VwGH 87/05/0182

VwGH87/05/018223.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des G und der MG in K, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, Oberer Stadtplatz 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1987, Zl. EnRo- 1067/3-1987/Re/Wu, betreffend eine Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Oberösterreichischen Starkstromwegegesetz 1970 (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Kraftwerke AG, Linz, Böhmerwaldstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 18. August 1987 wurde der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 die Bau- und Betriebsbewilligung für 1. den Neubau der 30 kV-Masttrafostation Gigering auf Parzelle Nr. 978, EZ 149 des Grundbuches über die KG Glatzing, und 2. die Einbindung der bestehenden 30 kV-Leitung Kopfing-Glatzing zwischen Mast Nr. 50 und Mast Nr. 52 in die geplante 30 kV-Trafostation Gigering in einer Länge von 96 m, unter Vorschreibung mehrerer Bedingungen und Auflagen, erteilt. Die Forderung, u.a. der Beschwerdeführer auf Verschiebung des Standortes der geplanten 30 kV-Masttrafostation Gigering nach Osten sowie entsprechende Ausschwenkungen der bestehenden 30 kV-Leitung "Kopfing-Glatzing" wurde keine Folge gegeben.

Zur Ablehnung dieser Forderung wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, der Amtssachverständige für Elekrotechnik und Energiewirtschaft habe in seinem schlüssigen Gutachten unmißverständlich festgestellt, daß bei Gegenüberstellung der beiden zur Diskussion stehenden Varianten der Beibehaltung der bestehenden Leitungstrasse und Situierung der Trafostation in dieser Trasse aus leitungsbautechnischen und aus Kostengründen der Vorzug zu geben sei. Dem Wunsch der Grundeigentümer habe insbesondere deswegen nicht entsprochen werden können, weil eine Transformatorstation grundsätzlich im Belastungsschwerpunkt errichtet werden soll, jedoch die Realisierung der von den Grundeigentümern vorgeschlagenen Variante neuerlich längere Niederspannungsleitungen und damit verbundene größere Spannungsverluste bei der Versorgung der Ortschaft hervorrufen würde. Darüber hinaus sei ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch verpflichtet, notwendige Leitungsanlagen möglichst wirtschaftlich zu errichten. So würde die gewünschte großräumige Ausschwenkung der bestehenden 30 kV-Leitung durch die Errichtung neuer Maststützpunkte, durch die größere Leitungslänge sowie durch die Notwendigkeit zusätzlicher Grundinanspruchnahmen und damit verbundener Entschädigungszahlungen erhebliche Mehrkosten verursachen, welche nach Aussage des Amtssachverständigen für Energiewirtschaft aus Gründen des Ortsbildes nicht gerechtfertigt seien. Aus diesen Gründen komme die Behörde in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen zur Auffassung, daß der Errichtung der 30 kV-Trafostation Gigering in der bestehenden und grundbücherlich eingetragenen Leitungstrasse gegenüber der Ausschwenkung der bestehenden Leitung der Vorrang zu geben sei, wobei festzustellen sei, daß der Abstand der geplanten Trafostation Gigering zum nächstgelegenen Wohnhaus bei weitem über den hiefür nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften vorgeschriebenen Mindestabständen liege.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 1/1971, hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur-und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zlen. 84/05/0193, 0194, und die darin zitierte Vorjudikatur) hat der durch eine derartige Leitung betroffene Grundeigentümer schon im Bewilligungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Rechte Parteistellung. Dabei kann er geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Ein Mangel des öffentlichen Interesses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Interessen sich eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne daß damit öffentliche Interessen verletzt wären. Dabei obliegt es dem betreffenden Grundeigentümer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, entsprechende Möglichkeiten aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführer haben anläßlich der im Gegenstande am 9. Juni 1987 abgehaltenen mündlichen Verhandlung entsprechend der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift erklärt, mit der Errichtung der geplanten Trafostation auf ihrem Grundstück nicht einverstanden zu sein, weil diese "zu nahe bei unserem Wohnhaus errichtet werden soll". Auch mit der beim Lokalaugenschein besprochenen Variante, "die Station in Leitungsrichtung nach Süden zu verschieben," seien die Beschwerdeführer vor allem wegen der Nähe zum Haus nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach wäre es günstiger, "die bestehende Leitung etwa beim Mast 48 nach Südosten auszuschwenken, die Trafostation im Bereich der Straßenkreuzung mit dem Güterweg Glatzing zu errichten und die Leitung sodann im Bereich des Mastes Nr. 53 wieder in die bestehende Trasse zu führen". Dieser vorgeschlagene Standort würde auch zu einer Verbesserung des Ortsbildes beitragen.

Der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft erstattete während der erwähnten mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten:

"Abnehmer elektrischer Energie stellen hohe Ansprüche an die Darbietung dieser Energieform; dabei steigen sowohl die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Lieferung, als auch an die Qualität, d.h. an Spannungs- u. Frequenzkonstanz. Die vorliegenden Spannungsmessungen mit Werten von 185 Volt erfüllen diese Bedingungen nicht mehr und die OKA ist daher verpflichtet, eine Abhilfe zu schaffen. Eine Verbesserung der Situation ist nur durch Errichtung einer eigenen Trafostation für die Ortschaft Glatzing erzielbar. Das Ortsgebiet von Glatzing wird in Nordsüdrichtung bereits durch eine 30 kV-Mittelspannungsverteilleitung durchzogen und daher ist der im Befund näher beschriebene Trafostandort eine naheliegende und auch zweckmäßige Lösung. Zum Trafostandort bestehen gute Zufahrtsmöglichkeiten für Bau und Wartung (liegt unmittelbar neben dem Güterweg Glatzing), das Ortsnetz kann ohne besonderen Aufwand eingebunden werden, ein Hochspannungsmaststützpunkt und ein Niederspannungsmaststützpunkt können entfallen, was eine Verminderung der Grundinanspruchnahme bedeutet. Hinsichtlich des Ortsbildes ist zu bemerken, daß aus versorgungstechnischen Gründen eine Trafostation in den Belastungsschwerpunkt zu situieren ist. Die Entfernung zwischen Trafostation und nächstliegendem Fenster der Ehegatten G beträgt ca. 25 m.

Zum Vorbringen der Grundeigentümer hinsichtlich einer großräumigen Ausschwenkung und Situierung der Trafostation an der Pheripherie bestehen versorgungstechnische Bedenken. Durch den Trafostandort außerhalb des Dorfgebietes ergeben sich größere Leitungslängen für den Abtransport der elektrischen Energie. Gleichzeitig wird die Grundinanspruchnahme größer werden und die Übertragungsverluste. Außerdem würde diese Leitungsverschwenkung erhebliche Leitungsbaukosten verursachen, welche beim eingereichten Projekt nicht auftreten, da die Trafostation in einem bestehenden Hochspannungsleitungszug plaziert wird. Die bestehende Hochspannungsleitung ist im Bereich der Ortschaft Glatzing über weite Strecken in einer Geraden geführt. Ein Abweichen von der geraden Leitungsführung aus Gründen des Ortsbildes erscheint daher aus leitungsbautechnischen- und Kostengründen nicht gerechtfertigt."

Angesichts dieser der Begründung des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegten gutächtlichen Äußerung kann der belangten Behörde weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch eine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie der Mitbeteiligten trotz der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken gegen die Nähe der zu errichtenden Trafostation zu ihrem Wohnhaus die beantragte elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung erteilt hat.

Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugestehen, daß dem angefochtenen Bescheid keine Begründung dafür zu entnehmen ist, welche Mehrkosten für den Fall der Errichtung der Trafostation "in einer etwas größeren Entfernung von den Wohnhäusern" entstünden; der Gerichtshof ist jedoch nicht der Auffassung, daß die belangte Behörde im Falle einer auch nur annähernden ziffernmäßigen Ermittlung des für die von den Beschwerdeführern angestrebten Verlegung der Trafostation erforderlichen finanziellen Mehraufwandes zu einem für sie günstigeren Bescheid gekommen wäre, weil es als offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG 1950) gelten kann, daß die Verwirklichung der von den Beschwerdeführern anläßlich der erwähnten mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Variante, "die bestehende Leitung etwa beim Mast Nr. 48 nach Südosten auszuschwenken, die Trafostation im Bereich der Straßenkreuzung mit dem Güterweg Glatzing zu errichten, und die Leitung sodann im Bereich des Mastes Nr. 53 wieder in die bestehende Trasse zu führen", erhebliche Mehrkosten verursachen würde. Die Beschwerdeführer selbst haben die Richtigkeit der wörtlich wiedergegebenen Auffassung des Sachverständigen während des Verwaltungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen, weshalb die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend die Auffassung vertreten hat, "daß bei Gegenüberstellung der beiden zur Diskussion stehenden Varianten der Beibehaltung der bestehenden Leitungstrasse und Situierung der Trafostation in dieser Trasse aus leitungsbautechnischen und aus Kostengründen der Vorzug zu geben ist". Die Beschwerdeführer haben auch in der Beschwerde nicht erkennen lassen, inwiefern vor allem die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Auffassung des Sachverständigen unzutreffend sein sollte, daß eine "Transformatorstation grundsätzlich im Belastungschwerpunkt errichtet werden soll, jedoch die Realisierung der von den Grundeigentümern vorgeschlagenen Variante neuerlich längere Niederspannungsleitungen und damit verbundene größere Spannungsverluste bei der Versorgung der Ortschaft hervorrufen würde". Ob der Anregung des Bürgermeisters der Gemeinde Kopfing, die Frage des Standortes der Trafostation mit den Grundeigentümern zwecks Erzielung einer einvernehmlichen Lösung zu erörtern, entsprochen worden ist oder nicht, bedarf unter dem für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wesentlichen Gesichtspunkt der Regelung des schon erwähnten § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG keiner Erörterung, wenngleich nicht unerwähnt bleiben soll, daß sich in den Verwaltungsakten ein Vermerk vom 13. Jänner 1988 findet, wonach von Vertretern der mitbeteiligten Partei "nach der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 1987 zumindest 2 mal bei den Beschwerdeführern vorgesprochen wurde, um ein Einvernehmen in der gegenständlichen Sache zu erzielen, und zwar

am 7.8.1987 ... und am 22.10.1987. Eine Einigung konnte jedoch

nicht erreicht werden."

Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 9. Juni 1987 ausdrücklich erklärt haben, "nicht grundsätzlich gegen die Errichtung einer Trafostation" zu sein, da sie "zustimmen" würden, "den Trafo in entsprechendem Abstand vom Wohnhaus auf unserem Grundstück zu errichten". Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß auch diese Variante, also eine Errichtung der Trafostation im Nordwesten der Liegenschaft der Beschwerdeführer, geprüft worden ist, so liegt darin kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel, weil dem im Akt erliegenden Trassenplan zu entnehmen ist, daß bei Realisierung einer derartigen Variante die bestehende - gerade - Leitungstrasse ebenfalls nicht beibehalten werden könnte, wobei unter Bedachtnahme auf die geforderte Interessenabwägung noch zu erwähnen ist, daß sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits wegen der bestehenden 30 kV-Leitung ein Mast befindet, der im Falle der Errichtung der geplanten Trafostation nicht mehr erforderlich ist, und diese Trafostation ohnedies am Rande der Liegenschaft der Beschwerdeführer in einer Entfernung von 2,50 m vom Güterweg Glatzing zu liegen kommen wird.

Schließlich ist in Erwiderung auf die in der Beschwerde geforderte Bedachtnahme auf "wohlerworbene Rechte gegen Lärmschutz, Naturschutz u.dgl." einerseits zu bemerken, daß Fragen des Lärmschutzes nicht zu jenen im § 7 Abs. 1 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 aufgezählten Belangen gehören, auf welche bei der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung Rücksicht zu nehmen ist, und anderseits - ungeachtet der Frage eines Mitspracherechtes der Beschwerdeführer in Fragen des Naturschutzes - auf das im Akt erliegende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. März 1987 zu verweisen, wonach durch das in Rede stehende Bauvorhaben "Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht betroffen sind". Auch in dieser Hinsicht sind daher Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 23. Februar 1988

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