Normen
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 Rechtsregel3;
PrG 1976 §16a;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986170017.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5. Oktober 1984 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als gewerberechtlich Verantwortlicher" in seinem Gastgewerbebetrieb Hotel "Z" in Z am 24. Februar 1984 für die Bedarfsleistungen "1/4 1 Rotwein offen", "1/4 1 Weißwein offen", "1/4 1 Rotwein gespritzt", und "1/4 1 Weißwein gespritzt" jeweils ein übermäßiges Entgelt, nämlich S 32,-- "S 30,--," S 20,-- bzw. S 20,-- ersichtlich gemacht, obwohl der als ortsüblich zu bezeichnende Verbraucherpreis zum Erhebungszeitpunkt für die beiden zuerst angeführten Leistungen je S 30,-- (Preisüberschreitung von rund 6,6 %), für die beiden zuletzt angeführten Leistungen je S 19,-- (Preisüberschreitung rund 5,2 %) betragen habe. Er habe dadurch jeweils eine Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 3 dritte Rechtsregel des Preisgesetzes 1976 begangen. Gemäß § 15 Abs. 1 Preisgesetz 1976 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von je S 800,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von je 48 Stunden verhängt.
Zur Begründung führte die Behörde erster Rechtsstufe aus, im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2. Mai 1984 habe der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, die im Spruch zitierten Preise für die angeführten Bedarfsleistungen ausgewiesen zu haben. Er habe jedoch vorgebracht, diese Preise resultierten aus der diesjährigen Erhöhung der "Mehrwertsteuer". In allen Fällen, in denen keine Vorschriften über die Preiserstellung bestünden, komme es jedoch allein auf den ortsüblichen Preis an und nicht etwa auf den Preis, der auf Grund einer Kalkulation des Gewerbeinhabers erstellt werde. Die dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 22. August 1984 bekanntgegebenen Vergleichsbetriebe (Hotel "S", Hotel "St.", "K-hotel", Hotel "A", Hotel "P" und Hotel "H", alle mit Standort Z) seien mit dem Hotel "Z" hinsichtlich der Ausgestaltung der Räume, Tischgestaltung, Service etc. vergleichbar. Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach das Preisgesetz Überschreitungen bis 5 % toleriere, sei unrichtig. Bei Massenkonsumartikeln, zu denen auch Rot- und Weißwein bzw. Rot- und Weißwein gespritzt zweifellos zählten, sei eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um einzelne Groschen oder mehr als 5 % bereits als erheblich anzusehen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die für den Preisvergleich genannten Betriebe seien keine geeigneten Vergleichsbetriebe. Gerade in der Hotellerie seien die Bewertungsgrundlagen eines Hotels zahlreich und von verschiedenartigen, keineswegs objektiv gleichwertigen Komponenten abhängig. Es bestimme sich eine derartige Bewertung nicht nur nach der Größe, Bauart, Ausstattung, der Essen- und Getränkequalität, dem Personalaufwand, den Räumlichkeiten, den Sonderausstattungen, wie z.B. Hallenbad, Fitnessräume u.dgl., sondern auch nach der Lage und vor allem der Art der persönlichen Führung. Der Beschwerdeführer behaupte, daß bei der zentralen Ortslage seines Hotels in diesem Bereich kein Vergleichshotel liege. Auch das jeweilige Hotelpublikum bestimme die Qualität und Kategorie eines Hauses. Im übrigen handle es sich weder um lebenswichtige Bedarfsleistungen noch um ein offenbar übermäßiges Entgelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung keine Folge, berichtigte jedoch gleichzeitig den Spruch des Bescheides in Z. 2 dahingehend, als die dort aufscheinende Wortfolge "...nämlich S 30,-- ersichtlich gemacht.."
durch die Wortfolge "...nämlich S 32,-- ersichtlich gemacht..."
ersetzt werde. Zur Begründung führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, es liege sowohl eine Bedarfsleistung als auch ein offenbar übermäßiges Entgelt vor. Nach dem Erhebungsbericht des Preisprüfungsorgans seien ausschließlich Hotels der ersten Kategorie als Vergleichsbetriebe herangezogen worden. Zusatzeinrichtungen eines Betriebes wie Hallenbad, Fitnessräume und sonstige Sonderausstattungen, die nicht mit der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken in unmittelbarem Zusammenhang stünden, müßten unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich der Ausstattung, dem Service usw. sei festzustellen, daß auch in den zum Vergleich herangezogenen Betrieben den Gästen ein durchaus gleicher Standard geboten werde wie im Betrieb des Beschwerdeführers. Ohne Bedeutung sei, daß den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge sein Betrieb im "Gault-Millaud" als das in Z höchsteingestufte Hotel aufscheine, zumal keine Gewähr dafür gegeben sei, daß die Bewertung der Betriebe nach den im Sinne des Preisgesetzes erforderlichen Kriterien unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei. Unzutreffend sei schließlich auch die Meinung des Beschwerdeführers, es seien Preisüberschreitungen bis zu 5 % zulässig. Bei einer Überschreitung von mehr als ca. 5 % liege eine erhebliche Preisüberschreitung vor, die im Sinne des Preisgesetzes strafbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, wegen der genannten Übertretungen nicht bestraft zu werden, verletzt. Er beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 288/1980, macht sich einer Preistreiberei schuldig, wer für Sachgüter und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden kurz: Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt), ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich macht, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Nach der sogenannten dritten Rechtsregel des § 14 Abs. 3 leg. cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 271/1978 gilt als ein offenbar übermäßiges Entgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 u. a. jenes Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preise erheblich überschreitet.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme, bei der Verabreichung von Wein offen oder gespritzt handle es sich um eine Leistung, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse diene; allein zu Unrecht.
Als lebenswichtig im Sinne des § 14 Abs. 1 Preisgesetz sind alle jene Sachgüter und Leistungen anzusehen, die zwar nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, aber zur Aufrechterhaltung des Standards der Lebenshaltung erforderlich sind, wie er sich im Laufe der Entwicklung herausgebildet hat und von der Bevölkerung in Anspruch genommen wird. Der Kreis der vom Preisgesetz erfaßten Bedarfsgüter und Bedarfsleistungen ist daher sehr weit gezogen und es werden von ihm nur besondere Luxusgüter nicht erfaßt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. November 1980, Zl. 3088/79, Slg. Nr. 10.304/A, vom 9. November 1982, Zl. 82/11/0144, und zuletzt vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0016). Daß somit die Verabreichung von Wein in einem Gastgewerbebetrieb - unter dem hier in Rede stehenden preisrechtlichen Gesichtspunkt - einem lebenswichtigen Bedürfnis dient, bedarf danach keiner weiteren Begründung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers macht es auch vom Standpunkt des Preisgesetzes keinen Unterschied, ob Bedarfsgegenstände und Bedarfsleistungen zu einer "normalen gesundheitsfördernden" Lebensweise notwendig sind oder nicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch Schnaps und Bier ausdrücklich als Bedarfsgegenstände bzw. deren Ausschank als Bedarfsleistung anerkannt (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Jänner 1958, Zl. 1686/56, vom 24. April 1963, Zl. 1511/62, und vom 16. Februar 1977, Zl. 2284/75, Slg. Nr. 9249/A, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung). Er hat weiters etwa auch im Fall des Erkenntnisses vom 20. Juni 1986, Zlen. 85/17/0171, AW 85/17/0024, keine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin erkannt, daß der Ausschank von Wein und gespritztem Wein als Bedarfsleistung angesehen wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiters im Einklang mit seinem Vorbringen auf Verwaltungsebene, daß die herangezogenen Vergleichsbetriebe zur Ermittlung des "ortsüblichen Preises" geeignet seien. Dazu ist folgendes zu sagen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung des "ortsüblichen Preises" auf die Gleichartigkeit der Betriebe an, wobei auch die Ausstattung und die Art der Aufmachung der gebotenen Bedarfsleistungen von Bedeutung sind. Das Entgelt, das in einem Gastgewerbebetrieb gefordert wird, ist in der Regel ein Gegenwert für Bedarfsleistung. Soweit der Gastgewerbetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktor verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: Die Betriebsart (vgl. § 192 Abs. 2 GewO 1973), innerhalb dieser weitere Einrichtungs-, Ausstattungs- und Betriebsführungsmerkmale, sowie die Lage des Betriebes, etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich; (vgl. hiezu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 16. Februar 1977, Slg. Nr. 9249/A, weiters die Erkenntnisse vom 30. März 1977, Zlen. 1057, 1059, 1061, 1063, 1065/76, und vom 20. Juni 1986, Zlen. 85/17/0171, AW 85/17/0024, und die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat weiters im Zusammenhang mit der Ausstattung des Betriebes auf die Ausgestaltung der Räume, Tischgestaltung, des Service etc. verwiesen (Erkenntnisse vom 9. Mai 1967, Zl. 1547/66, und vom 19. März 1968, Zl. 1432/67). Stets muß es sich jedoch, wie schon die belangte Behörde richtig erkannt hat, um Einrichtungen handeln, die mit der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zusatzeinrichtungen des Hotelbetriebes, wie Hallenbad, Fitnessräume und sonstige Sonderausstattungen, haben hiebei ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Prominenz des Publikums.
Hiezu kommt aber noch, daß der Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten Angaben darüber gemacht hat, inwiefern sich sein Gastgewerbebetrieb Gesichtspunkt der Erbringung von Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit von den ihm zur Kenntnis gebrachten Vergleichsbetrieben unterscheidet (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 31. März 1981, Zl. 11/0751/80, Slg. Nr. 10.413/A, sowie das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 20. Juni 1986). Die bloße Behauptung, es handle sich beim Hotel "Z" um das im "Gault-Millaud" höchsteingestufte Hotel in Z, vermag derartige konkrete Behauptungen nicht zu ersetzen; ebensowenig ist darin die Behauptung zu erblicken, es handle sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen solchen der Luxuskategorie (vgl. die Erkenntnise vom 21. Dezember 1962, Zl. 1438/62, Slg. Nr. 5932/A, vom 24. Mai 1965, Zl. 2245/64, Slg. Nr. 6702/A, und vom 23. Oktober 1973, Zl. 1506/72).
Was die Frage der örtlichen Lage der Vergleichsbetriebe anlangt, hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1954, Zl. 1559/52, Slg. Nr. 3267/A, in einem ein Geschäft in der Wiener Innenstadt betreffenden Beschwerdefall ausgesprochen, nur dann, wenn infolge der Gleichartigkeit der Geschäfte und insbesondere ihrer Lage in einem bestimmten Stadtteil sich im ordentlichen Geschäftsverkehr ein besonderer Preis bilde, sei dieser Preis als ortsüblich zu bezeichnend. Dafür, daß sich in Z in einem bestimmten Ortsteil ein besonderer Preis für derartige Bedarfsleistungen gebildet hätte, besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt und es wird dies auch vom Beschwerdeführer, der sich in seiner Berufung lediglich auf die "zentrale Ortslage" seines Hotels berufen hat, nicht behauptet.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß bei niederen Preisen wie im gegenständlichen Fall eine Differenz von 5 % noch kein offenbar übermäßiges Entgelt darstelle.
Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß im Beschwerdefall Preisüberschreitungen von 6,6 % bzw. 5,2 % festgestellt wurden - nicht im Recht. Das Gesetz definiert oder erläutert nicht, wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmittel des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann (vgl. abermals das Erkenntnis vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0016, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Bei Massenkonsumartikeln - hiezu ist Wein zweifellos zu zählen - ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um mehr als 5 % bereits als erheblich anzusehen (vgl. die Erkenntnisse vom 19. März 1968, Zl. 1432/67, und vom 17. April 1985, Zl. 84/11/0021, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Ein Unterschied zwischen höheren und niederen Preisen besteht unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie auch die von ihm behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Dennoch ist der angefochtene Bescheid aus einem anderen, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Grund aufzuheben.
Über den Beschwerdeführer wurden nämlich wegen der oben genannten Tathandlungen insgesamt vier Verwaltungsstrafen verhängt. Die Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen aber eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der mehrfachen Bestrafung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Anwendung des im § 22 Abs. 1 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips nicht mit hinreichender Sicherheit zu. Das zu beurteilende Sachverhaltsbild läßt nämlich vier gesetzwidrige Einzelhandlungen erkennen, die auf eine Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie auf ein diesbezügliches Gesamtkonzept des Beschwerdeführers (Berufung auf eine den in Rede stehenden Fällen jeweils zugrunde liegende innerbetriebliche Kalkulation - Überwälzung der erhöhten Mehrwertsteuer) hinweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen bereits wiederholt ausgesprochen, daß derartige Umstände das Vorliegen einer strafbaren Handlung in der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1980, Zlen. 1887 bis 1890/79, vom selben Tage, Zlen. 157, 521/79 u.a., vom 27. Jänner 1981, Zlen. 11/0818, 0861, 0944, 1003/80, Slg. Nr. 10.352/A, vom 18. Jänner 1983, Zlen. 82/11/0174, 0175, 0176, und vom 20. Dezember 1983, Zlen. 82/11/0192, 0193).
Nun kann freilich im vorliegenden Beschwerdefall deshalb nicht von einem "fortgesetzten" Delikt im engeren Sinn des Wortes gesprochen werden, weil die inkriminierten Einzelhandlungen gleichzeitig gesetzt wurden. Dennoch steht nicht fest, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 VStG 1950 gegeben sind. Strafen sind unter anderem dann nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der Verwaltungsgerichtshof das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses heran (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1986, Zl. 86/02/0027, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung; weiters auch die Erkenntnisse vom 22. Februar 1985, Zl. 85/18/0028, vom 16. April 1986, Zl. 84/11/0270, vom 15. Oktober 1986, Zl. 85/01/0270, und vom 17. Februar 1987, Zl. 86/04/0212). Daß aber etwa bei Vermögensdelikten der allgemeine Bereicherungsvorsatz zur Annahme eines Gesamtkonzeptes genügt, entspricht gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 1984, Zlen. 84/16/0052-0056).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Nur der Vollständigkeit sei noch bemerkt, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers "als gewerberechtlich Verantwortlicher" - anders als etwa im Falle des Erkenntnisses vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0016 - keinen Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gibt. Zwar muß nach der (im zuletzt genannten Erkenntnis ausführlich wiedergebenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Tatumschreibung im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 auch zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet; d.h. ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortlicher nach § 9 VStG 1950 oder etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft belastet den betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Im Beschwerdefall war nie strittig, daß der Beschwerdeführer Eigentümer und Betriebsinhaber des Hotels "Z" ist und daher die Tat in eigener Verantwortung begangen hat. Die Fälle einer strafrechtlichen Verantwortung insbesondere als gewerberechtlicher oder handelsrechtlicher Geschäftsführer eines einem Dritten gehörigen Betriebes scheiden hier also von vornherein aus. Die Wendung "als gewerberechtlich Verantwortlicher" erweist sich daher im Beschwerdefall als rechtlich bedeutungslose Floskel.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten.
Hinsichtlich der oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sei auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien, am 10. Juli 1987
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