässig sein müsse.
Da die im Beschwerdefall eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden somit die Rechtslage richtig erkannt und den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen haben, erweist sich der angefochtene Becheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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