VwGH 87/08/0090

VwGH87/08/009012.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der TH in W, vertreten durch Dr. Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien I, Kleeblattgasse 11/11, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 29. Jänner 1987, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25;
AlVG 1977 §50;
ASVG §49;
ASVG §5 Abs2 lita;
ASVG §5 Abs2 litb;
ASVG §5 Abs2 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25;
AlVG 1977 §50;
ASVG §49;
ASVG §5 Abs2 lita;
ASVG §5 Abs2 litb;
ASVG §5 Abs2 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des für die Zeit vom 1. April 1986 bis 18. Mai 1986 und vom 21. Mai 1986 bis 24. August 1986 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes im Betrag von S 27.303,-- verpflichtet. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 2, des § 25 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 AlVG aus, daß die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 29. Oktober 1986 zum Rückersatz des für die Zeit vom 1. April 1986 bis 18. Mai 1986 und vom 21. Mai 1986 bis 24. August 1986 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes im Betrage von S 27.303,-- verpflichtet worden sei, weil sie dem Arbeitsamt verschwiegen habe, daß sie ab 1. April 1986 aus ihrem Hausbesorgerdienstverhältnis ein Einkommen erzielt habe, das die Geringfügigkeitsgrenze von damals S 2.354,-- brutto monatlich überstiegen habe. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe sie unter anderem eingewendet, die Tatsache, daß die Erhöhung des Reinigungsgeldes ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei, liege daran, daß sie durch die Hausverwaltung von den Erhöhungen nicht verständigt werde und sie das Geld auf ihr Gehaltskonto überwiesen bekomme, aber nie alles abhebe, sodaß immer ein Betrag auf dem Konto verbleibe. Da sie aber selten in die Bankfiliale komme, in der ihre Kontoauszüge lägen, habe es geschehen können, daß sie erst durch das Arbeitsamt auf die Erhöhung aufmerksam gemacht worden sei. Man könne aber nichts verschweigen, von dem man nichts wisse. Sie habe auch von einer Geringfügigkeitsgrenze nichts gewußt. Die belangte Behörde sei trotz der Berufungsausführungen zur Ansicht gelangt, die Beschwerdeführerin hätte bei einiger Aufmerksamkeit sehen müssen, daß sie ab April 1986 auf ein um über S 200,-- monatlich brutto höheres Hausbesorgerentgelt Anspruch gehabt habe und daß die Beschwerdeführerin diese Tatsache dem Arbeitsamt hätte melden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des § 24 Abs. 2, des § 25 Abs. 1 und des § 50 AlVG lauten:

"§ 24. (2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte ...

§ 50. (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.

(2) Das Arbeitsamt ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der angefochtene Bescheid deshalb unschlüssig und nicht überprüfbar, weil die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, wie sich der Betrag von S 27.303,-- zusammensetze und aus welcher Zeit der Rückstand stamme. Zu letzterem genügt es auf die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des für die Zeit vom 1. April 1986 bis 18. Mai 1986 und vom 21. Mai 1986 bis 24. August 1986 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes verpflichtet wurde. Wie sich der Ersatzbetrag von S 27.303,-- zusammensetzt, hat die belangte Behörde zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt, darin ist aber keine Mangelhaftigkeit zu erblicken, weil sich die Beschwerdeführerin einerseits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gar nicht gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages gewandt hat und weil sich andererseits dieser Betrag aus dem der Beschwerdeführerin zuerkannten und ihr aus den Mitteilungen nach § 47 Abs. 1 AlVG bekannten Arbeitslosengeld von S 189,60 täglich und dem Rückforderungszeitraum von 144 Tagen unschwer errechnen läßt.

Daß die Beschwerdeführerin ab 1. April 1986 aus ihrem Hausbesorgerdienstverhältnis ein Einkommen erzielt hat, "das die Geringfügigkeitsgrenze von damals S 2.354,-- brutto monatlich überstieg", bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Daher entspricht der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 AlVG unabhängig vom Verhalten des Empfängers des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vorzunehmende und mit dem angefochtenen Bescheid auch vorgenommene (vgl. Erkenntnis vom 8. März 1984, Zl. 82/08/0243) Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes an die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum gemäß § 12 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 lit. a AlVG (vgl. zur Maßgeblichkeit des Bruttobezuges das Erkenntnis vom 15. Jänner 1987, Zl. 86/08/0006) der Rechtslage.

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes durch Verschweigen maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 AlVG herbeigeführt habe, weil sie die Erhöhung des Bruttoentgeltes dem zuständigen Arbeitsamt nicht bekanntgegeben habe, wendet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Nachstehendes ein: Es wäre festzustellen gewesen, ob die maßgebliche Erhöhung des Hausbesorgerentgeltes aufgrund einer dienstvertraglichen Regelung oder, wie tatsächlich, aufgrund einer Verordnung des Landeshauptmannes von Wien bzw. aufgrund der Mindestlohntarife erfolgt sei. In den letzteren Fällen hätte von der Beschwerdeführerin angenommen werden müssen, daß die belangte Behörde die normativen Bestimmungen kenne und eine Verschweigung zu Unrecht empfangener Beträge nicht anzunehmen sei. Bei Kenntnis normativer Erhöhungen sei eine Verständigung der Behörde durch die Beschwerdeführerin entbehrlich. Ferner könne eine einfache Hausbesorgerin aus den erhaltenen Nettobeträgen nicht die Bruttobeträge errechnen. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, ob die Beschwerdeführerin Abrechnungen erhalten habe und ob ihr die Bruttobeträge bekanntgegeben worden seien. Tatsächlich sei sie diesbezüglich in Unkenntnis gelassen worden. Zur Meinung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin bei einiger Aufmerksamkeit hätte sehen müssen, daß sie einen Anspruch auf ein höheres Hausbesorgerentgelt habe, sei auszuführen, daß es nicht darauf ankomme, ob sie einen Anspruch gehabt, sondern ob sie tatsächlich ein höheres Entgelt erhalten habe. Eine Begründung dafür, daß sie bei einiger Aufmerksamkeit hätte sehen müssen, daß sie um brutto S 200,-- monatlich mehr an Hausbesorgerentgelt erhalten habe, liege nicht vor. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich mit den Berufungsausführungen nicht auseinandergesetzt. Für die Beschwerdeführerin sei jedenfalls die geringfügige Erhöhung kein Umstand gewesen, der zur Annahme berechtigt habe, daß sie darüber hätte Angaben machen müssen bzw. daß sie etwas verschwiegen hätte.

Diese Einwände sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn der Weiterbezug des Arbeitslosengeldes durch eine Verletzung der Meldepflicht des Empfängers des Arbeitslosengeldes nach § 50 Abs. 1 AlVG herbeigeführt wird, der zweite Ersatztatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG (Herbeiführung des Bezuges "durch Verschweigung maßgebender Tatsachen") vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 8. Mai 1987, Zl. 86/08/0069, und vom 20. Mai 1987, Zl. 86/08/0123) zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bestreitet aus mehreren, oben wiedergegebenen Gründen eine Verletzung der Verpflichtung nach § 50 Abs. 1 AlVG, "jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen

Verhältnisse ... dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch

binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzugeben".

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei "eine Verständigung der Behörde" durch sie entbehrlich gewesen, weil ihr Entgelt "aufgrund einer Verordnung des Landeshauptmannes Wien bzw. aufgrund der Mindestlohntarife erfolgt" sei, finden im § 50 AlVG keine Deckung. Denn dessen Abs. 2 berechtigt zwar das Arbeitsamt, das (weitere) Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen; es ist darin aber nicht eine Verpflichtung des Arbeitsamtes festgelegt, im Hinblick auf mögliche Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen derartige Ermittlungen durchzuführen (vgl. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1985, Zl. 83/08/0044, und vom 30. September 1985, Zl. 84/08/0179), die sich im Beschwerdefall - auf dem Boden der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung - überdies nicht in der bloßen Evidenthaltung der von ihr genannten Normen hätten erschöpfen können, sondern auch eine Klärung von Auswirkungen normativer Entgelterhöhungen auf das konkrete Hausbesorgerdienstverhältnis der Beschwerdeführerin hätten einschließen müssen.

Die übrigen Ausführungen zur fehlenden Verletzung der Meldepflicht sind insofern unklar, als damit entweder - wie schon in der Berufung - zum Ausdruck gebracht werden soll, die Beschwerdeführerin habe von der Erhöhung ihres Bruttoentgeltes ab 1. April 1986 erst durch eine Mitteilung des Arbeitsamtes Kenntnis erlangt, oder durch den Satz "für mich war jedenfalls die geringfügige Erhöhung kein Umstand, der zur Annahme berechtigte, daß ich darüber Angaben hätte machen müssen bzw. daß ich etwas verschwiegen hätte" die Rechtsauffassung dargetan werden soll, es liege im Hinblick auf die bloß geringfügige Erhöhung keine Verletzung der Meldepflicht vor.

Was letzteres betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Zweck des § 50 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1987, Zl. 86/08/0069, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Entsprechend dieser Rechtslage wäre die Beschwerdeführerin, die von der Verpflichtung nach § 50 Abs. 1 AlVG, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Arbeitslosengeld maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsamt bekanntzugeben, sowohl aus dem von ihr eigenhändig unterfertigten Antragsformular, in dem sich ein entsprechender Hinweis befindet (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1985, Zl. 83/08/0044, vom 30. September 1985, Zl. 84/08/0179, und vom 19. Februar 1987, Zl. 85/08/0186) als auch aus entsprechenden Hinweisen in den Mitteilungen nach § 47 Abs. 1 AlVG (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1987, Zl. 86/08/0069, und vom 20. Mai 1987, Zl. 86/08/0123) wissen mußte, auch dann zur Meldung der "geringfügigen Erhöhung" ihres Entgeltes verpflichtet, wenn sie daraus nicht die Erhöhung des Bruttoentgeltes errechnen konnte.

Sollte die Beschwerdeführerin aber den Berufungseinwand aufrechterhalten, es sei ihr eine Erhöhung ihres Entgelts (also auch des Nettoentgelts) aus den in der Berufung angeführten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gründen erst aus einer Mitteilung des Arbeitsamtes bekanntgeworden, so läge auch darin kein eine Verletzung der Meldepflicht ausschließender Umstand. Denn aus der Pflicht des im Bezug des Arbeitslosengeldes stehenden Arbeitslosen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, dem Arbeitsamt anzugeben, folgt seine Pflicht, sich diesbezüglich in der ihm möglichen und zumutbaren Weise ständig auf dem laufenden zu halten. Die Unterlassung stellt eine Verletzung der genannten Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG dar. Andernfalls würden die Vorschriften über die Melde- und Rückersatzpflicht hinfällig, da es der Arbeitslose, dessen Entgelt aus einem bestehenden Dienstverhältnis auf ein Gehalts- oder Lohnkonto überwiesen wird, durch Nichtüberwachung der Kontobewegungen in der Hand hätte, eine Verletzung seiner Meldepflicht und damit den Eintritt eines Ersatztatbestandes nach § 25 Abs. 1 AlVG auszuschließen (vgl. die sogar die Verpflichtung des Arbeitslosen, dessen Anspruch vom Einkommen eines Dritten abhängt, sich diesbezüglich auf dem laufenden zu halten, bejahenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1952, Zl. 1182/51, Slg. N.F. Nr. 2770/A, und vom 8. Mai 1987, Zl. 86/08/0069).

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 12. Februar 1988

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