VwGH 89/04/0261

VwGH89/04/026129.5.1990

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Oktober 1989, Zl. 312.075/3-III-3/89, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage.

Normen

AVG §38;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
AVG §38;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. September 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der in X, bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage (in der Betriebsart eines Cafe-Restaurantes) durch Hinzunahme des Grundstückes 420/2, KG X, Gemeinde Y, als Parkplatz für 20 Personenkraftwagen gemäß §§ 74, 77 und 81 GewO 1973 nicht genehmigt.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 10. Oktober 1989 - nach Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 - im Grunde des § 81 GewO 1973 i.V.m. § 77 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 8. August 1988 habe die Erstbehörde auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage - bestehend in der Hinzunahme eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. 420/2, KG X, Gemeinde Y, zu der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 1987 rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in Form eines Cafe-Restaurantes - eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung habe der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Befund u. a. ausgeführt: "Der Parkplatz auf dem Grundstück 420/2 liegt zwischen A und einem Ortschaftsweg, der von X unmittelbar in die Ortschaft Z führt. Er schließt auch unmittelbar an die B-Gemeindestraße an. Diese Fläche ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y mit Genehmigungszahl des Amtes der OÖ Landesregierung, BauR-409.101/11-1986, als landwirtschaftliches Grünland gewidmet." Mit dem vorangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. September 1988 sei das Ansuchen des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen worden, daß es durch die Hinzunahme des Parkplatzes zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarn kommen würde. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei die Berufungsschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 28. September 1988 eingelangt sei. Mit Eingabe vom 16. Mai 1989 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebracht und ausgeführt, daß über seine gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 7. September 1988 erhobene Berufung noch nicht entschieden worden sei. Diese Eingabe sei beim Bundesministerium am 23. Mai 1989 eingelangt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von der Behörde dritter Instanz gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert worden, mitzuteilen, ob er sein Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage vom 16. April 1987 im Hinblick darauf, daß die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes mit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 i. V.m. § 18 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) verboten sei, aufrecht erhalte. Nach Rücksprache mit einem Vertreter der Gemeinde Y habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er sein Genehmigungsansuchen aufrecht erhalte, da die Errichtung des Parkplatzes nach Ansicht des Leiters der Bauabteilung der Gemeinde Y zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 2 ROG seien Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien und nicht zum Ödland gehörten, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. dürften im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienten. Hiezu gehörten im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft. Wie der gewerbetechnische Amtssachverständige in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 8. August 1988 ausgeführt hat, sei das Grundstück, auf welchem der Parkplatz errichtet werden solle, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y mit Genehmigungszahl des Amtes der OÖ Landesregierung, BauR-409.101/11-1986, als landwirtschaftliches Grünland gewidmet. Somit sei die von der Änderung der Betriebsanlage betroffene Fläche des Grünlandes im Flächenwidmungsplan nicht gesondert im Sinne des § 18 Abs. 3 ROG ausgewiesen. Eine derartige gesonderte Ausweisung wäre jedoch - entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 1989 - erforderlich. Damit beabsichtige der Beschwerdeführer, die Betriebsanlage in einem Standort zu errichten und zu betreiben, in dem dies im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y im Sinne des § 77 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 verboten sei, da der verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenteil nicht unter eine im § 18 ROG normierte Nutzung zu subsumieren sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf antragsgemäße Erledigung seines Änderungsansuchens verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, gemäß § 18 Abs. 1 ROG seien alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen. Gemäß Abs. 2, 3 und 4 leg. cit. seien bestimmte Flächen des Grünlandes gesondert auszuweisen. Diese Bestimmungen des § 18 leg. cit. seien Aufträge an die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes. Adressat dieser Normen sei daher ausschließlich die Gemeinde und nicht der einzelne Bürger. Diesen und im vorliegenden Fall ihn selbst träfen nur bestimmte Verbotsvorschriften, z.B. daß er gemäß Abs. 5 leg. cit. im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichten dürfe, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß Abs. 2 bis 4 dienten. Die beabsichtigte Verwendung des gegenständlichen Grundstückes als Parkplatz widerspreche daher nicht dem OÖ Raumordnungsgesetz. Dieses Grundstück dürfe auch mit seiner Widmung Grünland als Parkplatz verwendet werden, weil es keine entsprechende Verbotsbestimmung in diesem Gesetz gebe. Es seien auf diesem Grundstück von ihm weder Bauten noch Anlagen errichtet worden, sodaß auch Abs. 5 leg. cit. nicht einer Genehmigung dieses Parkplatzes entgegenstehe. Wie er bereits ausgeführt habe, seien bestimmte Flächen des Grünlandes von der Gemeinde gesondert auszuweisen. Die Entscheidung und Anordnung, welche Flächen mit welcher Widmung im Flächenwidmungsplan des § 18 gesondert auszuweisen seien, obliege der Gemeinde. Im Juli 1987 habe er bei der Gemeinde Y um Abänderung des Flächenwidmungsplanes betreffend das gegenständliche Grundstück von Grünland in gemischtes Baugebiet ersucht. Die Gemeinde habe jedoch eine Umwidmung mit der Begründung, dies sei für seinen Parkplatz nicht notwendig, abgelehnt. Er habe darauf bestanden, daß darüber auch mit der Abteilung Raumordnung der Landesregierung Rücksprache gehalten werde. Bei dieser Rücksprache habe der Leiter der Abteilung Raumordnung der Gemeinde Y mitgeteilt, daß für den bereits errichteten Parkplatz seines Gastgewerbebetriebes jede Widmung, somit auch die derzeitige Grünlandwidmung möglich sei, eine Umwidmung sei daher nicht erforderlich. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe er eine Kopie eines entsprechenden Aktenvermerkes vorgelegt. Die Gemeinde Y als zuständige Raumordnungsbehörde sei somit nicht bereit, diese Grundstücksfläche gesondert auszuweisen, weil dies nach ihrer Ansicht nicht erforderlich sei. Da nun beide zuständigen Raumordnungsbehörden den gegenständlichen Zustand als konsensgemäß befänden und eine Umwidmung bzw. gesonderte Ausweisung dieses Grundstückes nicht vorzunehmen bereit seien, sei die von der belangten Behörde verlangte gesonderte Ausweisung - die sie aber nicht konkret benenne - nicht erforderlich, um den Parkplatz gewerbebehördlich zu genehmigen. Er betone aber nochmals, daß bereits grundsätzlich eine im Widerspruch zum Raumordnungsgesetz fehlende Ausweisung nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung entgegenstehe, da gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 eine Betriebsanlage nur für einen Standort nicht genehmigt werden dürfe, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei. Die nun beantragte Änderung der genehmigten Betriebsanlage erfordere keine Errichtung, sodaß die Übertretung eines derartigen Verbotes nicht möglich sei. Das Betreiben, nämlich die Benützung des Parkplatzes, sei jedoch durch das Raumordnungsgesetz nicht verboten. Ein weiteres Argument für die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die Bestimmung des Abs. 5 des § 18 ROG. Auf Grund dieser Bestimmung dürften im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienten. Es dürften daher auf allen als Grünland ausgewiesenen Flächen alle jene Bauten und Anlagen errichtet werden, die bestimmten, in Abs. 2 bis 4 genannten Nutzungen dienten. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, dürften nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die der jeweils konkret ausgewiesenen Nutzung dienten. Der Terminus "bestimmungsgemäße Nutzung" bedeute aber nicht "ausgewiesene Nutzung", sondern die in den Bestimmungen Abs. 2 bis 4 leg. cit. genannten Nutzungen. Das Fehlen einer gesonderten Ausweisung einer als Grünland gewidmeten Fläche stelle daher keine Verbotsschrift im Sinne des § 77 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 dar. Er habe ohnehin weder Bauten noch Anlagen errichtet, sondern beabsichtige nur eine bestimmte, seit langem in der vorliegenden Art bestehende Fläche als Parkplatz zu benützen. Dieses Grundstück sei asphaltiert und daher begriffsmäßig zum Ödland zu zählen. Ödland sei gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. im Flächenwidmungsplan nicht gesondert auszuweisen. Außerdem habe die Marktgemeinde Y im Jahre 1982 auf dem gegenständlichen Grundstück ein Pumpwerk für die Ortskanalisation errichtet. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, hätte die Marktgemeinde Y dieses Pumpwerk entgegen den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes errichtet, weil die Fläche, auf der das Pumpwerk errichtet sei, weder der Land- und Forstwirtschaft diene, noch zum Ödland gehöre. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, auszuführen, welche gesonderte Ausweisung diese Fläche aufweisen müßte. Des weiteren gehe sie von der Annahme aus, daß ein Parkplatz errichtet werden solle. Dies sei aber unrichtig, er habe lediglich beantragt, das gegenständliche Grundstück als Parkplatz zu genehmigen. Darüber hinaus habe die Behörde keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche das gegenständliche Grundstück und dessen Benützung als Parkplatz nicht mit den Raumordnungsbestimmungen in Einklang bringen ließen. Die belangte Behörde habe insbesondere die in Hinsicht darauf erforderlichen Feststellungen und Erörterungen unterlassen. Wenn die belangte Behörde sich aber in Ansehung seiner Mitteilung im Verwaltungsverfahren auf eine "Rücksprache" mit einem Vertreter der Gemeinde Y berufen habe, so sei darauf zu erwidern, daß er weder von einer Rücksprache seinerseits noch von einer Errichtung eines Parkplatzes noch von einer Ansicht des Leiters der Bauabteilung gesprochen habe. Diese Aktenwidrigkeit sei zwar nicht wesentlich, zeige aber, wie wenig die Behörde bereit sei, auf seine Stellungnahme, zu der er von ihr sogar aufgefordert gewesen sei, einzugehen. Zusammenfassend halte er daher nochmals fest, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet habe, woraus sie das Erfordernis einer gesonderten Ausweisung ableite und welche konkrete gesonderte Ausweisung sie für erforderlich erachte. Sie sei dazu auch gar nicht in der Lage, weil sich mit dieser Frage bislang kein behördliches Ermittlungsverfahren befaßt habe. Darüber hinaus sei die belangte Behörde von der unrichtigen Annahme ausgegangen, er würde einen Parkplatz errichten. Dies sei jedoch niemals Gegenstand dieses Verfahrens gewesen, sondern es gehe ausschließlich um die Genehmigung einer bereits in der Natur seit langem bestehenden Fläche als Parkplatz. Insoweit somit die belangte Behörde von der Errichtung eines Parkplatzes ausgehe, sei der von ihr angenommene Sachverhalt aktenwidrig. Des weiteren habe aber die belangte Behörde auch in Ansehung der aufgezeigten Gesichtspunkte eine entsprechende Begründung unterlassen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Was die materielle Rechtslage betrifft, sind die in der Folge angeführten Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Art. VI Abs. 1 Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, in ihrer hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwenden:

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Aus der sich so darstellenden Gesetzeslage folgt aber, daß auch im Falle einer einem Genehmigungsverfahren im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1973 zu unterziehenden Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage seitens der erkennenden Behörde auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 Bedacht zu nehmen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der inhaltlich gleich gelagerten Bestimmung des § 74 Abs. 1 GewO 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 dargetan hat, ist bei der Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in bezug auf eine Betriebsanlage jedenfalls auch auf deren Art- und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen, wobei auch für die Annahme einer "örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973" das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9183/A).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen bezog sich der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers auf die Genehmigung einer Fläche als Parkplatz für sein bereits mit Bescheid vom 28. November 1986 genehmigtes Cafe-Restaurant und daher auf eine entsprechende Änderung dieser Betriebsanlage.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, zur Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dargetan hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.

Gemäß § 18 Abs. 1 OÖ Raumordnungsgesetz (ROG), LGBl. Nr. 18/1972, sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Nach Abs. 3 sind im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen: 1.) Größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die für die Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen Erholung und des Sport bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten, Fremdenverkehrsbetriebe; 2.) Dauerkleingärten;

3.) Erwerbsgärtnereien; 4.) Friedhöfe. Nach Abs. 4 sind je nach Erfordernis überdies sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dgl.), Schießstätten und Sprengstofflager, gesondert auszuweisen. Nach Abs. 5 dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Ausgehend vom dargestellten Regelungsinhalt ist - mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes "Anlage" im OÖ Raumordnungsgesetz - davon auszugehen, daß unter einer "Anlage" im Sinne des Abs. 5 leg. cit. unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt wurde, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich aber auch der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 mit dem der "Anlage" im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 5 ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland u.a. nur solche "Anlagen" errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken "dienender Anlagen" (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0217). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers folgt aber daraus auch - Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft sind hiebei im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu lassen -, daß nur solche "Anlagen" errichtet werden dürfen, die einer der im Sinne des Abs. 3 Z. 2 bis 4 ausgewiesenen - und somit bestimmungsgemäßen - Nutzung dienen.

Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - diesbezüglich unbestritten seitens des Beschwerdeführers - sich die vom Ansuchen erfaßte "Anlage" in einem Gebiet befindet, das als landwirtschaftliches Grünland gewidmet ist, steht somit im Sinne der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde ihrer Genehmigung gemäß § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 ein Verbot durch eine Rechtsvorschrift entgegen. Diesen Umstand hatte aber auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Sachentscheidungsbefugnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Sinne der obigen Darlegungen wahrzunehmen. Daß eine bereits bestehende Fläche vorhanden ist und vom Beschwerdeführer "nur" zum Abstellen benützt wird, vermag daran nichts zu ändern.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann aber der belangten Behörde im Sinne der dargestellten Verfahrensrüge auch kein Verfahrensmangel angelastet werden, da dem darauf Bezug habenden Vorbringen weder eine entscheidungsrelevante Rechtswidrigkeit entnommen werden kann noch auch etwa die Unterlassung für die Entscheidung wesentlicher Erhebungen bzw. Feststellungen und Bescheiderörterungen.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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