Normen
AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 1987 wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für "Tischler, beschränkt auf die Erzeugung von Keilrahmen" sowie für "Drechsler, beschränkt auf die Herstellung von Faßspunden" im Standort X gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GewO 1973 entzogen.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß als Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 angewendet werde. Eine seitens des Beschwerdeführers auch dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 17. August 1989 aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides gemäß den bezogenen gesetzlichen Bestimmungen "als unbegründet" ab. Hiezu wurde ausgeführt, mit dem zweitbehördlichen Bescheid seien die in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen im wesentlichen mit der Begründung entzogen worden, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. Oktober 1986, 11 E Vr n1/86 Hv nn/86, wegen des Vergehens nach § 224 i.V.m. § 223 Abs. 2 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei von der Gewerbebehörde erster Instanz zum Anlaß eines Gewerbeentziehungsverfahrens auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 (Verurteilung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung) genommen worden. Ermittlungen im zweitinstanzlichen Entziehungsverfahren hätten jedoch ergeben, daß der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 1988, 13 Os n6/88, das Vorliegen der besonderen Qualifikation i.S. des § 224 StGB verneint habe, wodurch Strafbarkeit lediglich auf Grund des § 223 Abs. 2 StGB ("einfache" Urkundenfälschung) gegeben sei. Diese Bestimmung sehe eine Freiheitsstrafe mit Strafrahmen bis zu einem Jahr vor; § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 sei daher nicht anwendbar. Auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung - der Beschwerdeführer habe Empfangsscheine der Postsparkasse verfälscht, indem er den eingezahlten Betrag nachträglich abgeändert und so den Eindruck erweckt habe, einen wesentlich höheren Betrag eingezahlt zu haben, und habe diese einem Exekutionsbeamten des Bezirksgerichtes Z vorgelegt, um ein Exekutionsverfahren abwenden zu können - sei diese jedoch unter § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 (Verurteilung wegen einer nicht von Z. 1 erfaßten, aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung) zu subsumieren. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 sei eine Gewerbeberechtigung u.a. dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber wegen einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden sei, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt sei und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. August 1982, 11 E Vr n2/82 Hv nn/82, wegen Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei der Sachverhalt zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1981 dadurch, daß er auf einem von ihm ausgestellten Wechsel über S 18.364,56 als Akzeptant die "Firma" W eingesetzt und diesen Wechsel der Volksbank X zum Eskompt übergeben habe, eine verfälschte Urkunde zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht habe. Wie bereits im zweitbehördlichen Bescheid ausgeführt worden sei, sei unter einer aus Gewinnsucht begangenen Handlung i.S. des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 jedes von der Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, geprägte Verhalten zu verstehen. Demnach sei bei der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat von Gewinnsucht auszugehen, da der i.S. des § 223 Abs. 2 StGB tatbestandsmäßige Gebrauch der verfälschten Urkunde in einer wirtschaftlichen Verwertungshandlung (nämlich der Einreichung zur Eskomptierung) bestanden habe und dieser Gebrauch jedenfalls vom Vorsatz erfaßt gewesen sei (anderenfalls wäre das Tatbild des § 223 Abs. 2 StGB nicht erfüllt). Der Beschwerdeführer sei ferner mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 11. Juli 1983, 11 E Vr n3/83 Hv nn/83, wegen des Vergehens nach § 224 i.V.m. § 223 Abs. 2 StGB, mit dem bereits zitierten Urteil zu 11 E Vr n4/86 Hv nn/86, vom 22. Oktober 1986 (in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 1988) nach § 223 Abs. 2 StGB und schließlich mit Urteil vom 22. Juni 1987, 11 E Vr n5/87 Hv nn/87 (in der Fassung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 1988) abermals wegen Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB verurteilt worden. Diesen Straferkenntnissen sei jeweils der Sachverhalt zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer Aufgabe- bzw. Empfangsscheine von Kreditinstituten nach Änderung des hierauf vermerkten (tatsächlich einbezahlten) Geldbetrages (in einen höheren) gebraucht und durch Vorlage dieser Belege versucht habe, gegen ihn betriebene Exekutionen zur Einstellung zu bringen. Begreiflich erscheine ein derartiges Verhalten nur, wenn es der Täter für möglich halte, sich dadurch einen vermögenswerten Vorteil (nämlich die endgültige Einstellung eines Exekutionsverfahrens) zuzuwenden. Es sei auffällig, daß der Beschwerdeführer trotz wiederholter negativer Erfahrungen in Form von einschlägigen Verurteilungen an dieser ungeeigneten Methode festgehalten habe (es möge zwar im Einzelfall möglich sein, mit derart verfälschten Belegen Zahlungen gegenüber Gerichtsbeamten geltend zu machen, für den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg wäre jedoch zusätzlich die Untätigkeit bzw. das Unterlassen von Rechtsmitteln seitens des Gläubigers erforderlich); dennoch müsse der Beschwerdeführer offensichtlich erwartet haben, exekutive Maßnahmen zumindest vorübergehend hintanhalten zu können, da sein Verhalten anders nicht erklärbar wäre. Die subjektive Tatkomponente erscheine somit jedenfalls auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteiles (Einstellung von Exekutionsverfahren) gerichtet gewesen. Die zuvor angeführten Strafakten seien eingesehen und diese Ermittlungen, verbunden mit der Aufforderung, binnen vierwöchiger Frist hiezu eine Stellungnahme abzugeben, dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministeriums vom 26. April 1989 mitgeteilt worden. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1989 habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, er sei im Verfahren 11 E Vr n3/83 Hv nn/83 lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden; diese sei inzwischen endgültig nachgesehen worden. Hiezu sei jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge gerichtliche Aussprüche über die bedingte (bzw. endgültige) Strafnachsicht für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren nicht von Relevanz seien. Der Beschwerdeführer habe weiters ausgeführt, daß die Wertung von Straftaten in einem Rechtsstaat einzig und allein den Gerichten obliege, diese jedoch keine Feststellungen bezüglich der Gewinnsucht bzw. der Bereicherungsabsicht getroffen hätten. Die Verwaltungsbehörden seien daher an diese Würdigung durch die Gerichte gebunden. Sollte behauptet werden, daß seine Verfehlungen "schädlich gewesen seien", so wolle er darauf hinweisen, daß es ihm inzwischen gelungen sei, seine Steuer- und sonstigen Rückstände zu begleichen; bei der "drohenden Verschleuderung von Vermögenswerten durch Exekutionsverfahren wäre das sicher nicht möglich gewesen". Dem Beschwerdeführer sei hiebei insofern beizupflichten, als die Verwaltungsbehörde fraglos an die vom Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sei. Dies bedeute im konkreten Fall, daß für das gegenständliche Verfahren als erwiesen anzunehmen sei, daß der Beschwerdeführer wiederholt verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht habe, wie dies auch aus dem Wortlaut des § 223 Abs. 2 StGB hervorgehe. Ausgehend von diesen vom Gericht mit bindender Wirkung getroffenen Tatsachenfeststellungen obliege jedoch der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeentziehung gegeben seien. Für die Übertretung des § 223 Abs. 2 StGB sei bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) ausreichend. Daß das Gericht keine ausdrücklichen Feststellungen über Bereicherungsabsicht bzw. Gewinnsucht getroffen habe, könne (da dies kein wesentliches Tatbestandselement bilde) nicht der Feststellung, daß eine derartige Absicht nicht vorliege, gleichgesetzt werden; dies zu überprüfen sei vielmehr Aufgabe der Gewerbebehörde. Folge man den Ausführungen des Beschwerdeführers, so sei dieser offensichtlich selbst davon überzeugt, der Vorwurf (der Schädlichkeit) seines deliktischen Handelns werde durch dessen wirtschaftlichen Erfolg (die Bewahrung von Vermögenswerten vor "Verschleuderung" durch Exekutionsverfahren) entkräftet; dies bedeute jedoch, abgesehen von einem auffallenden Mangel an Unrechtsbewußtsein, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten jedenfalls der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gedient hätten. Ein derartiges Verhalten sei jedoch, wie bereits im zweitbehördlichen Bescheid ausgeführt, als Gewinnsucht zu qualifizieren. Bereits in seiner Berufung gegen den zweitbehördlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß - hätte das Gericht Bereicherungsabsicht bzw. Gewinnsucht als erwiesen angenommen - er wegen Betruges bzw. Betrugsversuches zu verurteilen gewesen wäre. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, daß ein förmlicher Freispruch (nur ein solcher hätte Bindungswirkung) nicht erfolgt sei. Die Vorlage verfälschter Zahlungsbelege im Exekutionsverfahren könne aber schon deshalb nicht unter den Tatbestand des § 146 StGB (Betrug) subsumiert werden, da dieser Bestimmung zufolge sowohl Schadenseintritt als auch Bereicherung unmittelbar durch die Handlung oder Unterlassung des Getäuschten (im gegenständlichen Fall des Gerichtsbeamten) verursacht sein müßten, für die Rechtswirksamkeit von allenfalls erschlichenen Einstellungsbeschlüssen jedoch überdies ein bestimmtes Verhalten des Gläubigers erforderlich gewesen wäre. Mit diesen Überlegungen sei somit für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Im Schriftsatz vom 29. Mai 1989 habe der Beschwerdeführer weiters ausgeführt, eine Entziehung seiner Gewerbeberechtigung liege nicht im Interesse seiner Gläubiger. Er verkenne hiebei jedoch, daß das Interesse der Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung lediglich bei den Gewerbeentziehungsgründen des § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1973 von Relevanz sei. Der Beschwerdeführer sei somit insgesamt viermal wegen Übertretung nach § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung; die besondere Qualifikation gemäß § 224 StGB im Verfahren 11 E Vr n3/83 Hv nn/83 des Kreisgerichtes Wels sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung) straffällig geworden, wobei im Verfahren zu 11 E Vr n5/87 Hv nn/87 eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zu 11 E Vr n4/86 Hv nn/86 ergangene Urteil des Kreisgerichtes Krems verhängt worden sei. Die gewinnsüchtige Absicht ergebe sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Wechselfälschung aus dem Umstand, daß sich dieser durch Einreichung des gefälschten Wechsels zur Eskomptierung liquide Mittel habe verschaffen wollen. In den übrigen Fällen sei eine als Gewinnsucht zu qualifizierende Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, in dem Umstand zu erblicken, daß der Beschwerdeführer versucht habe, durch von ihm verfälschte Zahlungsbelege exekutive Maßnahmen - zumindest vorübergehend - hintanzuhalten, wobei besondere Bedeutung den Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 1989, betreffend die Vermeidung "der drohenden Verschleuderung von Vermögenswerten durch Exekutionsverfahren", zukomme. Die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei grundsätzlich geeignet, Gelegenheit und Motivation zur Fälschung von Urkunden zu bieten, zumal die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten tatsächlich im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt seien. Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, daß dieser auch durch bereits mehrfach anhängig gewordene Strafverfahren nicht daran gehindert worden sei, rückfällig zu werden, und im übrigen, folge man den Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 1989, der Ansicht sei, der Vorwurf der Allgemeinschädlichkeit seiner Verfehlungen werde dadurch entkräftet, daß es ihm durch die Vermeidung der Verwertung von Vermögenswerten durch Exekutionsverfahren möglich gewesen sei, seine Gläubiger zu befriedigen. Auf Grund dieser Umstände sei zu befürchten, daß der Beschwerdeführer im Falle erneuter wirtschaftlicher Schwierigkeiten wiederum in ähnlicher Weise straffällig werden würde (nur der Vollständigkeit halber - ohne daß die Entscheidung darauf gestützt worden sei - werde der Konkursabweisungsbeschluß des Kreisgerichtes Wels gemäß § 72 Abs. 3 Konkursordnung vom 7. Juli 1989 erwähnt). Die aus der wiederholten Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen sowie dem offensichtlichen Mangel des diesbezüglichen Unrechtsbewußtseins ersichtliche Verfestigung der schädlichen Neigung des Beschwerdeführers setze die Behörde außerstande, abzusehen, wann die Befürchtung einer mißbräuchlichen Gewerbeausübung nicht mehr angebracht sein könnte. Die im zweitbehördlichen Bescheid unbefristet ausgesprochene Entziehung sei deshalb zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln vor, abgesehen davon, daß der erstinstanzliche Entziehungsbescheid sich nur auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. Oktober 1986, 11 E Vr n1/86 Hv nn/86, gestützt habe, befinde sich die belangte Behörde im folgenden Rechtsirrtum. Es sei nämlich zunächst zu klären, welchen Normenkreis der Begriff der "Gewinnsucht" zuzuordnen sei. Unbestritten dürfte sein, daß die Begriffe "Gewinn" und "Gewinnabsicht" Grundbegriffe, ja geradezu Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung seien, wie sich aus §§ 1 Abs. 2, 5 und 6 GewO 1973 ergebe. Der Begriff der "Gewinnsucht" sei in der Gewerbeordnung nicht definiert und könne daher aus dieser nicht entnommen werden. Dies bedeute weiter, daß dies einem anderen Normenkreis zuzuordnen sei, nämlich jenem des derzeit geltenden StGB. Dies ergebe sich auch aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1973, die auch nur im sinnhaften Zusammenhang gelesen werden könnten. Abs. 1 leg. cit. spreche ausdrücklich von einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung. Z. 2 leg. cit. setze den Begriff der "Gewinnsucht" jedenfalls in Beziehung zu einer strafbaren Handlung. Es könne daher der Begriff der Gewinnsucht nur aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches gewonnen werden. Dieser Begriff finde sich allerdings auch nicht im StGB, jedoch stehe dieser zweifellos mit der im StGB normierten "Bereicherungsabsicht" in einem Bezug. Der Tatbestand des § 223 und § 224 StGB habe mit Bereicherungsvorsatz überhaupt nichts zu tun. Daraus ergebe sich aber, daß im gewerbebehördlichen Verfahren der Begriff der "Gewinnsucht" im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Im übrigen sei darauf zu verweisen, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde, die dahingehend laute, daß in einer vorübergehenden Hintanhaltung exekutiver Maßnahmen ein wirtschaftlicher Vorteil liege, mehr als anzuzweifeln sei. Da die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gewerbeimmanent sei, zeige sich wiederum, daß eben bei der Handhabung der Bestimmungen des § 13 GewO 1973 nicht die Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes, sondern eben jene des StGB heranzuziehen sei. Da - wie bereits ausgeführt - die Erstbehörde ihren Bescheidabspruch nur auf die genannte eine Verurteilung gestützt habe, liege eine Kontinuität des Verfahrens ab der ersten Instanz nicht vor. Seitens der Rechtsmittelinstanz könne ein von der ersten Instanz abweichender Rechtsstandpunkt eingenommen werden, dies jedoch immer nur auf der in erster Instanz geschaffenen Tatsachengrundlage. Dies müsse prinzipiell auch für das Verwaltungsverfahren gelten. § 13 Abs. 1 Z. 2
GewO 1973 normiere weiters u.a. ".... wenn die Verurteilung
noch nicht getilgt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteiten die Begehung des gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist". Es sei unverständlich, wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine Stellungnahme vom 29. Mai 1989 stütze. Der Schwerpunkt dieser Stellungnahme liege nicht darin, daß er den Unrechtsgehalt der von ihm zweifellos begangenen strafbaren Taten leugne, sondern in der Aussage, daß er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum damaligen Zeitpunkt befunden habe und letztlich sämtliche andrängende Gläubiger finanziell befriedigt habe. Die Tat sei daher aus einer gewissen Notsituation begangen worden. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auch auf die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. September 1987, 7 Bs n7/87, im Akt 11 E Vr n5/87, 11 E Hv nn/87 des Kreisgerichtes Wels verwiesen. Des weiteren legte der Beschwerdeführer ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. Juni 1989, 7 Bs 25/88, vor, wonach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wels, die bedingte Nachsicht der über ihn mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 11. Juli 1983, 11 E Vr n3/83-14, verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu widerrufen, abgewiesen wurde.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. November 1979, Slg. N.F. Nr. 9960/A, dargetan hat, ist unter "Gewinnsucht" im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 dem Wortsinn nach die Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es spreche nichts dafür, daß der Gesetzgeber mit dem Merkmal "Gewinnsucht" in der bezeichneten Gesetzesstelle eine andere Bedeutung verbinde. Hiebei ist die Frage, ob die strafbaren Handlungen "aus Gewinnsucht" begangen wurden - anders als die im Falle der Z. 1 des § 13 Abs. 1 GewO 1973 zu lösende Frage, ob die strafbare Handlung mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe "bedroht" ist -, allein nach der Beschaffenheit der Tat und somit unabhängig von dem vom Strafgericht angewendeten bzw. im Falle der "Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat" anzuwendenden Tatbestand zu beurteilen. Von dieser Rechtsansicht abzugehen findet sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der in diesem Umfang auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen, im angefochtenen Bescheid festgestellten Verurteilungen kann aber in der Annahme der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn sie das Tatbestandsmerkmal der "Gewinnsucht" im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 im Hinblick darauf als erfüllt ansah, daß der Beschwerdeführer sich insbesondere durch die Vorlage verfälschter Zahlungsbelege bei ihn betreffenden Exekutionshandlungen einen - zumindest vorübergehenden - wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte.
Ausgehend davon kann aber weiters der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. kein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie im Sinne des diesbezüglichen Tatbestandsmerkmales des § 13 Abs. 1 davon ausging, daß nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, da eine derartige Annahme insbesondere bereits durch die Anzahl und die zeitliche Abfolge der in Rede stehenden Taten indiziert erscheint. Entgegen den Beschwerdedarlegungen hatte die belangte Behörde - ausgehend von den festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen - die Erfüllung des letztangeführten Tatbestandsmerkmales einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß gebunden zu sein, da es sich hiebei um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand handelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9743/A, u.a.).
Wenn schließlich der Beschwerdeführer aber vermeint, schon die zweitinstanzliche Behörde und damit auch die belangte Behörde hätten zusätzlich zu der von der Erstbehörde festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung bei ihrer Beurteilung unzulässigerweise auch weitere Straftaten herangezogen und somit inhaltlich ein Überschreiten der "Sachbefugnis" der Rechtsmittelbehörden geltend macht, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch diesen Ausführungen nicht zu folgen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - immer in der Sache zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
"Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörden gebildet hat. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. N.F. Nr. 11.237/A, u.a.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß Gegenstand des erstbehördlichen Abspruches die Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers aus dem Grund des § 87 Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 1 GewO 1973 war. Abgesehen davon, daß auch die belangte Behörde die schon von der Erstbehörde zur Begründung herangezogene strafgerichtliche Verurteilung gleichfalls in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise bei ihrer Beurteilung als tatbestandsbegründend im Sinne der angeführten Gesetzesstelle einbezog, kann daher nicht von einer Überschreitung ihrer "Sachbefugnis" gesprochen werden, wenn sie hiebei weitere von ihr im Ermittlungsverfahren festgestellte - als solche auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - strafgerichtliche Verurteilungen in der dargestellten Weise berücksichtigte und in rechtlicher Hinsicht - abweichend von der Erstbehörde - zur Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 gelangte (vgl. hiezu u.a. auch das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zl. 84/04/0179). Daß aber der Beschwerdeführer etwa hiedurch in Verfahrensrechten beeinträchtigt gewesen wäre, ergibt sich im Hinblick auf die nach den obigen Darlegungen für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte weder aus dem dargestellten Verfahrensgang noch auch aus den Beschwerdedarlegungen.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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