Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. März 1988 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung. Der Bescheid wurde am 6. April 1988 beim Zustellpostamt hinterlegt und lag von diesem Tag an zur Abhebung bereit.
Mit der am 25. April 1988 zur Post gegebenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Er habe den Bescheid vom 25. März 1988 am 18. April von der Post abgeholt und nicht gewusst, dass es für die Rechtsmittelfrist auf die "abstrakte Hinterlegung" ankomme. Er sei der Meinung gewesen, entscheidend sei das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes durch das Abholen bei der Post. Über den ihm unterlaufenen Irrtum sei er erst am 25. April 1988 anlässlich der Überbringung des Bescheides von seinem Rechtsvertreter aufgeklärt worden. Außerdem sei die Hinterlegung rechtsunwirksam gewesen, da er auf Grund beruflicher Ortsabwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, die Sendung abzuholen. Unter einem erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom 25. März 1988.
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wies mit Bescheid vom 6. Mai 1988 den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 mit der Begründung "zurück", nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf Slg. Nr. 10309/A) seien mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid bestätigt (Punkt I). Gleichzeitig wurden die in der Berufung vom 25. April 1988 gestellten Anträge als verspätet zurückgewiesen (Punkt II).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
1. Ungeachtet des (verfehlten) Ausdruckes "zurückgewiesen" haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bloß formell entschieden, sondern eine Sachentscheidung getroffen. Dies lässt die übereinstimmende Begründung beider Behörden erkennen, das Vorbringen des Beschwerdeführers bilde keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950.
2. Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Die belangte Behörde geht vom hg. Erkenntnis vom 20. April 1977, Zl. 2033/76, aus und hält dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Irrtum über den Beginn der Rechtsmittelfrist entgegen, er wäre angesichts seiner Rechtsunkenntnis verpflichtet gewesen, sich das erforderliche Wissen zu verschaffen. Da er dies unterlassen habe, habe er sich fahrlässig verhalten; daher bilde der behauptete Irrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950.
Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, Ursache der Fristversäumung sei nicht ein Irrtum über die Rechtsmittelfrist, sondern seine irrige Auffassung gewesen, sie beginne erst mit der Abholung der hinterlegten Sendung. Dies stelle sehr wohl ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Auf Grund seiner mangelnden Kenntnis der "Zustellvorgänge" sei es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die Rechtsmittelfrist schon früher enden werde, und auf Grund des bereits eingetretenen Rechtsirrtums habe er auch keine Gelegenheit gehabt, ein anderes Verhalten zu setzen.
Auszugehen ist davon, dass im vorliegenden Fall das die Einhaltung der Berufungsfrist hindernde "Ereignis" nicht, wie in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis, ein (durch mangelhafte Kenntnis im Lesen hervorgerufener) Irrtum über Tatsachen, sondern die rechtsirrige Annahme des Beschwerdeführers war, die Rechtsmittelfrist beginne mit der Abholung der hinterlegten Sendung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (siehe etwa den Beschluss vom 26. November 1980, 2508/80, Slg. Nr. 10309/A, und die Erkenntnisse vom 16. Mai 1984, Zl. 84/11/0102, und vom 25. November 1986, Zl. 86/07/0182). Daraus folgt, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, auf einer rechtsirrigen Annahme über den Beginn der Berufungsfrist beruhende Irrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gendarmeriebericht vom 1. Mai 1988 gegeben worden. Dieses Vorbringen kann allein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung bedeutsam sein. Der genannte Gendarmeriebericht bezieht sich auf die vom Beschwerdeführer behauptete "berufliche Ortsabwesenheit". Darin heißt es, der Beschwerdeführer sei laut eigener Auskunft in der Zeit vom 6. April bis 18. April 1988 immer in G, aufhältig gewesen und habe sämtliche Rückscheinbriefe am Postamt abgeholt. Nach der Aktenlage hat es die belangte Behörde zwar verabsäumt, dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren. Da sich der Beschwerdeführer aber darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die Richtigkeit des Gendarmerieberichtes zu bekämpfen und ohne darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, kommt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 3. April 1985, Zl. 85/03/0006, und vom 31. Jänner 1986, Z1. 85/18/0394) dem Vorbringen keine Relevanz zu.
Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers erfolgte daher mit Rücksicht auf die offenkundige Versäumung der Berufungsfrist zu Recht.
Die sohin unbegründet Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. Jänner 1989
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