VwGH 87/01/0273

VwGH87/01/02732.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. W K in W, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. August 1987, Zlen. II/6-3182/-10-87, - 11-87, -12-87 und -13-87, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Parteien: die minderjährigen 1) J W, 2) A W, 3) A W und 4) H W, alle vertreten durch Dkfm. K W in M, diese vertreten durch Dr. Walter Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 11/4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
NÄG 1938 §1;
NÄG 1938 §3 Abs1;
NÄG 1938 §3 Abs2;
NÄGDV 1984;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
NÄG 1938 §1;
NÄG 1938 §3 Abs1;
NÄG 1938 §3 Abs2;
NÄGDV 1984;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen insgesamt in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 16. Juni 1973 geborene Erstmitbeteiligte, die am 3. Juli 1975 geborene Zweit- und Drittmitbeteiligten und der am 16. Februar 1979 geborene Viertmitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstammen der am 15. September 1983 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der mittlerweile wieder ihren Geschlechtsnamen führenden K W. Am 24. Juni 1986 beantragte diese als alleiniger gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen die Änderung des Familiennamens ihrer Kinder auf ihren wiederangenommenen Geschlechtsnamen. Dieses Ansuchen wurde im wesentlichen damit begründet, es sei der "immerwährende Wunsch der Mitbeteiligten, den Familiennamen W zu erlangen, zumal ihre Mutter mit ihnen in einem innigen Familienverhältnis zusammen mit den mütterlichen Großeltern wohne. Im gegenüberliegenden Haus wohne die Familie des Bruders der Mutter mit dessen minderjährigen gleichaltrigen Kindern. Da sich die Mutter und deren Bruder ständig um die Kinder kümmerten, empfänden diese es als überaus "störend", daß sie allein im Familienverband den Namen K trügen. Der Kontakt der Mitbeteiligten mit dem Beschwerdeführer beschränke sich auf wenige in großen Abständen stattfindende Besuche. Gemeinsame Ferien mit den Mitbeteiligten habe der Beschwerdeführer seit der Scheidung stets abgelehnt, was die mangelnde Beziehung zwischen ihm und den Mitbeteiligten klar erkennen lasse. Die Mitbeteiligten seien dadurch ganz dem Familienverband W zugetan. Auch das Wissen der Mitbeteiligten, daß die Familie W viele Generationen in M ansässig sei und dort gewirkt habe, bestärke den Wunsch der Kinder, diesen Namen zu tragen. Gerade weil M eine Kleinstadt sei, empfänden es die heranwachsenden Mitbeteiligten als unverständlich, daß sie nicht den Namen W, sondern K, trügen. Im großen Bekanntenkreis würden die Mitbeteiligten als "W-kinder" angesprochen. Die dann notwendig werdende Berichtigung empfänden sie als demütigend und diskriminierend und wünschten deshalb "sehnlichst", den Namen, wie beantragt, zu ändern. Wegen bevorstehenden Schulwechsels, mit dem für sie ein neuer Lebensabschnitt beginne, würde die Angleichung der Familiennamen an die tatsächlichen Familienverhältnisse wesentlich zum Fortkommen der Mitbeteiligten beitragen. Die Großeltern und der Onkel der Mitbeteiligten seien für die Namensänderung, die den faktischen Familienverhältnissen besser gerecht werde als die derzeitige unbefriedigende Lage.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen der Beschwerdeführer sich gegen die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten aussprach, bewilligte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit den angefochtenen (gleichlautenden) Bescheiden gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S 9 (GBlÖ. Nr. 144/1939 - NÄG) die Änderung der Familiennamen der Mitbeteiligten von K in W. In den Begründungen der Bescheide wird im wesentlichen ausgeführt, die mütterlichen Großeltern und der Bruder der Mutter der Mitbeteiligten hätten sich als Namensträger des angestrebten Namens mit der Namensänderung einverstanden erklärt. Die Wohnsitzgemeinde M habe am 7. Juli 1986 erklärt, daß gegen die Stattgebung des Antrages keine öffentlichen Interessen sprächen. Der Beschwerdeführer habe den Antrag gestellt, die beantragte Namensänderung abzuweisen und vorgebracht, ihm gegenüber hätten die Kinder nie den Wunsch geäußert, ihren Namen zu ändern. Er übe das vom Pflegschaftsgericht festgesetzte Besuchsrecht zweimal monatlich regelmäßig aus. Die Kinder würden verständlicherweise immer eine kurze "Auftauzeit" brauchen, bis sie wieder bei ihm und seinen Eltern eingewöhnt wären und die ehemals innige Beziehung wiederhergestellt sei, doch würden sie ihn danach nur ungern verlassen. Auch die Besuchstage nach der Antragstellung auf Namensänderung seien harmonisch und fröhlich verlaufen, ohne daß die Namensänderung erwähnt worden sei. Auf Grund seiner finanziellen Lage sei es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, mit den Kindern die Ferien zu verbringen, doch sei dies nicht auf ein Desinteresse seinerseits zurückzuführen. Anlässe wie Geburtstage, Weihnachten, Zeugnisverteilung usw. würden von ihm immer in entsprechender Weise "gewürdigt". Dagegen könne es ein "inniges Familienverhältnis" in der Familie W nicht geben, wie er auf Grund seiner Erlebnisse mit den ehemaligen Schwiegereltern vermeine. Aus der Sicht des Beschwerdeführers käme der Wunsch auf Namensänderung weniger von den Kindern als vielmehr von der Mutter und den Großeltern mütterlicherseits. Letztere hätten ihm gegenüber "ablehnende Gefühle" und wollten durch die Namensänderung der Enkelkinder die Ehe ihrer Tochter mit dem Beschwerdeführer auf diese Weise "ungeschehen" machen. Es sei unrichtig, daß sich die Kinder durch den Familiennamen K im Familienverband W allein fühlten, da alle vier Kinder diesen Namen trügen und sie darauf ein Anrecht hätten, den gleichen Namen wie der eheliche Vater zu führen. Daß die Kinder der Familie W zugetan seien, könne nicht ausreichen, die natürlichen Bande, die zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestünden und durch den gemeinsamen Namen dokumentiert würden, zu zerreißen. Auch daß die Kinder im Bekanntenkreis als "W-kinder" bezeichnet würden, reiche für die Namensänderung nicht aus. Die tatsächlichen Familienverhältnisse seien die, daß die Kinder auf Grund der gesetzlichen Vermutung der Ehelichkeit bei Geburt in aufrechter Ehe als seine Kinder anzusehen seien, was durch den Namen K dokumentiert werde. Zum wesentlichen Fortkommen der Kinder würde die Namensänderung nicht beitragen. Es sei auch möglich, daß sich die Mutter der Mitbeteiligten wieder vereheliche und sich damit wieder eine Namensverschiedenheit ergäbe. Möglich sei auch, daß auf Grund der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Mutter die Kinder einmal nicht von ihr betreut werden könnten und beim Beschwerdeführer leben würden. Im Zusammenhang mit der beantragten Namensänderung habe der Beschwerdeführer recherchiert und Umstände in Erfahrung gebracht, die Grund zur Annahme gäben, daß er nicht der leibliche Vater der Zweit- und Drittmitbeteiligten sei. Er habe deshalb eine Ehelichkeitsbestreitungsklage eingebracht, doch hindere ihn dies nicht, zu den beiden Kindern eine ausgesprochen gute persönliche Beziehung zu haben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung eingeholt worden, ob die beantragte Namensänderung im Interesse der Kinder liege. Bei den Ermittlungen sei durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Jugendabteilung, nach Gesprächen mit allen Beteiligten ein Bericht erstattet worden, wonach die Kinder klar den Wunsch formuliert hätten, in Zukunft den Namen der Mutter führen zu wollen. Durch die vom Vater eingebrachte Ehelichkeitsbestreitungsklage gegen die Zwillingsbrüder (Zweit- und Drittmitbeteiligten) sei es in der Beziehung aller Kinder zum Vater zu einer Unsicherheit und Distanzierung gekommen. Allem Anschein nach erlebten die Kinder die Besuche beim Vater nicht so positiv, wie dies der Vater beschreibe. Es liege nicht im Interesse der Kinder, wenn bei erfolgreicher Bestreitung der Ehelichkeit, die vier Kinder verschiedene Namen tragen würden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 1. Dezember 1986 mitgeteilt, die Ehelichkeitsbestreitungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen zu haben. Der Beschwerdeführer habe zur Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung geäußert, es sei auf das Kindeswohl nicht Bedacht genommen worden und habe eine Begutachtung der Minderjährigen durch einen hiezu befugten Kinderpsychologen sowie seine Einvernahme und die seiner Eltern beantragt. Daraufhin seien die Mitbeteiligten im Rahmen des Kinder- und Jugendpsychologischen Beratungsdienstes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung einer Psychologin vorgestellt worden. Diese habe wieder mit allen Beteiligten Gespräche geführt und die Namensänderung befürwortet, weil sie einerseits dem Wunsch der Kinder entspreche und diese bei der Mutter und deren Familie "emotional gut eingebettet" und materiell ausreichend versorgt seien. Da die Mutter bereits seit 1984 den Namen W führe und die Kinder seither "inoffiziell" so genannt würden, sei der Wunsch der Mitbeteiligten "nachvollziehbar" und vertretbar. Auch wegen der Schule werde die Namensänderung befürwortet, weil die Schule der zweitwichtigste Lebensraum der Kinder sei und die Namensänderung für die Identitätsentwicklung der Kinder "sinnvoll" sei. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, daß sich keines der Kinder bei ihm über die Namensführung beschwert habe. Über die Ehelichkeitsbestreitung habe der Beschwerdeführer von Anfang an mit den Kindern gesprochen und ihnen immer erklärt, die Klage sei keine Frage der emotionalen Bindung zu ihnen. Die Kinder hätten dies ihm gegenüber auch nie als negativ hingestellt. Daß Kinder des Alters der Mitbeteiligten, wenn sie zwischen den Elternteilen hin- und hergerissen würden, natürlich in persönliche Konfliktsituationen gerieten und das Überdenken des Konfliktes oft Jahre in Anspruch nehme, sei keine Frage, doch könne dies eine Namensänderung nicht begründen, weil sonst alle Scheidungswaisen Anspruch auf Namensänderung hätten, was einen rechtlich unhaltbaren Unsicherheitszustand herbeiführen würde. Es könne nicht Aufgabe sinnvoller Kindererziehung sein, aufgeweckten und intelligenten Kindern sämtliche Probleme lückenlos aus dem Weg zu räumen und ihnen so eine "heile Welt vorzuspielen". Die Namensänderung würde nach außen für die Kinder die absolute Einheit mit der Mutter repräsentieren, wobei sie dadurch die Möglichkeit hätten, die "Problematik ihrer familiären Situation" zu verdrängen, weil sie nicht mehr durch den Familiennamen K auf die bestehenden Verwandtschaftsbande hingewiesen würden. Es sei jedoch notwendig, daß sich die Kinder bewußt seien, sie hätten einen Vater und väterliche Großeltern zu haben. Auch sei es notwendig, daß sie im Laufe der Zeit zu der Scheidung und der daraus resultierenden Familiensituation eigene Ansichten und Meinungen entwickelten. Eine Namensänderung würde nicht nur den Beschwerdeführer in seinen Rechten beschneiden, sondern auch die Kinder in ihrem Recht auf "Problemerkennung, Meinungsbildung und Problemlösung".

Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, die belangte Behörde habe den wichtigen Grund für die Änderung des Familiennamens durch Interessenabwägung ermittelt, wobei Voraussetzung sei, daß die Namensänderung dem Wohl der Kinder entspräche. Die Angaben des Beschwerdeführers widersprechen den übereinstimmenden Äußerungen der Psychologin Dr. Z und der Mutter der Mitbeteiligten, wonach die Kinder übereinstimmend den Wunsch geäußert hätten, W zu heißen. Nach dem Bericht der Psychologin sei die Ehelichkeitsbestreitungsklage an den Kindern nicht spurlos vorbeigegegangen, sondern sie seien in ihrer Gefühlsbeziehung zum Beschwerdeführer dadurch in hohem Maß verunsichert worden. Allein der Wunsch der Kinder, W zu heißen, könne eine Namensänderung nicht rechtfertigen, doch sei die Behörde bei Abwägung der Interessen zu dem Schluß gekommen, daß die Namensänderung im Interesse und zum Wohl der Kinder sei, weil sie einer gedeihlichen Erziehung und Entwicklung der vier Minderjährigen diene. Der Vater selbst bestreite nicht, daß die Mitbeteiligten, wenn sie zwischen den Elternteilen hin- und hergerissen würden, in persönliche Konfliktsituationen gerieten und das Überdenken dieses Konfliktes oft Jahre in Anspruch nehme. Er sehe dies positiv, weil dadurch die Kinder gezwungen würden, sich mit der Trennung der Eltern und den daraus resultierenden Problemen auseinanderzusetzen. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Praxis des Namensänderungsverfahrens erscheine der Behörde diese Einschätzung der kindlichen Psyche verfehlt. Es sei nicht vorstellbar, daß eine Ehelichkeitsbestreitungsklage emotionslos gesehen werden könne. Daraus, daß die Kinder sich dem Vater gegenüber nicht negativ geäußert hätten, könne kaum abgeleitet werden, daß sie damit einverstanden seien, dies verstünden oder den scheinbar emotionslosen Argumenten des Vaters folgen könnten. Auch daß die Kinder den Wunsch auf Namensänderung nie mit dem Vater besprochen hätten, lasse eher den Schluß zu, die Kinder stünden dem Vater nicht so offen gegenüber, wie er dies schildere oder subjetiv sehe. Der Beschwerdeführer erblicke in der Aussage der Psychologin, daß die Namensänderung im Hinblick auf die Schule befürwortet werde, da dies wegen der Identitätsentwicklung der Kinder sinnvoll sei, eine "Leerfloskel". Dem könne die Behörde aber nicht folgen, weil die Namensführung der Kinder unwidersprochen "zweigleisig" laufe, würden sie doch am Wohnort mit W, in der Schule mit K angesprochen. Sie würden also auch namensmäßig zwischen den Eltern hin- und hergerissen. Die Namensänderung habe nicht den Sinn, das Kind über seine Abstammung zu täuschen, sondern es vor meist lästigen, oft aber wirklich belastenden Fragen von Personen, die die Abstammung des Kindes nichts angehe, abzuschirmen. Bereits im Antrag sei ausgeführt worden, daß die Kinder, wenn sie mit dem "falschen" Namen angesprochen würden, was sie als demütigend und diskriminierend empfänden, sich bemüßigt fühlten, den Namen zu berichtigen. Dies lasse den Schluß zu, daß die Kinder nicht von sich aus versuchten, den "offiziellen" Namen K zu "verstecken". Es sei aber verständlich, wenn diese immer wiederkehrende Berichtigung des Familiennamens eine Belastung der Kinder darstelle, weil sie wüßten, daß zwischen den Eltern ein äußerst kühles Verhältnis bestehe. Die Darstellung des Beschwerdeführers, daß nur durch die Namensführung die Kinder genötigt würden, sich mit der bestehenden Familiensituation auseinanderzusetzen, sei unrealistisch. Durch den Kontakt zum Beschwerdeführer dürften die Kinder genügend Ursachen haben, sich mit der Familiensituation auseinanderzusetzen, ohne die psychische Belastung der verschiedenen Namensführungen innerhalb des Familienverbandes, in dem sie leben und erzogen werden, weiterhin tragen zu müssen. Durch die Namensänderung würden die dem Vater nach der Scheidung verbliebenen Rechte in keiner Weise beschnitten, weil der "rein namensrechtliche Vorgang" in die familienrechtlichen Beziehungen des Vaters zu seinen Kindern nicht eingreife. Gemäß § 139 ABGB erhielten eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, doch betreffe diese Bestimmung das Recht des Kindes einen bestimmten Namen zu erhalten und begründe keinen Anspruch des Vaters, dem Kind einen bestimmten Namen zu geben. Aus den §§ 43 und 139 ABGB könne kein Recht des Vaters auf Beibehaltung des Namens abgeleitet werden. Ein Widerspruch des Vaters sei nur zu beachten, wenn der Wunsch auf Beibehaltung des Namens dem Wohl der Kinder besser entspreche. Im allgemeinen werde die Angleichung an den Namen der neuen Familie dem Wohl des Kindes in höherem Maß entsprechen, als die Beibehaltung des Namens, wenn das Kind im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter aufwachse und in den neuen Familienverband in befriedigender Weise eingegliedert sei. In diesem Fall müßten besondere Gründe gegeben sein, die eine Namensänderung nicht rechtfertigten. Diese rechtliche Beurteilung begründete die belangte Behörde mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Behörde könne sich zwar dem Argument des Vaters, daß die Kinder in der Schule unter dem Namen K bekannt seien und durch die Namensänderung Probleme hervorgerufen würden, nicht ganz verschließen, doch müsse davon ausgegangen werden, daß sich die Kinder schon bisher immer wieder mit dem Namen W identifiziert hätten und den kurzzeitig auftretenden Problemen der Namensänderung besser gewachsen seien, zumal die Namensänderung mit dem Beginn eines neuen Schuljahres zusammenfalle. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation scheine diese Problematik eher gering zu sein und müsse zum Wohl der Kinder in Kauf genommen werden. Bei der Beurteilung dürfe auch die Ehelichkeitsbestreitungsklage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zweit- und Drittmitbeteiligten nicht außer acht gelassen werden, weil er diese in einer Situation eingebracht habe, die durch die beantragte Namensänderung für alle Beteiligten ohnehin äußerst angespannt gewesen sei und erst zurückgezogen habe, nachdem er - wie sich aus einem Gutachten ergebe "praktisch erwiesen" als Vater anzusehen gewesen sei. Es sei der Behörde nur schwer verständlich, daß der leibliche Vater einerseits im Namensänderungsverfahren um die Beibehaltung des Namens seiner Kinder kämpfe, andererseits aber durch die Klagserhebung theoretisch riskiere, daß zwei der Kinder als nicht ehelich gelten sollten und damit kraft Gesetzes diesen der Name W zufalle, er darüberhinaus eine zwangsläufige Entfremdung der Kinder in Kauf nehme, weshalb sein Vorbringen in bezug auf das angebliche Wohl der Kinder an Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit verloren habe. Die Namensänderung entspreche dem Interesse der vier Mitbeteiligten und diene jedenfalls deren gedeihlicher Entwicklung und Erziehung. Für die Einräumung eines Vorranges subjektiver Interessen des auf die Mindestrechte verwiesenen Beschwerdeführers bleibe daher kein Raum.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Namensgleichheit mit den Mitbeteiligten, das er aus § 139 ABGB ableitet, sowie in dem Recht auf Namensänderung der Mitbeteiligten nur aus wichtigen Gründen gemäß § 3 NÄG und im Recht auf fehlerfreie Handhabung der Ermessensentscheidung auf Grund dieser Norm verletzt. Er beantragt Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Die Mitbeteiligten haben gleichfalls Gegenschriften erstattet und Gegenanträge gestellt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 NÄG kann der Familienname eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu diesen Vorschriften in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung nach § 8 AVG 1950 zu, weil er als ehelicher Vater der mitbeteiligten Minderjährigen und Träger des Namens, den die Kinder vor der Namensänderung führten, zu jenen Personen gehört, deren Rechte durch die bewilligte Namensänderung berührt werden. Dafür sprechen Wortlaut und Sinn der §§ 154 Abs. 2 und 178 Abs. 1 ABGB. Nach der zuletzt genannten Norm verbleibt jenem Elternteil, dem die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten im Sinn des § 144 nicht zustehen, jedenfalls als Mindestrecht, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von beabsichtigten Maßnahmen zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten vom anderen Elternteil rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen in angemessener Frist zu äußern. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Würde die Ausübung des Äußerungsrechtes das Wohl des Kindes ernstlich gefährden, so hat das Gericht nach Abs. 2 leg.cit. es einzuschränken oder zu entziehen, was im Beschwerdefall der Aktenlage nach nicht geschehen ist.

Die Änderung des Familiennamens ist eine der im § 154 Abs. 2 ABGB genannten Angelegenheiten, sodaß das dargestellte Äußerungsrecht dem Beschwerdeführer als ehelichen Vater zusteht. Daraus ist zu erschließen, daß das Gesetz ein rechtliches Interesse des ehelichen Vaters an der Beibehaltung des Namens seiner ehelichen Kinder anerkennt. Daraus ergibt sich einerseits, daß die Rechte des ehelichen Vaters im Sinne des § 3 Abs. 2 NÄG durch die bewilligte Namensänderung berührt werden, woraus sich die Parteistellung nach § 8 AVG 1950 ableitet, andererseits aber auch dessen Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1966, Zl. 676/66 und vom 27. Oktober 1982, Zl. 81/01/0313, vom 19. Oktober 1983, Z1. 83/01/0259 und vom 27. April 1984, Zlen. 83/01/0035, 0051). Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig, doch kommt ihr in der Sache selbst aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Bei der von der belangten Behörde im Interesse der Minderjährigen durchgeführten Interessenabwägung vermag der Gerichtshof eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, weil die belangte Behörde den unbestimmten Gesetzesausdruck "wichtiger Grund" weder unrichtig noch unvernünftig ausgelegt hat. Für eine Ermessensübung besteht bei Anwendung des § 3 Abs. 1 NÄG hingegen kein Raum Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Verfehlt ist die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, es liege eine Gesetzesanwendung "contra legem" deshalb vor, weil die belangte Behörde den Gesetzesbegriff des "wichtigen Grundes" nicht im Sinne des Art. III Z. 1 lit. f des Durchführungserlasses des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1976 vorgenommen habe. Dies schon deshalb, weil dieser Erlaß durch die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1984, 10649/2-IV/4/84-NÄErl) laut Punkt 12 aufgehoben worden ist. Vor allem aber handelt es sich auch bei den neuen Durchführungsbestimmungen zur Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund" nur um eine generelle Weisung an die Verwaltungsbehörden, die für die Auslegung des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise bindend ist (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1977, Zl. 583/77 und vom 18. November 1957, Zl. 2326/56).

Die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit, er hätte nicht behauptet, nur durch die Namensführung würden die Kinder genötigt, sich mit der bestehenden Familiensituation auseinanderzusetzen, ist nicht wesentlich, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde bei richtiger Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die konkreten Umstände des Beschwerdefalles bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß es für die Beurteilung, inwieweit durch die Namensänderung dem Wohl der minderjährigen gedient werde, eines weiteren kinderpsychologischen Gutachtens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat sich zur Begutachtung eines Amtssachverständigen bedient, dessen gutächtliche Äußerungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schlüssig sind. Insbesondere bedeutet es keine Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens, daß sich dieses nicht damit auseinandersetzt, inwieweit der Name des Beschwerdeführers der Persönlichkeitsentfaltung der Kinder ernstlich hinderlich wäre. Dies ist nämlich nicht Voraussetzung dafür, daß die Namensänderung als im Interesse der Minderjährigen gelegen angesehen werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Insbesondere sind die Ausführungen der belangten Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers in bezug auf die Konfliktsituation der Minderjährigen wegen der Ehelichkeitsbestreitungsklage schlüssig, weil sie den Erfahrungen des Lebens eher gerecht werden als die Meinung des Beschwerdeführers. Daß für die Minderjährigen die weitere Führung des Namens des Beschwerdeführers eine psychische Belastung bedeutet, hat die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unbedenklich feststellen können.

Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften ferner geltend macht, die belangte Behörde habe seine Eltern nicht einvernommen, so hat ihm die Behörde ohne Rechtsirrtum entgegengehalten, daß die Eltern des Vaters nicht zu den im § 3 Abs. 2 NÄG genannten Personenkreis gehören. Welche Personen allenfalls im Durchführungserlaß des Bundesministers für Inneres diesbezüglich genannt werden, ist, wie bereits ausgeführt, für die Entscheidung der Sache rechtlich ohne Bedeutung. Daß die Eltern des Beschwerdeführers möglicherweise an von ihm wahrgenommenen Besuchstagen mit den Kindern regen Kontakt haben, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, kann an sich auch zu keiner anderen Beurteilung der Sache führen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht hat, welche Feststellungen daraus hätten gewonnen werden können, um zu einer anderen Beurteilung der Interessen der Minderjährigen zu gelangen.

Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche weiteren Feststellungen im Tatsachenbereich die belangte Behörde treffen hätte sollen, die für die Entscheidung der Sache seiner Auffassung nach wesentlich gewesen wären.

Die somit in allen Punkten unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 2. März 1988

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