VwGH 87/10/0038

VwGH87/10/00384.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittentahler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Franz und der Rosina P, des Franz und der Hermine F, des Josef und der Anna H sowie des Alois und der Dorothea H, alle in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1986, Zl. 12.326/08-IA2c/86, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: B in H, vertreten durch Dr. Gottfried E, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs5;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs5;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.986,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1986 wurde unter Berufung auf die §§ 17 bis 19 und 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440, im folgenden kurz: FG) "der im Namen des Grundeigentümers B eingebrachte Antrag der M Gesellschaft m.b.H., vertreten durch deren Geschäftsführer Ernst S, vom 21.4.1984, auf Erteilung der Bewilligung zur Rodung einer weiteren ca. 4,5 ha großen Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. 497/24, KG. X, zum Zwecke der Erweiterung der bestehenden Mülldeponie" abgewiesen.

Der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 21. April 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 17 ff 89 und 170 Abs. 7 FG Folge und bewilligte die Rodung eines rund 4,5 ha großen Teiles des Grundstückes Nr. 597/24, KG. X, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und des zugrundeliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Katasterplan-Auszuges unter einer Reihe von Vorschreibungen.

Hinsichtlich der von den vier unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzenden Waldanrainern (das sind die Beschwerdeführer) im Zuge der mündlichen Rodungsverhandlung am 30. Mai 1985 vorgebrachten Windgefährdung für ihre angrenzenden Waldgrundstücke führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, gemäß § 14 Abs. 2 FG habe jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m dann zu unterlassen, wenn dadurch der nachbarliche Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt werde. Dazu habe der forsttechnische Amtssachverständige im Zuge des Verfahrens in seinem Gutachten festgestellt, dass eine offenbare Windgefährdung nicht bestehe und sich die Belassung eines so genannten "Deckungsschutzes" im vorgenannten Ausmaß daher erübrige. Begründet sei diese Feststellung vom Sachverständigen damit geworden, dass seit der Bewilligung der ersten Rodung in diesem Gebiet vor rund sieben Jahren an den angrenzenden Waldbeständen keine Windschäden entstanden seien. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass jeweils nicht mehr als drei Hektar gerodet werden dürften und unter Berücksichtigung einer inzwischen eingetretenen Traufbildung sei auch künftig nicht damit zu rechnen. Bei Erreichung einer bestimmten Schütthöhe (voraussichtlich 25 - 29 m) bewirke übrigens der Deponieträger selbst eine gewisse Windschutzwirkung. Die Behörde pflichte dieser Auffassung bei, dies unter Hinweis auf die Tatsache, dass es einen absoluten Windschutz naturgemäß nicht geben könne. Die Belassung eines Deckungsschutzes sei bei Rodungen von Gesetzes wegen an sich nicht vorgesehen, denn die Bestimmung des § 14 Abs. 2 FG spreche von "Fällungen", nicht jedoch von "Rodungen". Bei allen großflächigen Rodungsvorhaben müsse eine gewisse Windgefährdung in Kauf genommen werden und in die gemäß § 17 Abs. 4 FG vorzunehmende Interessensabwägung miteinbezogen werden, ähnlich wie bei allen öffentlichen Bauvorhaben größeren Umfangs, etwa bei Autobahnen. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht komme dazu, dass durch die Belassung eines Windmantels der Schaden für einen Anrainer unter Umständen zwar gemindert, grundsätzlich jedoch in vielen Fällen nicht vermieden werden könne. Durch die Belassung eines 40 m breiten Windmantels (so genannter Deckungsschutz) würde bei Notwendigkeit von Rodungen in einem geschlossenen Waldgebiet die Waldinanspruchnahme nicht verringert, sondern lediglich andere Waldflächen einer Rodung unterzogen werden. Unbestritten sei es Aufgabe der Behörde, einen zivilrechtlichen Interessenausgleich anzustreben (§ 19 Abs. 7 FG). Im vorliegenden Fall hätten sich "die Rodungswerber" gegenüber den Anrainern bereit erklärt, sich vertraglich zu verpflichten, jeden nachweisbar durch die Rodung entstehenden Schaden zu ersetzen, dieses Angebot sei mit dem Hinweis auf die bestehenden zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen abgelehnt worden. Damit sei in diesem Verfahren nach Auffassung der Behörde den Einwendungen der Anrainer in gesetzlich ausreichender Weise Rechnung getragen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Blickwinkel einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass bei Rodungen von Gesetzes wegen ein Deckungsschutz nicht vorgesehen sei; sie verweisen insoweit auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1972, Slg. Nr. 6851 (ergangen zu § 5 des Forstgesetzes 1852).

Damit sind die Beschwerdeführer im Recht: Gemäß § 19 Abs. 4 lit. d FG sind (im Rodungsverfahren) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950; § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ist hiebei zu berücksichtigen.

Nach § 14 Abs. 2 FG hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). Gemäß § 14 Abs. 3 FG ist der Deckungsschutz dem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1 Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stark windgefährdeten Lagen oder mit besonderen windanfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die Behörde nach § 14 Abs. 4 FG auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zlen. 86/07/0224, 0225, 0226, 0227, 0228, unter Hinweis auf die Vorjudikatur die Rechtsansicht vertreten, dass Eigentümer von an zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs. 4 lit. d FG) im Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes (§ 14 Abs. 3 FG) verletzt sein können.

Die belangte Behörde hat daher mit ihrer Ansicht, ein Deckungsschutz im Sinne des § 14 FG gegenüber dem Anrainer komme bei Rodungen nicht in Betracht, die Rechtslage verkannt.

Es wäre allerdings verfehlt, daraus abzuleiten, dass der Deckungsschutz bei Vorliegen einer offenbaren Windgefährdung (§ 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz) für den nachbarlichen Wald in jedem Fall zu gewähren ist. Die Regelung des § 14 Abs. 2 FG stellt zwar darauf ab, dass der nachbarliche Wald an sich als schutzwürdig anzusehen ist. Dieses öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann aber im Rahmen eines Rodungsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz des Walderhaltungsinteresses (vgl. § 12 FG) nicht anders bewertet werden, als das öffentliche Interesse an der Erhaltung jener Fläche als Wald, für welche die Rodung beantragt wurde. Damit aber ist der Gedanke, wie er in § 17 Abs. 2 FG - wonach unbeschadet des in Abs. 1 normierten Rodungsverbotes eine Rodungsbewilligung erteilt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt - zum Ausdruck kommt, auch bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß bei Rodungen im jeweils konkreten Fall Deckungsschutz zu gewähren ist, maßgebend.

Je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (vgl. § 17 Abs. 4 FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher (nur) im Ausmaß von 40 Meter (§ 14 Abs. 2 FG) oder bis zum Ausmaß von 80 Meter (§ 14 Abs. 3 FG) in Betracht kommen. Damit ist dem Argument der belangten Behörde in der Gegenschrift, die Gewährung des Deckungsschutzes im Rodungsverfahren würde bedeuten, dass etwa Autobahnen bei erforderlicher Rodung nur mehr "versetzt" gebaut werden könnten, der Boden entzogen.

Was den vorliegenden Beschwerdefall anlangt, hat sich die Behörde ungeachtet ihrer verfehlten Rechtsansicht, ein Deckungsschutz bestehe bei Rodungen nicht, dennoch mit der Frage des von den Beschwerdeführern geforderten Deckungsschutzes auseinander gesetzt. Sie hat hiebei auch auf eine entsprechende Interessenabwägung Bezug genommen. Dies allerdings abstrakt ("bei allen öffentlichen Bauvorhaben größeren Umfangs, etwa bei Autobahnen"), sohin ohne auf den konkreten Fall im Sinne der oben dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes näher einzugehen, was sie offenbar in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Dies bewirkt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, was - abgesehen vom unten dargestellten weiteren Grund - zu seiner Aufhebung nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt.

In diesem Zusammenhang sei für das fortzusetzende Verfahren bemerkt, dass - was die Beschwerdeführer zu Recht rügen - sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur mit jenem Teil des Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen, abgegeben in der Verhandlung vom 30. Mai 1985, auseinander gesetzt hat, welcher schließlich zur Stützung des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde, obwohl dieser Sachverständige zunächst darauf hingewiesen hatte, durch die geplante Rodung würden die Waldgrenzen vorübergehend länger und damit hinsichtlich atmosphärischer Einflüsse ungünstiger, auf Grund des Bestandesaufbaues (Hauptbaumart Fichte) seien die an die Rodungsfläche angrenzenden Wälder insbesondere gegen Wind "sehr gefährdet"; in der Vergangenheit sei es daher in diesem Bereich immer wieder zu Windwürfen gekommen. Auch hatte ein Teil der Beschwerdeführer bereits in dieser Verhandlung zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Teil des erwähnten Gutachtens vorgebracht, es sei zu befürchten, dass die offene Deponiefläche größer als 3 ha sein werde, da selbst dann, wenn rechtzeitig aufgeforstet werde, noch kein windschutzwirksamer Bestand vorhanden sein werde; es sei daher mit Windwurfschäden zu rechnen; weiters habe der Deponiekörper noch nicht die vorgesehene Endhöhe von 25 - 30 m, sodass er noch nicht in vollem Ausmaß windschutzwirksam sein werde, derzeit betrage die Deponiehöhe ca. 12 m. Der belangten Behörde wäre es daher - sollte sie das erwähnte Gutachten dennoch ohne Ergänzung als schlüssig erachten - im Rahmen der von ihr nach der oben dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführenden Interessenabwägung in Hinsicht auf das Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr oblegen, sich auch mit dem von ihr nicht erwähnten Teil des Sachverständigengutachtens vom 30. Mai 1985 sowie dem soeben dargestellten Vorbringen eines Teiles der Beschwerdeführer auseinander zu setzen. Auf eine entsprechende Verfahrensrüge in der Beschwerde ist allerdings zu erwidern, dass die Beschwerdeführer zwar in ihrer Einwendung vom 23. Mai 1985 auf beträchtliche Schäden "am Wald", ausgelöst durch einen Sturm im Jahre 1980, hingewiesen hatten, die in der Verhandlung vom 30. Mai 1985 anwesenden Beschwerdeführer aber der Feststellung des forsttechnischen Amtssachverständigen, in den letzten sieben Jahren seien seit der Erlassung des ersten Rodungsbescheides an den "angrenzenden" Waldbeständen keine Windwurfschäden entstanden, nicht entgegengetreten sind. Darin, dass sich die belangte Behörde mit dem von den Beschwerdeführern zunächst erwähnten Windschaden im Jahre 1980 nicht konkret auseinander gesetzt hat, ist daher - ungeachtet der von den Beschwerdeführern zu Recht gerügten diesbezüglichen Unterlassung in Hinsicht auf den dargestellten ersten Teil des Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen - kein relevanter Verfahrensmangel zu erblicken.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus folgendem:

Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Diese Deutlichkeit lässt der vorliegende Spruch des angefochtenen Bescheides in Hinsicht auf die Frage, wem die in Rede stehende Bewilligung erteilt wurde, vermissen: Zu Beginn dieses Bescheides wird zunächst als "Gegenstand" desselben "M GesmbH, Rodung zur Erweiterung der Mülldeponie in der KG. X, Berufung" angeführt. In der Einleitung zum Spruch wird unter Bezugnahme auf den Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1986 ausgeführt, über die dagegen "von den Antragstellern" erhobene Berufung ergehe nachstehender Spruch. Aus diesem selbst ist allerdings nicht ersichtlich, wem die in Rede stehende Bewilligung erteilt wird, nämlich dem Grund(Wald-)eigentümer, der erwähnten GesmbH oder etwa beiden Personen.

Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 1985, Zl. 84/10/0105), dass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist. Dieser Weg führt jedoch in Hinsicht auf den angefochtenen Bescheid gleichfalls nicht zum Ziel: In der Begründung wird etwa die zitierte GesmbH als "Berufungswerberin" bezeichnet wobei allerdings an anderer Stelle wieder von "den Berufungswerbern" die Rede ist. Weiters ist auch hier von "den Antragstellern", aber auch von "den Rodungswerbern" die Rede. Dazu kommt, dass auch die Zustellverfügung in dieser Hinsicht keinen klärenden Anhaltspunkt bietet.

Diese Unklarheit des Spruches ist ein weiterer Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Wien, am 4. Mai 1987

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