Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
VStG §25;
VStG §40 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
VStG §25;
VStG §40 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 13. Februar 1987 um 7.50 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle davon zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Meldepflicht des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 5 StVO hatte zur Voraussetzung, daß es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist; diese Verpflichtung setzt weiters das Wissen um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG 1950) -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0108).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, daß die soeben zitierten Voraussetzungen für die den Beschwerdeführer treffende Meldepflicht vorgelegen seien, nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Was zunächst den vom Beschwerdeführer bestrittenen Sachschaden am Fahrzeug der Anzeigerin anlangt, so braucht sich der Verwaltungsgerichtshof mit den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf "Widersprüche und Ungereimtheiten" bei den der belangten Behörde vorliegenden Zeugenaussagen nicht näher auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich anläßlich seiner Einvernahme am 4. März 1988 u.a. ausgeführt, er habe zwar ein Anstoßgeräusch wahrgenommen, doch habe es sich seiner Meinung nach nur um den gegenseitigen Anstoß der beiden Außenspiegel gehandelt. Der Beschwerdeführer habe zum Beifahrer der Anzeigerin (dem Zeugen R), der zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen sei, gesagt, bei diesem Fahrzeug sei kein Schaden entstanden, wenn am "gegnerischen" Fahrzeug ein Schaden eingetreten sei, möge die Lenkerin zum Beschwerdeführer kommen; dies habe sie aber nicht getan. Der Beschwerdeführer seinerseits sei nicht zum Fahrzeug der "Gegnerin" gegangen, um sich dort einen eventuellen Schaden zu betrachten.
Aus dieser Aussage des Beschwerdeführers läßt sich unschwer entnehmen, daß es der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verkehrsunfall und dem Gespräch mit dem Zeugen R durchaus für möglich erachtet hat, daß am Fahrzeug der Anzeigerin ein Sachschaden entstanden ist. Weiters wird dadurch die Aussage des Zeugen R, er habe den Beschwerdeführer auf einen solchen Sachschaden (Kratzer und Lacksplitterungen am Kotflügel) aufmerksam gemacht, erhärtet.
In Verbindung mit der Aussage der Anzeigerin als Zeugin, wonach an ihrem Fahrzeug bei diesem Vorfall eine Lackabsplitterung entstanden und ihr Fahrzeug vorher unbeschädigt gewesen sei, sowie daß immerhin auch der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte eine leichte Beschädigung des Kotflügels wahrgenommen hat (daß in der Anzeige von "eigener Feststellung" und einem von der Anzeigerin "behaupteten" Sachschaden die Rede ist, stellt insoweit keinen Widerspruch dar), konnte die belangte Behörde durchaus davon ausgehen, daß das Fahrzeug der Anzeigerin bei diesem Vorfall beschädigt wurde, wobei die Höhe des Schadens bei der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO ohne Bedeutung ist und selbst geringfügige Beschädigungen (wie z.B. Kratzer im Lack) tatbildlich sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. März 1987, Zl. 86/03/0200). Soweit der Beschwerdeführer im übrigen zur Glaubwürdigkeit der Aussage der Anzeigerin deren "materielle Interessen" ins Treffen führt, so ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang auch auf die strafrechtlichen Sanktionen einer falschen Zeugenaussage Bezug genommen hat; diese Überlegung ist jedoch weder unschlüssig noch widerspricht sie dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1985, Zl. 85/18/0272). Im übrigen ist anzumerken, daß dann, wenn sich ein unfallsbeteiligter Fahrzeuglenker trotz Behauptung der Sachbeschädigung durch eine andere Person ohne Identitätsnachweis und ohne die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen vom Tatort entfernt, er dies mit dem Risiko tut, daß es ihm allenfalls nicht gelingen könnte, den von der Behörde zunächst angenommenen Eintritt eines Sachschadens zu widerlegen.
Die belangte Behörde hat zwar auch ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen vom 23. Jänner 1989 eingeholt. Daraus geht im wesentlichen hervor, daß eine Gegenüberstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht habe durchgeführt werden können, da das Fahrzeug der Anzeigerin bereits abgemeldet worden sei. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers habe keine wie immer geartete, möglicherweise instandgesetzte ehemalige Kontaktstelle aufgefunden werden können. Da die angeblich am Pkw der Anzeigerin entstandene Beschädigung äußerst oberflächlich beschrieben worden sei und auch keine Gegenüberstellung habe durchgeführt werden können, könne die Frage nach der technischen Möglichkeit der Kontaktnahme mit der "für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit" nicht beantwortet werden.
Mit diesem Gutachten ist allerdings für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, geht doch daraus nicht hervor, daß die technische Möglichkeit der Verursachung des beim Fahrzeug der Anzeigerin entstandenen Schadens durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers auszuschließen sei. Im übrigen hat der Beschwerdeführer eine solche technische Möglichkeit nie bestritten und auch nie behauptet, daß damit zwingend ein Schaden an seinem Fahrzeug hätte verbunden sein müssen; vielmehr handelt es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um eine unzulässige Neuerung. Es war daher die Einholung eines entsprechenden technischen Gutachtens gar nicht erforderlich (vgl. das hg. zitierten Erkenntnis vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0108).
Da die belangte Behörde im Hinblick auf die obigen Darlegungen davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer jedenfalls vom Zeugen R auf den Schaden am Fahrzeug der Anzeigerin aufmerksam gemacht wurde und der Beschwerdeführer dadurch zur Nachschau an deren Fahrzeug verpflichtet war, konnte die belangte Behörde auch die subjektive Tatseite als gegeben erachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 86/18/0138).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 12. März 1986, Zl. 84/03/0251, auf den Grundsatz "in dubio pro reo" verweist, so ist auch in diesem Erkenntnis ausgeführt, daß diese Regel für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte; nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. Ein solcher Fall liegt allerdings hier nicht vor, weil die belangte Behörde zu Recht das dem Beschwerdeführer angelastete und der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten als erwiesen annehmen durfte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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