VwGH 88/08/0014

VwGH88/08/001418.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der JR in H, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, Graben 15a, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 30. November 1987, Zl. IVa-AlV-7022-8-B/1161 120251/Rohrbach/Linz, betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §21 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. August 1987 sprach das Arbeitsamt Rohrbach aus, daß das der Beschwerdeführerin ab 1. April 1987 für eine Bezugsdauer von 12 Wochen zuerkannte Arbeitslosengeld gemäß § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung (AlVG) mit täglich S 56,20 (Lohnklasse 6) bemessen werde. Nach der Begründung wurde der Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein "letzter voller Monatsverdienst" von S 3.500,-- zugrunde gelegt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben und ausgesprochen, daß das in den letzten sechs Kalendermonaten der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin erzielte Entgelt als heranzuziehendes Entgelt zur Lohnklassenbemessung zugrundegelegt werde und der Beschwerdeführerin ab Anfallstag (1. April 1987) das Arbeitslosengeld nach Lohnklasse 26 in Höhe von täglich S 116,30 gebühre. In der Begründung vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß gemäß § 21 Abs. 1 AlVG in der ab 1. Juli 1987 gültigen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 290/1987 für die Festsetzung der Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor dem ersten Tag der zuletzt eingetretenen Arbeitslosigkeit bzw. vor dem Ende der Versicherungspflicht maßgebend sei. Die Beschwerdeführerin habe in dem danach entscheidenden Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. März 1987 unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen ein Entgelt von S 51.267,60 erzielt. Der daraus errechneten monatlichen Bemessungsgrundlage von S 8.544,60 entspreche gemäß § 21 Abs. 3 AlVG in der Lohnklasse 26 ein täglicher Arbeitslosengeldanspruch von S 116,30.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Änderung des § 21 Abs. 1 AlVG bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der im Beschwerdefall allein relevanten Frage, ob bei der Entscheidung über einen schon vor dem 1. Juli 1987 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld § 21 Abs. 1 AlVG in der ab 1. Juli 1987 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 290/1987 zugrundezulegen sei, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0079, befaßt und diese Frage verneint. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Demnach hätte die belangte Behörde bei der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin von dem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches am 1. April 1987 noch in Kraft stehenden § 21 Abs. 1 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 290/1987 auszugehen gehabt.

Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG, und zwar, da die maßgebliche Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Dreiersenat, aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da einerseits in dem gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der obzitierten Verordnung zustehenden Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und andererseits nach § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren zusteht, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat.

Wien, am 18. April 1989

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