VwGH 86/17/0044

VwGH86/17/00448.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde der A‑GmbH in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Dezember 1985, Zl. II‑226.042/2‑12/85, betreffend Genehmigung eines Apothekeneinstandspreises, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
PrG 1976 §2 Abs2
PrG 1976 §2 Abs3 litb
PrG 1976 §2 Abs4
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1986170044.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Juli 1983 genehmigte der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Preiskommission in der Sitzung vom 7. Juli 1983 auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 1982 gemäß „§ 1“ (richtig: § 1a) Abs. 1 und 2 und § 2 im Zusammenhang mit § 8 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1982, folgende Apothekeneinstandspreise für die nachstehende aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführte pharmazeutische Zubereitung:

S 57,20 für X-Dragees, Packung zu 60 Stück

S 109,50 für X-Dragees, Packung zu 129 Stück

Diese Preisgenehmigung war mit 31. Dezember 1984 befristet.

Mit Bescheid des oben genannten Bundesministers vom 26. August 1983 wurde das genannte Arzneimittel unter dem Namen „X‑Dragees“ zum Apothekenverkehr zugelassen.

Mit Eingabe vom 16. Jänner 1985 ersuchte die Beschwerdeführerin um „Streichung der Frist“ für X‑Dragees, legte in der Folge mit Schreiben vom 22. Juli 1985 Kalkulationsunterlagen vor und beantragte gleichzeitig unter Verwendung eines mit 19. Juli 1985 datierten Formblattes die Preisgenehmigung für X‑Dragees in folgender Höhe:

Dragees 60 Stück S 57,20

Dragees 120 Stück S 109,50.

Die beiden zuletzt genannten Eingaben waren unter Beifügung des Firmenwortlautes der Beschwerdeführerin wie folgt gezeichnet: „ppa P“.

Auf dem Antragsformular vom 19. Juli 1985 findet sich folgender, nach den Behauptungen in der Gegenschrift der belangten Behörde vom Sachbearbeiter Okoär. HM unterzeichneter Vermerk:

„Von Prok P am 2/12/85 tel z. K. genommen bzw. zurückgezogen.“

Im Formular ist weiters, offenbar von gleicher Hand, der Betrag „57.20“ hinzugefügt, wieder gestrichen und durch „37.10“ ersetzt; weiters ist die Zeile betreffend Dragees 120 Stück durchgestrichen und mit dem Vermerk „zurückgezogen“ versehen.

Mit Eingabe vom 15. November 1985 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen.

Auf dem Referatsbogen des diesen Antrag betreffenden Aktes des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, Zl. II-226.042/2-12/85, findet sich weiters folgender, nicht unterfertigter Vermerk:

„Zu lesen Eingangsstück und Vorakten.

Die im Gegenstand genannte Firma legt eine Preiskalkulation vor. Die Preiskalkulation wurde in der Vorbesprechung zur Preiskommission am 4.12.1985 geprüft und (aus volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen von Amts wegen abgeändert).

In der Sitzung der Preiskommission am 19.12.1985 wurde diese(r) (abgeänderte) Apothekeneinstandspreis zur Kenntnis genommen und wird nun genehmigt.“

Mit Punkt I des nunmehr angefochtenen Bescheides genehmigte der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Preiskommission in der Sitzung vom 19. Dezember 1985 auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 1985 gemäß „§ 1“ (richtig: § 1a) Abs. 1 und 2 und § 2 im Zusammenhang mit § 8 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 265/1984, folgenden Apothekeneinstandspreis für die nachstehende, aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Arzneispezialität:

„S 37,10 für X‑Dragees (Reg. Nr. ...)

Packung zu 60 Stück

(Depotabgabepreis: S 30,89)“

Punkt II dieses Bescheides betrifft die nicht beschwerdegegenständlichen Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung von Punkt I seines Bescheides führte der Bundesminister lediglich folgendes aus:

„Gemäß § 2 des Preisgesetzes wurde der im Spruch angeführte Apothekeneinstandspreis aus volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen unter Berücksichtigung der von der Firma bekanntgegebenen betriebswirtschaftlichen Daten und gesamtwirtschaftlicher Aspekte festgesetzt. Dabei wurden vollinhaltlich die Beratungsergebnisse der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 5 und 6 des Preisgesetzes ordnungsgemäß befaßten Preiskommission berücksichtigt.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen in ihrem Recht auf Bestimmung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1a Abs. 1 erster Satz des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 288/1980 können für Sachgüter und Leistungen, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet sind, nach Maßgabe des § 2 volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt werden. Zu diesen Sachgütern gehören gemäß Punkt 1.5. der Anlage zum PreisG auch Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung vor der Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte für die im § la Abs. 1 genannten Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften bestimmen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen. Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden; für Entgelte gilt dies sinngemäß.

Die Abs. 3 und 4 dieser Gesetzesstelle enthalten Vorschriften über die beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bildende Preiskommission.

Gemäß § 8 Abs. 1 PreisG in der zuletzt genannten Fassung stehen auf dem Gebiete des Apotheken- und Arzneimittelwesens einschließlich des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die im § 1a Abs. 3 sowie in den §§ 2 und 5 bezeichneten Befugnisse zu. Die Einberufung der Preiskommission und der Vorsitz in dieser obliegt in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ...

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin auf wesentliche Verfahrens- und Begründungsmängel hin, welche dem angefochtenen Bescheid bzw. dem vorangehenden Verfahren anhaften.

Gemäß Art. II Abs. 4 EGVG 1950 u.a. ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten.

Gemäß § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem durch diese Bestimmungen normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs entspricht es nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten wurden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1981, Slg. Nr. 10.491/A, mwN).

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf die „Beratungsergebnisse der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 5 und 6 des Preisgesetzes ordnungsgemäß befaßten Preiskommission“ berufen, ohne die Ergebnisse dieses „Ermittlungsverfahrens“ der Beschwerdeführerin vorzuhalten. Davon abgesehen können, wie dem zuletzt zitierten Erkenntnis des weiteren zu entnehmen ist, die Stellungnahmen der gemäß § 2 Abs. 3 lit. b PreisG 1976 in die Preiskommission berufenen Interessenvertreter weder einem Vorhalt seitens der allein entscheidungsbefugten Behörden gleichgehalten werden noch ersetzen sie die Einholung von Befund und Gutachten von Sachverständigen, die der gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. zur Beratung der Preiskommission zugezogen werden können. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verfahrensmangel ist daher gegeben.

Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin weiters auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 AVG 1950, wonach Bescheide u.a. dann zu begründen sind, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, was im Beschwerdefall offenbar zutrifft. Gemäß § 60 leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesen Anforderungen wird die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides in seinem hier relevanten Teil in keiner Weise gerecht. Gemäß § 2 Abs. 2 PreisG 1976 sind Preise und Entgelte im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen. Diese Formulierung verlangt also den bestmöglichen Ausgleich von zwei in der Regel einander entgegengesetzten Interessenlagen, nämlich jener der Produzenten und Händler einerseits, der Konsumenten andererseits. Auf der Unternehmerseite wird es zunächst auf die betrieblichen Verhältnisse, freilich nicht auf die des konkreten Betriebes, sondern - arg. „volkswirtschaftliche Verhältnisse“ ‑ auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betriebe der betreffenden Branche ankommen. Diese Preise müssen für die Erzeugerseite grundsätzlich kostendeckend sein; darüber hinaus sind auch die im Gesamtinteresse vertretbaren Gewinnspannen in Rechnung zu stellen. Die Bedachtnahme auf die „jeweilige wirtschaftliche Lage“ der Verbraucher oder Leistungsempfänger wiederum bedeutet zunächst, daß der Preis für die als Abnehmer des Gutes in Betracht kommende Verbraucherschicht erschwinglich sein muß, erfordert aber weiters die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und der Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft (vgl. hiezu abermals das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom 16. Juni 1981 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).

Inwieweit sich die belangte Behörde mit den hier dargelegten Kriterien auseinandergesetzt hätte, ist der Begründung ihres Bescheides, die sich im wesentlichen auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkt, nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 1965, Slg. Nr. 6787/A, weiters die Erkenntnisse vom 5. März 1982, Zl. 81/08/0016, und vom 20. September 1983, Zl. 83/11/0019, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung), durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1982, Zl. 82/11/0030, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 601 angeführte weitere Rechtsprechung). Die Begründung von Bescheiden darf sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfen (Erkenntnis vom 26. Jänner 1967, Zlen. 1944 u. 1945/64).

Im vorliegenden Fall hat zwar die Beschwerdeführerin, wie aus dem Aktenvermerk vom 2. Dezember 1985 hervorgeht und von ihr auch nicht bestritten wird, durch ihren Prokuristen die Absicht der belangten Behörde, den Apothekeneinstandspreis für X‑Dragees 60 Stück mit S 37,10 anstatt S 57,20 festzusetzen, telefonisch (vgl. § 13 Abs. 1 AVG 1950) zur Kenntnis genommen; nicht jedoch ist diesem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) zu entnehmen, daß der Prokurist der Beschwerdeführerin über die hiefür maßgebenden Gründe informiert wurde oder daß er sich, wie die belangte Behörde nunmehr in ihrer Gegenschrift behauptet, mit diesem Preis einverstanden erklärt hätte. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgestellten Behauptungen, bereits im November 1985 hätte der Sachbearbeiter Okoär HM dem Prokuristen der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß und weshalb der Apothekeneinstandspreis von S 57,20 nicht als volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden könne, weiters daß sich der Prokurist der Beschwerdeführerin mit dem in Aussicht gestellten Apothekeneinstandspreis von S 37,10 einverstanden erklärt bzw. den Antrag in diesem Sinne abgeändert hätte, stellen sich als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen dar, zumal auch der angefochtene Bescheid keineswegs von einer Modifikation des gestellten Antrages ausgeht. Sie widersprechen weiters auch eindeutig dem oben wiedergegebenen Vermerk auf dem Referatsbogen zum Akt Zl. II‑226.042/2-12/85, wonach die Preiskalkulation in der Vorbesprechung zur Preiskommission am 4. Dezember 1985 (also erst zwei Tage nach dem oben erwähnten Telefongespräch) von Amts wegen abgeändert wurde. Ergänzend bleibt zu bemerken, daß sich für das behauptete Telefonat im November 1985 aktenmäßig nicht der geringste Hinweis findet.

Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, daß die Beschwerdeführerin über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat die belangte Behörde auch aus diesem Grund Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht nicht einzugehen. Vielmehr war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Hiebei konnte von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 8. März 1989

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