Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
BeglaubigungsV 1925 §4;
GewO 1973 §21 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §94 Z68a idF 1988/399;
MeisterprüfungsO Lederbekleidungserzeuger §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
BeglaubigungsV 1925 §4;
GewO 1973 §21 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §94 Z68a idF 1988/399;
MeisterprüfungsO Lederbekleidungserzeuger §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 5. November 1988 (eingelangt bei der Erstbehörde am 8. November 1988) vorgebracht, er habe am 26. April 1988 den Antrag auf Erteilung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lederbekleidungserzeuger gemäß § 94 Z. 49 GewO 1973 gestellt. Dieses Ansuchen sei schließlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. September 1988 abgewiesen worden. Er habe ein Meisterprüfungszeugnis für das Gewerbe "Leder- Konfektions-Schneider und -bearbeiter", ausgestellt von seinem Heimatland Türkei, vorgelegt, welches jedoch von der Republik Österreich nicht anerkannt werde. Auf Grund des fortgeschrittenen Lebensalters, seiner durch die Familie bedingte Zeitknappheit, insbesondere auf Grund der vollen Beanspruchung durch seine berufliche Tätigkeit sei er nicht in der Lage, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung in Österreich erfüllen zu können. Er stelle daher gemäß § 28 GewO 1973 den Antrag auf Gewährung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lederbekleidungserzeuger gemäß § 94 Z. 49 GewO 1973.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 1989 verweigerte der Landeshauptmann von Wien gemäß § 28 GewO 1973 dem Beschwerdeführer, geboren 1948, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe "Säckler (Lederbekleidungserzeuger) gemäß § 94 Z. 68 a GewO 1973" im Standort Wien 10.
Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 1. September 1989 gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 keine Folge. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, die Landesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber für Wien habe in ihrem im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Gutachten vom 21. Dezember 1988 u.a. ausgeführt, daß der vom Beschwerdeführer vorgelegte Meisterbrief aus der Türkei keinen Nachweis über die fachliche Befähigung zur Ausübung des Handwerkes der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) darstelle, weil die fachliche Ausbildung in der Türkei ebenso wie auch der Qualitätsstandard der türkischen Lederbekleidung zumeist unter dem österreichischen Niveau liege. Überdies würden dem Beschwerdeführer, soweit dies der Innung bekannt sei, auch die für eine Gewerbeausübung in Österreich erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse fehlen. Die Erstbehörde habe daraufhin dem Beschwerdeführer die begehrte Nachsicht aus den dargelegten Gründen sowie im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis über eine fachliche Tätigkeit in Östereich vorgelegt habe, verweigert. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer dazu im wesentlichen vorgebracht, daß aus dem von ihm in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Dienst- und Verwendungszeugnis hervorgehe, daß er in seinem Heimatland eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt habe; diese bilde die Grundlage für eine Nachsichtsgewährung. Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer sodann aufgefordert worden, die bei einer Meisterprüfung für das Gewerbe der Lederkonfektionsschneider und -bearbeiter in der Türkei geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten nach Art und Umfang insofern nachzuweisen, als aus einer derartigen Bestätigung zu ersehen sein müßte, ob der Beschwerdeführer eine dem inländischen Standard entsprechende Ausbildung (sowohl in fachlicher als auch in kaufmännischer Hinsicht) aufweise. Ferner sei er aufgefordert worden, das in seiner Berufung erwähnte Dienst- und Verwendungszeugnis betreffend die bisherige einschlägige Tätigkeit in seinem Heimatland sowie das Meisterprüfungszeugnis beizubringen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin lediglich eine von ihm selbst unterfertigte, in türkischer Sprache verfaßte "Erläuterung" samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt, in der er darauf hinweise, daß er zehn Jahre lang in verschiedenen Fabriken als "Lehrling, Geselle und Meister" gearbeitet habe und nach Abschluß einer (halbtägigen schriftlichen und mündlichen) Prüfung in den Fächern Buchführen, Buchhaltung, Zuschneiden, Nähen und Abmessen sowie mathematische Rechnungsarten den Meisterbrief erhalten und sodann einen eigenen Betrieb eröffnet habe. Ferner habe er darauf hingewiesen, daß er später auch in Österreich einen eigenen Betrieb eröffnet habe und zur Zeit in der Ledekonfektionserzeugung arbeite. Damit sei der Beschwerdeführer aber der an ihn ergangenen Aufforderung nicht in zielführender Weise nachgekommen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes habe daher mangels entsprechender Beweise aus den im bereits erstbehördlichen Bescheid angeführten Gründen nicht angenommen werden können, daß der Beschwerdeführer jenen Grad der Befähigung aufweise, welcher von Personen, die sich in Österreich einer Meisterprüfung unterzogen hätten, erwartet werden müsse. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers habe schon deshalb keine Folge gegeben werden können, ohne daß auf die sonstigen Nachsichtsvoraussetzungen einzugehen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Ablegung der Meisterprüfung) zur Ausübung des Gewerbes der Säckler gemäß § 28 GewO 1973" verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid entspreche weder der Bestimmung des § 18 AVG 1950 noch jenen der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müßten alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt habe. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden könne die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimme und das Geschäftsstück die eigenhändig beigefügte Genehmigung aufweise. Gemäß § 3 der vorzitierten Verordnung seien zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden seien. Gemäß § 4 dieser Verordnung sei die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt habe, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und von dem nach § 3 dieser Verordnung besonders ermächtigten Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben werde. Dieser Ausfertigungsvoraussetzung entspreche jedoch die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht, weil nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle; überdies sei der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift einer bestimmten Person zu erkennen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen könnten keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Die Behauptung der belangten Behörde, ob eine "diese Handschrift hinsetzende Person" zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt sei, fehle überhaupt. Da sohin die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung den vorzitierten Bestimmungen nicht entspreche, sei ein wesentliches Bescheidmerkmal nicht gegeben und es liege daher kein Bescheid vor. Abgesehen davon sei gemäß § 28 GewO 1973 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden könne, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze und persönlich oder örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprächen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erfülle dieser die positiven Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht. Er habe mit Schriftsatz vom 6. Juli 1989 eine darauf hinweisende Erklärung über seinen Ausbildungs- und bisherigen Berufsweg vorgelegt, insbesondere auch seinen Meisterbrief vom 17. April 1978. Aus dem Meisterbrief vom 17. April 1978 gehe hervor, daß er die in seinem Heimatland gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung erfüllt und die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt habe. Habe er gemäß schulischer Ausbildung und bisheriger Berufserfahrung Wissen und Befähigung erlangt, welche gleichgelagert in Österreich die Nachsicht vom Befähigungsnachweis begründe, dann hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes seinem Antrag stattgeben müssen. Die belangte Behörde sei aber auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So führe sie wohl sein Parteienvorbringen an, treffe jedoch ohne nähere nachvollziehbare Begründung die gegenteilige Feststellung, daß keine Nachsichtsgründe vorlägen. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, dazu ihre inneren Gedankengänge und Überlegungen offenzulegen, weshalb das bisherige unter Beweis gestellte Parteienvorbringen nicht zur Gewährung einer Nachsicht als ausreichend befunden worden sei.
Was zunächst die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene "Bescheidqualität" der ihm zugekommenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides anlangt, so ist hiezu folgendes auszuführen:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Zufolge § 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei, sind zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind. Die Ermächtigung kann zufolge Abs. 2 dieser Verordnungsstelle entweder allgemein erteilt oder - ohne daß jedoch hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnungen beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden. Zufolge § 4 dieser Verordnung ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich nicht, daß nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden. Warum der auf der vorliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides "aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten" sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, wenn man davon ausgeht, daß die Unterschrift als ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift anzusehen ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Ferner ist das Fehlen einer "Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Unterschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde ermächtigt ist", auf dem Boden der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage irrelevant, solange es an Anhaltspunkten dafür fehlt (auch der Beschwerdeführer behauptete derartiges nicht), daß jene Person, welche die im angefochtenen Bescheid angebrachte Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" unterschrieb, im Sinne der zitierten Verordnung nicht ermächtigt gewesen ist (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).
Der Beschwerde kommt aber auch in Ansehung ihrer meritorischen Darlegungen keine Berechtigung zu.
Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 ist - sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nicht Gegenteiliges bestimmt - die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 - zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und (Z. 1 a)) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder (b)) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen und (Z. 2) keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
Gemäß § 94 Z. 68 a (Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) ist das Gewerbe der Säckler (Lederbekleidungserzeuger) ein Handwerk (§ 6 Z. 1), für das die Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1989, Zl. 88/04/0235) ist Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis u. a. das Vorliegen der vollen (nicht etwa nur einer "hinreichenden") Befähigung. In diesem Sinn umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung.
Wenn auch eine allgemeine Regel, wonach denjenigen, der in einem Antragsverfahren einen Anspruch auf Erlassung eines begünstigenden Bescheides geltend macht, die Beweislast treffe, dem AVG 1950 fremd ist und es auch im Antragsverfahren der Behörde obliegt, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen, trifft in einem derartigen Verfahren den Antragsteller aber insoweit eine Mitwirkungspflicht, als ihn die Verpflichtung der Behörde, bei der Prüfung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Befähigung des Antragstellers für die Erlangung der angestrebten Berechtigung von Amts wegen vorzugehen, nicht davon befreit, selbst zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Wirkt er dabei nicht mit, dann steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag des Antragstellers eventuell auch negativen Schlüsse zu ziehen (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0044, u. a.).
Im Beschwerdefall forderte die belangte Behörde - unabhängig von der Frage der behauptungsmäßigen Eignung des vordargestellten Antragsvorbringens zur Dartuung der Voraussetzung der "vollen Befähigung" im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle - den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer u. a. auf, das in der Berufung erwähnte, jedoch der belangten Behörde nicht vorliegende, beglaubigt übersetzte Dienst- und Verwendungszeugnis betreffend die bisherige einschlägige Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowie das Meisterprüfungszeugnis beizubringen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens lediglich die ihrem wesentlichen Inhalt nach im angefochtenen Bescheid angeführte, von ihm selbst unterfertigte "Erläuterung" samt beglaubigter Übersetzung vor.
Ausgehend von dieser Sach- und Verfahrenslage kann aber der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die vordargestellte Rechtslage keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie davon ausging, daß es nicht erweislich sei, daß der Beschwerdeführer jenen Grad der Befähigung aufweise, welcher von Personen, die sich in Österreich einer Meisterprüfung unterzogen hätten, erwartet werden müsse, ohne daß ihr entsprechenden obigen Darlegungen eine entscheidungsrelevante Vernachlässigung ihrer amtswegigen Erhebungspflicht anzulasten wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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