VwGH 87/06/0056

VwGH87/06/005615.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der E S in Z, vertreten durch Dr. Michael Dick, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 15/I, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Dezember 1986, Zl. 7/03-2120/90-1986, betreffend Ausnahme nach § 19 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Zell am See, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
B-VG Art140 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
AVG §13a;
B-VG Art140 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 19. Oktober 1985 suchte die Beschwerdeführerin um die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Bienenhütte auf der Grundparzelle Nr. n1, KG Zell am See, im Naturschutzgebiet Zeller See an. Da diese Grundparzelle im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Grünland ausgewiesen ist, wurde die Beschwerdeführerin nach Einholung einer Stellungnahme durch die Raumordnungsbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung auf die notwendige Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG) aufmerksam gemacht.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Jänner 1986 bei der mitbeteiligten Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG für die Errichtung einer ca. 7 x 3,50 m großen Bienenhütte auf der Grundparzelle n1, KG Zell am See, ein.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1986 wurde gemäß § 38 AVG 1950 das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren betreffend Ansuchen um Errichtung einer Bienenhütte im Naturschutzgebiet Zeller See bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bei der mitbeteiligten Gemeinde anhängige Bewilligungsverfahren gemäß § 19 Abs. 3 ROG ausgesetzt.

Aus dem von der mitbeteiligten Gemeinde eingeholten Gutachten der Naturschutzbehörde vom 25. März 1986 geht hervor, dass Schutzzweck des Naturschutzgebietes "Zeller See" die Erhaltung des ca. 200 ha großen, unbebauten Schilf- und Streuwiesengeländes südlich des Zeller Sees mit seinem weitgehend ursprünglichen Charakter und seinem charakteristischen, artenreichen Tier- und Pflanzenbestand sei. Besondere Bedeutung käme dem Naturschutzgebiet als Brutplatz für Sumpf-, Schilf- und Wasservögel, aber auch als inneralpine Zugvogelraststation vor und nach der Alpenüberquerung im Herbst und im Frühjahr zu; anderen Tiergruppen, beispielsweise Insekten, biete das Naturschutzgebiet ebenfalls ideale Lebensmöglichkeiten. Zusammenfassend betrachtet, handle es sich bei dem betreffenden Naturschutzgebiet um eines der bedeutendsten Feuchtbiotope des Landes Salzburg. Die eingangs erwähnte Parzelle Nr. n1, KG Zell am See, auf der die Errichtung der betreffenden Bienenhütte geplant sei, liege im Bereich einer größeren Waldsimsen-Schlangenknöterich-Wiese westlich des westlichen Seekanals bzw. südlich des Karl-Vogt-Weges, also noch im Kernbereich des Naturschutzgebietes, etwa 400 m vom Südufer des Zeller Sees entfernt. Die genannte Parzelle weise ein Ausmaß von ca. 1000 m2 auf, in unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich weitere fünf Parzellen mit ähnlichem Flächenausmaß. Es handle sich hier um einen Bereich des Naturschutzgebietes, der kurz vor Ausweisung desselben (zu Beginn des Jahres 1973) offensichtlich mit der Absicht der anschließenden Bebauung parzelliert wurde. Da diese Absicht wegen der damaligen Unterschutzstellung zum Naturschutzgebiet nicht realisiert werden konnte, würden diese Wiesen heute noch Feuchtbiotopcharakter zeigen. Die Errichtung einer Bienenhütte im beschriebenen Ausmaß auf der erwähnten Parzelle würde den bestehenden Charakter des Gebietes, der durch weitgehend ebene, unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Feuchtwiesenflächen geprägt werde, im örtlichen Bereich beeinträchtigen und damit dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes zuwiderlaufen. Auch die weit gehende Ursprünglichkeit des Naturschutzgebietes im betreffenden Bereich wäre mit der Errichtung der Bienenhütte nicht mehr gegeben, umso mehr, als auch auf den erwähnten Nachbarparzellen ähnliche Maßnahmen zu erwarten und nicht zu verhindern wären, wodurch letzten Endes der Charakter von Schrebergärten eintreten könnte. Schließlich werde auch noch auf den Aspekt der zu erwartenden Beunruhigung des Naturschutzgebietes im Zusammenhang mit der Errichtung des entsprechenden Objektes sowie darauf verwiesen, dass mit der Durchführung der beantragten Maßnahme ökologisch hochwertiges Gelände verloren ginge. Der Gemeinde müsse daher dringend empfohlen werden, die von der Beschwerdeführerin beantragte Einzelbewilligung zur Errichtung einer Bienenhütte im Naturschutzgebiet Zeller See angesichts des Widerspruches dieser Maßnahme zum Schutzzweck des Gebietes zu versagen.

In weiterer Folge wurde ein Gutachten in raumordnungstechnischer Hinsicht vom 29. März 1986 eingeholt, aus dem hervorgeht, dass das Grundstück in einem besonders schützenswerten, bisher von Bebauung noch weitgehend freigehaltenen Bereich am Südufer des Zeller Sees liegt, in dem möglichst keine Einzelgenehmigungen erteilt werden sollten. Im räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde, das sich zur Zeit der Gutachtenserstellung im Stadium der abschließenden Beratung befinde, würden zum fraglichen Bereich Aussagen dahingehend gemacht, dass die landwirtschaftlich kultivierten Flächen in ihrem Bestand und Erscheinungsbild gesichert werden sollten, eine weit gehende Erhaltung der zusammenhängenden Landwirtschaftsflächen und eine nur sehr eingeschränkte Erteilung von Einzelgenehmigungen in diesem Bereich erfolgen solle.

Aus einer Stellungnahme des Landesvereines der Bienenzüchter Salzburgs vom 5. Februar 1986 geht hervor, dass der vorgesehene Standort für die Bienenzucht geeignet sei; die vorhandenen Erlen und Weiden in unmittelbarer Nähe der Parzelle würden eine gute Frühjahrsentwicklung der Bienenvölker gewährleisten. Die zu erwartende Blütenpracht aus den sauren Wiesen sowie der noch erreichbare Wald ließen auf eine gute Honigernte schließen.

Mit Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. April 1986 wurde der Beschwerdeführerin sowohl das Gutachten hinsichtlich der Raumordnung als auch das Gutachten der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebracht; aus einer Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 1986 dazu geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Gutachten des Raumplaners und der Naturschutzbehörde durchgelesen und zur Kenntnis genommen habe. Sie verweise nochmals auf die Stellungnahme des Landesvereines der Bienenzüchter Salzburgs und führe an, dass der Standort für die Errichtung einer Bienenhütte geeignet scheine. Sie ersuche nochmals um Berücksichtigung dieses Gutachtens und bitte um aufrechte Erledigung ihres Antrages auf Erteilung einer Einzelbewilligung zur Errichtung einer Bienenhütte auf der Grundparzelle Nr. n1, KG Zell am See.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. September 1986 wurde daraufhin dem Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 die Genehmigung versagt. Nach Wiedergabe der Gutachten und des Verwaltungsgeschehens führte die Behörde hiezu begründend aus, dass sich das räumliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Stadium der abschließenden Beratung befunden habe, inzwischen sei dieses in der Sitzung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Mai 1986 beschlossen worden. Zwischen der Erstellung des Gutachtens des Raumordnungssachverständigen und der Beschlussfassung über das räumliche Entwicklungskonzept durch die Stadtgemeinde sei es hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen zu keinen Änderungen gekommen, sodass die im Befund des Raumordnungssachverständigen genannten Ziele und Maßnahmen des räumlichen Entwicklungskonzeptes widerspruchsfrei zu dem von der Gemeindevertretung beschlossenen räumlichen Entwicklungskonzept seien. Im übrigen sei das Ergebnis des Gutachtens schlüssig und widerspruchsfrei. Auf der Grundlage des Gutachtens des Raumordnungssachverständigen sowie der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten der Salzburger Landesregierung stehe das gegenständliche Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht im Sinn des § 19 Abs. 3 ROG deshalb entgegen, weil das Bauvorhaben im Naturschutzgebiet Zeller See liege und auch im räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde als solches ausgewiesen sei. Durch die Errichtung des Baues käme es zu einer landschaftsstörenden Bebauung, was weder im Einklang mit dem räumlichen Entwicklungskonzept, noch im Einklang mit dem Natur- und Landschaftsschutz stehe. Durch das Bauvorhaben sei die Sicherung der landwirtschaftlich kultivierten Flächen in ihrem Bestand gefährdet. Ferner wäre durch das Bauvorhaben mit einer Beunruhigung des Naturschutzgebietes zu rechnen und ginge bei einer Verwirklichung der beantragten Baumaßnahme ökologisch hochwertiges Gelände verloren. Insgesamt betrachtet, stehe das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht grundlegend entgegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei angeführt, dass die Aussage des Landesvereines der Bienenzüchter Salzburgs, wonach sich die gegenständliche Grundparzelle für die Bienenzucht eigne, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 ROG nicht rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und begründete diese damit, dass es sich im konkreten Fall um die Errichtung einer Bienenhütte mit dem Ziel der Betreuung von ca. 40 Bienenvölkern handle. Da diese Bienenhaltung unter Land- und Forstwirtschaft zu subsumieren sei, wäre ihrer Ansicht nach § 2 Abs. 7 und 19 Abs. 2 ROG der Entscheidung zugrundezulegen gewesen. Bei der Errichtung der Bienenhütte handle es sich keinesfalls um die Schaffung von Wohnraum oder Unterkunft. Der Begründung der Ablehnung könne sie nicht folgen, da es sich bei diesem Bauvorhaben nicht um ein bewohnbares Objekt handle, daher das räumliche Entwicklungskonzept nicht betreffe. Weiters könne sie sich nicht vorstellen, dass durch einen Bienenflug landwirtschaftlich kultivierte Flächen in ihrem Bestand gefährdet würden und durch die Errichtung einer Bienenhütte mit einer Beunruhigung des Naturschutzgebietes zu rechnen sei. Sie bitte daher, ihren Antrag auf Errichtung einer Bienenhütte nochmals zu überprüfen und ihr die Genehmigung zu deren Errichtung zu erteilen.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20. November 1986 geht hervor, dass ein Telefonat mit der Bezirksbauernkammer Zell am See ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht Mitglied der Bauernkammer sei; ihr Grundstück liege aber im Naturschutzgebiet Zeller See. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine eigene Landwirtschaft und habe sich um eine solche auch bei der Bezirksbauernkammer nicht bemüht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Dezember 1986 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass die für die Entscheidung maßgebliche Gesetzesstelle § 19 Abs. 3 ROG sei, worin es heiße, dass eine beantragte Ausnahmebewilligung von der Wirkung eines Flächenwidmungsplanes erteilt werden könne, wenn das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspreche. Aus dem Umkehrschluss ergebe sich, dass das Ansuchen jedenfalls abzuweisen sei, wenn das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht entgegenstehe. Darüber hinaus können aber auch andere, dem Wesen der Flächenwidmungsplanung entgegenstehende Kriterien als Begründung für eine Versagung der Einzelbewilligung herangezogen werden. Da es sich bei der Anwendung der genannten Gesetzesstelle um eine Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung handle, sei von der Vorstellungsbehörde zu prüfen, ob die von der Gemeindevertretung im angefochtenen Bescheid angeführten Versagungsgründe stichhältig seien und somit vom Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei. Nach Ansicht der Gemeinde widerspreche das gegenständliche Ansuchen den gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 2 ROG. Es sei zu prüfen, ob die von der Gemeindevertretung herangezogene Begründung für die Ablehnung des gegenständlichen Ansuchens zutreffe. Wie aus dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde hervorgehe, liege das Grundstück im Grünland, ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung. Das Wesen der im Grünland liegenden Grundstücke sei, dass diese von einer Bebauung grundsätzlich freizuhalten seien. Es erhebe sich nun die Frage, ob daher jeder widmungswidrigen Verbauung des Grünlandes Interessen der Flächennutzung entgegenstünden. Im vorliegenden Fall schienen die von der Gemeinde herangezogenen Kriterien geeignet und zutreffend. Aus dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde ergebe sich, dass das Grundstück inmitten eines geschlossenen Grünlandgebietes liege. Eine Verbauung dieses Grundstückes würde daher zweiffellos der im Flächenwidmungsplan ausgedrückten Planungsabsicht, in diesem Gebiet keine Bauflächen auszuweisen und jede Siedlungstätigkeit, die nicht den Interessen der Flächennutzung im Grünland entspreche, zu unterbinden, entgegenstehen. Dass eine Verbauung des Grundstückes der im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten, geordneten Art der Nutzung des Gemeindegebietes mit Rücksicht auf die gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnisse widerspreche, ergebe sich schon daraus, dass von der Gemeinde im Flächenwidmungsplan bereits ein größeres Gebiet als Bauland ausgewiesen worden sei, um eine zukünftige Flächennutzung dieser Art im Sinne der Raumordnung in geordnete Bahnen zu lenken. Zusammenfassend sei zu sagen, dass eine widmungsfremde Nutzung des Grünlandes durch die Verbauung mit einer Bienenhütte ohne Zusammenhang mit einem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb schon dem grundsätzlichen, im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten Raumordnungsgedanken widersprechen würde. Aufgabe der von der Gemeinde wahrzunehmenden örtlichen Raumplanung sei es nämlich, im Rahmen eines Flächenwidmungsplanes für eine geordnete Flächennutzung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Struktur des Gemeindegebietes Sorge zu tragen. Die Stellungnahme des Landesvereines der Bienenzüchter Salzburgs sei eine rein berufs- und einkommensorientierte Bestätigung, die auf die in ihrem Gehalt und die Folgewirkungen wesentlich höher einzuschätzenden Interessen der örtlichen Raumordnung und des Natur- und Landschaftsschutzes nicht Bedacht nehme. Die Landesregierung pflichte weiters dem Gutachten in raumordnungstechnischer Hinsicht bzw. den Naturschutz betreffend bei. Es scheine der belangten Behörde erwiesen, dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde bei der Beurteilung der Frage, ob der beabsichtigten Einzelbewilligung vom Flächenwidmungsplan Interessen der Flächennutzung entgegenstünden, mit stichhältiger Begründung von ihrem Ermessen im Sinn des Raumordnungsgesetzes Gebrauch gemacht habe, sodass die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt sei und die Vorstellung daher als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1950 lautet:

"§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

§ 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26 (ROG), lautet:

"§ 14

Grünland

Zum Grünland gehören und können besonders ausgewiesen werden:

1. Ländliche Gebiete (Grünland im engeren Sinn), das sind Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt sind.

§ 19 Abs. 2 und 3 leg. cit. lauten:

"§ 19

.....

(2) Unter die Beschränkungen des Abs. 1 fallen nicht Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen im Grünland, welche für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind sowie Verkehrsbauten. Als notwendig gelten bei der Widmung gemäß § 14 Z. 1 nur die entsprechend der Agrarstruktur für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe erforderlichen Bauten.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 können, wenn es sich nicht um Apartmenthäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder um Einkaufszentren handelt, von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) über Ansuchen des Grundstückseigentümers und nach Anhörung der Anrainer durch Bescheid bewilligt werden, wenn das Vorhaben der erkennbaren

grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. ......"

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darauf, dass sie als rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene Person ungeachtet der Manuduktionspflicht der Behörde nicht dazu angeleitet worden sei, das zur positiven Erledigung ihres Ansuchens erforderliche Vorbringen zu erstatten.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten sind, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150). Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13 a AVG 1950 ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0394, 0395). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

In weiterer Folge rügt die Beschwerdeführerin, dass die Behörde zur Frage des Bestehens einer Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 19 Abs. 2 ROG keine Erhebungen durchgeführt habe.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ihr Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ROG nicht erforderlich und daher auch nicht zu erteilen ist; zur Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung bedurfte es daher einer derartigen Prüfung nicht. Aus diesem Grund kommt auch mangels Präjudizialität ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung des zweiten Satzes des § 19 Abs. 2 ROG bzw. des darin verwendeten Wortes "bestehende" wegen der dagegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht in Betracht. Auch auf Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei ein erklärtes Raumordnungsziel, die Erhaltung einer lebensfähigen Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen, z.B. durch die Erzeugung von Bienenhonig, war aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. Freilich muss in diesem Zusammenhang auf den Begriff der Landwirtschaft verwiesen werden, der eine bloße Hobby-Bienenzucht nicht umfasst.

Die Erteilung der Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG über den Ausschluss von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes stellt eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung. Die Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, konkret betrachtet, die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere, von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe dafür sprechen (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 7. September 1976, Zl. 816/75, Slg. N.F. Nr. 9108/A). Die Prüfung der Verwaltungsbehörde hat sich somit nach § 19 Abs. 3 ROG auf die Frage zu beschränken, welches räumliche Entwicklungskonzept vorliegt, bzw. welche erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht für die Festlegung der hier maßgebenden Widmung im Flächenwidmungsplan entscheidend war und ob das Vorhaben diesen Planungszielen entgegensteht oder nicht (vgl. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 85/06/0178, BauSlg. Nr. 822).

Die von der Gemeindebehörde eingeholten Gutachten lassen eindeutig erkennen, welche Ziele das räumliche Entwicklungskonzept umfasst und welche Planungsabsicht mit der Festlegung der Widmung Grünland, ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung (§ 14 Z. 1 ROG) verfolgt wurde, und dass diesen Zielen bzw. dieser Planungsabsicht, nämlich dem Freihalten dieser und weiterer Grundflächen von jeder Verbauung, das beantragte Bauvorhaben entgegensteht. Gegen die Schlüssigkeit der Gutachten, die auch einen ausreichenden Befund enthalten, bestehen keine Bedenken, sodass sowohl die Gemeinde als auch die belangte Behörde mit Recht ihre Entscheidung darauf stützen durften.

Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin befassen sich die Gutachten richtigerweise nur mit der gemäß § 19 Abs. 3 ROG maßgebenden grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde, nämlich die Festlegung der gegenständlichen Gebiete als Naturschutzgebiet bzw. Grünland, ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung, und legen in durchaus nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, weshalb der Verbauung auch mit einer Bienenhütte Interessen der Flächennutzung entgegenstehen kann. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht die Tatsache des Bienenfluges oder die Bewirtschaftung der Hütte gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen, sondern die dadurch (begonnene) Verbauung eines Landschaftsschutzgebietes, die - wie aus den Gutachten hervorgeht - der Planungsabsicht entgegenlaufen würde. Daran ändert auch nichts, dass die Bienenzucht für die Erhaltung von Feuchtbiotopen durchaus bedeutsam sein kann.

Die belangte Behörde konnte bei dieser Sach- und Rechtslage mit Recht die Feststellung treffen, dass die Behörde erster Instanz - gestützt auf die Gutachten in Bezug auf Raumordnung und Naturschutz - das ihr zustehende Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 15. Juni 1989

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