Normen
AVG §37;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs6 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs6 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revident in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter des Postamtes R.
Durch den zuständigen Inspektionsbeamten wurde der Beschwerdeführer am 14. Jänner 1987 (Inspektionsbefund Nr. 50), am 28. Juli 1987 (Inspektionsbefund Nr. 51) sowie am 21. Jänner 1988 (Inspektionsbefund Nr. 52) überprüft. Im Inspektionsbefund Nr. 51 hielt der Inspektionsbeamte fest, die angeführten Beanstandungen zeigten auf, daß die erbrachte Dienstleistung des Beschwerdeführers in keiner Weise den Erfordernissen des Dienstbetriebes entspreche. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Vollzugsvorschriften eingehender zu befassen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1987 sprach der Postinspektionsbeamte über den Beschwerdeführer eine Ermahnung gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 aus, in deren Begründung er im wesentlichen im Zusammenhang mit dem Inspektionsbefund Nr. 51 vom 28. Juli 1987 auf mangelhafte Amts- und unzureichende Rechnungsführung, die zum überwiegenden Teil auf fehlende Vorschriftenkenntnisse zurückzuführen seien, hinwies; folgende Punkte wurden (im Zusammenhang mit diesem Inspektionsbefund) besonders herausgestrichen: Mangelhafte Führung der Kassenerprobung, Überstunden- und Nebengebührenverrechnung, Valutenannahme, unrichtige Besorgung des Abgabedienstes, Abrechnung der Zeitungsbezugsgelder, Verwahrung der Terminal-Berechtigungskarten.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 1987 wies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf verschiedene von ihm hauptsächlich im Jahr 1986 durchgeführte Maßnahmen hin. Lediglich die von ihm angeführte Maßnahme "Antrag um Ausbesserung der Innenräume unseres Postamtes" stammt vom Juni 1987. Es sei zu Anschuldigungen gekommen, die in die Ausarbeitung und zukünftigen Bestimmungen der "GuHO" gehörten. Die Valutenannahme sei bisher niemals beanstandet worden; sie sei immer gleich durchgeführt und in "Ordnung" befunden worden, wobei der Beschwerdeführer auf die Inspektionsbefunde 48 und 50 hinwies. Außerdem wies der Beschwerdeführer noch auf einen Vorwurf im Kundenbereich im Zusammenhang mit der "SM-Gebarung" hin.
Nach Durchführung eines Mitarbeitergespräches
(29. Jänner 1988) erstattete der Postinspektionsbeamte einen schriftlichen Bericht über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1987. Nach Darstellung der wesentlichen Arbeitsverrichtungen des Beschwerdeführers gelangte sein Vorgesetzter bezüglich der Beschaffenheit seiner Leistungen im Beurteilungszeitraum in folgenden Teilbereichen zu folgenden Ergebnissen: Bezüglich der Fach- und Vorschriftenkenntnisse (lit. a), des Grades der Sorgfalt, mit der die Arbeit durchgeführt werde, Beständigkeit der Arbeitsqualität, Vollständigkeit des Arbeitsergebnisses (lit. b), des Kundendienstes (lit. e) sowie der Gestaltung des Arbeitsablaufes (Kostengerechtigkeit, Trennung des Wesentlichen vom Unwesentlichen (lit. g) kam der Vorgesetzte zum Ergebnis, daß die Leistungen des Beschwerdeführers grobe Mängel aufgewiesen hätten. Bezüglich der Teilbereiche Arbeitstempo unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses (lit. c), Ausdrucksweise und Rechtschreibung (lit. d), Erledigung von Terminarbeiten, Einhaltung von Fristen (lit. f) sowie der Zusammenarbeit mit anderen Stellen (lit. h) habe der Beschwerdeführer nach Auffassung des Vorgesetzten die von ihm zu erwartenden Leistungen erbracht. Besonderes gravierende Unzulänglichkeiten in der Amts- und Rechnungsführung seien in den die Dienstleistung im Kalenderjahr 1987 betreffenden Inspektionsbefunden Nr. 50, Nr. 51 sowie zum Teil im Inspektionsbefund Nr. 52 dokumentiert. Zur Begründung führte der Vorgesetzte an, das Fachwissen und die Vorschriftenkenntnisse des Beschwerdeführers wiesen in nahezu allen Bereichen grobe Mängel auf. Trotz mehrfacher Belehrungen und einer nachweislichen Ermahnung vom 30. Juli 1987 hätten diese Unzulänglichkeiten nicht hinreichend beseitigt werden können. Der Vorgesetzte verwies in diesem Zusammenhang auf die in den von ihm angeführten Inspektionsbefunden aufgezeigten Beanstandungen, wobei er folgende Punkte zufolge Wiederholungen besonders hervor hob:
Punkt 7 (Rechnungsführung), Punkt 24 (Fernsprechdienst, Münzergebarung) und Punkt 19 (Absender-Freistempelmaschinen). Obwohl auch die Überstunden- und Nebengebührenverrechnung wiederholt Gegenstand von Anständen (Hinweis auf Punkt 9 der Inspektionsbefunde Nr. 50 und 51) gewesen sei, seien in den Leistungsmonaten November und Dezember 1987 Unstimmigkeiten aufgetreten: So sei am 4. September 1987 für die "UEK" B eine Überstunde verrechnet worden, obgleich diese erst mit 7. September 1987 in den Postdienst aufgenommen worden sei. Im Dezember 1987 seien (näher bezeichnete) Erlässe hinsichtlich der Entschädigung von Mehrleistungen für VB I/d Z unrichtig angewendet worden. Bei der Durchführung der anfallenden Arbeiten, insbesondere der Kontrollpflichten des Amtsleiters, sei die für einen Amtsleiter unbedingt erforderliche Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Beständigkeit außer acht gelassen worden. Die in diesem Zusammenhang erteilten dienstlichen Aufträge seien in wesentlichen Punkten unbeachtet geblieben (Hinweis auf Wiederholungen von Aufträgen in den Inspektionsbefunden Nr. 51 und 52 - letzte Seite - insbesondere Punkt 38). Das Arbeitstempo sowie die Ausdrucksweise und Rechtschreibung seien als zufriedenstellend zu bezeichnen, Termine und Fristen würden weitgehend eingehalten. Demgegenüber könnten Schwächen in der internen Betriebsabwicklung sowie im Kundenverkehr nicht verkannt werden. Dies sei zum einen in den oft undurchsichtigen Ansichten des Beschwerdeführers begründet (z.B. die Standortwahl des Terminals - vom Kundenraum einsehbar), zum anderen durch unbefriedigende Kontaktnahme mit den Kunden bedingt (mehrere zum Teil nur fernmündliche Kundenbeschwerden sowie ein Hinweis auf eine schriftliche Beschwerde). Durch geschickteres bzw. freundlicheres Auftreten und sachlichere Beantwortung der Fragen wäre der eine oder andere Konflikt vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch bisher nicht imstande, hinsichtlich der "Auflieferung" von Großkunden (Firma K) eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösungsvariante zu finden. Im Jahr 1987 hätten wiederholt postfremde Personen unbeobachtet im Bereich des Hintereinganges angetroffen werden können. Die Trennung der Arbeitsabläufe nach der Kostengerechtigkeit sei nicht zu erkennen; organisatorische Veranlagungen und Koordinationsvermögen seien im Beurteilungszeitraum nicht zum Vorschein gekommen. Als besonders auffallender Schwachpunkt sei die Menschenführung zu bezeichnen, als dessen Folge sich - trotz der geringen Bedienstetenanzahl - mehrmals unmotivierte Konfliktsituationen im Postamt entwickelt hätten, zu deren Lösung auch der Inspektionsbeamte eingeschaltet hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer habe damit durch seine Leistungen den Anforderungen seines Arbeitsplatzes wie sie von einem Leiter eines Postamtes II/4 erwartet werden könnten, im Kalenderjahr 1987 in wesentlichen Belangen nicht entsprochen.
In seiner als "sozialer Abriß" bezeichneten Stellungnahme vom 22. Februar 1988 brachte der Beschwerdeführer vor, die vom Vorgesetzten vorgenommene Bewertung entspreche einer Brutalität, die er zutiefst ablehnen müsse und auch keinem anderen Menschen zumuten könne. Neben der vom Beschwerdeführer kritisierten Wochendienststunden-Bewertung seines Postamtes und dessen Systemisierung, ein in R durchgeführtes Osterschachblitzturnier 1987 und der vom Beschwerdeführer mit dem Generaldirektor geführten Korrespondenz führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die Bewertung in der Leistungsfeststellung gehe von der Voraussetzung aus, daß der Zeitrahmen stimme und genug Reserven vorhanden seien. Dies treffe aber nicht zu: Trotz erheblichen Mehreinsatzes sei es ihm nicht möglich, neben dem Kundenverkehr die anfallende Organisationsaufgabe und Kontrolltätigkeit bis ins kleinste Detail zu bewältigen und es werde oft eine Überholung erforderlich. Dessenungeachtet sei ihm dies aber vom Inspektionsbefund 51 auf Inspektionsbefund 52 im wesentlichen gelungen. Den Vorwurf, Arbeitsläufe nicht kostengerecht zu gestalten, weise der Beschwerdeführer entschieden zurück. Bezüglich der Leistungsfeststellung im Kundenverkehr wies der Beschwerdeführer auf das Steigen des Verkaufs der Sparbriefe hin. Er führe die Schulungen seiner Mitarbeiter, soweit schriftlich erforderlich, mittels Auftragsbuch durch und habe die Sammlung (von Erlässen) nachgeholt. Zum Standort des Terminals wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er diesen bereits einmal verändert habe, was sich aber nicht bewährt hätte, worauf er den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt habe. In der jetzigen Situation wäre die Möglichkeit des Eingreifens von Kunden auf Papier und Bildschirmstand möglich. Eine ausreichende Lösung beim Anliefern von Großkunden (Firma K) sei nur möglich, wenn Postbedienstete beim Ausladen behilflich seien, was aber im Hinblick auf deren Auslastung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei. Zum Vorwurf des falschen Nachweises von Überstunden (Fall Z) brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die betreffende Bedienstete bereits das ganze Jahr bei ihm für die erweiterte Zustellung urgiert habe und im nachhinein keine Fahrradpauschale erhalten habe.
Mit Schreiben vom 21. April 1988 stellte die Dienstbehörde gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 unter ausführlicher Begründung, die sich auf die Inspektionsbefunde 50, 51 und 52 (letzterer, soweit er sich auf Vorfälle aus dem Beurteilungszeitraum bezog), die schriftliche Ermahnung des Vorgesetzten vom 30. Juli 1987, den Leistungsfeststellungsbericht des Vorgesetzten vom 9. Februar 1988 sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12. August 1987 und vom 22. Februar 1988 stützte, fest, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1987 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Ein Bediensteter weise seinen Arbeitserfolg dann auf, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne schwere Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Seien diese Bedingungen (Voraussetzungen) nicht erfüllt, so weise der Beamte den Arbeitserfolg, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, nicht auf. Die schriftliche Ermahnung habe mehrere dienstliche Verfehlungen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Der Beschwerdeführer sei jedoch nur auf den Vorwurf der mangelhaften Valutenannahme in seiner Gegenäußerung eingegangen und habe angegeben, diesbezüglich noch nie beanstandet worden zu sein. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf bisherige fehlerfreie Arbeit habe diesen Vorwurf jedoch nicht entkräften können. Grundlage für die Leistungsfeststellung sei ausschließlich der Beurteilungszeitraum und die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum geleistete Arbeit. Jeder Vergleich mit späteren oder früheren Arbeiten des Beschwerdeführers oder mit Leistungen anderer Kollegen bzw. Dienststellen sei dabei gänzlich irrelevant und nicht zur Sache gehörig. Den Vorwurf einer nicht ausreichend gründlichen Kontrolltätigkeit habe der Beschwerdeführer bestätigen müssen; er habe auch angegeben, öfters "Überholungen" durchführen zu müssen. Diese Vorgangsweise könne in keinem Fall als rationelle kostengerechte Gestaltung des Arbeitsablaufes angesehen werden. Da in den Inspektionsbefunden 51 und 52 Vorwürfe und Vorhaltungen zahlreicher Art wiederholt worden seien, sei sein Einwand, die ihm erteilten Aufträge seien im wesentlichen von ihm eingehalten worden, nicht erklärbar. Es sei falsch verstandener Kundendienst, einerseits zahlreiche Verkäufe am PSK-Sektor zu tätigen und anderseits durch das Verhalten zu Kundenbeschwerden Anlaß zu geben. Es werde, wie bei allen Tätigkeiten, vom Beamten auch im Kundendienst eine gleichmäßig gute Arbeit erwartet und es gehe nicht an, grobe Fehlleistungen mit guten Leistungen kompensieren zu wollen. Dem Vorwurf seiner Schwäche bei der Führung der Mitarbeiter begegne der Beschwerdeführer mit dem Argument, die Schulung der Mitarbeiter mittels Auftragsbuch durchgeführt zu haben. Ein ursächlicher Konnex zwischen diesen Argumenten könne nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer müßte zugestehen, weder bei der Standortwahl des Terminals noch bei den Problemen der Auflieferungen von Großkunden eine für alle Seiten akzeptable Lösung gefunden zu haben. Als Amtsleiter eines Postamtes II. Klasse 4. Stufe müßte der Beschwerdeführer dazu aber ohne größere Schwierigkeiten in der Lage gewesen sein, ansonsten wäre eine gewisse Überforderung durch seinen Arbeitsplatz erkennbar. Auf Grund der vorgelegten und bewiesenen Unterlagen, der stichhaltigen Argumente des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, welche dieser sachlich in keiner Weise entkräften habe können, sei die Dienstbehörde zum Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe.
Mit seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 25. Mai 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, daß von seinem Vorgesetzten das einmalige Nichteintragen einer Kassenstandsüberschreitung in der Kassenerprobung als besonders markant angeprangert worden sei (Punkt 7 des Inspektionsbefundes 51). Ebenfalls als gravierend sei das Ansetzen des Namenszeichens in jeder Zeile der Münzer-Rechnung aufgezeigt worden (Punkt 24 des Inspektionsbefundes Nr. 51) sowie das Fehlen eines Vormerkes für Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung (für einen einzigen derartigen Kunden) (Punkt 19 des Inspektionsbefundes Nr. 51). Ein durch Aktenzahl näher gekennzeichnetes Geschäftsstück (betreffend eine Kundenbeschwerde) sei dem Beschwerdeführer nur stichwortartig bekannt geworden, da die Erledigung durch die Inspektion erfolgt sei. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß ihm von der Firma K keine Beschwerde bekannt sei und er in letzter Zeit des öfteren genötigt gewesen sei, über seine Untergebenen Berichte anzufertigen. Als Beispiel werde von ihm ein Amtsmißbrauch bezüglich Massensendungen und ein verspäteter Dienstantritt einer auswärtigen VB I/d angeführt. Zum kostengerechten Betriebsablauf führte der Beschwerdeführer an, die Neugestaltung der Geschäfts- und Hausordnung auf Grund der neuen Postamtsgestaltungsaufträge angeregt und durchgeführt zu haben. Als beeinflußend auf seine Leistungsfeststellung für das Jahr 1987 führte der Beschwerdeführer folgendes an:
"A) Systemisierungszeitspannen von 14 Monaten (1986 ftD und 1988 nftD) - zum Vergleich Systemisierung 1975 bezüglich der 40-Std-Woche. Gleicher Tag: Begehung (H), Skontrierung (P) Insp.Bef 51;
B) Beschwerdeführung beim Generaldirektor Dr O über den Weg der 'Ideenbox' - zweimal bezüglich Systemisierung (September 1986 und November 1986).
C) Beschwerdeführung beim Verkehrsminister T
- Ersuchen um sachliche Überprüfung der Systemisierung
(April 1987).
D) Zurückhaltung von Sachmaterial durch die Direktion:
- a) GZ 127.799-2/86
- b) GZ 166.315-7/87
E) Nichtanführung von Amtsverwaltung bezüglich Springer (= 3 Personen) und Ersatzkräfte (= 2 Personen).
F) Schreiben der GuHO durch die Dion von Oktober 1987 bis Mai 1988.
G) Nichtberücksichtigung von Änderungen und formellen Besserungen von Bef Nr. 51 auf Bef Nr. 52.
H) Teilweise Aberkennung der Autorität am Postamt (Wertzeichen - Münzer, Übergabe - Skontrierung), Bericht-Behandlung (Üst, Postsendungen/Wahlzeit). " Schließlich brachte der Beschwerdeführer weiters vor, das Motiv für die Vorgangsweise bei seiner Leistungsfeststellung sei in seinen Beschwerden bei übergeordneten Stellen und den damit verbundenen finanziellen Aspekten zu finden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 1988 stellte die belangte Behörde gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979 fest, der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 1987 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, zum Antrag des Beschwerdeführers sei grundsätzlich festzustellen, daß nach dem BDG 1979 für das Ergebnis der Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend seien. Im Leistungsfeststellungverfahren seien jene konkreten Umstände und Vorfälle darzulegen, die mit der notwendigen Sicherheit auf den Umfang und die Wertigkeit der Leistungen schließen ließen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei zu beurteilen, welches Gewicht den allenfalls aufgezeigten Mängeln und den geltend gemachten besonderen Leistungen im Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes zukomme. Es könnten daher nur jene Ausführungen aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungsfestellung Verwendung finden, die einen konkreten Bezug auf seine Leistungen aus dem Jahr 1987 aufwiesen. Alle anderen von ihm vorgebrachten Argumente, die nicht in Zusammenhang mit seinen dienstlichen Leistungen (im Beurteilungszeitraum) zu sehen seien, würden daher in weiterer Folge weder berücksichtigt noch erwähnt. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer als beeinflussend auf seine Leistungsfeststellung für das Jahr 1987 angeführten acht Argumente hin, die ihrer Auffassung nach keinen Einfluß auf seine dienstliche Leistung gehabt hätten. Die von ihm aufgezählten Punkte beträfen die Administration an seiner Dienststelle und seien ihm weder von seinem Vorgesetzten vorgehalten worden noch hätten sie bei dem beeinspruchten Schreiben der Dienstbehörde Berücksichtigung gefunden. Der Beschwerdeführer sei im Beurteilungszeitraum auf seinem Arbeitsplatz als Leiter eines Amtes II. Klasse 4. Stufe verwendet worden. Seine Aufgabe sei die Leitung des Postamtes, die Schulung des Personals, der Geldein- und auszahlungsdienst, der Wertzeichenverkauf, die Dienstaufsicht, sämtliche Agenden der Personalgebarung wie z.B. Verrechnung von Überstunden und Nebengebühren und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die von einem Leiter eines Postamtes II. Klasse, 4. Stufe gefordert werden, gewesen. Es entspreche nicht den Gegebenheiten, einzelne Fehlleistungen des Beschwerdeführers als besonders gravierend bzw. als besonders markant hervorzuheben. Tatsache sei aber, daß die Summe seiner Fehlleistungen sehr wohl als gravierend zu bezeichnen gewesen sei. Als erschwerend wertete die belangte Behörde weiters, daß vorgekommene Unzukömmlichkeiten, die dem Beschwerdeführer in den zitierenen Inspektionsbefunden bereits vorgehalten worden seien, nicht von ihm beseitigt worden seien. Diese Fehlhaltungen bestätigten das negative Kalkül bezüglich des Grades der Sorgfalt, mit der er seine Arbeit durchgeführt habe. Die Beständigkeit der Arbeitsqualität sowie die Vollständigkeit des Arbeitsergebnisses könnten daher nur als ebenfalls negativ gewertet werden. Obwohl sein Vorgesetzter sein Arbeitstempo unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses als Durchschnitt bezeichnet hätte, käme die belangte Behörde zu der Ansicht, daß das Kalkül (auch in diesem Teilbereich) "nicht aufgewiesen lauten" müsse. Die Begründung dafür finde die belangte Behörde in dem Argument, daß die Häufung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehlleistungen ein positives Kalkül nicht zulasse. Da der Beschwerdeführer den konkreten Vorhaltungen sachlich in keiner Weise Argumente entgegensetzen habe können, hätten die ihm vorgeworfenen Fehlleistungen als anerkannt gewertet werden müssen. Es entspreche den Tatsachen, daß es Angelegenheit der Postkunden sei, die Pakete zum Schalter zu bringen. Besonders aber dann, wenn dienstliches Interesse vorliege, wäre es auch im Sinne eines wohl verstandenen Kundendienstes wünschenswert, einer Firma unterstützend zur Hand zu gehen. Die belangte Behörde halte es für nicht wahrscheinlich, daß bei nötigem Einsatz eine für alle Seiten ansprechende Lösung dieses Problems auf einer kleinen Dienststelle unmöglich sei. Es bestätige den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der schlechten Menschenführung, daß er genötigt sei, Berichte über seine "Untergebenen" anzufertigen. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung "Untergebene" im amtlichen Sprachgebrauch seit längerem durch die Bezeichnung "Mitarbeiter" ersetzt worden sei, sei das Abfassen von Berichten über seine Mitarbeiter kein Argument, das geeignet wäre, die dem Beschwerdeführer vorgehaltene schlechte Menschenführung zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe die einmaligen Fehlleistungen seiner Mitarbeiter zum Anlaß genommen, ihnen eine schriftliche Ermahnung zu erteilen und es habe die übergeordnete Dienststelle damit befaßt werden müssen. Es sei dem Leiter eines Postamtes der Klasse II/4 durchaus zuzumuten, seine Probleme auch am Personalsektor im eigenen Bereich zu lösen. Die über den Beschwerdeführer getroffene Leistungsfeststellung gehe ausschließlich von der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum aus. Sämtliche von ihm vermuteten Motive für seine Leistungsfeststellung entsprächen in keiner Weise den Tatsachen. Seine Arbeit im Beurteilungszeitraum sei im deutlich überwiegenden Teil von schweren Mängeln gekennzeichnet gewesen. Weder aus seinen Stellungnahmen noch aus der Anrufung der belangten Behörde hätte irgend etwas erkannt werden können, das geeignet gewesen wäre, die sachlichen Vorhalte zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Leistungsfeststellung im Beschwerdefall ist der
8. Abschnitt des BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, anzuwenden.
Nach § 81 Abs. 1 BDG 1979 ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg
- 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
- 2. aufgewiesen oder
- 3. trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft (§ 84 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979).
Nach § 87 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) oder des Antrages (des Beamten) und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstigen Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält.
Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid (§ 87 Abs. 2 erster Satz). Sie wird ua dann endgültig und gilt als Leistungsfeststellung, wenn weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen (§ 87 Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG 1979).
Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen (§ 87 Abs. 3 BDG 1979).
Die Leistungsfeststellungskommission - die bei jeder Dienstbehörde einzurichten ist (§ 88 Abs. 1 BDG 1979) - hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten bzw. der Dienstbehörde (§ 87 Abs. 5 erster und zweiter Satz BDG 1979).
Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu (§ 87 Abs. 6 BDG 1979).
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung, daß er die von ihm zu erwartenden Leistungen erbracht hat und den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat, verletzt. Der Beschwerdeführer wirft (ohne nähere Differenzierung) unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der belangten Behörde vor, sie habe formelhafte Behauptungen, die für Außenstehende nicht nachvollziehbar seien, mehrfach verwendet (z.B., daß bei nötigem Einsatz eine für alle Seiten entsprechende Lösung eines (Kunden)Problemes auf einer kleinen Dienststelle möglich sei; dem Leiter eines Postamtes der Klasse II/4 sei es durchaus zuzumuten, seine Probleme am Personalsektor im eigenen Bereich zu lösen). Die Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer eine Schwäche bei der Führung der Mitarbeiter aufweise, könne aus mehreren schriftlichen Ermahnungen bzw. dem Einschreiten des Inspektionsbeamten auf einer doch kleinen Dienststelle nicht gezogen werden. Insgesamt gehe die belangte Behörde offenkundig davon aus, daß den Beschwerdeführer eine Art Beweislast treffe, wonach er sämtliche Vorwürfe seitens des Vorgesetzten zu entkräften habe, damit keine negative Leistungsfeststellung getroffen werden könne. Aber auch sachfremde Erwägungen seien in die Entscheidung miteingeflossen: Insbesondere gelte dies für den Vorwurf, daß aus den schriftlichen Gegenäußerungen des Beschwerdeführers vom 12. August 1987 vom vom 22. Februar 1988 nur wenige Zeilen zur Rechtfertigung herangezogen werden könnten. Konkrete Sachverhalte könnten der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden. So sei die Rede davon, daß "einzelne Fehlleistungen nicht besonders gravierend hervorzuheben seien", die Summe der Fehlleistungen aber sehr wohl als gravierend zu bezeichnen sei. Welche Fehlleistungen gemeint seien, könne der Beschwerdeführer dem nicht entnehmen, weil nur allgemein auf die Inspektionsbefunde Bezug genommen werde. Außerdem hätte die belangte Behörde einzelne Vorwürfe der Inspektionsbefunde auf ihre Wertigkeit im Gesamtbild der erbrachten Dienstleistungen untersuchen müssen, insbesondere feststellen müssen, inwieweit kleine Mängel jedem Beamten unterlaufen könnten, behauptete Mängel, die allenfalls nur auf verschiedene Interpretationen der Dienstvorschriften zurückzuführen seien, überhaupt außer Betracht zu bleiben hätten und im Zuge eine Gesamtwürdigung ausreichende Feststellungen schwerer Vorwürfe und deren Erörterung treffen müssen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Dem Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung (es könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, welche konkreten Fehlhandlungen dem Beschwerdeführer angelastet würden) ist folgendes entgegenzuhalten: Der angefochtene Bescheid läßt hinreichend erkennen, daß die belangte Behörde auf der (keinen Bescheid darstellenden) Mitteilung der Dienstbehörde (im Sinne des § 87 Abs. 1 BDG 1979) aufbaut und sich ihr im Ergebnis vollinhaltich (und damit auch hinsichtlich der Begründung - abgesehen von einem Punkt der Bewertung des Vorgesetztenberichtes) angeschlossen hat. Dem folgt im übrigen auch der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerde unter anderem die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Vorgangsweise der Dienstbehörde mehrfach kritisiert. Der Umstand, daß die Leistungsfeststellungskommission (belangte Behörde) als Behörde erster Instanz und nicht als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde entscheidet und auch - materiell gesehen - nicht von einer Überordnung der Leistungsfestellungskommission über die Dienstbehörde gesprochen werden kann (vgl. dazu mit näherer Begründung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1989, B 1235/88), macht diese Vorgangsweise der belangten Behörde nicht rechtswidrig: Freilich sind in diesem Fall etwaige Fehlleistungen der Dienstbehörde der Leistungsfeststellungskommission zuzurechnen.
Im Beschwerdefall hat jedoch die Dienstbehörde - aufbauend auf der dem Beschwerdeführer erteilten Ermahnung vom 30. Juli 1987, dem Leistungsfeststellungsbericht des Vorgesetzten, den Inspektionsbefunden 50 bis 52 (letzterer nur, soweit er den Beurteilungszeitraum betrifft) in Auseinandersetzung mit dem in diesem Verfahrensabschnitt erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, dem diese Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben worden war, hiezu Stellung zu nehmen, hinreichend klargestellt, von welchen konkreten Fehlleistungen des Beschwerdeführers ausgehend sie ihr Beurteilungsergebnis (Nichtaufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolges trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung) für gerechtfertigt hielt. Diese Fehlleistungen betreffen vor allem die mangelnde Fach- und Vorschriftenkenntnis des Beschwerdeführers, wobei jeweils an Hand konkreter in den Inspektionsbefunden aufgezeigter Vorfälle dargelegt wird, wie die Dienstbehörde zu diesem Ergebnis gelangte, die mangelnde Erfüllung der dem Beschwerdeführer als Amtsleiter treffenden Kontrollpflichten sowie Probleme im Kundenbereich und in der Mitarbeiterführung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die ihm im Leistungsfeststellungsverfahren (im weiteren Sinn) entgegengehaltenen Vorwürfe erkennbar, wie dies auch seine mehrfach erstatteten Stellungnahmen aufzeigen.
Sie können auch nicht als bloß formelhafte Behauptung abgetan werden. Abgesehen davon, daß sich der Vorwurf der Formelhaftigkeit nur auf Teilbereiche bezieht (schlechte Menschenführung; Kundendienst) kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, es sei eine logisch nicht nachvollziehbare Schlußfolgerung, wenn auf Grund mehrerer vom Beschwerdeführer erteilter schriftlicher Ermahnungen und vor allem (gestützt auf den insoweit unbestritten gebliebenen Bericht des Vorgesetzten) der Erforderlichkeit des mehrmaligen Einschaltens des Inspektionsbeamten zur Lösung unmotivierter Konfliktsituationen in Anbetracht der geringen Größe des Postamtes R auf eine Schwäche der Menschenführung des Beschwerdeführers geschlossen wurde, der im Hinblick auf seine Stellung als Leiter des Postamtes wegen der ihm nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Dienstpflichten nicht unwesentliche Bedeutung zukommt.
Die vom Beschwerdeführer gerügte Wendung im angefochtenen Bescheid, daß einzelne Fehlleistungen nicht als besonders gravierend bzw. als besonders markant hervorzuheben seien, die Summe der Fehlleistungen des Beschwerdeführers jedoch sehr wohl als gravierend zu bezeichnen sei, ist daher kein isoliertes Begründungselement, sondern ist - auf Grund des oben dargestellten Zusammenhanges zwischen der Mitteilung der Dienstbehörde und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - als zusammenfassende Schlußfolgerung anzusehen, die aus hinreichend dargestellten konkreten Feststellungen über die vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1987 erbrachten Leistungen gezogen wurde. Im übrigen ist dies eine Erwiderung der belangten Behörde auf bestimmte Einwendungen des Beschwerdeführers, der in der Anrufung der belangten Behörde unter anderem vorgebracht hatte, bestimmte Fehlleistungen seien wegen ihrer Einmaligkeit nicht als gravierend und markant einzustufen.
Wegen der Vielzahl der vorgeworfenen Fehlleistungen und ihrer Strukturierung in der Zusammenfassung (vor allem im Vorgesetztenbericht und der Mitteilung der Dienstbehörde) geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte einzelne Vorwürfe auf ihre Wertigkeit im Gesamtbild der erbrachten Dienstleistungen untersuchen müssen, ins Leere. Daß Mängel (welche, läßt der Beschwerdeführer offen) allenfalls nur auf verschiedene Interpretationen von Dienstvorschriften zurückzuführen seien, hat der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorgebracht, sodaß dieses Vorbringen als Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich ist.
Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe sachfremde Erwägungen angestellt wie das Vorbringen, den Beschwerdeführer treffe nach Auffassung der belangten Behörde eine Art Beweislast, trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer verkennt, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit einem Vorbringen auseinanderzusetzen, wenn es - objektiv gesehen - nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorab klärte, welches Vorbringen seinem Inhalt nach objektiv für die Sachentscheidung erheblich oder unerheblich sein könnte. Abgesehen davon, daß in der Beschwerde hiezu nichts Konkretes vorgebracht wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde diese Frage unzutreffend gelöst hat. Die Behörde ist auch nicht von einer Beweislastpflicht des Beschwerdeführers ausgegangen, sondern hat das (erhebliche) Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise gewertet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, sind der Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0100, vom 5. April 1990, Zl. 86/09/0133, vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0028 und vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111). Die Beschwerde vermag aus den oben dargestellten Gründen nicht darzutun, daß der belangten Behörde bei der ein Gesamt(wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung betreffend die Leistungen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1987 Fehler dieser Art unterlaufen sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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