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§ 5 DVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Zu § 21 AVG

Zu § 21 AVG

§ 5

Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Dokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

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