VwGH 88/10/0213

VwGH88/10/021310.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des HS, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien I., Seilergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. November 1988, Zl. SD 41/88, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §66 Abs4
EGVG Art9 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100213.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Nachdem eine diesbezügliche Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wien Innere Stadt, vom 25. September 1987 infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, erließ dieselbe Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Zeugeneinvernahmen, Beschuldigteneinvernahme) sodann unter dem Datum 13. November 1967 ein Straferkenntnis, mit dem der nunmehrige Beschwerdeführer - soweit beschwerdegegenständlich - schuldig erkannt wurde, am 23. August 1987 „um 19.25 Uhr und etwas danach in Wien I, Stephansplatz gegenüber ONr. 9 (neben dem Haupteingang des Stephansdomes) durch lautes Schreien des Satzes: ‚Hoch lebe Deutschland, es lebe Rudolf Heß.‘ ein Verhalten gesetzt (zu haben), welches geeignet war, Ärgernis zu erregen und auch tatsächlich bei ca. 100 Personen Ärgernis erregte, und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört (zu haben)“. Wegen Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. IX Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarrest 75 Stunden) verhängt, wobei die Vorhaft vom 23. August 1987, 19.30 Uhr bis 24. August 1987, 16.00 Uhr, in der Dauer von 20 Stunden und 30 Minuten (= S 410,--) auf die verhängte Strafe angerechnet wurde.

In der Begründung des Straferkenntnisses ging die Erstinstanz von den dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers und eines zweiten Sicherheitswachebeamten aus, denen zufolge der Beschwerdeführer mit den anderen (zwölf) Angezeigten in einer Reihe gestanden sei und die Hand zum „Deutschen Gruß“ erhoben habe. Von der „Reihe“ sei ein Transparent mit der Aufschrift „österreichische Ausländer Halt Bewegung, Mahnwache für Rudolf Heß“ gehalten worden. Der Vorgang sei von ca. 500 Personen verfolgt worden. Laut Anzeige habe der Beschwerdeführer dem Meldungsleger sinngemäß entgegengeschrien: „Hoch lebe Deutschland, es lebe Rudolf Heß, Sieg Heil“. Passanten hätten die Polizeibeamten aufgefordert, einzuschreiten, und hätten ihr Ärgernis zum Ausdruck gebracht. Die beiden Beamten seien dem Beschwerdeführer gegenübergestellt worden; sie hätten diesen zweifelsfrei „als Akteur des Vorfalles“ erkannt; der Meldungsleger habe als Zeuge vernommen angegeben, daß der Beschwerdeführer „Es lebe Rudolf Heß. Hoch lebe Deutschland“ geschrien habe. Aufgrund der detaillierten, glaubwürdigen Angaben in der Anzeige, des sicheren Wiedererkennens des Beschwerdeführers bei der Gegenüberstellung und der in der „Zeugenniederschrift“ glaubhaft getätigten Aussage des Meldungslegers und des zweiten Beamten über das Verhalten des Beschwerdeführers sei die Verwaltungsübertretung - entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er mit seinen Kameraden nur das „Deutschlandlied“ gesungen habe - als verwirklicht anzusehen gewesen.

2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis (in Ansehung der hier allein interessierenden „Störung der Ordnung“) mit der Abänderung, daß der Beschwerdeführer am 23. August 1987 „um etwa 19.30 Uhr dadurch, daß er an einer Aktion der Ausländer‑Halt‑Bewegung mitwirkte, bei der von Teilnehmern ein schwarzes deutsches Kreuz auf den Boden gelegt worden war, ein Transparent ‚Mahnwache für Rudolf Heß‘ hochgehalten und Lieder, wie das ‚Deutschlandlied‘ gesungen wurden und ‚Es lebe Rudolf Heß‘, ‚Lang lebe Deutschland‘ und ‚Es lebe das Deutsche Reich‘ und ‚Sieg Heil‘ geschrien wurde, ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet war und auch erregte, gesetzt und so die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat“.

In der Begründung ihres Bescheides setzte sich die belangte Behörde zunächst ausführlich mit der Frage der Differenz in den Angaben der Anzeige einerseits und in der Darstellung des Geschehens durch den Beschwerdeführer anderseits zur Tatzeit (Anzeige: 19.25 Uhr; Beschwerdeführer: 19.32 Uhr) auseinander und legte dar, weshalb sie zu der im (geänderten) Schuldspruch enthaltenen (modifizierten) Tatzeitumschreibung gelangt sei. Zu dem ihrer Meinung nach tatbestandsmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Aufgrund der Wachemeldung und der Aussagen der Beamten könne ohne Bedenken als erwiesen angenommen werden, daß seitens einer Gruppe von Personen die im (geänderten) Spruch angeführten Verhaltensweisen an den Tag gelegt worden seien. Solche Verhaltensweisen, nämlich die aktive Teilnahme an einer Aktion, die zumindest den Eindruck erwecke, als werde damit wieder der Geist des Nationalsozialismus heraufbeschworen, seien aber geeignet, bei allen jenen, die nicht damit sympathisierten, also bei Unbeteiligten, Ärgernis zu erregen. Eine solche aktive Teilnahme werde, ohne daß es erforderlich wäre, die einzelnen Tathandlungen bzw. Äußerungen jedes einzelnen Teilnehmers und des Beschwerdeführers im Detail aufzulisten, (auch) dem Beschwerdeführer, der sich freiwillig zu dieser Gruppe gesellt und deren Aktionen akzeptiert und dabei mitgetan habe, zur Last gelegt. Eine Vernehmung der beantragten Zeugen zum Beweis dafür, welche der einzelnen Handlungen der Beschwerdeführer nicht gesetzt habe, habe daher abgelehnt werden können. Daran, daß das Verhalten bei allen jenen, die nicht mit der Gruppe sympathisierten, tatsächlich Ärgernis erregt habe, könne wohl unter Bedachtnahme auf die Wachemeldung und die allgemeine Erfahrenslage kein Zweifel bestehen. Die Ordnung sei daher an einem öffentlichen Ort gestört gewesen.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich dem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in seinem Recht, nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begeht, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Das Tatbild der „Ordnungsstörung“ ist durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum einen muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum anderen muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung der Frage, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern danach, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei letzteren die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen (dem Täter zur Schande gereichend) hervorzurufen geeignet ist. Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es erforderlich, daß dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 25. Mai 1987, Zl. 85/10/0167, und vom 10. Oktober 1988, Zl. 88/10/0054).

2.1. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde spruchmäßig (im Wege der Änderung des erstinstanzlichen Schuldspruches) zur Last gelegt, am angegebenen Ort, zur angeführten Zeit an einer Aktion der Ausländer‑Halt‑Bewegung mitgewirkt zu haben, bei der von Teilnehmern bestimmte, näher bezeichnete Handlungen gesetzt worden seien. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, Ärgernis zu erregen und habe solches auch erregt, weshalb der Beschwerdeführer die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört habe.

Die belangte Behörde hat damit - anders als die Erstinstanz - dem Beschwerdeführer nicht das Schreien bestimmter Parolen angelastet, sondern ihm zum Vorwurf gemacht, an einer von einer Gruppe (laut Anzeige waren es insgesamt 13 Personen) gestalteten „Aktion“, im Zuge deren „von Teilnehmern“ ein konkret bezeichnetes Verhalten an den Tag gelegt worden sei, „mitgewirkt“ zu haben. Den Tatbestand der Ordnungsstörung hat die belangte Behörde durch den Beschwerdeführer - woran die Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel läßt - in der Weise als verwirklicht angesehen, daß er an dieser „Aktion, die zumindest den Eindruck erweckt (habe), als werde damit wieder der Geist des Nationalsozialismus heraufbeschworen“, „mitgetan“ habe. Wesentlich war demnach für die belangte Behörde die „aktive Teilnahme“ an der näher gekennzeichneten Aktion einer Gruppe mehrerer Personen; nicht wesentlich bzw. erforderlich hingegen erschien der belangten Behörde laut Bescheidbegründung - womit die Formulierung des Spruches übereinstimmt -, daß „die einzelnen Teilhandlungen bzw. Äußerungen“ des Beschwerdeführers (wie auch jedes weiteren Teilnehmers an der Aktion) detailliert angeführt würden.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen: Bei einem Gruppenverhalten wie dem vorliegend spruchmäßig umschriebenen kommt es nicht entscheidend darauf an, (auch) das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten (hier etwa das Schreien bestimmter Parolen, das Singen bestimmter Lieder) festzuhalten. Rechtlich bedeutsam ist vielmehr das „Mitwirken“ an der „Aktion“ der Gruppe und damit die solcherart qualifizierte Teilnahme an einem von der Behörde als verpönt erachteten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1982, Zl. 10/0592/80). Der Gerichtshof teilt dazu die Meinung der belangten Behörde, daß ein mehr als bloß Sympathie mit nationalsozialistischem Gedankengut zum Ausdruck bringendes Verhalten wie das spruchmäßig dargestellte bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten hervorzurufen geeignet ist.

3.1. Die Beschwerde hält den von der belangten Behörde abgeänderten Spruch insofern für rechtswidrig, als dem Beschwerdeführer damit erstmals die aktive Teilnahme an einer die Ordnung an einem öffentlichen Ort störenden Aktion vorgeworfen worden sei. Dem Beschwerdeführer seien „nun plötzlich“ Tathandlungen angelastet worden, welche die Erstinstanz nicht festgestellt habe. Würden diese Tathandlungen vom Beschwerdeführer tatsächlich zu verantworten sein, so dürften sie aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr angelastet werden. Weiters seien die nunmehr vorgeworfenen strafbaren Handlungen aus den Verwaltungsstrafakten nicht ersichtlich und könne aus den dürftigen Beweisaufnahmen der belangten Behörde auch nicht darauf geschlossen werden.

3.2. Es trifft zu, daß die belangte Behörde anders als die Erstinstanz, die dem Beschwerdeführer das Schreien bestimmter Parolen vorgeworfen hat, dem Beschwerdeführer spruchmäßig die Mitwirkung an einem bestimmt bezeichneten, von ihr als verpönt erachteten Gruppenverhalten („Aktion“) zur Last gelegt hat. Die Ansicht der Beschwerde, es sei insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten, ist indes verfehlt. Aus der Anzeige vom 23. August 1987 ergibt sich eindeutig, daß das derart beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers als Teil des Verhaltens einer aus insgesamt 13 Personen bestehenden Gruppe erfaßt werden sollte. Laut der mit dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter angefertigten Niederschrift vom 11. November 1987 wurde diesem bei dieser Gelegenheit der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und darüber hinaus als Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, daß er um 19.32 Uhr mit vier Kameraden, aus der U‑Bahn kommend, sich „zu den anderen gesellt und das Deutschlandlied mitgesungen (habe)“. Daraus folgt, daß sich diese Beschuldigtenvernehmung durch die Behörde erster Instanz auch auf den Sachverhalt bezogen hat, der schließlich von der belangten Behörde dem von ihr neu gefaßten Schuldspruch zugrunde gelegt worden ist. Die genannte Vernehmung stellte somit eine innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzte taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. dar.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es hätte ihm Gelegenheit geboten werden müssen, zu der von der belangten Behörde beabsichtigten Änderung des Spruches des Straferkenntnisses Stellung zu nehmen, so ist auch dieser Einwand nicht zielführend, erstreckt sich doch das rechtliche Gehör nicht auf (von der belangten Behörde als Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG 1950 angestellte) rechtliche Erwägungen, die in der behördlichen Entscheidung Niederschlag finden.

4.1. Die Beschwerde rügt schließlich, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer namhaft geachten Personen (darunter jene vier Kameraden, mit denen er zum Stephansplatz gefahren sei) als Zeugen zum Beweis darüber zu vernehmen, daß er zu der von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tatzeit am Tatort noch gar nicht anwesend gewesen sei und weiters, daß er sich nicht aktiv an der Aktion der dort bereits anwesenden Gruppe beteiligt habe.

4.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Diskrepanz zwischen der von der belangten Behörde angenommenen Tatzeit „etwa 19.30 Uhr“ und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt „19.32 Uhr“ (zu dem er am Tatort eingetroffen zu sein behauptet) nicht besteht, da letzterer von der Angabe „etwa 19.30 Uhr“ erfaßt ist, ist die gebotene Anführung der Tatzeit im Spruch eines Straferkenntnisses nicht Selbstzweck; sie dient vielmehr dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, alles zu seiner Verteidigung Erforderliche vorzubringen, und weiters dazu, ihn vor einer nochmaligen Bestrafung wegen derselben Tat zu bewahren. Unter diesen Aspekten bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles gegen die Tatzeitumschreibung „etwa 19.30 Uhr“ keine Bedenken. Die Einvernahme von Zeugen zum Beweisthema „Tatzeit“ war daher entbehrlich. Gleiches gilt in bezug auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer an der besagten „Aktion“ beteiligt hat; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie bestritten, im Gegenteil sogar ausdrücklich zugestanden hat, mit mehreren, gleichzeitig mit ihm am Tatort eingetroffenen Personen an der Gruppen-Aktion in. der Form mitgewirkt zu haben, daß er gemeinsam mit den. anderen (jedenfalls) das „Deutschlandlied“ gesungen habe. Damit aber hat der Beschwerdeführer, ohne daß es noch diesbezüglicher Ermittlungen bedurfte, die für die zutreffende rechtliche Subsumtion durch die belangte Behörde (vgl. oben 11.2.2.) maßgebende Grundlage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht selbst geliefert.

5. Aus diesen Erwägungen ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch das ihm angelastete Verhalten ‑ daß dieses bei zahlreichen der etwa 500 anwesenden (unbeteiligten) Personen, wie von der belangten Behörde festgestellt, tatsächlich Ärgernis erregt hat, wurde in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt - den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 verwirklicht habe.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 10. April 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte