Normen
AVG §56
AVG §61 Abs1
AVG §63 Abs3
AVG §63 Abs5
DVG 1984 §5
ZustG §6
ZustG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987120043.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter der Schulabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten.
Mit dem an ihn adressierten Bescheid vom 1. September 1986 stellte das Landesgendarmeriekommando für Kärnten gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) in Verbindung mit § 1 Z. 24 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 fest, daß die von ihm am 11. und 12. Jänner 1986 erbrachten Stunden nicht als Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 1 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 anzusehen seien, und gab seinem Antrag auf Anerkennung von Überstunden keine Folge.
Mit Schreiben vom 8. September 1986 sandte der Beschwerdeführer dem Landesgendarmeriekommando für Kärnten „die der Schulabteilung formlos zugesandten Dienstrechtsbescheide“ für ihn und Abtlnsp D mit der Bitte zurück,
„sie dem im BDG 1972 vorgesehenen Zustellungsverfahren zu unterziehen, damit den beiden Beamten die Wahrung der vorgesehenen Rechtsmittelfristen ermöglicht wird.
Nach § 11 (1) DVG 1984 sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Nach § 5 BDG 1984 ist im Dienstrechtsverfahren das Zustellgesetz, BGBl. 200/1982, anzuwenden. Gemäß § 21 (1) Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Abschließend darf festgestellt werden, daß es die beiden in Frage stehenden Beamten als diffamierend empfinden, wenn auf Grund von Zustellungsmängeln der Inhalt von an sie persönlich gerichteter Dienstrechtsbescheide zuerst vom Kanzleipersonal der Schulabteilung zur Kenntnis genommen werden kann, bevor diese zum Empfänger gelangen ...“
(Die angeführten Gesetzeshinweise entsprechen dem Original des Schreibens.)
Daraufhin gab das Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit seinem an die Schulabteilung gerichteten Schreiben vom 10. September 1986 bekannt,
„daß die Versendung der Bescheide durch die Kanzlei irrtümlich auf dem normalen Dienstwege anstatt als RSa‑Brief erfolgte.
Das Landesgendarmeriekommando nimmt daher die in Form einer Belehrung erfolgte Mitteilung mit Befremden zur Kenntnis.“
Noch am selben Tag wurde die Zustellung der beiden Bescheide an den Beschwerdeführer und Abtlnsp D mit RSa‑Briefen angeordnet. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 11. September 1986.
Mit dem mit 24. September 1986 datierten, am selben Tag bei der Schulabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten eingebrachten Schreiben erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den obgenannten Bescheid vom 1. September 1986.
In dem über Auftrag der belangten Behörde vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten zur Rechtzeitigkeit der Berufung durchgeführten Ermittlungsverfahren gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 2. Dezember 1986 an:
„Die vom LGK für die Schulabteilung bestimmte Dienstpost wird vom Kanzleibeamten Insp L bei der RG IV abgeholt und anschließend nach kanzleimäßiger Behandlung mir vorgelegt.
Zum Erhalt des Bescheides ... möchte ich konkret angeben, daß ich vom 1. bis 5. 9. 1986 beurlaubt war. Meinen Dienst habe ich am 8. 9. 1986 wieder angetreten und erhielt an diesem Tag den für mich bestimmten Bescheid zusammen mit der Dienstpost aus der Urlaubszeit von Insp L vorgelegt.
Ich habe mich anschließend mit Abtlnsp D, der den Bescheid bereits vorher ausgehändigt erhalten hatte, abgesprochen und habe die Bescheide z.H. des Landesgendarmeriekommandanten an das LGK mit der Bitte um Zustellung (ordnungsgemäß mit RSa‑Brief) zurückgeschickt.
Zu diesem Zwecke hat mir Abtlnsp D seinen Bescheid persönlich zurückgegeben.“
Nach niederschriftlicher Vernehmung des bei der Stabsabteilung der Erstbehörde mit dem Postausgang betrauten Beamten R und des bei der Schulabteilung für die kanzleimäßige Bearbeitung der einlangenden Dienstpost zuständigen Beamten L teilte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 1986 mit, daß die beiden Bescheide nach Auskunft des L am 4. September 1986 bei der Schulabteilung eingelangt und von ihm in der Tischlade des Beschwerdeführers verwahrt worden seien. In rechtlicher Hinsicht vertrat die Erstbehörde in diesem Schreiben die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 1. September 1986 jedenfalls am 8. September 1986 tatsächlich zugekommen sei.
In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 1986 bestritt der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 7 des Zustellgesetzes mit der Begründung, Zustellmängel könnten nur im Rahmen eines Zustellverfahrens entstehen. Wie die Dienstbehörde aber im Schreiben vom 10. September 1986 selbst ausführe, seien die beiden Bescheide irrtümlich der normalen Dienstpost beigelegt worden, anstatt sie mit RSa‑Brief zu versenden. Damit lege sie dar, daß diese Vorgangsweise von ihr nicht als Zustellverfahren beabsichtigt und als solches angesehen worden sei. Ein weiterer Hinweis für diese Ansicht sei die Tatsache, daß die Dienstbehörde, nachdem sie durch die Partei von der irrtümlichen Versendung des Bescheides Kenntnis erlangt habe, diesen einem ordnungsgemäßen Zustellverfahren mit RSa‑Brief unterzogen habe. Letzteres wäre überflüssig gewesen, wenn sie den ersten Vorgang als rechtsgültige Zustellung angesehen hätte. Sollte die Dienstbehörde diese Rechtsansicht nicht teilen, werde als weitere Entscheidungshilfe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1978, Zl. 2869/76, Slg. N.F. Nr. 9533/A, angeboten, nach dem im Falle einer zweiten Zustellung desselben Bescheides, solange dieser nicht bereits aufgrund der ersten Zustellung in Rechtskraft erwachsen sei, die Rechtsmittelfrist ab der zweiten Zustellung zu berechnen sei und sich insofern verlängere. Da die zweite (ordnungsgemäße) Zustellung am 11. September 1986 erfolgt sei, sei die angeführte Entscheidung anwendbar. Die am 24. September 1986 bei der Dienstbehörde eingelangte Berufung habe daher als fristgerecht eingebracht zu gelten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß den § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück. Gemäß § 11 Abs. 1 DVG seien Bescheide im Dienstrechtsverfahren, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet seien, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer ‑ wenn auch ohne Zustellnachweis ‑ zugestellt worden und ihm am 8. September 1986 auch tatsächlich zugegangen. Eine Zustellung mit Zustellnachweis sei nicht zwingend erforderlich und ein Fehlen des Nachweises stelle auch keinen Mangel dar, der eine Unwirksamkeit der Zustellung bewirke. Dieser Nachweis solle lediglich die Behörde in die Lage versetzen, einer allfälligen späteren Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, wirksam entgegenzutreten. Im Fall des Beschwerdeführers stehe jedoch der Zeitpunkt der Zustellung außer Zweifel, da er den Bescheid noch am selben Tag zurückgesendet und selbst angegeben habe, daß er den Bescheid am 8. September 1986 zugestellt erhalten habe. Aber auch für den Fall, daß das Fehlen eines Zustellnachweises einen Mangel darstelle, wäre dies bedeutungslos, weil gemäß § 7 des Zustellgesetzes auch eine mangelhafte Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gelte, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt sei, tatsächlich zugekommen sei. Da der Beschwerdeführer den zugestellten Bescheid an die erstinstanzliche Behörde zurückgesandt habe, sei er ihm von dieser am 11. September 1986 mittels RSa‑Brief neuerlich zugemittelt worden. Dies wäre jedoch nicht erforderlich gewesen und habe auch auf die Rechtswirksamkeit der ersten Zustellung keinen Einfluß, weil gemäß den §§ 6 und 7 des Zustellgesetzes bei einer mehrmaligen Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend sei und allfällige Mängel bei der Zustellung dann geheilt seien, wenn das Schriftstück der Person, für die es bestimmt sei, tatsächlich zugekommen sei. Eine Verlängerung der Berufungsfrist trete nach § 6 des Zustellgesetzes auch im Fall einer neuerlichen Zustellung innerhalb der Berufungsfrist nicht ein. Das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1978 sei durch das Inkrafttreten des Zustellgesetzes bedeutungslos geworden. Da dem Beschwerdeführer somit der erstinstanzliche Bescheid am 8. September 1986 tatsächlich zugekommen sei, habe die Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September 1986 geendet. Da er die Berufung erst am 24. September 1986 eingebracht habe, liege gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 Fristversäumnis vor, sodaß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen und die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 (§ 1 Abs. 1 DVG) ist die Berufung von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 61 Abs. 3 AVG 1950 (§ 1 Abs. 1 DVG) gilt dann, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Gemäß § 6 des Zustellgesetzes (§ 5 DVG) ist dann, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Berufung selbst dann, wenn (was er bestreite) ihm der erstinstanzliche Bescheid am 8. September 1986 zugekommen wäre, unter Berücksichtigung des § 61 Abs. 3 AVG 1950 rechtzeitig eingebracht worden. Die erstinstanzliche Behörde habe nämlich offensichtlich in Entsprechung seines Standpunktes, daß am 8. September 1986 keine wirksame Zustellung erfolgt sei, eine ordnungsgemäße Bescheidzustellung verfügt, die auch vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die in dem ihm auf diese Weise zugestellten Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung dahin gehend verstehen können ‑ und so sei sie zweifellos auch von der erstinstanzlichen Behörde gemeint gewesen ‑, daß er innerhalb von 14 Tagen ab dieser Zustellung die Berufung einzubringen habe. Unbeschadet des § 6 des Zustellgesetzes sei somit im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG 1950 die Berufungsfrist für ihn erst nach dem 24. September 1986 abgelaufen und sei daher die an diesem Tag erfolgte Berufungseinbringung rechtzeitig gewesen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Durch § 6 des Zustellgesetzes wurde (gegenüber der früheren Rechtslage: vgl. u.a. das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1978, Zl. 2869/76, Slg. N.F. Nr. 9533/A) jedenfalls klargestellt, daß auch bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides innerhalb der (ab der ersten gültigen Zustellung berechneten) Berufungsfrist für den Beginn des Laufes der Berufungsfrist im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG 1950 die erste gültige Zustellung maßgebend ist (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 852, Anmerkungen zu § 6 des Zustellgesetzes; Walter‑Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rdz 198; Hauer‑Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 865). Diese an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge wird nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht dadurch aufgehoben, daß der Empfänger die Rechtsmittelbelehrung aufgrund einer von der Behörde verfügten zweiten Zustellung derselben Ausfertigung des Bescheides dahin versteht, es beginne die Rechtsmittelfrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen. Eine solche Aufhebung tritt selbst dann nicht ein, wenn die Behörde ‑ aus welchem Grunde immer ‑ diese Ansicht des Empfängers teilt. Eine Verlängerung der (ab der ersten gültigen Zustellung laufenden) Rechtsmittelfrist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die ab der zweiten Zustellung errechnete Rechtsmittelfrist abliefe, im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG 1950 setzt vielmehr ‑ bei einer Auslegung dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 6 des Zustellgesetzes ‑ voraus, daß die Behörde diese Auffassung in der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides in einer solchen Art zum Ausdruck bringt, daß nicht mehr „das gleiche Schriftstück“ im Sinne des § 6 des Zustellgesetzes vorliegt. (Eine gegenteilige Auslegung nähme § 6 des Zustellgesetzes die Anwendbarkeit.) Eine solche Abänderung der Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Erstbehörde anläßlich der zweiten Zustellung aber nicht vorgenommen. Unabhängig davon, ob und bejahendenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen die Erstbehörde auf andere Weise eine die (allein über die Rechtzeitigkeit der Berufung zur Entscheidung zuständige) Berufungsbehörde bindende Verlängerung der Berufungsfrist zu bewirken vermag (vgl. dazu Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 582, Anmerkung 16 zu § 63 AVG 1950), lag jedenfalls in der Anordnung der zweiten Zustellung dieser Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Erstbehörde auch dann keine solche die Berufungsbehörde bindende Entscheidung, wenn der Grund dieser Anordnung darin gelegen gewesen sein sollte, daß auch die Erstbehörde der Auffassung war, es sei am 8. September 1986 keine gültige Zustellung erfolgt. Es ist daher im Beschwerdefall zu klären, ob der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 8. September 1986 rechtswirksam zugestellt wurde.
Gegen die Annahme einer rechtswirksamen Zustellung an diesem Tag führt der Beschwerdeführer vier Gründe ins Treffen: Erstens habe er mit dem erstinstanzlichen Bescheid am 8. September 1986 ausschließlich in seiner dienstlichen Eigenschaft als Leiter der Schulabteilung und nicht in seiner Eigenschaft als Partei des Verwaltungsverfahrens und Bescheidadressat zu tun gehabt. Es sei ihm das den Bescheid enthaltende Schriftstück im Rahmen seiner Dienstpost als Abteilungskommandant zugeleitet worden, und er habe dementsprechend in dieser dienstlichen Eigenschaft zu entscheiden gehabt, was damit zu geschehen habe. Dies habe er auch, wie sich aus seinem Schreiben vom 8. Dezember 1986 ergebe, getan. Der erstinstanzliche Bescheid sei ihm daher an diesem Tag nicht in seiner Eigenschaft als vorgesehener Empfänger im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes zugekommen. Zweitens hätten die Vorgänge an bzw. bis zu diesem Tag nicht den Charakter einer mangelhaften Zustellung, sondern überhaupt keiner Zustellung gehabt. Es habe an einer Zustellverfügung und an einem Zusteller im Sinne des § 3 des Zustellgesetzes gefehlt. Die Umstände seien insgesamt von solcher Art gewesen, daß nicht einmal eindeutig hätte gesagt werden können, ob das Schriftstück nicht etwa nur irrtümlich aus dem Bereich der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde hinausgelangt sei, indem es etwa versehentlich in das für die Dienststelle des Beschwerdeführers bestimmte „Konvolut der Dienstpost“ gelangt sei. Eine Zustellung im rechtlichen Sinn setze aber voraus, daß mit behördlichem Willen jener Vorgang in Gang gesetzt werde, durch den die „Enunziation“ ‑ auf formgerechte Weise ‑ ihrem Adressaten zukommen solle. Dieser behördliche Willensakt werde durch die Zustellverfügung zum Ausdruck gebracht. Aber auch zumindest der Beginn des Tätigwerdens eines Zustellorgans sei unerläßlich, da damit erst die Umsetzung des behördlichen auf Zustellung gerichteten Willensaktes (der Zustellverfügung) einsetze. So könnte etwa die Entnahme eines seiner Form und dem Inhalt nach bereits einen vollständigen Bescheid darstellenden (schon mit der Unterschrift versehenen) Schriftstückes durch den vorgesehenen Empfänger bei Gelegenheit einer Akteneinsicht zweifellos keine Zustellung darstellen. Drittens liege eine rechtswirksame Verweigerung der Annahme der Sendung vor. Dies müsse mittels Größenschlusses aus § 13 Abs. 5 des Zustellgesetzes abgeleitet werden. Denn wenn schon bei einem ansonsten ordnungsgemäßen Vorgang, der nur nicht am richtigen Ort stattfinde, die Annahme abgelehnt werden könne, so müsse dies umsomehr bei einer gänzlich formlosen Zumittlung an eine mögliche Abgabestelle möglich sein. Schließlich könne viertens von einem „Zukommen“ im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes bloß deshalb, weil der Bescheidadressat das Schriftstück einmal in Händen gehabt habe, nicht gesprochen werden, wenn es sofort zurückgegeben oder zurückgeleitet worden sei. Mindesterfordernis einer Empfangnahme in diesem Sinne sei, daß ein Schriftstück in Kenntnis dessen, worum es sich dabei handle, willentlich entgegengenommen werde. Ein „Indiehandnehmen“ zwecks bloßer Identifizierung mit sofortiger Rückerstattung nach dieser Identifizierung sei schon begriffslogisch nicht als „Zukommen“, sondern nur als Möglichkeit des Zukommens mit Ablehnung der wirklichen Empfangnahme anzusehen. Genau dieser Fall liege hier vor.
Gemäß § 7 des Zustellgesetzes (§ 5 DVG) gilt eine Zustellung dann, wenn bei ihr Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Gesamtregelung des Zustellgesetzes zu sehen. Danach setzt eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes nicht notwendig voraus, daß es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (d.h. rechtswirksam zustandegekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muß (vgl. Walter‑Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rdz 197). Diese Rechtsfolgen werden aber nur bewirkt, wenn die Zustellung den gesetzlichen Vorschriften vollkommen entspricht. „Diese Vorschriften sind aber nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften soll daher dann unschädlich sein, wenn der Zweck der Zustellung trotz Zustellmängel, auf welchem Weg immer, erreicht worden ist. Jede Verletzung von Zustellvorschriften ist sohin zwar zunächst ein Mangel, der eine rechtswirksame Zustellung verhindert, der aber dadurch geheilt wird, daß der als Adressat genannte Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks, nicht bloß in Kenntnis seines Inhalts, gelangt. Die Rechtswirkungen der Zustellung treten dann in dem Zeitpunkt ein, in dem dieses Ereignis stattfindet“ (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 853, Anm. 5 zu § 7 des Zustellgesetzes; vgl. in diesem Sinne auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1984, Zl. 83/02A/0555, Slg. N.F. Nr. 11487/A, und vom 28. April 1987, Zl. 81/05/0067). Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück „bestimmt ist“, wer also „Empfänger“ im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes sein soll, ist allein der in bestimmter Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1986, Zl. 86/04/0001, und vom 8. September 1987, Zl. 86/09/0023).
Auf dem Boden dieser Rechtslage sind die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet. Zunächst bestehen (in Erwiderung auf den zweitgenannten Grund) nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei die unbestritten am 4. September 1986 bei der Schulabteilung mit der Dienstpost eingelangte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides „irrtümlich aus dem Bereich der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde hinausgelangt“. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Erstbehörde vom 10. September 1986. Denn danach erfolgte die „Versendung der Bescheide durch die Kanzlei irrtümlich auf dem normalen Dienstweg anstatt als RSa‑Brief“ und lag nicht etwa ein (ohne behördlichen Willen geschehenes) versehentliches Hineingelangen in die Dienstpost vor. Am „behördlichen Willen“ einer Zustellung der Bescheidausfertigung, in der durch ausdrückliche Anführung des Beschwerdeführers als Adressaten auch der Empfänger eindeutig bestimmt wurde, ist daher auch dann nicht zu zweifeln, wenn ‑ entgegen § 11 Abs. 1 DVG ‑ keine eigenhändige Zustellung angeordnet worden sein sollte (daß das Schreiben der Erstbehörde vom 10. September 1986 allerdings so zu verstehen ist, muß bezweifelt werden). Diese mit „behördlichem Willen“ versendete Ausfertigung kam, wie der Beschwerdeführer selbst anführt, am 8. September 1986 anläßlich der Durchsicht der Dienstpost (jedenfalls unter „Identifizierung“ eines an ihn adressierten Schriftstückes) in seine „Hände“. Dies muß aber (in Erwiderung zu den Gründen 1 und 4) entsprechend dem oben dargelegten Zweck des § 7 des Zustellgesetzes ‑ unabhängig davon, ob er die Ausfertigung „als Leiter der Schulabteilung“ oder als „Partei des Verwaltungsverfahrens“ in die „Hände genommen“ hat und ob er den Inhalt vollständig zur Kenntnis genommen oder die Ausfertigung nur im obgenannten Sinn identifiziert hat (für ersteres spricht der Wortlaut des Schreibens vom 8. September 1986) ‑ als tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes gewertet werden. Denn da ihm ab diesem (erst die Zustellung bewirkenden) Zeitpunkt die volle Rechtsmittelfrist offenstand, bestand ‑ unter dem Gesichtspunkt des Regelungszweckes der genannten Bestimmung ‑ keine Notwendigkeit für eine neuerliche Zustellung zwecks „Wahrung der vorgesehenen Rechtsmittelfristen“. Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 5 des Zustellgesetzes (dies zum Argument 3) scheitert schließlich, unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen Analogie, schon deshalb, weil dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt wurde, die Bescheidausfertigung selbst schon zugekommen war. Die Zurücksendung der tatsächlich zugekommenen Ausfertigung vermochte daher die Rechtswirksamkeit der jedenfalls nach § 7 des Zustellgesetzes vollzogenen Zustellung nicht nachträglich zu beseitigen. (Der Verwaltungsgerichtshof brauchte sich daher mit der Auffassung der belangten Behörde, es liege ‑ unabhängig von § 7 des Zustellgesetzes ‑ eine rechtswirksame Zustellung vom 8. September 1986 vor, nicht zu befassen.) Begann aber danach die Rechtsmittelfrist bereits am 8. September 1986 zu laufen und wurde ‑ nach den obigen Ausführungen ‑ durch die zweite Zustellung am 11. September 1986 eine neuerliche Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt, so war die unbestritten am 24. September 1986 erhobene Berufung verspätet. War aber schon bei richtiger rechtlicher Bewertung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, die mit den Beschwerdeausführungen übereinstimmt, von einem tatsächlichen Zukommen der Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides am 8. September 1986 auszugehen, so liegen auch die gerügten Verfahrensmängel nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien, am 18. April 1988
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