VwGH 84/10/0105

VwGH84/10/010520.5.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des JK in B, vertreten durch Dr. Wolf Werner Kolm, Rechtsanwalt in Baden, Vöslauer Straße 26/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1984, Zl. II/3- 513-K-29, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs3 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs3 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 idF 5500-2;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Baden wies mit ihrem Bescheid vom 31. März 1983 das Ansuchen des FK und des JK (des nunmehrigen Beschwerdeführers) um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Holzhütte auf den im Grünland und im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gelegenen Grundstücken n1 und n2, KG. Pfaffstätten gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-2 (in der Folge: NSchG) ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung bezog sich die Erstinstanz nach Wiedergabe der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 sowie 6 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 NSchG auf das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz beim Niederösterreichischen Gebietsbauamt II vom 27. November 1982. Danach stelle die Errichtung der Holzhütte und die Nutzung des Umgebungsbereiches eine Beeinträchtigung des Erholungswertes, des Landschaftsbildes, der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dar, die als dauernd und maßgeblich anzusehen sei. Sie bewirke einen derart groben Eingriff in die naturhafte Formgestaltung des betreffenden Gebietes, dass auch die Vorschreibung von Vorkehrungen wirkungslos bliebe. Die natürlichen Besonderheiten dieser Gegend dürften nicht dem Privatinteresse eines einzelnen geopfert werden. Bei Landschaftsschutzgebieten sei ein strenger Maßstab anzulegen, wobei der Schutz solcher Gebiete sämtlichen anderen Interessen an Maßnahmen in diesen Gebieten vorzuziehen sei.

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 8. März 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab, änderte jedoch gleichzeitig den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und gab ihm nachstehende Fassung:

"Gemäß § 6 Abs. 4 des NÖ Naturschutzgesetzes wird die erbetene nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für die von Ihnen bereits in den Jahren 1980 und 1981 auf den im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald liegenden Grünlandgrundstücken Nr. n1 und n2 der KG. Pfaffstätten 'Am Berg', konsenslos errichtete Baulichkeit (mit Kellerraum und Dachbodenraum ausgestattetes, eine verbaute Grundfläche von ca. 4 x 5 m aufweisendes Gebäude) versagt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei aktenkundig, dass in den Jahren 1980 und 1981 die im Spruch beschriebene Baulichkeit auf Grünlandgrundstücken, die im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald, aber nicht innerhalb eines Bebauungsplanes gelegen seien, vom Beschwerdeführer errichtet worden sei. Es könne als hinlänglich geklärt gelten, dass vorliegend der Bewilligungstatbestand "Errichtung einer Baulichkeit" gegeben sei. Abgesehen davon, dass die einschlägigen Gesetzesstellen auf die "Errichtung" schlechthin abstellten, also keinen Unterschied zwischen einer Neuerrichtung und einer Wiedererrichtung machten, habe auch der Naturschutzsachverständige keine Zweifel am "Neubau"-Charakter des beurteilten Gebäudes offen gelassen. Was die Unzulässigkeit der Baulichkeit nach den §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4 NSchG anlange, werde die Berechtigung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Annahme durch die von der belangten Behörde in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen eines mit der Sache zuvor nicht befassten Naturschutzsachverständigen auf nachdrückliche Weise unterstrichen. Nach wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 3. Oktober 1983 und der von diesem ergänzend hiezu erstatteten Äußerung vom 10. Jänner 1984 vertrat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht abschließend die Auffassung, aus den erwähnten fachlichen Äußerungen ergebe sich, dass hier eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung schon allein deshalb nicht erteilt werden dürfe, weil das verfahrensgegenständliche Objekt mit einer unvermeidbaren, d. h. also auch durch die Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausschließbaren Beeinträchtigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes, besonders der Tierwelt des betroffenen räumlichen Bereiches, verbunden sei (Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 NSchG). Im übrigen lägen aber auch alle im § 6 Abs. 4 leg. cit. angeführten Versagungsgründe vor.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich - seine diesbezüglichen weitläufigen Ausführungen auf das wesentliche zusammengefasst - in seinem Recht auf Erteilung der von ihm angestrebten naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG bedarf die Errichtung von Baulichkeiten im Grünland einer Bewilligung der Behörde. Zufolge des § 4 Abs. 3 leg. cit. ist die Bewilligung für die Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 Z. 1 zu versagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann. Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG bedarf in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Baulichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung durch die Behörde. Die Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG ist im Grunde des § 6 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn durch die beabsichtigten Maßnahmen oder Vorhaben

1. das Landschaftsbild, 2. die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder 3. der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zufolge des § 13 leg. cit. ist Naturschutzbehörde, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

2.1. Die belangte Behörde hat - abweichend von der Erstinstanz und in ausdrücklicher Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides - die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung im Beschwerdefall spruchgemäß ausschließlich auf § 6 Abs. 4 NschG gestützt. Dieser normative Abspruch kann objektiv nur dahin verstanden werden, dass die belangte Behörde, ausgehend von der Bewilligungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Baulichkeit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG, die im Abs. 4 des § 6 NSchG angeführten Versagungstatbestände als verwirklicht ansah. In eben diesem Sinn findet der Inhalt der Entscheidung, wie er auch der Rechtskraft zugänglich ist, seinen (alleinigen) sprachlichen Ausdruck. Der Umstand, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides Anlass zu der Annahme bietet, die belangte Behörde sei von einer Bewilligungspflicht auch nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG ausgegangen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, hat nicht zur Folge, dass die Begründung zur Ergänzung des Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, dass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0059). Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides (oben I.2.) ist aber keineswegs unklar, sondern allenfalls - von der Begründung her gesehen - unvollständig. Eine Auffüllung des Spruchinhaltes durch Hereinnahme auch des § 4 Abs. 3 NSchG im Wege der Heranziehung der Begründung verbietet sich demnach; dies umsomehr, als die belangte Behörde ihren - objektiv erkennbaren - Willen durch Eliminierung des § 4 Abs. 3 NSchG aus dem Spruch des Bescheides der Erstinstanz mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte.

2.2. Nach dem Gesagten ist bei der weiteren Prüfung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass die begehrte naturschutzbehörde Bewilligung lediglich gemäß § 6 Abs. 4 NSchG verweigert wurde, der von der Rechtskraft allein umfasste Spruch sohin nur über die in dieser Gesetzesstelle angeführten Versagungstatbestände im Sinne einer Verwirklichung derselben abgesprochen hat. Mit der (zu den erwähnten Versagungstatbeständen) zusätzlichen Heranziehung des ersten Versagungstatbestandes des § 4 Abs. 3 NSchG "Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes" in der Begründung des Bescheides vermochte die belangte Behörde - selbst wenn dieser Versagungsgrund für sich gesehen zutraf - die Nichterteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung deshalb nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu begründen, weil die "Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes" dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 4 NSchG zufolge bei der Beurteilung eines Bewilligungsantrages gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. keine Rolle spielt, sofern sie nicht zu einer der im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannten Beeinträchtigungen führt (vgl. II 4.2.).

3. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 NSchG ist die Bewilligungsbedürftigkeit eines Vorhabens gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit., wobei im Beschwerdefall nach der Aktenlage sachverhaltsbezogen nur der Tatbestand der Z. 3 in Frage kommt. Während außer Streit steht, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine in einem Landschaftsschutzgebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegene Baulichkeit handelt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (auch in dem parallel dazu geführten, das mit der Erteilung eines Entfernungsauftrages abgeschlossen wurde) das Vorliegen des Tatbestandselementes der "Errichtung" (einer Baulichkeit) in Abrede gestellt und die Meinung vertreten, es könne in dem Wiederaufbau des durch einen Brand weitgehend zerstörten Gebäudes lediglich eine der Bewilligung nicht bedürftige Renovierung gesehen werden. Diese - im übrigen in der Beschwerde nicht wiederholte - Ansicht des Beschwerdeführers ist unzutreffend: Nach seinen eigenen Angaben habe er das Gartenhaus auf dem bei dem Brand erhalten gebliebenen Keller- und Regenwasserzisternengeschoß wiederhergestellt und hiebei einzelne gleichfalls unversehrt gebliebene Teile, wie den aufgemauerten Kamin, den gemauerten Kachelofen und während des Brandes demontierte Fenster verwendet; die Wiederherstellung sei originalgetreu vorgenommen worden, wobei allenfalls einschränkend auf die Entfernung des Holzriegelwerkes der Wände (soweit erhalten geblieben) und deren Ersetzung durch Ytong-Steine zur Erzielung der notwendigen Statik hinzuweisen sei. Dieser Sachverhalt macht deutlich, dass Ziel der baulichen Maßnahmen nicht die Instanzsetzung, d.i. die Erhaltung eines bestehenden Gebäudes, sondern die Neuherstellung eines durch Brand zerstörten und damit nicht mehr existenten Baues war. Dafür, dass es sich im vorliegenden Fall nicht bloß um die Beseitigung von Baugebrechen und solcherart um Instandhaltungsarbeiten handelte, spricht nicht zuletzt die Verwendung von Ytong-Steinen an Stelle des bisherigen Holzriegelwerkes für die Errichtung der in statischer Hinsicht tragenden Umfassungswände. - Die Qualifikation der beschriebenen Maßnahmen als "Errichtung" (einer Baulichkeit) im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG durch die belangte Behörde war demnach nicht rechtswidrig; gleiches gilt - es lagen sämtliche Merkmale dieses Bewilligungstatbestandes vor - für die Annahme der Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. Die belangte Behörde konnte somit in rechtlich einwandfreier Weise auch von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 NSchG ausgehen.

4.1. Es bleibt sohin zu prüfen, ob die belangte Behörde vom Vorliegen zumindest eines der Versagungstatbestände des § 6 Abs. 4 Z. 1 bis 3 NSchG und darüber hinaus im Sinne dieser Gesetzesstelle davon ausgehen durfte, dass die dort jeweils als Versagungsgrund vorgesehene dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

4.2. Wie dargetan (oben II.2.2.) hat die "Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes" bei Beurteilung eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG außer Betracht zu bleiben. Dieser Grundsatz gilt mit der Maßgabe, dass die besagte Schädigung nicht zu einer der im § 6 Abs. 4 NSchG angeführten Beeinträchtigungen führt. Dafür, dass letzteres im Beschwerdefall zutrifft, sprechen die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 3. Oktober 1983 und vom 10. Jänner 1984:

Keinem der beiden lässt sich entnehmen, dass die vom Sachverständigen angenommene Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt im näheren Umfeld der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 4 Z. 1, 2 oder 3 NSchG herbeiführen werde.

4.3. Was zunächst den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 4 Z. 1 NSchG anlangt, so sind dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz (vom 27. Dezember 1982) ausreichende Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des Landschaftsbildes nicht zu entnehmen. Diese wären aber Voraussetzung für die fachliche Schlussfolgerung, es sei in der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung zu erblicken. Die allenfalls in die Richtung einer Landschaftsbeschreibung zielenden Ausführungen des Gutachtens, wonach die Erscheinungsform der Natur am Ostabhang des Wienerwaldes (im Gemeindegebiet Pfaffstätten), wo sich die Kulturlandschaft mit der Naturlandschaft verschneide, wo sich Föhrenwälder mit Wiesen, Feldern und Weingärten rhythmisch abwechselten, auf störende Beeinflussungen besonders empfindlich reagiere, sind infolge ihrer Allgemeinheit keine taugliche Grundlage, die das getroffene fachliche Urteil tragen könnte.

Selbst wenn man die Aussage des Sachverständigen: "Der Ostabhang des Wienerwaldes dieses Gebietsbereiches soll in seiner fast unbekannten Form einen geschlossenen Grundlandbereich mit besonderer raumgliedernder, siedlungsstreuender Funktion darstellen", nicht - wie es die Formulierung nahe legt - als Postulat, sondern als Zustandsbeschreibung auffassen wollte, bliebe die Frage offen, wie sich diese mit der weiteren - dem Gerichtshof auch aus anderen einschlägigen Verfahren bekannten - Feststellungen vereinbaren lässt, es befänden sich im unmittelbaren Umgebungsbereich einzelne in den 30iger Jahren dieses Jahrhunderts errichtete Bauten. Hiezu wird auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0187) verwiesen, wonach jedes einzelne Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet u. a. dahin zu beurteilen ist, ob durch sein Erscheinungsbild eine -

weitere (also weiter gehende) - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hervorgerufen wird (vgl. dazu des näheren auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1985, Zl. 84/10/0062). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, ist auch die im gegebenen Zusammenhang vom im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz getroffene Feststellung (Gutachten vom 3. Oktober 1983), die Baulichkeit liege völlig isoliert im Wald, unmittelbar und gut einsichtig neben dem Güterweg, der bauliche Altbestand in diesem Bereich (gemeint sind offenbar die vorerwähnten Bauten aus den 30iger Jahren) hingegen befinde sich sichtgeschützt am Unterhang, nicht zielführend, lässt sie doch mangels jeglicher Feststellungen zum vorhandenen Landschaftsbild eine Beurteilung der Frage, ob durch das Gartenhaus des Beschwerdeführers eine dauernde und maßgebliche weiter gehende Beeinträchtigung, also ästhetisch nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt werde, nicht zu. Auch die im Akt erliegenden Lichtbilder können hier nicht unterstützend herangezogen werden, da sie außer dem verfahrensgegenständlichen Haus und einem Teil der Grundstücke, auf denen es errichtet wurde, von der Landschaft nichts zeigen.

Bei dem gegebenen Stand des Verfahrens durfte daher die belangte Behörde nicht von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 6 Abs. 4 Z. 1 NSchG durch das Gebäude des Beschwerdeführers ausgehen.

4.4. Zur Schönheit und Eigenart der Landschaft trifft das der Erstinstanz erstattete Gutachten vom 27. Dezember 1982 - sieht man von den bereits oben unter 4.3. wiedergegebenen Äußerungen und der Pauschalbemerkung, es weise dieser Gebietsteil eine hervorragende landschaftliche Schönheit und Eigenart auf - keine Feststellungen. Folglich kann das Gutachten auch nicht als eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob durch die gegenständliche Baulichkeit tatsächlich eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart herbeigeführt werde, herangezogen werden. Das der belangten Behörde vorgelegte Gutachten vom 3. Oktober 1983 enthält zwar die unter dem Gesichtspunkt der Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes abgegebene Äußerung, es handle sich bei dem betreffenden Gebiet um eine ökologisch außerordentlich hochwertige Zone, die infolge des Überganges trockener Laub- oder Kieferwälder zum Weingartenflur des angrenzenden Wiener Beckens zu den schönsten und interessantesten Flecken heimatlicher Natur zähle. Weshalb aber die solcherart umschriebene Schönheit und Eigenart der Landschaft durch das im Wald gelegene und von einem bestimmten Güterweg aus gut einsehbare Haus des Beschwerdeführers dauernd und maßgeblich beeinträchtigt werde, ist dem Gutachten in nachvollziehbarer Weise nicht zu entnehmen.

Der belangten Behörde war es auf Grund dessen auch verwehrt, ihrer Entscheidung die Erfüllung des Versagungstatbestandes des § 6 Abs. 4 Z. 2 NSchG zu Grunde zu legen.

4.5. In Ansehung des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 27. Dezember 1982 aus, dass die Gemeinde Pfaffstätten als Eignungsstandort für den Fremdenverkehr ausgewiesen sei (§ 5 NÖ Fremdenverkehrs-Raumordnungsprogramm). Pfaffstätten weise eine "besondere Prägung als Gemeinde mit guter Eignung für Urlaubsaufenthalte, den Ausflugsverkehr (Kurzzeiterholung) und eine Lage im Nahbereich der Stadt Wien mit der Einrichtung von wichtigen Fremdenverkehrsrouten, Rastort und Aufenthaltsort auf". Die Grundstücke des Beschwerdeführers mit ihrem Umgebungsbereich lägen inmitten von Wanderwegen und sollten die vorstehend angeführten Eignungen sicherstellen. Die Errichtung von Hütten in dieser Gegend - schon immer von der Naturschutz- und der Baubehörde bekämpft - gefährde die besondere Eignung und die besonderen landschaftlichen Vorzüge für die naturgebundene Freizeitgestaltung. Außerdem sei dieses Gebiet zur langfristigen Erhaltung der Erholungslandschaft in das Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm der Niederösterreichischen Landesregierung aufgenommen worden. Die Gefährdung dieser zukunftsweisenden Vorhaben müsse abgelehnt werden. Die besondere Bedeutung dieses Gebietsteiles für die Erhaltung der naturhaften Erscheinungsform müsse bewahrt werden. Schließlich wies der Gutachter in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass mehrere historisch gewachsene Wanderwege unmittelbar an den Grundstücken des Beschwerdeführers vorbeiführten, und dass die "Gesunderhaltung des Menschen in physischer und psychischer Weise auf die naturhafte Erscheinungsform der Erholungsflächen, der Wanderwege und Aussichtspunkte besonders gut (anspreche)". Soweit in den vorstehend wiedergegebenen Aussagen Tatsachenfeststellungen (und nicht Forderungen) zu erblicken sind, ist festzuhalten, dass allgemein abstrakte Ausführungen über die Eignung der Gemeinde Pfaffstätten als Fremdenverkehrsstandort sowie als Erholungs- und Freizeitraum keinen brauchbaren Anhaltspunkt dafür liefern, dass das hier zur Erörterung stehende Gartenhaus des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr mit sich bringe. Diese Beurteilung kann aber auch daraus nicht in schlüssiger Weise abgeleitet werden, dass Wanderwege an sich, und damit auch jene, die an den Grundstücken des Beschwerdeführers vorbeiführen, der physischen und psychischen Erholung des Menschen in besonderem Maße dienten. So sehr dieses fachliche Urteil für sich gesehen zutreffen mag - wobei allerdings dahingestellt bleibe, ob zu dieser Beurteilung ein Sachverständiger für Fragen des Naturschutzes berufen ist -, so wenig vermag es nach Auffassung des Gerichtshofes stichhältig darzutun, dass von einem Gartenhaus wie dem vorliegenden, das eine verbaute Grundfläche von lediglich 4 x 5 m aufweist, im Wald liegt und (offenbar nur) von einem bestimmten Güter(wander)weg aus einsehbar ist, eine Störung solchen Ausmaßes ausginge, die als dauernde und maßgebende Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr qualifiziert werden müsse.

Da das Gutachten vom 3. Oktober 1982 zu der in Rede stehenden Frage jegliche Sachverhaltsfeststellungen vermissen lässt, war die belangte Behörde nach dem bisherigen Stand der Verfahrensergebnisse, ohne rechtswidrig zu handeln, auch nicht in der Lage, den Versagungsgrund des § 6 Abs. 4 Z. 3 NSchG als erwiesen anzunehmen.

4.6. Schließlich fehlt in der Begründung des angefochtenen Bescheides jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von den Amtssachverständigen angenommenen dauernden und maßgeblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können. Die kategorische Verneinung einer solchen Möglichkeit durch den Amtssachverständigen (Gutachten vom 27. Dezember 1982) konnte die auch in diesem Punkt erforderliche begründete Aussage im bekämpften Bescheid nicht ersetzen.

5. Als Ergebnis der vorstehend unter II.4.2. bis 4.6. angestellten Erwägungen ist festzuhalten, dass die zu den Versagungstatbeständen des § 6 Abs. 4 NSchG und der dort normierten Versagungsvoraussetzung der Unmöglichkeit weitgehender Ausschließung der jeweiligen Beeinträchtigung erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 27. Dezember 1982 und vom 3. Oktober 1983 für die belangte Behörde keine hinreichende Grundlage bildeten, um das Vorliegen der Versagungsgründe des § 6 Abs. 4 Z. 1 bis 3 NSchG und der erwähnten Versagungsvoraussetzung in rechtlich unangreifbarer Weise bejahen zu können.

6. Da sohin der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist und die belangte Behörde als Folge dessen Verfahrensvorschriften - jene über die Begründungspflicht - außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

7. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung von Porto im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 20. Mai 1985

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