Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §8;
B-VG Art11 Abs2;
WRG 1959 §73;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §8;
B-VG Art11 Abs2;
WRG 1959 §73;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 1986, Zlen. 85/07/0326, 0328, soweit mit ihm der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1985, Zl. 15.626/34-1 5/85, aufgehoben worden ist, verwiesen. Begründet wurde die Aufhebung des angeführten Ministerialbescheides damit, daß einem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 1984 auf Beiziehung als Partei zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Teilprojekt C für das Grundwasserwerk Mitterndorfer Senke deshalb zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei, weil durch die in diesem Detailprojekt vorgesehenen Maßnahmen Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden könnten, sodaß deren Parteistellung in dem dieses Projekt betreffenden Verwaltungsverfahren nicht zweifelhaft sein könne.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 31. März 1987 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 1984, im Verfahren über das Teilprojekt C der III. Wiener Wasserleitung als Partei beigezogen zu werden, gemäß §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG 1950 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Bevollmächtigung durch ihre Mitglieder für die Erhebung des Antrages vom 19. Dezember 1984 nachzuweisen. Dem sei die Beschwerdeführerin nur insofern nachgekommen, als sie insgesamt 19 auf sie lautende von ihren Mitgliedern ausgestellte Vollmachtsurkunden vorgelegt habe, die durchwegs mit 30. Jänner 1987 bzw. Februar 1987 datiert seien. Abgesehen davon, daß die Unterfertiger dieser Vollmachten mehrfach nicht ident mit den in § 2 Abs. 2 der Statuten der Beschwerdeführerin namentlich angeführten Mitgliedern der Beschwerdeführerin seien, sehe § 10 AVG 1950 als Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren nur physische Personen vor. Davon abweichende Regelungen müßten gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG bundes- oder landesgesetzlich ausdrücklich getroffen werden. Eine solche Ausnahmeregelung sei im WRG 1959 nicht enthalten. § 1 der Satzung der Beschwerdeführerin lege als Zweck der Genossenschaft "die für Abhilfe von Übelständen erforderliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden" und "die Hintanhaltung von Eingriffen Dritter in die Wasserrechte der Mitglieder und die zur Abhilfe erforderliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden" fest. Diese Satzungsbestimmungen allein reichten aber für die Annahme einer Vertretungsbevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch ihre Mitglieder noch nicht aus. Vielmehr könne von einer Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch ihre Mitglieder nur dann und insoweit ausgegangen werden, als die Mitglieder von dem ihnen gemäß § 3 Z. 3 der Statuten zustehenden Recht, in den im § 1 bezeichneten Angelegenheiten die Intervention der Beschwerdeführerin zu begehren, Gebrauch machten. Dies hätten die Vollmachten unterfertigenden Mitglieder der Beschwerdeführerin auch getan, indem sie in den Vollmachtsurkunden ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 3 Z. 3 der Statuten Bezug genommen hätten. Da diese Vollmachten erst im Jahre 1987 erteilt worden seien und eine nachträgliche Genehmigung der bisherigen Handlungen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsfreundes nicht enthielten, sei die Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin zur Stellung des Antrages vom 19. Dezember 1984 nicht nachgewiesen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung, ihre Bevollmächtigung durch ihre Mitglieder bereits im Hauptverfahren über die III. Wiener Wasserleitung nachgewiesen zu haben, hätten in dem damaligen Verfahren die Wasserberechtigten unmittelbar einen Rechtsanwalt mit ihrer gemeinsamen Vertretung betraut. Zweifel an der Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin seien erst durch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 84/07/0249, geweckt worden. Im übrigen sei die Eingabe vom 19. Dezember 1984 nach ihrem Wortlaut nicht auf Vertretung der Mitglieder der Beschwerdeführerin, sondern auf Beiziehung der Beschwerdeführerin selbst als Partei gerichtet. Die Beschwerdeführerin selbst sei aber nicht Partei im Sinne des § 102 WRG 1959.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist ausgehend von § 1 ihrer Statuten der Ansicht, zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder im eigenen Namen und zur Stellung der hierfür erforderlichen Anträge bei den zuständigen Behörden sowie zur Teilnahme an diesbezüglichen Wasserrechtsverfahren berechtigt zu sein. Den Mitgliedern der Beschwerdeführerin stehe für den Fall, daß die Beschwerdeführerin diese beschriebenen Aufgaben nicht erfüllen sollte, gemäß § 3 der Satzung das Recht zu, Intervention durch die Beschwerdeführerin zu begehren. Ein solches Begehren der Mitglieder sei aber nicht Voraussetzung für die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Antragstellung. Durch die der Satzung zugrundeliegenden einstimmigen Beschlüsse, bzw. durch ihren Beitritt zur Beschwerdeführerin hätten die Mitglieder der Beschwerdeführerin dieser ein für allemal die Zustimmung zur Wahrung ihrer Interessen erteilt. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit an hunderten Wasserrechtsverfahren als Partei im eigenen Namen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe Vollmachten ihrer Mitglieder lediglich auf Grund der diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde und unter dem ausdrücklichen Hinweis, daß auf Grund des § 1 ihrer Satzung ein derartiger Nachweis ihrer Bevollmächtigung nicht erforderlich sei, vorgelegt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei sohin ein Mangel im Sinne des § 10 AVG 1950 nicht vorgelegen, sodaß die Bemängelung der vorgelegten Vollmachtsurkunden wegen Verspätung und wegen Erteilung an eine juristische Person nicht gerechtfertigt sei. Die Zurückweisung eines Antrages wegen Nichtbehebung eines nicht vorhandenen Formgebrechens sei durch § 13 AVG nicht gedeckt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im Beschwerdefall war die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes seinem Erkenntnis vom 25. September 1986, Zlen. 85/07/0326, 0328, welches seinerseits in den hier maßgeblichen Fragen auf das Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 84/07/0249 verwiesen hat, zu entnehmen. Die belangte Behörde war somit jedenfalls an die Auffassung des Gerichtshofes gebunden, daß die Parteistellung der Beschwerdeführerin als nach der Satzung treuhändige Vertreterin ihrer Mitglieder grundsätzlich nicht zweifelhaft sein konnte.
Soweit die belangte Behörde aus dem letztgenannten Erkenntnis ableitete, sie hätte Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin haben müssen, ist folgendes festzuhalten:
Mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Schriftsatz vom 19. Dezember 1984 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berührung der bestehenden Rechte ihrer Mitglieder die Beiziehung als Partei zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Detailprojekt C der III. Wiener Wasserleitung. Dieser im eigenen Namen der Beschwerdeführerin gestellte Antrag läßt aus seinem Wortlaut darauf schließen, daß er auf die Wahrung der Rechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin abzielt. Die Rechtmäßigkeit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung dieses Antrages hängt somit davon ab, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, ihre Mitglieder im wasserrechtlichen Verfahren treuhändig zu vertreten. Soweit im folgenden auf das zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Mitgliedern bestehende Vertretungsverhältnis Bezug genommen wird, ist dies nicht im Sinne einer schlichten Bevollmächtigung im zivilrechtlichen Sinn, sondern im Zusammenhang mit der aus dem WRG 1959 und der Satzung sich ergebenden besonderen Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als treuhändig die Rechte ihrer Mitglieder wahrnehmenden Wassergenossenschaft zu verstehen.
Gemäß § 1 lit. d und f der Statuten der Beschwerdeführerin aus 1979 sind die Wahrung der Interessen der Genossenschaftsmitglieder betreffend die Regelung des Grundwasserhaushaltes sowie die Hintanhaltung von Eingriffen Dritter in die Wasserrechte der Mitglieder und die zur Abhilfe erforderliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden Zwecke dieser Genossenschaft.
Gemäß § 3 Z. 3 dieser Satzung hat jedes Mitglied außer den aus dem Zweck der Wassergenossenschaft sich ergebenden allgemeinen Rechten und Pflichten noch das Recht, in den im § 1 bezeichneten Angelegenheiten die Intervention der Genossenschaft zu begehren. In seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 84/07/0249, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Zwecke der Bewilligungswerberin als Wassergenossenschaft und somit öffentlichrechtlicher Körperschaft mit § 73 Abs. 1 WRG 1959 nicht im Widerspruch stehen, und daß durch die genossenschaftliche Beschlußfassung über die Statuten eine Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch die einzelnen Mitglieder zu einer treuhändigen Vertretung besonderer Art erfolgt ist. Dieser nach der in der Gegenschrift der belangten Behörde geäußerten Ansicht in Widerspruch zu § 10 Abs. 1 AVG 1950 (eigenberechtigte Person) stehenden Auffassung stehen auch nicht die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Wurde doch der hier maßgebliche § 73 WRG 1959 in der geltenden Fassung durch die WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54, und somit im zeitlichen Geltungsbereich des B-VG vor der Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, eingeführt. Auf dem Boden der damaligen Verfassungsrechtslage (Art. 11 Abs. 2 B-VG) war aber eine - Abweichungen zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen zulassende - bundesgesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. Oktober 1980, G 38/80), und im gegebenen Fall für den Regelungsbereich des Wasserrechtes erforderlich.
In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die Beschwerdeführerin bereits auf Grund des § 1 ihrer Satzung berechtigt und verpflichtet ist, ohne weitere Initiative ihrer Mitglieder im Umfang des angeführten § 1 tätig zu werden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt den einzelnen Mitgliedern der Beschwerdeführerin auf Grund der Bestimmung des § 3 Z. 3 der Satzung lediglich zusätzlich das Recht zu, bei einem Untätigbleiben der Beschwerdeführerin entgegen § 1 der Satzung von ihr die Ausübung des dort verankerten Vertretungsrechtes zu verlangen.
Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 84/07/0249, ergibt, hegt der Verwaltungsgerichtshof schon auf Grund von § 1 der Satzung am Vorliegen der Befugnis der Beschwerdeführerin, ihre Mitglieder treuhändig zu vertreten und sohin im eigenen Namen die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen, keine Zweifel. Der in diesem Erkenntnis auf Seite 7 unten und Seite 8 enthaltene Hinweis auf die von der belangten Behörde einzuschlagende Vorgangsweise bei Auftauchen von Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin war demgemäß so aufzufassen, daß nur im Fall begründeter Zweifel die dort angeführte Vorgangsweise dem Gesetz entsprechen könnte. Hiebei ergibt sich bei der gemäß § 10 Abs. 2 AVG 1950 gebotenen Beurteilung auftauchender Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, daß im Fall nicht ausdrücklicher Bevollmächtigung der vom "Geschäftsherrn" geschaffene äußere Tatbestand maßgeblich ist (vgl. Strasser in Rummel, ABGB, Rdz. 49 zu § 1002). Hiebei reicht sogar eine "fahrlässige" Veranlassung dieses äußeren Tatbestandes durch den Geschäftsherrn aus. Auch kann sich aus einer Berufseigenschaft eines Handelnden einwandfrei das Handeln im Namen eines Geschäftsherrn ergeben (vgl. Strasser in Rummel, ABGB, Rdz. 50 zu § 1002). Bei der durch die Satzung der Beschwerdeführerin bestimmten Rechtslage könnte vom Vorliegen derartiger begründeter Zweifel insbesondere dann gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen gegen die Satzung verstieße, wenn ein Mitglied gegen das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses aufträte oder wenn ein Interessenkonflikt gegeben wäre. Demgegenüber läßt das Verhalten der Mitglieder der Beschwerdeführerin als "Geschäftsherrn" und der von ihnen geschaffene äußere Tatbestand keinen Zweifel am Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses offen. So haben die Mitglieder der Beschwerdeführerin in den gerichtsbekannten zahlreichen wasserrechtlichen Verfahren, in denen jeweils die Beschwerdeführerin die Interessen ihrer Mitglieder geltend gemacht und vertreten hat, in keinem Fall eingewendet, die Beschwerdeführerin sei dazu nicht berechtigt. In dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren haben einzelne Mitglieder der Beschwerdeführerin über behördliche Aufforderung das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses durch die Ausstellung von Bevollmächtigungsurkunden zusätzlich dokumentiert.
Unabhängig davon ergibt sich aus der der Satzung (§ 1) entnehmbaren Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin zu einer treuhändigen Vertretung, daß die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Dies steht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz. 42 zu § 1002; Kastner, die Treuhand im Österreichischen Recht, JBl. 1948, Seite 305), derzufolge ein - im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregeltes - Treuhandverhältnis dann vorliegt, wenn ein Treugeber ein Vollrecht an einen Treuhänder überträgt, der es im eigenen Namen, aber regelmäßig in fremdem Interesse, ausübt. Da sohin Umstände, die zu begründeten Zweifeln am Vorliegen des umfangsmäßig durch die Satzung bestimmten treuhändigen Vollmachtsverhältnisses hätten Anlaß geben können, im gegenständlichen Fall fehlen, bestand für die Behörde kein Anlaß, nach § 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorzugehen. Unter diesen Umständen waren die Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht gehalten, dem ungerechtfertigten Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 nachzukommen. Die Nichterfüllung dieses Auftrages zog daher nicht die Säumnisfolgen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 nach sich.
Im übrigen kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde beim gegebenen Sachverhalt aus der auf die Monate Jänner bzw. Februar 1987 lautenden Datierung von Bevollmächtigungsurkunden nicht darauf geschlossen werden, daß erst ab der Datierung dieser Urkunden ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre. Vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 4. Juli 1950, Slg. N.F. Nr. 1594/A, vom 29. September 1978, Zl. 45, 559/78, und vom 23. Oktober 1978, Zl. 322/77).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde steht auch die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als juristische Person dem Bestehen einer auf sie als Machthaber lautenden Vollmacht nicht entgegen, weil, wie eingangs festgehalten, der in der Satzung der Beschwerdeführerin zulässigerweise enthaltene Zweck ihres Bestehens als Wassergenossenschaft diese besondere Form der Vertretung ihrer Mitglieder deckt. Es ist nämlich unter Zugrundelegung des die gesetzlichen Bestimmungen über Wassergenossenschaften beherrschenden Grundgedankens der genossenschaftlichen Selbstverwaltung (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend eine WRG Novelle 1959, 594 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP) davon auszugehen, daß diese Regelung Raum für die Gestaltung der Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder läßt. Der genossenschaftlichen Zusammenschlüssen innewohnende Zweck der Förderung der gemeinsamen Interessen der Genossenschaftsmitglieder umfaßt auch die Vertretung der einzelnen Mitglieder in den durch die jeweilige Satzung bestimmten Angelegenheiten. Dieses Vertretungsinteresse läßt sohin auch eine von den Bestimmungen des AVG 1950 abweichende Regelung - weil durch § 73 WRG 1959 gedeckt - unbedenklich erscheinen.
Daraus folgt, daß die auf die §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG 1950 gestützte Zurückweisung des beschwerdegegenständlichen Antrages nicht dem Gesetz entsprach, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Das verwaltungsbehördliche Verfahren wird daher, wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt, unter Beiziehung der Beschwerdeführerin als Partei fortzusetzen sein.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 8. Oktober 1987
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