Zu § 21 AVG
Zu § 21 AVG
§ 5
Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Dokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)