Normen
AVG §38;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
AVG §38;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.875,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.995,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 1989 wurde auf Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß §§ 77, 333 und 359 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für einen Lkw-Abstellplatz für fünf Lkw samt Container auf dem Grundstück Nr. nn/11, KG Y, nähe Z-Straße 23a und 23b, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; gleichzeitig wurde gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 angeordnet, daß die Fertigstellung der Betriebsanlage dem Magistrat Linz, Baurechtsamt, schriftlich anzuzeigen sei (Spruchpunkt I.).
Über dagegen erhobene Berufungen der mitbeteiligten Parteien erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 18. Mai 1989 dahin, daß der erstbehördliche Bescheid dahin abgeändert werde, daß der Spruch zu lauten habe:
"Der Genehmigungsantrag wird gemäß § 77 Abs. 1 der GewO 1973 i.d.F.d. Novelle 1988 abgewiesen."
Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 24. August 1989 dahin, daß der Spruch des zweitbehördlichen Bescheides wie folgt ergänzt werde:
"Gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950 i.V.m. § 3 Zif. 1 lit. b) der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1983, LGBl. Nr. 6/1983, hat der Antragsteller dem Bürgermeister von Linz im Wege des Magistrates Linz öS 640,-- an Kommissionsgebühren binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen."
Im übrigen wurde die Berufung im Grunde des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren liege ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 22. September 1986 zugrunde. Zur Berufung des Beschwerdeführers sei auszuführen, daß gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden dürfe, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei. Gemäß § 18 Abs. 3 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) seien im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen:
- "1. größere Erholungsflächen,
d.s. Flächen, die für Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen Erholung und des Sportes bestimmt sind, wie Parkanlagen, SPIEL- UND LIEGEWIESEN, SPORT- UND SPIELFLÄCHEN, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;
Fremdenverkehrsbetriebe;
- 2. Dauerkleingärten;
- 3. Erwerbsgärtnereien;
- 4. Friedhöfe."
Nach Abs. 5 dürften im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienten. Hiezu gehörten im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft. Wie sich aus den Akten ergebe, sei das gegenständliche Betriebsgrundstück nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Stadt Linz, Teil Y I, als "Spiel- und Liegewiese, Spielplatz" gewidmet. Die Begriffe "Bauten und Anlagen" seien im OÖ Raumordnungsgesetz selbst nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter einem Bau eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Daraus folge, daß "Anlage" der weitere Begriff sei. Unter einer Anlage sei alles zu verstehen, was angelegt worden sei, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder hervorgekehrt worden sei. Ein dauerhafter Abstellplatz für Lkw in der Form des eingereichten Projektes (Aufstellung eines Containers, Anlegung einer Parkplatzordnung) sei unabhängig von seiner Genehmigungspflicht in baurechtlicher Hinsicht als eine derartige Anlage zu sehen. Dieser Anlagenbegriff liege auch dem OÖ Raumordnungsgesetz zugrunde, dessen Ziel es u.a. sei, nicht widmungsgerechte Einrichtungen zu vermeiden, ohne Rücksicht, ob bautechnische Kenntnisse dafür erforderlich seien, oder ob es überhaupt zu einer Bauführung im technischen Sinne komme. Die gegenständliche Betriebsanlage sei somit als Anlage im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen und widerspreche schon nach der Betriebstype den im § 18 Abs. 3 Z. 1 aufgezählten Nutzungen. Im Hinblick darauf sei die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage im Grünland mit der Sonderwidmung "Spiel- und Liegewiesen, Spielplatz" gemäß § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes nicht zulässig. Auf Grund der durch die am 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen Gewerberechtsnovelle 1988 neu geregelten Bestimmung des § 77 GewO 1973 habe daher der Landeshauptmann von Oberösterreich der gegenständlichen Betriebsanlage zu Recht die gewerberechtliche Genehmigung verweigert. Entgegen dem Berufungsvorbringen brauche die Berufungsbehörde hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung ein Parteiengehör nicht zu gewähren. Es bedeute auch keinen Verfahrensmangel, wenn die Berufungen den anderen mitbeteiligten Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Das gleiche gelte hinsichtlich der Berufungsausführungen betreffend die Nichtvornahme von Ermittlungen über die Benützung der restlichen Fläche der GP nn/1; ein derartiges Ermittlungsergebnis sei nicht entscheidungsrelevant. Die Ausführungen, wonach die Betriebsanlage bereits von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers gewerblich genutzt worden sei und auch von diesem lediglich im Rahmen des beantragten Projektes betrieben werden solle, stellten keine rechtlichen Argumente dar. Die Ausführungen, wonach bei Einhaltung der im erstbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten seien, seien auf Grund der dargestellten Rechtslage bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zum Vorbringen betreffend die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 werde bemerkt, daß diese nur für Verfahrensbestimmungen gelte. § 77 GewO 1973 stelle jedoch eine materiell-rechtliche Bestimmung dar und sei von den Gewerbebehörden ab 1. Jänner 1989 in jedem Verfahrensstadium anzuwenden. Die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren im erstinstanzlichen Bescheid sei aufrechtzuerhalten gewesen, weil der Antragsteller für diese auch aufzukommen habe, wenn eine Genehmigung nicht erteilt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleichwie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem gesetzlichen Recht auf Erteilung der Genehmigung zur Abstellung von Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. nn/1 der KG Y oder auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer für diese Lkw-Abstellung keiner Betriebsanlagengenehmigung bedürfe", verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er sei Inhaber des Transportgewerbes mit dem Standort X, in welchem, da dieser Standort im Wohngebiet liege, gemäß § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nicht geparkt werden dürften. Er habe daher im unmittelbaren Anschluß an den Bauhof der "Baufirma" C, also in einem gewerblich genutzten Gebiet, in der Nähe der Z-Straße zur Abstellung von fünf Lkw eine Grundfläche gepachtet und dort diese fünf Lkw zeitweise geparkt. Mit Schreiben vom 21. August 1986 habe der Magistrat der Landeshauptstadt Linz ihm mitgeteilt, es sei festgestellt worden, daß dort durch "Startvorgänge, das An- und Abfahren vom Abstellplatz mit den Lkws" Kriterien nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 berührt würden, die eine Genehmigungspflicht dieses Teiles der Betriebsanlage begründeten. Er sei aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von vier Wochen um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, widrigenfalls gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würde. Er habe das ihm übermittelte Formular zum Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung am 22. September 1986 ausgefüllt, unterschrieben und beim Magistrat Linz, Baurechtsamt, als Gewerbebehörde erster Instanz eingereicht. Sowohl der zweitbehördliche Bescheid als auch der angefochtene Bescheid stützen sich zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung auschließlich darauf, daß nach § 18 Abs. 3 ROG im Grünland nur die dort in Z. 1 bis 4 aufgezählten Verwendungsarten zulässig seien, ein Lkw-Abstellplatz dazu nicht gehöre und daher der Genehmigung eines Lkw-Abstellplatzes ein gesetzliches Hindernis entgegenstehe. Hier werde zunächst von der belangten Behörde übersehen, daß § 18 ROG, wie schon aus seinem Abs. 1 deutlich hervorgehe, ausschließlich eine Anordnung für die Erstellung der Bebauungspläne darstelle. In dieser Bestimmung werde demonstrativ im Abs. 3 angeführt, welche Widmungen - je nach Erfordernis - im Grünland auszuweisen seien. Schließlich werde im Abs. 4 bestimmt, daß je nach Erfordernis überdies sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dgl.), Schießstätten und Sprengstofflager gesondert auszuweisen seien. Wenn also sogar im Grünland Ablagerungsplätze für Fahrzeugwracks auszuweisen und damit zulässig seien, dann sei wohl nicht einzusehen, daß es nicht möglich sein sollte, Lkw-Abstellflächen dort zuzulassen. Ein absolutes Hindernis bestimme nur der Abs. 5 dieser Gesetzesstelle, wo es heiße, daß nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne der Abs. 2 bis 4 dienten. Wenn also ein Ablagerungsplatz beispielsweise vorgesehen werde, dürfte auch ein Bürogebäude zur Administration dieses Ablagerungsplatzes zugelassen werden. Es sei daher auch unrichtig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, § 18 Abs. 3 ROG enthalte ein gesetzliches Verbot der Lkw-Abstellung auf der Parzelle nn/1 der KG Y. Wenn auch in formeller Hinsicht nicht bestritten werden könne, daß für das Gebiet zwischen V-Straße und W-Straße, derzeit durchschnitten von der Z-Straße, hinsichtlich der Mittelfläche Grünlandwidmung bestehe, die beiderseits durch im Bebauungsplan bereits vorgesehene Bauparzellenreihen, die auch tatsächlich schon mit Wohnhäusern bebaut seien, eingerahmt werde, so müsse darauf hingewiesen werden, daß die im Teilbebauungsplan Nr. X schon lange bestehende Grünlandwidmung von der Stadtgemeinde Linz nicht mehr eingehalten und nicht mehr als aktuell angesehen werde. Im Bebauungsplan sei dort vorgesehen "öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplatz, Spielflächen, Sitzbänken und sonstigen Anlagen". Tatsächlich befänden sich auf dieser gewidmeten öffentlichen Erholungsfläche mit Genehmigung der Stadt Linz - in der Folge angeführte - Betriebe mit festen Bauten und Anlagen. Es sei daher geradezu grotesk, ihm die Lkw-Abstellung dort zu verbieten, wo im selben Gebiet bei der gleichen Flächenwidmung sechs Betriebe geführt würden, die natürlich mit Lkw Anlieferungen erhielten, von denen Lkw Warentransporte wegführen und die durch ihre bloße Existenz dort viel eher eine Grünlandwidmung beeinträchtigten, als eine Fläche, auf der sich sonst nichts befinde, als Lkw, die nur vorübergehend dort stünden. Es sei darauf hingewiesen, daß sich außer den Lkw dort nichts befinde, was ihm gehöre. Selbst der in der Bewilligung der Erstbehörde angeführte Container, der übrigens auch eine bewegliche Sache wäre, befinde sich längst nicht mehr auf diesem Abstellplatz. Es könne nicht dem Gesetz entsprechen, eine durch die Niederlassung von sechs Betrieben praktisch beseitigte Grünlandwidmung formell zum Anlaß zu nehmen, um einen angeblich dieser Widmung widersprechenden Platz zum Parken von Kraftfahrzeugen verbieten zu wollen, weil angeblich den Anrainern das Starten und Fahren mit diesen Lkw zu große Beschwerden bereite. Hilfsweise werde auch noch vorgebracht, daß ein Platz, auf dem lediglich Fahrzeuge, also Lkw, abgestellt würden, keine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 darstelle. Denn das Wesen der "Anlage" liege in der stabilen Einrichtung, die die neue Gewerbeordnung, der bis dahin schon bestehenden Spruchpraxis folgend, als "örtlich gebundene Einrichtung" beschreibe. Dieses Wesensmerkmal der Betriebsanlage sei bei Magazinen, Lagerplätzen, Verkaufsräumen, Steinbrüchen und Badeanstalten gegeben, nicht jedoch dort, wo es sich um ortsveränderliche Anlagen, wie z.B. Lokomobile, Tankwagen, transportable Holzschneidemaschinen, Preßluftmaschinen für den Straßenneubau usw. handle, die keine örtlichen Einrichtungen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 darstellten. Wenn also dort lediglich bis zu fünf Lkw geparkt würden und sonst keine beweglichen oder unbeweglichen Sachen vorhanden seien, sei es überhaupt verfehlt gewesen, seitens des Magistrates Linz ihn mit Schreiben vom 21. August 1986 unter Androhung der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufzufordern, er habe um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, weil die Nachbarschaft durch Startvorgänge und das An- und Abfahren vom Abstellplatz mit den Lkw beeinträchtigt sei. Wenn also die belangte Behörde hier überhaupt eine Genehmigungspflicht für die Abstellung von fünf Lkw angenommen habe, so sei von ihr das Gesetz im Grunde des § 74 Abs. 1 GewO 1973 verletzt worden. Abgesehen davon hätten es sowohl die Zweitbehörde als auch die belangte Behörde unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zum Sachverhalt durchzuführen. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als nirgends festgestellt sei, daß es sich dort tatsächlich um gewerblich genutztes Gebiet und nicht um Grünland handle, und daß von der Stadt Linz selbst die Grünlandwidmung "außer Kraft gesetzt" sei. Weiters müsse den Verwaltungsbehörden die Verletzung des Parteiengehörs angelastet werden, weil ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, darzutun, daß keinerlei Anlagen bei ihm vorhanden seien, welche eine Genehmigungspflicht als Betriebsanlage begründen würden, und daß die Abstellung der Lkw nicht in Form eines Garagenbetriebes, sondern nur am Stadtrand in Form eines Parkens mit Genehmigung des Grundeigentümers stattfinde. Es handle sich hier um ein Abstellprovisorium, das nur solange dauere, solange es der Grundeigentümer zulasse und eine andere Möglichkeit nicht gefunden werde. Genausowenig wie die Abstellung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Gut bewilligungspflichtig wäre, treffe dies auf die Parzelle nn/1 der KG Y zu. All dies hätte im Ermittlungsverfahren von ihm vorgebracht werden können. Es sei jedoch seitens der Behörden kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Was die materielle Rechtslage betrifft, sind die in der Folge angeführten Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Art. VI Abs. 1 Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwenden:
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu der inhaltlich gleichen Bestimmung des § 74 Abs. 1 GewO 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 dargetan hat, ist bei Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in bezug auf eine Betriebsanlage jedenfalls auch auf deren Art und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen, wobei für die Annahme einer "örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973" das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9183/A). Danach macht aber auch ein im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgtes regelmäßiges Abstellen von Lastfahrzeugen auf Privatgrund diesen zu einem Abstellplatz mit den Qualifikationen einer Betriebsanlage nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1985, Zl. 84/04/0044, vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0031, u.a.).
Auf einen derartigen "Abstellplatz" im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgeübten gewerblichen Tätigkeit bezog sich aber auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der Aktenlage das dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Ansuchen vom 22. September 1986, wobei entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen den für die Einbringung maßgebenden Motiven des Beschwerdeführers im gegebenen Entscheidungszusammenhang keine rechtliche Relevanz zukommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, zur Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dargelegt hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr - ohne daß es sich somit hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG), LGBl. Nr. 18/1972, regelt dieses Gesetz die Raumordnung im Lande Oberösterreich. Nach Abs. 2 ist Raumordnung im Sinne dieses Gesetzes die planmäßige Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft.
Nach § 18 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. sind im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - als Widmungen u.a. Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen auszuweisen. Nach Abs. 5 dieses Paragraphen dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen.
Ausgehend vom dargestellten Regelungsinhalt des OÖ Raumordnungsgesetzes kann daher zunächst der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie - mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes "Anlage" in diesem Gesetz - (unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1933, Slg. Nr. 17.649/A) davon ausging, daß unter einer derartigen "Anlage" unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt wurde, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich aber auch der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 mit dem der "Anlage" im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 5 ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland u.a. nur solche "Anlagen" errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken dienender Anlagen.
Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - diesbezüglich unbestritten seitens des Beschwerdeführers - sich die vom Ansuchen erfaßte Betriebsanlage in einem Gebiet befindet, das als Grünland mit der Widmung "Spiel- und Liegewiese, Spielplatz" ausgewiesen ist, steht somit im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 ihrer Genehmigung ein Verbot durch eine Rechtsvorschrift entgegen. Unbeachtlich ist es hiebei im gegebenen Normenzusammenhalt, ob - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - tatsächlich entgegen der bestehenden Widmung im Bereich des in Frage kommenden Gebietes Baulichkeiten bereits tatsächlich errichtet worden seien bzw. deren Errichtung behördlicherseits geduldet werde, sowie in welcher Art die Vorgängerin des Beschwerdeführers das in Rede stehende Grundstück bisher benützt habe. Abgesehen davon, daß bereits die Behörde zweiter Instanz den Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers bereits aus dem Grunde des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 unter Bezugnahme auf die dargestellte Widmungslage abgewiesen hatte, wozu der Beschwerdeführer auch bereits in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung Ausführungen erstattet hatte, kommt daher seiner Verfahrensrüge schon aus diesem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Sofern sich aber der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen alternativ in dem Recht "auf Feststellung, daß er für diese Lkw-Abstellung keiner Betriebsanlagengenehmigung bedürfe", verletzt erachtet, beträfe ein derartiger Beschwerdepunkt allenfalls ein Verfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1973, nicht aber ein auf Grund eines Ansuchens nach § 353 ff GewO 1973 durchzuführendes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.
Da somit ausgehend von der dargestellten Sach- und Rechtslage der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel angelastet werden kann, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen; von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen der geltend gemachten Kostenersatzansprüche auf die §§ 47 ff VwGG - in Ansehung der Mitbeteiligten insbesondere auch auf § 49 Abs. 6 VwGG - im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Parteien in Ansehung des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes erfolgte im Hinblick auf § 49 Abs. 6 VwGG unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Kostenpauschalierung sowie in Ansehung nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwandes.
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